Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / B. Historische Entwicklung

Rz. 11 Bereits im römischen Recht war der Gedanke einer Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers verankert.[15] Im Wege der Anfechtungsklage konnten die nächsten Angehörigen gegen das sie beschränkende Testament vorgehen ("Querela inofficiosi testamenti")[16] Die Klage war unzulässig, wenn dem Angehörigen wenigstens die "Quota legittima", also ¼ des Nachlasses hinterl...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 253a ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) in Kraft getreten und sah eine schrittweise Erhöhung des Umfangs der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten für Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes vor, deren Rentenbeginn auf die Zeit vom 1.1.2001 bis zum ...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 59 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit und deren Umfang. Nach § 59 in der vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung war eine Zurechnungszeit bei Berechnung von Renten wegen Berufs- oder Erwe...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Seit Einführung der dynamischen Rente durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (ArVNG, AnVNG, KnVNG; Inkraftreten = 1.1.1957) richtet sich die Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Höhe der während eines Versicherungslebens gezahlten Beiträge sowie dem Umfang der anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 (§ 63 Abs. 1 und 3)...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2 Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts

2.1 Historie 2.1.1 Bisherige Regelungen[1] Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft(e) bislang an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an. Der Gesetzgeber verfolgte seinerzeit ein Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes (Hauptfests...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.1 Historie

2.1.1 Bisherige Regelungen[1] Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft(e) bislang an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an. Der Gesetzgeber verfolgte seinerzeit ein Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes (Hauptfeststellungen). ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6 Grundvermögen

2.6.1 Ausgangslage[1] Von den ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten, die der Grundsteuer unterliegen, entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten auf das Grundvermögen. Zur Bewältigung dieser Bewertungsaufgabe ist ein verwaltungsökonomisches handeln in besonderem Maße geboten. Die geltende Einheitsbewertung ist nicht darauf ausgerichtet, die erforderlichen Bewertungsgrun...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

2.5.1 Status quo[1] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt bislang im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wird die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Länder in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vorgenommen. ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.3 Allgemeine Hinweise auf Inhalte der Neuregelungen

2.3.1 Grundsätzliche Überlegungen[1] Die Grundsteuer hat sich in ihrer historischen Bedeutung und Ausgestaltung als konjunkturunabhängig und konsolidierend bewährt und stärkt mit Blick auf das Hebesatzrecht die kommunale Selbstverwaltungsautonomie. Sie knüpft historisch sowie begrifflich an das Innehaben von Grundbesitz an und wird von demjenigen geschuldet, dem der Steuergeg...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.1.1 Bisherige Regelungen

Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft(e) bislang an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an. Der Gesetzgeber verfolgte seinerzeit ein Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes (Hauptfeststellungen). Die Bewertung des Grundbesitz...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.2 Gesetzesziel und Konzeption der Bewertungsregelungen

In den einzelnen Ländern finden (derzeit) unterschiedliche Automationsverfahren zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens Anwendung. Zur Gewährleistung einer fristgerechten Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben kommt in einem Massenverfahren nur eine grundlegende Modernisierung der bewährten Bewertungs- und Automationsverfahre...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / Zusammenfassung

Überblick Der Bundestag hat nach langem Ringen mit den Ländern am 18.10.2019 den von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz -GrStRefG) in modifizierter Fassung angenommen. Das vom Bundestag verabschiedete Bundes-Modell sieht vor, dass der Wert des Grund und Bo...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.1 Vorbemerkungen

4.1.1 (Wieder-)Einführung der Grundsteuer C (Baulandsteuer) Die Regierungsparteien haben sich in dem Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 u. a. zum Ziel gesetzt, durch eine Wohnraumoffensive Wohnungen und Eigenheime in einer Größenordnung von 1,5 Mio. Einheiten frei finanziert und im Wege öffentlicher Förderung zu bebauen. Nach Darlegung der Koalitionspartner ist es in diesem Zusa...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1 Änderung des Grundgesetzes

