Fachbeiträge & Kommentare zu Rückstellung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4.3 Aufwand durch Zuführung zu Passivposten

Tz. 372 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Auch bei BA, die sich aus der Bildung von bzw der Zuführung zu Passivposten ergeben, gelten diese Grundsätze entspr. Von Bedeutung sind dabei insbes die BA, die sich aufgrund von Zuführungen zu Rückstellungen (zB Tantieme- oder Pensionsrückstellungen) ergeben. Dem betrieblichen Aufwand steht in diesem Fall noch kein tats Vermögensabfluss ge...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) § 2 Versorgungsfälle

Rz. 674 (1) Eine Anknüpfung an die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV), am besten durch eine entsprechende dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Altersgrenze in der gRV, ist am unproblematischsten. Abweichende Altersgrenzen haben auch Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Der 2. Satz wied...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Systematische Einordnung der vGA in das Ertragsteuerrecht

Tz. 4 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 § 8 Abs 3 S 2 KStG ist eine Einkommensermittlungsvorschrift. Sie dient der Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verteilung. Im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge dürfen sich nicht einkommensmindernd auswirken. Für offene GA ist dies eigentlich selbstverständlich; solche GA werden idR bereits bilanziell erfolgsneutral (über da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.1 Allgemeines

Tz. 205 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Grds sind zwischen jur Pers d öff Rechts und deren BgA zivilrechtlich wirksame Verträge nicht möglich, weil der BgA Teil der jur Pers d öff Rechts, also kein selbständiges Rechtssubjekt ist. Aus der stlichen Verselbständigung der BgA auch iRd Einkommensermittlung folgern jedoch Rspr und Fin-Verw auch die stliche Anerkennung von Regelungen de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.4.1 Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage/Altersgrenze

Tz. 610 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Entscheidend bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit einer Pensionszusage ist das zugesagte Rentenalter. Dem Merkmal kommt in der Praxis allerdings keine sonderlich große Bedeutung zu. Bei einer vertraglichen Vereinbarung von weniger als 60 Jahren ging die Fin-Verw schon in der Vergangenheit davon aus, dass keine ernsthafte Vereinbarung vorliegt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2.6.2 Systematik und Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung

Tz. 576 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Beim Merkmal der "Überversorgung" iSd § 6a EStG stellt sich die Frage der Abgrenzung zur "Unangemessenheit" iSd § 8Abs 3 KStG. Dem Begriff der Überversorgung liegt zunächst der Gedanke eines Fremdvergleichs zugrunde. Danach sind die Altersbezüge eines Arbeitnehmers regelmäßig niedriger als die in der aktiven Beschäftigungszeit bezogenen Löhne...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.2 Verhältnis zur Besteuerung beim Gesellschafter

Tz. 169 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Während in der Zeit vor der KSt-Reform 1977 idR noch nicht strikt zwischen der Erfassung von vGA bei der Einkommensermittlung (s § 8 KStG) und dem Abfluss der Vorteilszuwendung (Einkommensverwendung) unterschieden wurde (im Einzelnen s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237), führten die Regelungen zum KSt-Anrechnungsverfahren (s §§ 27...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2.4 Renditeerwartungen der Betriebs-Gesellschaft

Tz. 1328 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Als Obergrenze für die Höhe der Pacht iRe Betriebsaufspaltung hat der BFH festgelegt, dass einer pachtenden GmbH eine angemessene Verzinsung ihres Kap verbleiben muss; grundlegend s Urt des BFH v 04.05.1977 (BStBl II 1977, 679) und v 12.11.1986 (BFH/NV 1987, 265). Die Renditeerwartungen der Betriebs-Gesellschaft stehen damit in einem Spannu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (vor 1996 nur auszugsweise):

