Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 8. Beschwerdeberechtigung

Rz. 111 Um eine Popularbeschwerde zu verhindern, ist die Beschwerdeberechtigung eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde, § 59 FamFG . Dabei ist zunächst zwischen der materiellen Beschwer nach § 59 Abs. 1 FamFG und der formellen Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG zu unterscheiden. Die materielle Beschwer, d.h. die Beeinträchtigung in einem eigenen Recht, muss im...mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / IV. Muster: Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 8 Muster 10.3: Anordnung der Nachlassverwaltung Muster 10.3: Anordnung der Nachlassverwaltung Geschäftsnummer: _________________________ VI _________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 2. Landgericht

Rz. 4 Das Landgericht entscheidet im FamFG-Verfahren nur noch über Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen und in Betreuungssachen. § 72 Abs. 1 S. 2 GVG Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. § 119 Abs. 1 GVG (1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die...mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / VI. Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 15 Die Nachlassverwaltung endet mit Dabei ist die Nachlassverwaltung aufzuheben, wenn sich herausstellt, dassmehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 1. Form

Rz. 101 Was die Form und den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung im nachlassgerichtlichen Verfahren anbelangt, bestimmt § 38 FamFG, dass durch Beschluss zu entscheiden ist. § 38 FamFG Entscheidung durch Beschluss (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Regi...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter

Rz. 92 Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Au...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / VIII. Muster: Ernennungsverfügung

Rz. 15 Muster 9.8: Ernennungsverfügung Muster 9.8: Ernennungsverfügung Auf Grund privatschriftlichen Testaments vom _________________________ wird der Rechtsanwalt _________________________ (Anschrift _________________________) zum Testamentsvollstrecker des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wo...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Materielle Beschwer, § 59 Abs. 1 FamFG

Rz. 112 Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches subjektives Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung berührt wird.[59] Als verletzte Rechtsposition kommt dabei in Nachlasssachen vor allem das Erbrecht in Betracht. Dagegen führt die bloße Verletzung von Verfahrensrechte...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / aa) Erbscheinsverfahren; Formulierungsbeispiel

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG

Rz. 115 In Antragsverfahren, z.B. bei der Erteilung eines Erbscheins, ist neben der materiellen Rechtsbeeinträchtigung auch noch eine formelle Beschwer gemäß § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur derjenige, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfährt nach der herrschenden Rechtsprechung eine Ausnahm...mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / 1. Muster: Protokoll Nachlasspflegerbestellung

Rz. 21 Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung Geschäftsnummer VI _________________________/_________________________ Niederschrift In der Nachlasssache _________________________ Vor der Rechtspflegerin _________________________ fand sich ein, persönlich bekannt, Herr Rechtsanwalt _________________________ Der Erschienene sol...mehr

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§ 4 Eröffnung letztwilliger... / VII. Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Ablieferungsanordnung

Rz. 16 Wird einer entsprechenden Anregung auf Anordnung einer bestimmten Maßnahme keine Folge geleistet, steht den Beteiligten, deren Rechte dadurch möglicherweise beeinträchtigt sind, hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zur Verfügung. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch für den Fall, dass der Rechtspfleger die Ablehnungsent...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Bundesgerichtshof

Rz. 7 Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind gegebenenfalls mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Der Zugang zum Bundesgerichtshof als Rechtsvereinheitlichungsinstanz ist dabei als Rechtsmittel der Beteiligten ausgestaltet. Der Bundesgerichtshof hat damit Gelegenheit, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beispielsweise im Betreuungs- oder Erbrecht abschließend zu en...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / d) Muster: Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht

Rz. 96 Muster 8.33: Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht Muster 8.33: Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht An das[52] Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag m...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger

Rz. 94 Muster 8.32: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger Muster 8.32: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftra...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Feststellung des Fiskuserbrechts

Rz. 34 Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts VI _________________________/_________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________ am _________________________ folgenden Beschluss Es wird festgestellt, dass ein anderer Erbe als der (bayerische) F...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 5. Muster: Beschwerde im Erbscheinsverfahren

Rz. 107 Muster 8.36: Beschwerde im Erbscheinsverfahren Muster 8.36: Beschwerde im Erbscheinsverfahren An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Bes...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / e) Muster: Schriftsatz als Reaktion auf eine Beschwerde

Rz. 97 Muster 8.34: Schriftsatz als Reaktion auf eine Beschwerde Muster 8.34: Schriftsatz als Reaktion auf eine Beschwerde An das[53] Oberlandesgericht _________________________ Az. _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, beantrage ich namens und im Auftrag des Beteiligten zu 2:mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster für eine behauptete Rechtsbeeinträchtigung

