Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsstreit

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verfolgung von Insolvenzforderungen

Rn 2 Demnach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies gilt nun auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger und ihre in § 39 aufgezählten Forderungen. Diese Ansprüche sind nicht mehr generell vom Verfahren ausgeschlossen[5] und ermöglichen damit d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Anhängige Prozesse um einzelne Massegegenstände

Rn 3 Allerdings hindert ein Rechtsstreit um einen Massegegenstand die Schlussverteilung nicht.[4] Der Schuldner und ggf. auch die Gläubiger haben ein Interesse an der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, so dass – wie bisher § 166 Abs. 2 KO[5] – die Vorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 dahin auszulegen ist, dass hierunter auch Vermögensgegenstände fallen, die im Wege eines Rechts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. 2Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Zuständigkeit

Rn 37 In Abweichung von § 180 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist das ursprüngliche Gericht weiter örtlich und sachlich zuständig. Zwar kommt es wegen § 182 zu einer veränderten Streitwertberechnung. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bleibt aber auch dann bestehen, wenn der gem. § 182 berechnete Streitwert 5000 EUR nicht mehr übersteigt. Dies folgt unmittelbar aus der der Vor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. 2Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. 3Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört. (2) War zur Z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Anhängigkeit

Rn 8 Gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 muss der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Verfahrens anhängig sein. Der Begriff der Anhängigkeit ist nach deutschem Recht auszulegen.[11]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rn 16 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts und damit für die Schätzung der Quote ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO der Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage bzw. im Falle des § 180 Abs. 2 der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gem. § 250 ZPO. Für die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz kommt es also darauf an, ob bei Erh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Antragsänderung

Rn 41 Durch die Aufnahme findet ein Parteiwechsel statt. Der Widersprechende tritt anstelle des Schuldners in den Prozess ein.[53] Der Klageantrag ist auf Feststellung zur Tabelle abzuändern.[54] Die Änderung von einer Leistungsklage auf die Feststellungsklage ist nach § 264 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres zulässig.[55] Nimmt der Widersprechende den Rechtsstreit auf Beklagtenseite a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. 2Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. (2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt. (3) 1Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand ha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Forderungsfeststellung

Rn 3 Die beim Sachwalter gemäß §§ 270c Satz 2, 174 angemeldeten Forderungen werden nach § 175 von diesem in die Insolvenztabelle eingetragen und gemäß § 176 in dem vom Gericht bei Verfahrenseröffnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Prüfungstermin, in einem späteren Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft. Außerhalb der Eigenverwaltung steht dem Insolvenzv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Verzögerung der Aufnahme (Abs. 1 Satz 2)

Rn 10 Wie sich aus der Regelung in Abs. 1 Satz 1 ergibt, soll das dort geregelte Recht zur Aufnahme des Rechtsstreits zunächst nur dem Insolvenzverwalter zustehen. Dadurch soll ihm eine gewisse Zeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten des unterbrochenen Rechtsstreits und zur Beantwortung der Frage eingeräumt werden, ob er diesen für die Masse fortführen will. Verzögert der Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Kostenverteilung

Rn 45 Die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO. Grundsätzlich kann auch § 93 ZPO zur Anwendung gelangen (siehe oben Rn. 27). Aus dem in Rn. 44 Gesagten ergibt sich, dass § 93 ZPO nicht angewendet werden kann, wenn zwar nicht der Widersprechende, aber der Schuldner Anlass zur Klageerhebung gegeben hat bzw. der Schuldner die Möglichkeit zur Abgabe eines sofortigen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beendigung der Unterbrechung

Rn 9 Gemäß § 352 Abs. 2 dauert die Unterbrechung so lange an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist. Rn 10 Die Modalitäten der Wiederaufnahme richten sich nach deutschem Recht als lex fori processus,[12] während ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Begründetheit und Rechtsfolgen

Rn 12 Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn dem Gläubiger der angemeldete Anspruch gegen den Schuldner zusteht. Im Rahmen des Rechtsstreits sind alle materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden des Schuldners zu berücksichtigen.[19] Erfasst wird z.B. auch die Einrede der Verjährung.[20] Bringt der Schuldner die vorhandenen Einwendungen und Einreden nicht vor, so is...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolgen der Unterbrechung