1.1 Vorbemerkungen Die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 10.4.2018 notwendige Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes wird in der Wissenschaft nicht einheitlich beantwortet. Es werden unterschiedliche Auffassungen zur Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung der Grundsteuer zur Herstellung gleichwe...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3 Änderungen des Grundsteuergesetzes

3.1 Allgemeine Hinweise Wie heute bei den Einheitswerten wird auch in Zukunft der gemeindliche Hebesatz nicht direkt auf die neuen Grundsteuerwerte angewandt. Unverändert wird zunächst durch Multiplikation einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit dem Grundsteuerwert ein Steuermessbetrag ermittelt, auf den dann der gemeindliche Hebesatz angewendet wird. Die neuen Grunds...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4 Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung

3.4.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die eine Reinertragsminderung erlitten haben, wird die Grundsteuer i. H. v. 25 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerpflichtigen nicht zu vert...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4 Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

4.1 Vorbemerkungen 4.1.1 (Wieder-)Einführung der Grundsteuer C (Baulandsteuer) Die Regierungsparteien haben sich in dem Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 u. a. zum Ziel gesetzt, durch eine Wohnraumoffensive Wohnungen und Eigenheime in einer Größenordnung von 1,5 Mio. Einheiten frei finanziert und im Wege öffentlicher Förderung zu bebauen. Nach Darlegung der Koalitionspartner ist...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1.1 Vorbemerkungen

Die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 10.4.2018 notwendige Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes wird in der Wissenschaft nicht einheitlich beantwortet. Es werden unterschiedliche Auffassungen zur Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung der Grundsteuer zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhä...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.3.2 Ausgestaltung der Bewertungsverfahren

Aufgabe einer neuen Hauptfeststellung und Ziel des Gesetzgebers ist die gleichheitsgerechte Umsetzung der vom BVerfG geforderten Belastungsentscheidung unter Vermeidung bisheriger Mängel und die Schaffung eines weitgehend automatisierten, zukunftsfähigen, einfach, transparent und nachvollziehbar gestalteten Verwaltungsverfahrens, das die verfassungsrechtlichen Vorgaben dauer...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.1 Status quo

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt bislang im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wird die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Länder in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vorgenommen. In den alten Länder...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.4 Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren dient für Nichtwohngrundstücke als Auffangverfahren, da sich für diese nach den vorhandenen statistischen Quellen derzeit keine für die gesamte Nutzung durchschnittlichen Nettokaltmieten ermitteln lassen. Beim Sachwertverfahren erfolgt die Wertermittlung für den Grund und Boden sowie der Gebäude gesondert. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudewert bildet ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.7 Mindestwert

Wie im geltenden Recht[1] darf der im typisierten Ertragswertverfahren oder im typisierten Sachwertverfahren für ein bebautes Grundstück ermittelte Wert einen bestimmten Wertekorridor, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre, nicht unterschreiten. Es entspricht den Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs, dass der Käufer eines bebauten G...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.3.1 Grundsätzliche Überlegungen

Die Grundsteuer hat sich in ihrer historischen Bedeutung und Ausgestaltung als konjunkturunabhängig und konsolidierend bewährt und stärkt mit Blick auf das Hebesatzrecht die kommunale Selbstverwaltungsautonomie. Sie knüpft historisch sowie begrifflich an das Innehaben von Grundbesitz an und wird von demjenigen geschuldet, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Steuerobjek...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.4 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

Nach den bisherigen Verwaltungsregelungen[1] gehören selbständige Kleingärten zur gärtnerischen Nutzung und werden mit einem vereinfacht ermittelten Reinertrag für Gemüsebau bewertet. In § 240 Abs. 1 BewG wird die bisherige Rechtspraxis gesetzlich abgesichert. Die Vorschrift fingiert, dass Kleingärten und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes als Betrieb...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.3.3 Einfügung eines Siebten Abschnitts im Bewertungsgesetz

Durch die Einfügung eines Siebten Abschnitts im Bewertungsgesetz wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass die neuen Bewertungsverfahren neben den bisherigen Bewertungsregelungen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes parallel angewandt werden[1] und erst nach einer Übergangszeit das Bewertungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teil ab...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.2 Grundaussagen der Neuregelung