Rz. 113 Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Der Erbschein hätte _________________________ nicht erteilt werden dürfen, da mein Mandant aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Das Testament vom _________________________ ist unwirksam, weil _________________________. Rz. 114 Wer geltend mach...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Endentscheidungen

Rz. 100 Anfechtbare Verfügungen sind demnach Endentscheidungen, wie z.B. Sie müssen allerdings bereits erlassen sein, d.h. mit Willen des Gerichts aus dessen Verfügungsgewalt entlassen worden sein. Nicht notwendig ist die Wirksamk...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / II. Entscheidung

Rz. 81 Die Ablehnung erfolgt durch Beschluss, § 38 FamFG. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG. Ist der Erbschein unrichtig, so ergeht die Einziehungsanordnung ebenfalls durch Beschluss. Dieser enthält die Aufforderung mit Fristsetzung, dass der Erbschein abzuliefern ist. Das Nachlassgericht muss, wenn der Erbschein...mehr

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§ 16 Teilungsverfahren / C. Entscheidung

Rz. 6 Ist der Antrag unzulässig, erfolgt die Zurückweisung durch Beschluss, § 38 FamFG. Die Verfahrenseinleitung geschieht in der Regel durch Anberaumung eines Termins und Ladung nach § 365 FamFG. Rz. 7 Muster 16.2: Zurückweisung des Antrags auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung Muster 16.2: Zurückweisung des Antrags auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung Geschäftsnumme...mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / III. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Rz. 24 Der Nachlasspfleger muss bestimmte Rechtsgeschäfte vom Nachlassgericht genehmigen lassen, §§ 1850–1854 BGB. Das Nachlassgericht entscheidet durch Beschluss, § 38 FamFG. Mit Rechtskraft des Beschlusses wird die Genehmigung wirksam, § 40 Abs. 2 FamFG. Der Beschluss muss auch demjenigen mitgeteilt werden, für den das Rechtsgeschäft genehmigt ist, § 41 Abs. 3 FamFG. Das i...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Muster: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss

Rz. 103 Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Beschwerdeschrift Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ In der Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohn...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / VII. Übersicht: Gegenstandswerte im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 22 Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren [4] bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Rz. 23 Bei der Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts zugrunde...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 2. Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Rz. 39 Das Recht auf Kenntnisnahme erstreckt sich auf das gesamte Tatsachenmaterial, das das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will.[34] Dazu gehören vor allem das Vorbringen anderer Beteiligter, das Ergebnis der Anhörung anderer Beteiligter, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, insbesondere ärztliche Atteste, und auch beigezogene Akten. Gewährt wird dieses Re...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 4. Entlassung aus wichtigem Grund, § 2227 BGB

Rz. 72 Die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB setzt einen Antrag eines Beteiligten voraus. Darüber hinaus muss ein wichtiger Grund vorliegen. Die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker stellt nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass die unterlassene Übermittlun...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Grundsätze der Kostenentscheidung

Rz. 5 § 80 FamFG regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind: Zitat "..., dass Kosten nur die Gerichtskosten und die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen der Beteiligten, wie etwa die Kosten für den Anwalt, sind." § 80 FamFG Umfang der Kostenpflicht Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens n...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 3. Besondere Einsichtsrechte

Rz. 45 Was die Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen anbelangt, enthält § 357 FamFG eine Sonderregelung: § 357 FamFG Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen. (2) Wer ein rechtli...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen

Rz. 2 Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten [1] unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG . Grundsätzlich wird der Antragsteller Schuldner der gerichtlichen Gebühr, § 22 Abs. 1 GNotKG. Auch gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller nach dieser Vorschrift zu tragen. Der Kostenbeamte stellt sie dem Antragsteller nach den Regeln des § 8 Abs. 3 KostVfg (Kostenverfügung) in Rechnun...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 1. Amtsgericht

Rz. 2 Eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amts- und Landgericht nach Streitwert kennt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Grundsätzlich sind die Amtsgerichte erstinstanzlich zur Entscheidung berufen. Die sachliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte ergibt sich aus § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG.[1] Der Gesetzgeber hat sämtliche FamFG-Sachen im GVG "verankert"[2]...mehr

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Jansen, SGG § 164 Einlegung... / 2.1 Einlegung der Revision als bedingungsfeindliche Prozesshandlung

