Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bindungswirkung von Beiordnung und Bestellung

Rz. 165 In einem Verfahren, wo sich die Tätigkeit des hierfür beigeordneten oder bestellten Anwalts auf den Verfahrensgegenstand beschränkt und nur die Regelgebühren anfallen, ergeben sich in der Regel keine Abrechnungsprobleme infolge zweifelhafter Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Soll jedoch die Vertretung der Partei über diesen Rahmen hi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 65 Neben der Einstellung erhält der Anwalt nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 und 4 auch dann eine Zusätzliche Gebühr, wenn er an der Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid mitwirkt. Rz. 66 Die Zusätzliche Gebühr entsteht auch dann, wenn nicht der Verteidiger selbst, sondern der Betroffene den Einspruch zurücknimmt, solange der Anwalt an der Rücknahme mitgewirkt hat, etwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Vorzeitige Erledigung und Vorbefassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 53 War der Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren oder im Nachprüfungsverfahren tätig und hat dort die Gebühr nach VV 2300 oder VV 2302 verdient, so ist auch hier jetzt nach VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig anzurechnen. Die frühere Reduzierung nach VV Vorb. 3.4 Abs. 2 S. 2 mit einer reduzierten Höchstgebühr nach VV 3405 ist bereits durch das 2. KostRMoG aufgehoben worden. Auch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beitreibungsrecht gem. § 126 ZPO

Rz. 77 Befasst sich der beigeordnete Anwalt erst im Nachhinein mit der Abrechnung von Auslagen (Aufwendungen) des Verfahrens, sollte er sein Augenmerk auch auf ein Beitreibungsrecht gegen den Gegner (§ 126 ZPO) richten. Im Rahmen der gewöhnlichen Kostenfestsetzung lassen sich Auslagenersatzansprüche jedweder Art grundsätzlich leichter durchsetzen als im Verfahren nach § 55. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 In VV 4141 ist für verschiedene Verfahrenskonstellationen eine Zusätzliche Gebühr vorgesehen, wenn eine Hauptverhandlung vermieden wird. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, für den Anwalt einen Anreiz zu schaffen, bereits im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung mitzuarbeiten und dem Gericht die Arbeit der Vorbereitung ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 12. Verfahrenstrennung bei Verlust der Eigenschaft als Folgesache

Rz. 139 In Zugewinnausgleichsverfahren kann es sich ergeben, dass der Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich, gegebenenfalls im Wege des Stufenantrags, zunächst als Folgesache statthaft und zulässig ist, er im laufenden Verfahren diese Eigenschaft jedoch verliert. Dieser Fall tritt dann ein, wenn während des Scheidungsverfahrens einem Antrag auf Beendigung der Zugewinngeme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahrensgebühr nach VV 3403 (Anm. zu VV 3405)

Rz. 12 Ist der Anwalt mit Einzeltätigkeiten beauftragt, so reduziert sich die Verfahrensgebühr nach VV 3403, wenn sich der Auftrag vorzeitig erledigt. Hier kommt sowohl der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1 in Betracht als auch der nach Nr. 2. Rz. 13 Soweit der Anwalt mit Terminswahrnehmungen als Einzeltätigkeit beauftragt ist, was aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs d...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Ausnahme: Lösung aus dem Verbund

Rz. 132 Kommt es im Falle einer Abtrennung zur Auflösung des Verbunds, wird die abgetrennte Folgesache also zu einer selbstständigen Familiensache, hat dies auch kostenrechtliche Konsequenzen. Der gebührenrechtliche Verbund (§ 16 Nr. 4; § 44 FamGKG) wird aufgelöst. Rz. 133 Eine Lösung aus dem Verbund folgt – abgesehen von den Übergangsfällen des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG (s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 3300)

Rz. 9 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2) erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.). Rz. 10 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen derselben Angelegenheit, erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen

Rz. 39 Hat das Gericht eine Zahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 1 ZPO getroffen und die Partei Zahlungen erbracht, besteht insoweit allerdings keine Notwendigkeit einer Erhebung des übergegangenen Vergütungsanspruchs gegen die Partei, um die von der Staatskasse an den Anwalt geleistete Vergütung auszugleichen. Nach § 50 sind diese Zahlungen (auch) mit der Gebührenschuld der P...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Rücknahme des Widerspruchs im streitigen Verfahren

