Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 2. Der Anwalt ist im Gerichtsbezirk niedergelassen und wohnt dort

Ist der Anwalt im Gerichtsbezirk niedergelassen und wohnt er auch dort, so sind dessen Reisekosten stets und in voller Höhe erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Hs. 2 ZPO, wonach eine Notwendigkeitsprüfung hinsichtlich der Reisekosten eines Anwalts nur stattfindet, wenn er seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält und dort auch nicht wohnhaft ist. Daraus ...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 3. Der Anwalt ist nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen und wohnt dort auch nicht

a) Überblick Hat der Anwalt seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks und wohnt er auch nicht im Gerichtsbezirk, so ist eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO). Seine Reisekosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als seine Hinzuziehung notwendig war. Dabei ist wiederum zu unterscheiden, wo der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz hat. b) Der Mand...mehr

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AGS 12/2015, Beiordnung eines Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirks

Leitsatz Die beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist nicht zulässig. Die höchstmögliche Einschränkung darf lauten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts". Steht bereits bei der Beiordnung fest, dass die Entfernung von der Kanzlei des Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirk...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / c) Der Anwalt hat seine Kanzlei an einem dritten Ort

Hat die Partei ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk und beauftragt sie einen Anwalt, der seine Kanzlei an einem dritten Ort hat, also weder im Bezirk des angerufenen Gerichts noch am Sitz oder Wohnsitz der Partei, sind dessen Reisekosten nach den unter II.3.b) genannten Grundsätzen insoweit zu erstatten, als die Reisekosten auch bei einem am Sitz oder Wohnsitz de...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / Einführung

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AGS 12/2015, Die Reisekosten des Rechtsanwalts

Einführung Rechtsanwalt Norbert Schneider I. Gesetzliche Regelung 1. Überblick Zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts (§ 1 Abs. 1 RVG) gehören neben den Gebühren auch seine Auslagen. Hierzu wiederum zählen neben den Dokumentenpauschalen (Nr. 7000 VV) sowie den Post- und Telekommunikationsentgelten (Nrn. 7000, 7001 VV) insbesondere auch die Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV). Vorauss...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / b) Der Mandant hat seinen Sitz oder Wohnsitz am Ort der Kanzlei des Anwalts

Beauftragt eine Partei einen an ihrem Sitz oder Wohnsitz niedergelassenen Anwalt, ist zunächst die Grundsatzentscheidung des BGH[29] zu beachten, wonach eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei grundsätzlich einen Anwalt an ihrem eigenen Sitz oder Wohnsitz beauftragen darf und dessen Reisekosten im Obsiegensfall in voller Höhe zu erstatten sind. Diesen Grundsatz hat der BG...mehr

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AGS 12/2015, Beiordnung ein... / Leitsatz

Die beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist nicht zulässig. Die höchstmögliche Einschränkung darf lauten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts". Steht bereits bei der Beiordnung fest, dass die Entfernung von der Kanzlei des Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirks gering...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / cc) Notwendigkeit wird verneint

Ergibt die Prüfung, dass die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts nicht notwendig war, führt dies nach der ganz überwiegenden Rspr. allerdings nicht zum völligen Ausschluss der Kostenerstattung. Vielmehr sind die Kosten dieses Anwalts dann zu erstatten bis zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts. Dabei ist auf die höchstmögli...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 1. Überblick

In einem gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind der Partei die ihr entstandenen Kosten des Anwalts, also dessen Gebühren und Auslagen, zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Anwalts findet dem Grunde nach eine Notwendigkeitsprüfung nicht statt (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Partei darf sich in jedem Verfahren anwaltlicher H...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 1. Überblick

Auch ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten. Nach § 46 RVG hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Anwalts zu übernehmen. Dazu zählen insbesondere auch die Reisekosten des beigeordneten Anwalts (§ 46 Abs. 1 RVG). Der Anwalt hat hier sogar die Möglichkeit, vorab feststellen zu lassen, dass seine Reise notwendi...mehr

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AGS 12/2015, Beiordnung ein... / 1 Sachverhalt

In einem familiengerichtlichen Verfahren war der in Luckenwalde niedergelassene Anwalt der Antragsgegnerin im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden. Das Gericht hat die Beiordnung allerdings dahingehend beschränkt, dass er nur zu den Bedingungen eines "ortsansässigen" Anwalts beigeordnet werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / bb) Notwendigkeit wird bejaht

War die Hinzuziehung des auswärtigen Anwalts notwendig, so sind dessen Reisekosten in voller Höhe zu erstatten.mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / a) Überblick