Glade, Besondere Bilanzierungsfragen bei der Betriebsaufspaltung, GmbHR 1981, 268; Weber-Grellet, Konsequenzen von Vetorecht und Stimmrechtsausschluß bei den personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, DStR 1984, 618; Sack, Betriebsaufspaltungen in steuerlicher Sicht – eine Zusammenfassung steuerlicher Motive –, GmbH-Rdsch 1986, 352; Lemm, Das ertragsteuerliche Schic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / abb) Anlässe zur Erstellung von Ergänzungsbilanzen

Rn. 64a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Zur Erstellung besonderer (Wert)-Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zur StB der PersGes kommt es in folgenden Fällen:mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Muster

Rz. 784 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1b.55: Geschäftsführervertragmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Steuerrecht

Rn. 116a Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Die Ausgestaltung als Mischform zwischen PersGes und KapGes führt dazu, dass die KGaA wegen ihrer zivilrechtlichen Einordnung als juristische Person steuerlich nach § 1 Abs 1 Nr 1 KStG in vollem Umfang als solche kstpfl ist, ebenso nach § 2 Abs 2 S 1 GewStG als solche gewstpfl. Der/die persönlich haftenden Gesellschafter (phG) sind (s BFH v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.5.4 Erläuterung zu einzelnen Korrekturen

Tz. 151 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Ein im Konzernabschluss bilanzierter (auch negativer) Firmenwert ist auf die einzelnen Konzerngesellschaften verursachungsgerecht zu verteilen. Wegen des "Herunterbrechens" eines auf einer höheren Ebene des Konzerns bilanzierten Firmenwerts anteilig auf den nachgeordneten Betrieb/die nachgeordnete Kö s Heintges/Kamphaus/Loitz (DB 2007, 1261...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 7.2 Gewinntantieme

Bei der Formulierung der Gewinntantieme ist darauf zu achten, dass beim Gesellschafter-Geschäftsführer die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Begrenzung der Höhe der Tantieme auf ein angemessenes Maß ausgeräumt wird. Unter anderem sollte die Tantieme ein Drittel der vereinbarten Grundvergütung nicht übersteigen, sie muss im Voraus prozentual festgelegt sein...mehr

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GmbH: Feststellung des Jahr... / 4 Beschlussfassung zum Jahresabschluss

Mit der Feststellung des Jahresabschlusses genehmigen die Gesellschafter die vorgelegten wirtschaftlichen Zahlen und Fakten zur Geschäftsführung der GmbH. Dem Beschluss können Verhandlungen der Gesellschafter zum Jahresabschluss vorangehen. Diese können hierbei auch einzelne Bilanzpostionen diskutieren, z. B. einzelne Rückstellungen. Nicht unüblich ist eine vorgeschaltete Bi...mehr

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Jubiläumszuwendung als Arbe... / 5 Der Arbeitgeber muss für künftige Jubiläumszuwendungen eine Rückstellung bilden

Ob und in welcher Höhe Arbeitnehmer Jubiläumszuwendungen erhalten, wird regelmäßig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen geregelt. Besteht eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers, muss er grundsätzlich für diese Verpflichtung eine Rückstellung bilden.[1] Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Jubiläumszuwendung von anderen Faktoren als der Betrieb...mehr

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Jubiläumszuwendung als Arbe... / 6 Unterschiedlicher Ansatz in Handels- und Steuerbilanz

Unterschiede ergeben sich vornehmlich dadurch, dass in der Handelsbilanz der Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Ausscheidens von Arbeitnehmern durch einen Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist, während in der Steuerbilanz ein derartiger Fluktuationsabschlag nicht vorzunehmen ist. Daher kann es passieren, dass der steuerliche Ansatz eigentlich höher ist als der handelsr...mehr

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Anzahlungen, erhaltene / 9 Anzahlungen/Abschlagszahlungen: Verbindlichkeiten oder Leistungsabrechnung mit Gewinnrealisierung

Der BFH hat entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Erteilung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. für Architekten und Ingenieure (HOAI) entsteht.[1] § 8 Abs. 2 HOAI a. F. entspricht der derzeitigen Re...mehr

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Checkliste Jahresabschluss ... / 5.3.2 Vorbereitungsarbeiten für einzelne Bilanzpositionen