Rz. 37 Wird der Widerspruch erst im streitigen Verfahren zurückgenommen, ändert dies nichts daran, dass die 1,3-Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens aus dem vollen Wert angefallen ist. Lediglich der Wert der Terminsgebühr reduziert sich. Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit seiner Vertretung. Der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entstandene Gebühren in voller Höhe

Rz. 11 Soweit Gebühren entstanden sind (Anspruchsvoraussetzungen siehe § 45 Rdn 30 ff.), darf der Anwalt sie in voller Höhe geltend machen.[10] Der Vorschussanspruch besteht in demselben Umfang wie der Erfüllungsanspruch.[11] Insbesondere dann, wenn ein Vorschuss nur für bereits verdiente Gebühren verlangt werden kann, erscheint es angemessen, dass dem Anwalt der Gesamtbetra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Mischfälle

Rz. 50 In Betracht kommen auch Mischfälle, nämlich wenn das Einvernehmen nur teilweise hergestellt wird. In diesem Fall greift § 15 Abs. 3 nicht unmittelbar, da dem Einvernehmensanwalt jedenfalls keine zwei Gebührensätze zustehen, sondern – jedenfalls nach VV 2200 – Festgebühren. Die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 ist allerdings analog anzuwenden. Beispiel: Der ausländische Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Nachträgliche Anmeldung eines Streitgenossen bei noch nicht erfolgter Erstattung an einen anderen Streitgenossen

Rz. 78 Hat der Gegner auf die Kostenfestsetzung der früheren Anmeldung noch nichts gezahlt, darf auch der nachträglich anmeldende Streitgenosse seinen Haftungsanteil nach Abs. 2 geltend machen, soweit er sich noch einer Forderung des Anwalts ausgesetzt sieht oder aber diese bereits erfüllt hat. Für ihn gilt ebenfalls, dass ihm nach den konkreten Umständen Ausgleichsansprüche...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 5. Einigungsgebühr

Rz. 56 Wohl kann eine Einigungsgebühr (VV 1000) anfallen. Deren Höhe beläuft sich dann auf 1,0, da das Teilungsversteigerungsverfahren zur Anhängigkeit führt. Beispiel: Verhandlung über die Aufhebung des Verfahrens Ein Miteigentümer hat die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie (Wert: 360.000 EUR) beantragt. Der andere Miteigentümer be...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / XIII. Beweisverfahren mit vorangegangener außergerichtlicher Vertretung und nachfolgendem Hauptsacheverfahren

Rz. 38 Ist dem Beweisverfahren eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die Geschäftsgebühr der VV 2300 oder auch die der VV 2302 nach VV Vorb. 3 Abs. 4 auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens zur Hälfte, höchstens zu 0,75, angerechnet, da dies dann das erste nachfolgende gerichtliche Verfahren nach VV Teil 3 ist.[12] Die Geschäftsgebüh...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / E. Abrechnung bei verschiedenen Angelegenheiten ohne Anrechnung

Rz. 21 Zu berücksichtigen ist, dass nach dem RVG jede Angelegenheit gesondert fällig wird. Folglich ist auch für jede Angelegenheit der Steuersatz gesondert zu prüfen. Daher kann es vorkommen, dass im Laufe des Mandats der Steuersatz wechselt, wenn das Mandat mehrere Angelegenheiten umfasst. Beispiel: Der Anwalt ist in einer Zivilsache tätig. Das Landgericht hatte im Mai 202...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sonstige Vorschriften

Rz. 34 Auch bei den Gebühren der VV 4300 handelt es sich um Pauschalgebühren, durch die die gesamte anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des Einzelauftrags abgegolten wird. Die Gebühren entstehen auch hier in der Regel mit der Entgegennahme der Information und gelten sämtliche Tätigkeiten bis zur Erledigung des Auftrags ab. Rz. 35 Neben den VV 4300 ff. gelten im Übrigen die all...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Abgrenzungsmethode

Rz. 27 Von der Frage nach einer Anspruchsgrundlage zur Antwort darauf führt nur ein Weg, der aus der Schlüssigkeitsprüfung bekannt ist: Von der Folge zur Voraussetzung. Es ist zunächst genau zu bestimmen, was der Mandant erreichen will (Rechtsfolge). Sodann ist zu prüfen, ob es eine Anspruchsnorm mit dieser Rechtsfolge gibt (Voraussetzung = Tatbestand einer Anspruchsnorm). N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

Rz. 156 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2) Rz. 157 Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gebührentatbestände