Rz. 4 Die Revision ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.1975, 2 RU 63/75 ). Eine von der Vorinstanz nicht zugelassene Revision ist unzulässig, wenn sie unter der Bedingung der Zulassung durch das Revisionsgericht eingelegt wird (vgl. hierzu eingehend: BSG, Urteil v. 3.7.1985, 3 RK 13/84; BSG, Urteil v. 19.3.2010, B 14 AS 71/09 R; Zeihe, § 16...mehr

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Jansen, SGG § 161 Sprungrev... / 5.2 Inhalt der Zustimmung

Rz. 11 Die Zustimmung des Gegners zur Einlegung der Sprungrevision muss eindeutig erklärt sein. Eine Zustimmungserklärung i. S. v. § 161 Abs. 1 Satz 3 verlangt nicht lediglich eine Erklärung des Inhalts, dass der Zulassung der Revision zugestimmt wird. Vielmehr muss der Verfahrensgegner mit der Einlegung der Revision einverstanden sein (vgl. BSG, Urteil v. 23.1.2008, B 10 EG...mehr

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Jansen, SGG § 160a Beschwer... / 3 Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 4 Die nach § 160a statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, wenn Form und Frist gewahrt sind und die Prozessvoraussetzungen einschließlich Rechtsschutzbedürfnis und Beschwer vorliegen. Rz. 5 Die Beschwerde ist beim BSG einzulegen (§ 160a Abs. 1 Satz 2). Eine Abhilfe durch das LSG ist nicht möglich (anders § 133 Abs. 5 VwGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schr...mehr

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Jansen, SGG § 160a Beschwer... / 2 Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 3 Statthaft ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen revisible Urteile des LSG, nicht jedoch gegen das eine Sprungrevision versagende Urteil des SG (§ 161 Abs. 2 Satz 3). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ferner nicht statthaft, wenn die Entscheidung des LSG der Art nach nicht revisibel ist (vgl. auch BVerwG, NJW 2002 S. 2262 f., zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine E...mehr

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Jansen, SGG § 160 Vorausset... / 7 Nachträgliche Zulassung der nicht zugelassenen Revision

Rz. 31 Die Nichtzulassung kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a) angegriffen werden. Wird neben der Nichtzulassungsbeschwerde auch Revision eingelegt, ist Letztere jedenfalls bis zur Zulassung durch das BSG nicht statthaft. Ob eine solche Revision durch nachträgliche Zulassung zulässig werden kann, wird unterschiedlich beurteilt (verneinend: BSG, Beschluss v. 3....mehr

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Jansen, SGG § 164 Einlegung... / 3.3.1 Anforderungen

Rz. 13 Die Revision ist schriftlich zu begründen. Sie ist vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig zu unterschreiben (zum Schriftformerfordernis vgl. die Kommentierung zu § 151). Die Revisionsbegründung kann dem BSG mittels der Medien übermittelt werden, die auch für die Revisionsschrift genutzt werden können (vgl. BVerfG, NJW 1987 S. 2067). Es gilt Vertretungszwang (§ 73 Abs...mehr

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Jansen, SGG § 161 Sprungrev... / 9.4 Entscheidung des SG

Rz. 18 Die Sprungrevision zulassen kann nur das SG. Das LSG ist hierzu nicht befugt. Das SG entscheidet in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern (vgl. BSG, Beschluss v. 18.11.1980, GS 3/79). Fehlt die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei einer Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision, so ist zwar der Beschluss fehlerhaft zustande g...mehr

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Jansen, SGG § 160a Beschwer... / 7 Nichtzulassungsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)

Rz. 16 Der Rechtsweg i. S. d. § 90 Abs. 2 BVerfGG ist nicht erschöpft, wenn ein Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat oder sein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, z. B. Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig gemäß § 160a Abs. 2 (vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.2.1995, 1 BvR 117/95; insofern einschrä...mehr

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Jansen, SGG § 160 Vorausset... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 160 regelt die Statthaftigkeit der Revision, demnach in welchen Fällen gegen eine Entscheidung des LSG die Revision das zulässige Rechtsmittel ist. Rz. 2 Durch das Gesetz zur Änderung des BVerfGG v. 2.8.1993 (BGBl. I S. 1442) wurde als weiterer Zulassungsgrund die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Abs. 2 Nr. 2 eingeführt. Über § 202 tr...mehr

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Jansen, SGG § 165 Verfahren... / 2 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 2 Für das Revisionsverfahren gelten folgende Vorschriften: die speziellen Vorschriften zur Revision des Zweiten Unterabschnitts (§§ 160 bis 171); die über § 165 entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Berufung (§§ 143 bis 159), soweit sich aus dem Zweiten Unterabschnitt (§§ 160 bis 171) nichts anderes ergibt; die über § 165 i. V. m. § 153 Abs. 1 entsprechend anwendba...mehr