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Checkliste Jahresabschluss ... / 10.1.2 Ansatzwahlrechte

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Checkliste Jahresabschluss ... / 10.3.4 Angaben zur Bilanz

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Checkliste Jahresabschluss ... / 7.2 Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG

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Checkliste Jahresabschluss ... / 10.1.4 Bewertungswahlrechte

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Checkliste Jahresabschluss ... / 10.1.5 Bewältigung von Konfliktsituationen

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Checkliste Jahresabschluss ... / 16.5.2 Bilanz

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Checkliste Jahresabschluss ... / 17.3.1 Bilanz

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Checkliste Jahresabschluss ... / 10.2.2 Wichtige Einzelfragen bei Kapitalgesellschaften

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Checkliste Jahresabschluss ... / 10.1.1 Allgemeine Fragen

Rz. 28 Die allgemeinen Fragen sind bei jedem einzelnen Posten der Bilanz zu beachten. Der Bilanzersteller sollte deshalb jeweils diese Fragen durchgehen, bevor er sich im Detail mit der betreffenden Position befasst. Es ist aber auch möglich, diese Fragen nach Beendigung der Bearbeitung einer Bilanzposition heranzuziehen; in einem solchen Fall bewirken die allgemeinen Fragen...mehr

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Checkliste Jahresabschluss ... / 10.2.1 Allgemeine Fragen

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Checkliste Jahresabschluss ... / 10.1.6 Berücksichtigung speziell steuerlicher Gesichtspunkte

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.6 ABC der Rückstellungen

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.5 Ratierliche Ansammlung der Rückstellung

Rz. 413 Ist die Verpflichtung, die der Rückstellung zugrunde liegt, zum Bilanzstichtag zwar entstanden, aber erst in der Zukunft zu erfüllen, stellt sich die Frage, ob ein ratierlicher Aufbau der Rückstellung zu erfolgen hat. Bei der ratierlichen Ansammlung wird der gesamte Rückstellungsbedarf gleichmäßig auf die Zeit bis zur Begleichung der Verbindlichkeit verteilt. Der Gru...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.8 Bildung und Auflösung der Rückstellung

Rz. 432 Für Rückstellungen gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Rz. 37ff.). Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen besteht die Bindung nicht an die tatsächlich aufgestellte Handelsbilanz, sondern an diejenige Handelsbilanz, wie sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung aufzustellen gewesen wäre.[1] Rz. 432a Entsprechend d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.1.3 Abgrenzung zur Rückstellung (Gewissheit)

Rz. 469 Als Verbindlichkeit auszuweisen ist eine Leistungsverpflichtung, wenn sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststeht, d. h. vom Verpflichteten in der geltend gemachten Höhe anerkannt ist. Ist die Verpflichtung dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss, so kann lediglich eine Rückstellung gebildet werden. Der Unterschied zwischen Verbindlichkeit und Rückstell...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.5 Rückstellung für Gewährleistung ohne rechtliche Verpflichtung

Rz. 457 Nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB und der Rspr.[1] sind auch Garantierückstellungen ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Garantieleistung zu bilden, wenn der Kaufmann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in den folgenden Jahren aus den Geschäften des abgelaufenen Jahres Garantieleistungen erbringen wird, denen er sich aufgrund einer wirtschaftlichen, sitt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.4 Rückstellung für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung und Abraumbeseitigung

Rz. 453 § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB enthält eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Aufwandsrückstellungen, d. h. Rückstellungen ohne Schuldcharakter, grundsätzlich nicht gebildet werden dürfen. § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB enthält eine Passivierungspflicht für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nac...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.5.6 Übergang von Rückstellung zur Verbindlichkeit