Rz. 23 Die angewandten Gebührentatbestände müssen durch eine "kurze Bezeichnung“ angeführt werden. Hier reicht z.B. die Angabe "Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr etc."" Rz. 24 Soweit das Gesetz keine Gebührentatbestände im Vergütungsverzeichnis vorsieht, wie z.B. bei der Mediation, der Beratung und der Gutachtentätigkeit, ist die Angabe eines G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Umfang der Angelegenheit (Anm. Abs. 2)

Rz. 11 Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr für jede Einzeltätigkeit gesondert. Insoweit handelt es sich jeweils um eigene Angelegenheiten i.S.d. § 15 . Allerdings ist § 15 Abs. 6 zu berücksichtigen. Der Anwalt kann bei mehreren Einzeltätigkeiten insgesamt nicht mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn er zum Verteidiger bestellt worden wäre.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren über die Erinnerung, § 573 ZPO

Rz. 62 Verfahren über die Erinnerung nach § 573 ZPO zählen stets zur Hauptsache. Im Gegensatz zu Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers oder Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 als gesonderte Angelegenheit gelten (Ausnahme Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO – § 19 Abs. 2 Nr. 2), bleibt es für die Erinnerung n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Beitreibung

Rz. 53 Der Feststellungsbeschluss über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist kein Vollstreckungstitel.[34] Einen solchen muss sich der Anwalt erst noch beschaffen, sofern der Auftraggeber aufgrund des Beschlusses nicht freiwillig zahlt. Gleiches gilt, wenn ein Dritter auf Freistellung der Anwaltskosten haftet, wie z.B. der Rechtsschutzversicherer oder der Arbeitgeber. Rz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Höhe

Rz. 114 Die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung setzt das Gericht nach seinem Ermessen fest. Da in der Pauschvergütung die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts enthalten sind, muss die Pauschvergütung höher liegen. Der Rahmen ist nach oben offen. In der Regel werden die Wahlverteidigergebühren als Anhaltspunkt genommen. Die Pauschvergütung dar...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 98 Die Kostenerstattung richtet sich nach § 91 ZPO, und zwar konkret nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach sind nämlich nur die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen. Rz. 99 Zur Kostenerstattung bei Beauftragung des Terminsvertreters im Namen des Hauptbevollmächtigten siehe § 5 Rdn 99 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Gesetzliche Änderung der Pauschale

Rz. 47 Wird die Pauschale gesetzlich geändert, so hat dies auf bereits laufende Angelegenheiten keinen Einfluss. Die Übergangsregelungen der §§ 60, 61 (früher: § 134 BRAGO) enthalten im Gegensatz zu früheren Fassungen der BRAGO keine besonderen Regelungen für Auslagentatbestände. Es bleibt daher stets bei demjenigen Auslagensatz, der bei Erteilung des unbedingten Auftrags zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Haftpflichtversicherungsprämie

Rz. 25 In Anbetracht dessen, dass bei einem höheren tatsächlichen Gegenstandswert den Anwalt eine erhebliche Haftpflichtversicherungsprämie treffen kann, um den Mehrbetrag zu versichern, ohne dass hierfür ein Gebührenaufkommen gegenübersteht, sieht VV 7007 vor, dass der Anwalt die anteilige Versicherungsprämie auf den Auftraggeber umlegen kann, soweit sie das Risiko aus dem ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 2. Begriff der Gebühren

Rz. 25 Die Bezeichnung "Gebühren" in den VV 2501 ff. ist genau genommen unzutreffend. Unter "Gebühren" ist grundsätzlich nur das aus einem Anwaltsvertrag vom Auftraggeber geschuldete Entgelt zu verstehen. Bei der Vergütung, die der Anwalt aus der Landeskasse erhält, handelt es sich aber nicht um eine solche rechtsgeschäftlich vereinbarte Vergütung, sondern um den öffentlich-...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Beratung, Gutachten und Mediation

Rz. 19 Trifft der Anwalt im Rahmen einer Beratung, einer Gutachtenerstattung oder einer Tätigkeit als Mediator keine Gebührenvereinbarung, bestimmt sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 seine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die allgemeinen vergütungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Verweisung auf das BGB indes nicht verdrängt; anwendbar bleibt namentl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Erneute Rechtsbeschwerde gegen erneute Entscheidung nach Zurückverweisung

Rz. 39 Wird auf die (erste) Rechtsbeschwerde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen und gegen die erneute Entscheidung der Ausgangsinstanz wiederum Rechtsbeschwerde eingelegt, so handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten (siehe VV Vor 5113 Rdn 14 f.). Rz. 40 Der Anwalt kann daher im erneuten Rechtsbeschwerdeverfahren sämtliche Gebühren w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Auslagen