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Jansen, SGG § 164 Einlegung... / 3.3.2 Beispiele

Rz. 16 Die Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Kläger in keiner Weise auf den die Entscheidung des LSG tragenden und ausführlich begründeten Rechtssatz (hier: Beweislast des Versicherten bzw. dessen Rechtsnachfolgern bzgl. Fortsetzung der Heimfahrt innerhalb von 2 Stunden nach nicht betriebsbedingter Unterbrechung) eingeht, der das L...mehr

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Jansen, SGG § 164 Einlegung... / 2.2.4 Auslegung der Revisionsschrift

Rz. 8 Es kann sich auch dann um eine Revisionsschrift handeln, wenn eine falsche Bezeichnung gewählt wird. Maßgeblich ist dabei aber, dass es sich um eine unbewusste Fehlangabe handeln muss; das in Wirklichkeit gemeinte Rechtsmittel muss nach herkömmlichen Auslegungsgrundsätzen aus dem Schriftsatz erkennbar sein (vgl. Zeihe, § 164 Rn. 11e). Eine Umdeutung der Revision in ein...mehr

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Jansen, SGG § 164 Einlegung... / 2 Einlegung der Revision beim BSG (Abs. 1)

Rz. 3 Auch nach Zulassung der Revision im Urteil des LSG oder durch Zulassung des BSG bedarf es einer gesonderten Revisionseinlegung. Die Revision kann nur bei dem Revisionsgericht eingelegt werden. Die Einlegung bei anderen Gerichten oder Behörden ist nicht fristwahrend. § 91 Abs. 1 ist nicht anwendbar. Ist die Revisionsschrift unrichtig an das LSG adressiert, wird die Frist...mehr

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Jansen, SGG § 169 Verwerfun... / 5 Unanfechtbarkeit

Rz. 8 Der Verwerfungsbeschluss wird materiell rechtskräftig. Er kann grundsätzlich nicht frei geändert werden (vgl. BSG, Beschluss v. 30.5.1967, 4 RJ 231/67). Gegen den Verwerfungsbeschluss gibt es kein Rechtsmittel; er kann auch nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage zum Gegenstand einer erneuten Überprüfung gemacht werden (vgl. BSG, Beschluss v. 29.4.1965, 9 RV 20/65). Ledi...mehr

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Jansen, SGG § 160a Beschwer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Änderungsgesetz v. 30.7.1974 (BGBl. I S. 1625) eingeführt worden. Die Zulassungsrevision im SGG hat sich bewährt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat eine erhebliche "Festigkeit"; dennoch kann sie unter besonderen Voraussetzungen angegriffen und ggf. beseitigt werden. Das LSG ist damit keine "Durchlaufstation", muss aber s...mehr

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Jansen, SGG § 164 Einlegung... / 2.3 Einlegungsfrist (Abs. 1)

Rz. 9 Die Frist für die Einlegung der Revision beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, sofern hierin die Revision zugelassen worden ist; andernfalls beginnt sie mit Zustellung des Beschlusses, mit dem das BSG die Revision oder das SG die Sprungrevision zugelassen hat. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen. Sie läuft für jeden Beteiligten gesondert. Die Einlegung...mehr

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Jansen, SGG § 161 Sprungrev... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 161 in seiner derzeitigen Fassung besteht im Wesentlichen unverändert seit 1974. In § 161 Abs. 3 Satz 1 sind durch Art. 8 Nr. 10 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) mit Wirkung zum 1.3.1993 nach dem Wort "Berufungsfrist" die Worte "oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung" eingefügt worden. Durch diese Ne...mehr

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Jansen, SGG § 161 Sprungrev... / 3 Verhältnis von Berufung und Sprungrevision

Rz. 4 Im Gegensatz zu § 566 Abs. 1 ZPO (nur Endurteile) sind nach § 161 alle rechtsmittelfähigen Urteile sowie Gerichtsbescheide des SG angreifbar. Letzteres allerdings ist angesichts der in § 105 Abs. 1 Satz 1 formulierten Voraussetzungen für einen Gerichtsbescheid schwer vorstellbar, denn misst das SG einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei und lässt es aus diesem G...mehr

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Jansen, SGG § 169 Verwerfun... / 4 Verwerfung

Rz. 5 Die unzulässige Revision kann aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2) durch Urteil verworfen werden. Will das BSG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, kann es nach Satz 3 auch durch Beschluss entscheiden. Wird die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen, erfolgt dies ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter. ...mehr