Um in einem steuerlichen Massenverfahren die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens transparent und effizient gestalten zu können, muss die Bewertungssystematik für den Grundbesitz weitgehend vereinfacht und aufgrund zur Verfügung stehender Datengrundlagen möglichst vollautomatisiert abgewickelt werden. Dies wird im Einzelnen durch eine automationsfreundlich...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.1 Ausgangslage

Von den ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten, die der Grundsteuer unterliegen, entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten auf das Grundvermögen. Zur Bewältigung dieser Bewertungsaufgabe ist ein verwaltungsökonomisches handeln in besonderem Maße geboten. Die geltende Einheitsbewertung ist nicht darauf ausgerichtet, die erforderlichen Bewertungsgrundlagen automationsges...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "neuen" Grundsteuer-Regeln

Zusammenfassung Überblick Der Bundestag hat nach langem Ringen mit den Ländern am 18.10.2019 den von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz -GrStRefG) in modifizierter Fassung angenommen. Das vom Bundestag verabschiedete Bundes-Modell sieht vor, dass der Wert d...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4 Allgemeines

Das Feststellungsverfahren für die Grundsteuerwerte entspricht konzeptionell in weiten Teilen dem Feststellungsverfahren bei den Einheitswerten. Allerdings kann die Feststellung der Grundsteuerwerte (früher: Einheitswerte) zukünftig automationsunterstützt durchgeführt werden. Wichtig Dreistufiges Verfahren bleibt erhalten Die Grundsteuer berechnet sich auch künftig in 3 Schrit...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.3 Verfahrensrechtliche Regelungen

Die in bislang in § 34 GrStG verankerten verfahrensrechtlichen Regelungen (Erlasszeitraum, Antragsgebundenheit) zum Erlass der Grundsteuer finden sich aufgrund der Umstrukturierung des grundsteuerlichen Normengefüges jetzt in § 35 GrStG.mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1.3 Inkrafttreten

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes tritt nach dessen Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz ist am 20.11.2019 im BGBl 2019 I S. 1546 veröffentlicht worden und damit am 21.11.2019 in Kraft getreten.mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.1.2 Verfassungsrechtliche Vorgaben

Das BVerfG hat in seiner für die Reform des Bewertungsrechts maßgebenden Entscheidung vom 10.4.2018[2] ausgeführt, dass eine ausreichende Rechtfertigung für die bisherigen Ungleichbehandlungen sich für das derzeitige Recht weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwands noch aus Gründen der Typisierung und Pauschalierung noch wegen Geringfügig...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4.2 Erklärungs- und Anzeigepflichten

Erklärungen zu Hauptfeststellungszeitpunkten Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten bedarf es am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt stets einer – ggf. vorausgefüllten – Erklärung des Steuerpflichtigen zur Feststellung von Grundsteuerwerten. Haben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert und/oder ist eine ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.2 Wichtige Eckpunkte der Neuregelung

Die Modernisierung der Verfahren zur Bewertung des Grundvermögens ist an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuches angelehnt. Unbebaute Grundstücke Ein unbebautes Grundstück liegt vor, wenn auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude liegen. Die Benutzbarkeit des Gebäudes beginnt mit der Bezugsfertigkeit. Be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.5 Sonderfälle

Unterabschnitt IV. zum Grundvermögen enthält Regelungen zu den sog. Sonderfällen. Hierzu gehören die Erbbaurechtsfälle [1] und die Fälle mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden.[2] Hinweis Grundstücke im Zustand der Bebauung Eine Regelung zu Grundstücken im Zustand der Bebauung [3] ist für die Grundsteuer entbehrlich. Für Zwecke der Grundsteuer bleiben die nicht bezugsfertigen ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4.1 Vermögensarten, Billigkeitsmaßnahmen und Feststellungen

Für die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt erfolgt – abweichend von § 18 BewG – eine Einordnung von Vermögen in die Vermögensarten: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen.[1] Hinweis Betriebsgrundstücke Ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsrechts ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.1 Allgemeine Hinweise