Rz. 63 Auch der nach VV 3403 tätige Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen nach VV 7000 ff. Insbesondere erhält er die Postentgeltpauschale nach VV 7002. Sofern der Anwalt mehrere Gebühren nach VV 3403 erhält, steht ihm die Pauschale ggf. mehrmals zu. Dem steht § 15 Abs. 6 nicht entgegen, da diese Vorschrift nur von Gebühren, nicht auch von Auslagen spricht. Im Falle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Hs. 2 – Teilforderung

Rz. 7 Wird das Verfahren nur wegen einer Teilforderung betrieben, bleibt es grundsätzlich bei dem Vorstehenden (siehe Rdn 5 f.). Der Teilbetrag ist gemäß Hs. 2 aber nur dann maßgeblich, wenn es sich bei der Teilforderung um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG zu befriedigenden Anspruch (persönlicher Anspruch) handelt und sich die Tätigkeit des Anwalts auf diese Teilforderung be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beratungshilfe (Abs. 3)

Rz. 5 Im Fall der Beratungshilfe (Abs. 3) besteht die Besonderheit, dass der Anwalt von dem Rechtsuchenden keinesfalls mehr als 15 EUR verlangen kann (VV 2500). Die Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe (VV 2501 ff.) schuldet allein die Staatskasse. Diese rechtliche Konstruktion beruht aber nicht auf einer anderen Bewertung des Interesses der Staatskasse an einem Rückgriff i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Zinsen

Rz. 18 Lautet die titulierte Forderung auf 10.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 2.1.2013, sind der Hauptforderung i.H.v. 10.000 EUR noch die bis zum Tage der Auftragserteilung aufgelaufenen Zinsen hinzuzurechnen. Die weiteren, bis zum Tag der Pfändung entstehenden Zinsen werden zwar vom Gerichtsvollzieher berechnet und mit vollstreckt (vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVGA), sie ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

Rz. 12 Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine weitere 0,5-Gebühr nach VV 3308. Eine Erhöhung nach VV 1008 kommt hier nur in Betracht, wenn für den Anwalt nicht bereits die erhöhte Gebühr nach VV 3305, 1008 entstanden ist. Beide Erhöhungen können daher nicht nebeneinander eintreten (Anm. S. 2 zu VV 3308).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zunächst Prüfungsauftrag – dann Rechtmittelauftrag

Rz. 22 Wird der Anwalt zunächst beauftragt, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen und erhält er nach der Prüfung den Auftrag das Rechtsmittel einzulegen, dann ist die Sache eindeutig. Es liegen zwei Angelegenheiten i.S.d. § 15 vor. Der Anwalt erhält für die Prüfung die Gebühr der VV 2100 und für das Rechtsmittelverfahren die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erbringung der Sicherheitsleistung

Rz. 303 War der Anwalt bereits als Prozessbevollmächtigter im Erkenntnisverfahren tätig, war es umstritten, ob die Tätigkeit des Anwalts bei der Stellung der Sicherheit zur Durchführung (§§ 751 Abs. 2, 709, 108 ZPO) bzw. zur Abwehr der Zwangsvollstreckung (§§ 775 Nr. 3, 711, 108 ZPO) als gemäß § 19 zum Rechtszug gehörend anzusehen ist.[291] In der 6. Aufl.[292] wurde die Tät...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kosten der Säumnis

Rz. 50 Nach § 344 ZPO sind, sofern das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist, die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird. Diese Kostenentscheidung führt in der P...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 5. Festgebühren

Rz. 29 Sämtliche Gebühren der VV 2501 ff. sind Festgebühren. Sie sind unabhängig davon, wie viel Arbeit und Aufwand die Angelegenheit tatsächlich verursacht hat. Die Gebühren sind auch unabhängig von der Höhe des Gegenstandswerts. Es kann daher vorkommen, dass die Gebühren nach VV 2501 ff. über den Gebühren liegen, die ein Wahlanwalt erhalten würde. Der im Rahmen der Beratun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Einlegung eines Rechtsmittels als Einzeltätigkeit

Rz. 49 Ist ein vorinstanzlich nicht als Verteidiger tätiger Anwalt nur mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt, ohne dass ihm auch schon der Auftrag zur Verteidigung des Angeklagten oder zur Vertretung des Privat- oder Nebenklägers oder eines anderen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 übertragen ist, gilt VV 4302 Nr. 1. Diese Gebühr ist auf die Gebühren der VV 4124,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Tätigkeit in der Vorinstanz