Hat der Anwalt seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks und wohnt er auch nicht im Gerichtsbezirk, so ist eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO). Seine Reisekosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als seine Hinzuziehung notwendig war. Dabei ist wiederum zu unterscheiden, wo der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz hat.mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / II. Erstattung der Reisekosten

1. Überblick In einem gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind der Partei die ihr entstandenen Kosten des Anwalts, also dessen Gebühren und Auslagen, zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Anwalts findet dem Grunde nach eine Notwendigkeitsprüfung nicht statt (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Partei darf sich in jedem Verfahren an...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 5. Festsetzungsverfahren

a) Festsetzung Auch hier bestehen wiederum zwei Möglichkeiten: Der Anwalt kann seine gesamten Reisekosten gegenüber der Landeskasse abrechnen und dann darauf hinweisen, wie weit die höchstmögliche Entfernung ist. Dann wird sein Antrag wegen des darüber hinausgehenden Betrags zurückgewiesen. Hier bietet es sich jedoch immer an, den anderen Weg zu gehen und in den Vergütungsfests...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 5. Kostenfestsetzung

a) Festsetzungsantrag In der Kostenfestsetzung bestehen jetzt zwei Möglichkeiten: Zum einen kann der Anwalt seine Rechnung vorlegen, in der er seine tatsächlichen Reisekosten ausweist, so, wie er sie mit seinem Mandanten abrechnet. Ergänzend dazu müsste dann im Kostenfestsetzungsantrag ausgeführt werden, in welcher Höhe die Erstattung beantragt wird. Es müssten also Ausführung...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / e) Rechtsbeschwerde

Eine Rechtsbeschwerde ist in allen Fällen ausgeschlossen. AGS 12/2015, S. 549 - 557mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / a) Festsetzung

Auch hier bestehen wiederum zwei Möglichkeiten: Der Anwalt kann seine gesamten Reisekosten gegenüber der Landeskasse abrechnen und dann darauf hinweisen, wie weit die höchstmögliche Entfernung ist. Dann wird sein Antrag wegen des darüber hinausgehenden Betrags zurückgewiesen. Hier bietet es sich jedoch immer an, den anderen Weg zu gehen und in den Vergütungsfestsetzungsantrag ...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / d) Der Mandant hat seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk

aa) Überblick Hat der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk, beauftragt er aber einen Anwalt, der seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält und dort auch nicht wohnt, so greift die Rspr. des BGH zum Anwalt am Sitz der Partei (s.o. unter II.3.b)) nicht. Es ist jetzt eine weitergehende Notwendigkeitsprüfung durchzuführen (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO). Die Rspr...mehr

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AGS 12/2015, Beiordnung ein... / 2 Aus den Gründen

Der Antragsgegnerin kann ihr Verfahrensbevollmächtigter ohne Vorbehalte beigeordnet werden, weil nicht zu erwarten ist, dass dadurch Mehrkosten entstehen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 123 Abs. 3 ZPO). Für die Reise zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Zossen werden dem in Luckenwalde niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten keine höheren Reisekosten (Nrn. 7003 ff. VV-RVG) entste...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 3. Benutzung anderer Verkehrsmittel

Bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel erhält der Anwalt die tatsächlichen Aufwendungen ersetzt, soweit sie angemessen waren (Nr. 7004 VV). Flugreisen sind nach der Rspr. nur angemessen, wenn dadurch erhebliche Zeit erspart wird.[12] Wer eine Bahncard benutzt, darf nach der überwiegenden Rspr. nur die tatsächlichen Kosten abrechnen, nicht anteilig auch die Anschaffungskoste...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / aa) Überblick

Hat der Mandant seinen Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk, beauftragt er aber einen Anwalt, der seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält und dort auch nicht wohnt, so greift die Rspr. des BGH zum Anwalt am Sitz der Partei (s.o. unter II.3.b)) nicht. Es ist jetzt eine weitergehende Notwendigkeitsprüfung durchzuführen (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO). Die Rspr. nimmt hier ...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 1. Überblick

Zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts (§ 1 Abs. 1 RVG) gehören neben den Gebühren auch seine Auslagen. Hierzu wiederum zählen neben den Dokumentenpauschalen (Nr. 7000 VV) sowie den Post- und Telekommunikationsentgelten (Nrn. 7000, 7001 VV) insbesondere auch die Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV). Voraussetzung dafür, dass ein Anwalt seinem Mandanten Reisekosten berechnen darf, ...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 6. Umsatzsteuer

Auf sämtliche Reisekosten ist vom Anwalt grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), es sein denn, die Tätigkeit des Anwalts ist ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, etwa wegen Auslandbezugs.[18] Die Höhe der Umsatzsteuer beläuft sich derzeit auf 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Dabei ist unerheblich, ob die vom Anwalt aufgewandten Reisekosten ihrerseits mit Umsatzsteue...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 2. Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs

Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Anwalt nach Nr. 7003 VV vergütet. Um welche Art von Kraftfahrzeug es sich handelt, ist dabei unerheblich. Auch Motorräder und Mofas zählen hierzu,[5] nicht jedoch Fahrräder. Bei Benutzung eines fremden Fahrzeugs, etwa eines Mietwagens, scheidet Nr. 7003 VV aus, es ist vielmehr nach Nr. 7004 VV konkret abzu...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 4. Tage- und Abwesenheitsgeld

Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Anwalt bei einer Abwesenheit von nicht mehr als vier Stunden 25,00 EUR, von vier bis acht Stunden 40,00 EUR und bei mehr als acht Stunden 70,00 EUR (Nr. 7005 VV). Entscheidend ist die Zeit, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist, also grundsätzlich von der Abreise bis zur Rückkehr, gegebenenfalls einschließlich der Zeit für d...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / I. Gesetzliche Regelung

1. Überblick Zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts (§ 1 Abs. 1 RVG) gehören neben den Gebühren auch seine Auslagen. Hierzu wiederum zählen neben den Dokumentenpauschalen (Nr. 7000 VV) sowie den Post- und Telekommunikationsentgelten (Nrn. 7000, 7001 VV) insbesondere auch die Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV). Voraussetzung dafür, dass ein Anwalt seinem Mandanten Reisekosten bere...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / cc) Erinnerung

Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 EUR nicht erreicht, kann gegen die Absetzung nur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Der Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen, anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der dann endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben und kann auch nicht zugelassen werden.mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

aa) Sofortige Beschwerde Werden die Reisekosten nicht festgesetzt, ist hiergegen nach § 103 Abs. 3 i.V.m. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 104 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn die abgesetzten Reisekosten für sich genommen bereits den Betrag...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / bb) Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben, sofern das Beschwerdegericht diese zulässt. Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen. In Anbetracht dessen, dass zwar die ganz überwiegende Rspr. eine Erstattungsfähigkeit annimmt, das OLG Celle allerdings gegenteilig entschieden hat, dürfte zwingend ein Grund zur Zulassung der Recht...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / b) Erinnerung

Setzt das Gericht die Fahrtkosten ganz oder teilweise ab, ist hiergegen immer die Erinnerung gegeben (§ 56 RVG). Die Erinnerung ist nicht fristgebunden und setzt auch keine Mindestbeschwer voraus. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen. Anderenfalls hat er sie dem Richter zur Entscheidung vorzulegen.mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / d) Weitere Beschwerde

Soweit das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, kann auch noch eine weitere Beschwerde erhoben werden, sofern diese zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG).mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / III. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

1. Überblick Auch ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten. Nach § 46 RVG hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Anwalts zu übernehmen. Dazu zählen insbesondere auch die Reisekosten des beigeordneten Anwalts (§ 46 Abs. 1 RVG). Der Anwalt hat hier sogar die Möglichkeit, vorab feststellen zu lassen, dass seine Re...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 3. Beschränkung der Reisekosten auf die Kosten eines Verkehrsanwalts

Mitunter werden auswärtige Anwälte mit der Einschränkung beigeordnet, dass ihre Reisekosten übernommen werden bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Diese Rspr. beruht auf der Entscheidung des BGH vom 23.6.2004,[44] wonach ein auswärtiger Anwalt uneingeschränkt beizuordnen ist, wenn durch seine Tätigkeit zwar Reisekosten anfallen, auf der anderen Seite aber die Koste...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 4. Kanzlei und Wohnsitz unterschiedlich

Hat der Anwalt seinen Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirks, wohnt aber im Gerichtsbezirk, oder hat er dort seine Kanzlei, wohnt aber außerhalb, so ist für die Erstattungsfähigkeit darauf abzustellen, von wo der Anwalt angereist ist.[42]mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / a) Festsetzungsantrag

In der Kostenfestsetzung bestehen jetzt zwei Möglichkeiten: Zum einen kann der Anwalt seine Rechnung vorlegen, in der er seine tatsächlichen Reisekosten ausweist, so, wie er sie mit seinem Mandanten abrechnet. Ergänzend dazu müsste dann im Kostenfestsetzungsantrag ausgeführt werden, in welcher Höhe die Erstattung beantragt wird. Es müssten also Ausführungen dazu gemacht werde...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 2. Uneingeschränkte Beiordnung