Rn 4 Die Rechtsfolgen der Unterbrechung ergeben sich aus § 249 ZPO: Der Lauf prozessualer Fristen für die Vornahme von Parteihandlungen (z.B. nach § 234 Abs. 1, § 276 Abs. 1 und 3, § 339, § 517, § 520 Abs. 2, § 548, § 551 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) oder zur Vorbereitung der Partei auf einen Termin (z.B. nach § 217, § 274 Abs. 3 ZPO) endet oder kann gar nicht erst beginnen.[26...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. 2Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Will der Gläubiger einer bestrittenen Forderung die Feststellung zur Tabelle betreiben, so muss er, wenn der Verwalter oder ein Gläubiger widerspricht, die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben (§ 179 Abs. 1). Liegt allerdings bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch im Klagewege zu verfolgen (...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rückfall der Verfügungsbefugnis (§ 259 Abs. 1 Satz 2)

Rn 3 Nach § 259 Abs. 1 Satz 2 geht mit Aufhebung des Verfahrens (ex nunc[5]) die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse von dem Insolvenzverwalter wieder auf den Schuldner über, die Wirkungen des § 80 Abs. 1 werden rückgängig gemacht. Rn 4 Allerdings kann dieser Übergang – ebenso wie die Beendigung der Ämter der Beteiligten (Rn. 2) – durch eine angeordnete Überwachung bee...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Bedeutsame Rechtshandlungen

Rn 4 § 276 verweist weitestgehend vollständig auf § 160 und verlangt damit vom Schuldner, vor der Vornahme bedeutender Rechtshandlungen die Zustimmung der Gläubiger einzuholen. Er enthält aber keine abschließende begriffliche Regelung oder Definition, welche Rechtshandlungen als besonders bedeutsam anzusehen sind. Stattdessen zählt § 160 Abs. 2 Regelbeispiele dafür auf. Nach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Betroffene Rechtsstreitigkeiten; Umfang der Unterbrechung

Rn 2 Die Vorschrift gilt, falls die Insolvenzmasse irgendwie betroffen ist (dazu sogleich), nicht nur für zivilprozessuale Klageverfahren jeder Art (Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungs- und Unterlassungsklagen) und in jedem Rechtszug, sondern (entsprechend) auch für Mahnverfahren (ab Zustellung des Mahnbescheids),[6] Verfahren zur Erwirkung eines Arrestes oder einer eins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.5 Schicksal der schwebenden Prozesse

Rn 26 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzverwalter materiell die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Damit geht auf prozessualer Ebene der Verlust der Prozessführungsbefugnis einher, die der Schuldner zurück erlangt. Den praktischen Bedürfnissen entspricht eine analoge Anwendung der §§ 239, 242 ZPO (Unterbrechung des Rech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Sofortiges Anerkenntnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 10 Trotz der in dieser Vorschrift enthaltenen und mit § 93 ZPO insoweit identischen Formulierung verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zielrichtungen. Gemeinsam ist ihnen nur der technische Begriff des sofortigen Anerkenntnisses. Natürlich sind die unterschiedlichen zeitlichen Ausgangspunkte, an die der Begriff "sofort" in der einen und in der anderen Vorsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Abgrenzung des Abs. 2 vom Abs. 1

Rn 21 Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anfechtungsanspruch nach § 146 Abs. 2 nur einredeweise geltend gemacht werden. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift kommt es also darauf an, ob der Insolvenzverwalter angriffsweise, d.h. mit dem Ziel vorgeht, eine aufgrund einer anfechtbaren Handlung erfolgte Leistung wieder der Masse zuzuführen (dann Abs. 1) oder aber ob er ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 § 352 Abs. 1 sieht vor, dass ein Rechtsstreit aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens unterbrochen wird. Hiermit wird die Regelung des § 240 ZPO auf den Fall einer Insolvenzeröffnung im Ausland übertragen und insofern ergänzt. Zweck dieser Vorschrift ist, die prozessuale Auswirkung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens mit der eine...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtung und Unwirksamkeit