Rz. 129 Schließlich muss der Verteidiger in der unmittelbaren Vorinstanz tätig gewesen sein; für den "neuen" Anwalt gilt Nr. 10, 1. Hs. nicht (Nr. 10, 2. Hs.). Beispiel 1: Der erstinstanzliche Verteidiger, der im Berufungsverfahren nicht tätig war, soll nunmehr als Verteidiger gegen das Berufungsurteil Revision einlegen. Die Vorschrift der Nr. 10, 1. Hs. gilt nicht. Der Verte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Schwellenwert

Rz. 74 Für die Geschäftsgebühren nach VV 2300 und 2302 ist ein sog. Schwellenwert vorgesehen (vgl. Anm. zu VV 2300 und Anm. zu VV 2302). Durch das 2. KostRMoG war ursprünglich vorgesehen, die Regelungen zu den Schwellenwerten jeweils in eine eigene Gebührennummer zu fassen. Damit sollte dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass in allen Kostenverzeichnissen eine bei einem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage nach § 172 Abs. 2 bis 4, § 173 Abs. 1 StPO (Nr. 5)

Rz. 24 Beschließt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO, so kann der verletzte Antragsteller gegen diesen Beschluss nach § 172 Abs. 1 StPO Beschwerde einlegen. Die Tätigkeit hinsichtlich dieser Beschwerde wird nach VV 4302 Nr. 1, Nr. 2 vergütet. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so steht dem verletzten Antragsteller nunmehr die M...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Widerstreitende Interessenlage

Rz. 23 Die bedürftige Partei hat bei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung ein besonderes Interesse daran, möglichst alle Streitigkeiten zu bündeln. Daran kann dem beigeordneten Anwalt nicht gelegen sein, weil er bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR mit einer verminderten Entlohnung und bei Werten über 50.000 EUR sogar damit rechnen muss, hinsichtlich der weiter gehende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) §§ 90, 91 FamFG

Rz. 163 Die Vorschrift des § 91 FamFG über den richterlichen Durchsuchungsbeschluss entspricht inhaltlich § 758a ZPO mit Ausnahme der Vorschriften betreffend die Räumung (§ 758a Abs. 2 ZPO), die Vollstreckung zu unüblichen Zeiten (§ 758a Abs. 4 ZPO) sowie die Ermächtigung zur Formularerstellung (§ 758a Abs. 6 ZPO). Rz. 164 Gemäß § 89 FamFG kann das Familiengericht bei der Zuw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3332

Rz. 21 Im Gegensatz zum Vorgänger (§ 49 Abs. 2 BRAGO), der das gesamte Verfahren abdeckte, einschließlich einer eventuellen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme,[13] kann nach VV 3332 zusätzlich eine Terminsgebühr entstehen, wenn im Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 stattfindet oder wenn das Gericht im Verhandlungstermin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Die 1,5-Einigungsgebühr

Rz. 154 Grundsätzlich beläuft sich die Einigungsgebühr auf 1,5 (VV 1000). Die geringere 1,0- oder 1,3-Gebühr erhält der Anwalt nur dann, wenn sich aus den VV 1003, 1004 etwas anderes ergibt. Rz. 155 Sinn und Zweck der seinerzeitigen Erhöhung der Vergleichsgebühr von ursprünglich 10/10 auf 15/10 durch das KostRÄndG 1994 war es, einen Anreiz dafür zu schaffen, Streitigkeiten be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 15. Begleitschreiben

Rz. 79 Fehlen einzelne der vorgenannten Anforderungen an die Gebührennote, so kann es u.U. ebenso wie bei der Unterschrift (vgl. Rdn 53 ff.) genügen, wenn sich die entsprechenden Angaben aus einem Begleitschreiben zur Rechnung ergeben, wenn also der Anwalt in dem Anschreiben an den Rechnungsadressaten Ausführungen zum Gegenstandswert oder zu den Gebührentatbeständen gemacht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Entscheidung

Rz. 68 Nach Anhörung des Beschuldigten gem. Abs. 3 S. 1 entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob und inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten gegeben ist. An Handlungen und Erklärungen des Beschuldigten, etwa ein Anerkenntnis oder ein Schuldversprechen, ist das Gericht nicht gebunden.[56] Rz. 69 Das Gericht entscheidet dabei nicht über die Höhe des dem Pflichtver...mehr