Wird der Anwalt uneingeschränkt beigeordnet, erhält er sämtliche Reisekosten aus der Landeskasse ersetzt. Das gilt auch dann, wenn zutreffenderweise die Beiordnung hätte beschränkt werden müssen. Es ist unzulässig, im Verfahren auf Festsetzung der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfevergütung eine Beschränkung nachzuholen, die im Beiordnungsverfahren übersehen worden ist.[43]mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / 5. Sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise

Darüber hinaus kann der Anwalt auch sonstige Auslagen anlässlich seiner Geschäftsreise abrechnen, insbesondere Übernachtungskosten, Parkgebühren, Maut, Kosten einer Fähre u.a. Diese Kosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Mandanten zu tragen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV). Kosten eines Frühstücks sind aus den Übernachtungskosten herauszunehmen.[17] A...mehr

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AGS 12/2015, Bestimmung der... / 2 Aus den Gründen

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 3 RVG), nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 2 RVG): Die Sache hat im Hinblick auf die Frage, ob die endgültige Festsetzung der von der Staa...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / c) Beschwerde

Gegen die Entscheidung des Richters kann nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde erhoben werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Das wiederum ist der Fall, wenn Reisekosten im Wert von mehr als 200,00 EUR abgesetzt worden sind oder wenn das Gericht noch weitere Kosten abgesetzt hat und die Su...mehr

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AGS 12/2015, Die Reisekoste... / aa) Sofortige Beschwerde

Werden die Reisekosten nicht festgesetzt, ist hiergegen nach § 103 Abs. 3 i.V.m. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 104 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn die abgesetzten Reisekosten für sich genommen bereits den Betrag von 200,00 EUR überstei...mehr

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AGS 12/2015, Rückforderung ... / 3 Anmerkung

Der Mandant von heute ist der Feind von morgen! Dieser bewusst höchst polemisch formulierte Satz dürfte inzwischen eigentlich jeder Rechtsanwalt in dieser oder in einer etwas abgeschwächteren Form gehört oder dessen Richtigkeit selbst schon einmal erfahren haben. Lässt man den Satz allerdings etwas selbstkritisch nachklingen, so gelangt man eigentlich als Volljurist unschwer z...mehr

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AGS 12/2015, Erstattungsfäh... / 2 Aus den Gründen

Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.; v. 4.7.2013 – IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn 6, insoweit nicht abgedr. in BGHZ ...mehr

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AGS 12/2015, Bindung an Bew... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zwar zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht folgt dabei den ausführlichen Begründungen der Urkundsbeamtin im Nichtabhilfebeschluss und der Richterin. Im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erscheinen noch folgende Ausführungen veranlasst: I. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den ...mehr

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AGS 12/2015, Erstattungsfäh... / 3 Anmerkung

Guten Morgen, Amtsgericht Walsrode! Aufwachen und gut aufpassen! In dieser Zeitschrift hatte man leider des Öfteren Veranlassung, sich kritisch mit Urteilen des AG Walsrode auseinanderzusetzen, die sich schon seinerzeit mit bemerkenswerter Penetranz und Arroganz über Beurteilungen des eigenen Obergerichts hinwegsetzten und es verstanden, die vom Gesetzgeber so sinnvoll gestal...mehr

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AGkompakt 12/2015, Mehrere ... / II. Beispiele

Beispiel 1 Gesamtschuldner Der Anwalt wird von zwei Gesamtschuldnern mit der Abwehr einer Forderung i.H.v. 10.000,00 EUR beauftragt. Es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Der Anwalt erhält eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus 10.000,00 EUR.mehr

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AGS 12/2015, Auftrag zu Kla... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist unbegründet. Die zu erstattenden Kosten wurden zutreffend auf 794,92 EUR festgesetzt. Für die Höhe der zu erstattenden Kosten ist das RVG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung anzuwenden. In der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung des RVG beträgt eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV 648,00 EUR. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG in der ab dem 1.8.2013 geltende...mehr

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AGS 12/2015, Bestimmung der... / Leitsatz

Bei der Höhe der von einem Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren zu beanspruchenden Gebühr ist grundsätzlich von der sog. Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird. Bei einem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang der Streitsache, einer allenfalls annähernd durchschnit...mehr

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AGS 12/2015, Editorial

Wieder liegt ein Jahr hinter uns. Nach den umfassenden Reformen in 2013 sind wir dieses Jahr ebenso wie im Vorjahr von spektakulären Gesetzesänderungen verschont geblieben. Eingeführt worden ist allerdings endlich die Anpassung der Nr. 5101 ff. VV an die bereits zum 1.4.2014 neu geregelte Punktegrenze in Verkehrsordnungswidrigkeiten. Besondere Bedeutung für die Praxis hatte ...mehr