Rn 12 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung ist wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 keine Beschwerdemöglichkeit gegeben. Dies entspricht dem bisherigen Rechtszustand nach der KO.[15] Mittelbar steht aber ein Rechtsmittel über die Vorschrift des § 78 zur Verfügung. Danach kann ein überstimmter Insolvenz- bzw. Absonderungsgläubiger noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsbehelfe gegen die Beschwerde-/Erinnerungsentscheidung

Rn 28 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 die Rechtsbeschwerde statthaft.[32] Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlich, dass entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheid...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5.1 Allgemeines

Rn 38 Mit der Einstellung des Verfahrens verliert der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis.[85] Von ihm rechtshängig gemachte oder aufgenommene Prozesse werden analog §§ 239, 242 ZPO unterbrochen und können vom Schuldner aufgenommen werden.[86] Der Schuldner tritt nach zutreffender Auffassung nicht ohne weiteres in den Rechtsstreit ein; die Unterbrech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anwendungsbereich

Rn 3 Nach seinem Wortlaut gilt § 182 für Klagen auf Feststellung der Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Vom Wortlaut eindeutig erfasst werden damit positive Feststellungsklagen des Gläubigers gegen den widersprechenden Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger. Nach allgemeiner Auffassung ist die Vorschrift abe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rn 39 Bei einem Rechtsstreit um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes ist Leistungs- oder Feststellungsklage nach ZPO zu erheben, solange noch keine Herausgabevollstreckung stattgefunden hat.[48] Das Rechtsschutzbedürfnis des Verwalters entfällt nicht wegen der Möglichkeit, nach § 148 Abs. 2 Satz 1 die Vollstreckung einzuleiten.[49] Rn 40 Nach Herausgabevollstreckung durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 300 InsO Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. 2Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wennmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung,Unterhaltsrückständen und Steuerschulden (§ 302 Nr. 1 n. F.)

Rn 6 Dem Gesetzgeber ist es als unbillig erschienen, dass einem Schuldner Restschuldbefreiung auch gegenüber einem Gläubiger erteilt wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Die Schadensfolge muss bei der unerlaubten Handlung vom Vorsatz umfasst sein. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Ansprüche aus Gefährdungshaftun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

Rn 1 Die §§ 129 ff. verfolgen – wie auch schon die §§ 29 ff. KO – den Zweck, eine Vermehrung der Insolvenzmasse dadurch zu erreichen, dass Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen worden sind und zu einer Benachteiligung der Insolvenz- masse geführt haben, bei Vorliegen bestimmter Zeit- bzw. Umstandsmomente zu Gunsten der Masse rückabgewickelt werden können....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Umfang der Inanspruchnahme ohne Gesellschafterinsolvenzverfahren; Einwendungen des Gesellschafters

Rn 7 Hat der Insolvenzverwalter der Gesellschaft durch Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter einen höheren Betrag eingesammelt als den, der unter Berücksichtigung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens zur vollständigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erforderlich ist, so muss er den Überschuss nach der Schlussverteilung analog § 199 Satz 2 InsO...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Klage

Rn 108 Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO).[375] Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4, 5, Abs. 2 (Verkürzung auf drei Jahre)

Rn 15 Mit der Regelung sollen die Interessen der Schuldner und die Interessen der Gläubiger an der Befriedigung ihrer Forderungen abgewogen werden. Eine fühlbare Verkürzung der Wohlverhaltensphase soll nur dann eintreten, wenn der Schuldner einen beträchtlichen Teil zum Schuldenabbau leistet. Der Schuldner soll auch motiviert werden, überobligatorische Anstrengungen zu unter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Hemmung und Neubeginn

Rn 13 Auf § 146 Abs. 1 a.F. und n.F. finden die Vorschriften für die Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB) und deren Neubeginn (§ 212 BGB) Anwendung. In der Praxis von Bedeutung sind u.a. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Hemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids),[28] § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB (Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anfechtungsgegners)...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Masseverbindlichkeit