Wie heute bei den Einheitswerten wird auch in Zukunft der gemeindliche Hebesatz nicht direkt auf die neuen Grundsteuerwerte angewandt. Unverändert wird zunächst durch Multiplikation einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit dem Grundsteuerwert ein Steuermessbetrag ermittelt, auf den dann der gemeindliche Hebesatz angewendet wird. Die neuen Grundsteuerwerte finden für d...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die eine Reinertragsminderung erlitten haben, wird die Grundsteuer i. H. v. 25 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertr...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.2 Veränderte Steuermesszahlen

Die Steuermesszahlen wurden an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerlichen Auswirkungen angepasst. Für die der Grundsteuer A unterliegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl zukünftig 0,55 ‰.[1] Für die der Grundsteuer B unterliegende bebauten und unbebauten Grundstücke beträgt die Steuermesszahl einheitlich 0,34 ‰.[2]mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.2 Bebaute Grundstücke

Die Grundsteuer wird i. H. v. 25 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt hingegen die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer i. H. v. 50 % zu erlassen.[1] Normaler Rohertrag ist bei be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1.2 Ziel der Änderung des GG

Durch die Änderung des Grundgesetzes soll die Gesetzgebungskompetenz des Bundes unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu erhält der Bund mit der Grundgesetzänderung – ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen müssen – uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer. Gesetzestechnisch erfolgt dies dur...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.1.1 (Wieder-)Einführung der Grundsteuer C (Baulandsteuer)

Die Regierungsparteien haben sich in dem Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 u. a. zum Ziel gesetzt, durch eine Wohnraumoffensive Wohnungen und Eigenheime in einer Größenordnung von 1,5 Mio. Einheiten frei finanziert und im Wege öffentlicher Förderung zu bebauen. Nach Darlegung der Koalitionspartner ist es in diesem Zusammenhang geboten, Hemmnisse wie beispielsweise die Zurückha...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.3 Ertragswertmethodik

Der Ertragswertmethodik liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der objektiviert-reale Wert eines Grundstücks – ähnlich wie beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen – aus seinem nachhaltig erzielbaren Reinertrag ermitteln lässt. Im Ertragswertverfahren ist der auf den Bewertungsstichtag bezogene Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Erträge zu ermitteln. Hierbei ist ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.3 Die Regelungen im Detail

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszw...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.1.2 Baulandmobilisierung mittels Grundsteuer C

Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Wertentwicklung von Grundstücken wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekte zu halten. Diese Grundstücke werden nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Einer sachgerechten un...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.3 Ermäßigung der Steuermesszahl für bestimmte Wohngrundstücke

Da es sich beim Wohnen um ein existentielles Grundbedürfnis handelt, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Schaffung und Verfügbarmachung von ausreichendem Wohnraum um einen überragenden Gemeinwohlbelang handelt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Erbschaftsteuerrecht[1] ausgeführt, dass – bei den weiteren sich an die Bewertung anschließenden Schritten – zur Be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.2 Die Änderungen im Detail

Gesetzestechnisch ist die Einführung der Grundsteuer C in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG verortet. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG muss der Hebesatz – vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. In § 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG hat der Gesetzgeber ind...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.6 § 41 Nr. 4 ZPO

Rz. 32 Ebenfalls ausgeschlossen sind Richter (oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) in Sachen, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand eines Beteiligten bestellt oder als gesetzliche Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt sind oder gewesen sind. Rz. 33 Der Ausschließungsgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass die Stellung als Interessenvertrete...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / F. Leistungskürzungsrecht nach der VVG-Reform 2008

Rz. 138 Kern der VVG-Reform 2008 war der Wegfall des "Alles-oder-Nichts-Prinzips" und die Einführung eines (quotalen) Leistungskürzungsrechts des Versicherers bei grob fahrlässig begangenen Vertragsverstößen des Versicherungsnehmers. I. Anwendungsfälle Rz. 139 Das mit der VVG-Reform 2008 eingeführte neue Leistungskürzungsrecht findet im Falle der groben Fahrlässigkeit Anwendun...mehr