Rn 2 Erste Voraussetzung für die Haftungsnorm des § 61 ist, dass es sich bei der nicht vollständig erfüllten Zahlungsverpflichtung um eine Masseverbindlichkeit handelt. Diese ist in § 55 definiert. Die Verantwortlichkeit des Verwalters besteht jedoch nicht für sämtliche in § 55 aufgeführten Masseverbindlichkeiten, sondern nur für solche, die durch eine von ihm vorgenommene R...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Insbesondere: Insolvenzforderungen auf Zug-um-Zug-Leistungen

Rn 9 In einem zum BGH gelangten Rechtsstreit hatte der Käufer einer (nach seiner Behauptung mangelhaften) Sache u.a. auf Feststellung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw zur Insolvenztabelle[15] geklagt.[16] Der BGH wies die Klage unter Berufung auf (§ 87 i.V.m.) § 45 Satz 1 und §§ 174 ff. ab: Die InsO verlange im Interesse gle...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Wirkung des Aufrechnungsschutzes

Rn 10 Wird die Aufrechnungslage vor der Insolvenzeröffnung geschützt, hat der Insolvenzgläubiger nach der allgemeinen Vorschrift des § 388 BGB seine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter abzugeben, da der Schuldner wegen § 80 Abs. 1 nicht mehr zur Entgegennahme der Willenserklärung legitimiert ist. Das Gestaltungsrecht kann der Insolvenzgläubiger nur ausüben...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Kostenverteilung

Rn 27 Die Kostenverteilung richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO. Hierbei kommt auch § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) in Betracht. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass ein "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters zwar in jedem Fall dazu führt, dass eine Feststellungsklage zulässig wird (siehe oben Rn. 8). Hiervon zu trennen sei jedoch die Frage, ob ein nachfolgendes...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Kostentragungspflicht des Schuldners und abweichende Regelungen im Insolvenzplan

Rn 14 § 259 Abs. 3 Satz 2 sieht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits vor, dass diese vom Schuldner zu tragen sind, sofern im Plan nicht etwas anderes vereinbart ist. Rn 15 Für den prozessführenden Insolvenzverwalter besteht nach dieser gesetzlichen Regelung allerdings die Gefahr, auf einem Vergütungsanspruch gegen den Schuldner sitzen zu bleiben. Häufig wird sich der Sch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Unterbrechung vor Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens

Rn 11 Wie § 240 ZPO sieht § 352 Abs. 2 InsO die Unterbrechung eines Rechtsstreits auch dann vor, wenn vor Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Hierbei muss ferner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den vorläufigen Verwalter übertragen worden sein. Dies entspricht im deutschen Recht der Bestellung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: (2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Stimmverbote

Rn 7 Entsprechend den beispielsweise in § 47 Abs. 4 GmbHG niedergelegten Grundsätzen ist auch ein Gläubigerausschussmitglied an der Wahrnehmung seiner Stimmrechte bei der Beschlussfassung gehindert, wenn dabei über ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einer ihm nahe stehenden Person bzw. die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Schuldner entschieden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Geric...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht, für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Ebenso wie die §§ 85, 86 knüpft auch § 87 als Folgeregelung an die mit der Verfahrenseröffnung nach § 240 ZPO i.d.F. des Art. 18 EGInsO eintretende Unterbrechungswirkung[1] an (vgl. § 249 ZPO). Im Gegensatz zu § 86, der Rechtsstreitigkeiten betrifft, die gegen die Teilungsmasse gerichtet sind, regelt die vorliegende Vorschrift, wie Rechtsstreitigkeiten oder sonstige von...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Verfahren

Rn 44 Der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Prozess wird in der Lage aufgenommen, in der er sich bei Unterbrechung befindet.[60] Dies bedeutet, dass der Widersprechende die vorherige Prozessführung des Schuldners gegen sich gelten lassen muss. Der Widersprechende ist damit insbesondere auch an Anerkenntnisse, Verzichte, Geständnisse und Fristversäumnisse des Schuldn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Möglichkeit der Prozesskostenhilfe

Rn 18 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe[18] für einen in Anwendung des § 259 Abs. 3 fortgeführten Prozess scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Insolvenzplan eine Kostenregelung enthält. Greift dagegen die in § 259 Abs. 3 Satz 2 aufgeführte Kostenregelung zu Lasten des Schuldners ein, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sc...mehr