Rz. 510 Treten die Voraussetzungen für die Bilanzierung einer drohenden Verpflichtung als Verbindlichkeit ein, nachdem zunächst wegen Ungewissheit bezüglich des Grunds oder der Höhe der Verpflichtung eine Rückstellung gebildet war, so ist der Ausweis der Verbindlichkeit weder dem Grunde noch der Höhe nach an den bisherigen Bilanzansatz der Rückstellung gebunden. Dies ist, wa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.3 Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

6.4.3.1 Begriff der Drohverlustrückstellung Rz. 442 Nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind auch Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Zur bilanziellen Behandlung der schwebenden Geschäfte vgl. Rz. 79. Leistung und Gegenleistung, die in synallagmatischer Beziehung zueinander stehen, sind danach nicht zu erfassen, solange für sie die Vermutung der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.1 Begriff und Zulässigkeit der Rückstellungen

Rz. 325 Nach der statischen Bilanzauffassung (Rz. 12) hat die Bilanz in erster Linie die Aufgabe, die zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände und Schuldpositionen vollständig und mit dem richtigen (d. h. vorsichtig angesetzten) Wert aufzuführen. Dabei kommt der Bildung der Rückstellungen die Aufgabe zu, auch die Schulden richtig und vollständig zu erfas...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7 Bewertung der Rückstellungen

6.4.2.7.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze Rz. 373 Grundsätzlich gelten für die Bewertung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten die Regeln über die Bewertung von Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 6 EStG Rz. 373ff.). Rückstellungen sind daher mit den Anschaffungskosten (Nennwert) oder dem höheren Teilwert zu bewerten.[1] Zusätzlich gelten für die steuerli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.3 Wirtschaftliche Verursachung

Rz. 352 Maßgebend für die Zulässigkeit der Rückstellung am Bilanzstichtag ist, dass die selbstständig bewertbare wirtschaftliche Last zum Bilanzstichtag nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise im abgelaufenen Geschäftsjahr oder früheren Zeiträumen ihre wirtschaftliche Verursachung hat.[1] Die Frage der wirtschaftlichen Verursachung ist in besonderem Maß mit dem Theorienstreit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

6.4.2.1 Systematik Rz. 335 Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen zu bilden. Lediglich für die in § 249 Abs. 2 HGB genannten Aufwandsrückstellungen besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Rz. 456). Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten haben Schuldcharakter (vgl. Rz. 338); sie stellen also, wenn auch nach Grund und/oder Höhe ungewisse, Verbindlichkeit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.4.2 Steuerrechtliche Regelung (ab Vz 1999)

Rz. 404 Steuerlich ist die Abzinsung von Rückstellungen durch Gesetz v. 24.3.1999[1] in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG unabhängig von der handelsrechtlichen Rechtslage und damit unter Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, neu geregelt worden. Danach sind Rückstellungen grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, und zwar auch dann, wenn der Verpflichtun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4 Rückstellungen

6.4.1 Begriff und Zulässigkeit der Rückstellungen Rz. 325 Nach der statischen Bilanzauffassung (Rz. 12) hat die Bilanz in erster Linie die Aufgabe, die zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände und Schuldpositionen vollständig und mit dem richtigen (d. h. vorsichtig angesetzten) Wert aufzuführen. Dabei kommt der Bildung der Rückstellungen die Aufgabe zu, a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.5 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Rz. 362 Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann nur gebildet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine Inanspruchnahme erfolgt und ein vorsichtiger Kaufmann dafür Vorsorge treffen wird.[1] Durch das Erfordernis der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme unterscheidet sich die Passivierung einer Rückstellung von der einer Verbin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.9.1 Steuerliche Ansatzverbote

Rz. 438 § 5 Abs. 3 bis 4b EStG enthält einige Regelungen, in denen das Steuerrecht von den handelsrechtlichen Regelungen abweicht. Diese Vorschriften stellen gesetzlich zugelassene Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz dar und durchbrechen daher den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Die steuerlichen Regelungen enthalten Passiv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Rz. 373 Grundsätzlich gelten für die Bewertung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten die Regeln über die Bewertung von Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 6 EStG Rz. 373ff.). Rückstellungen sind daher mit den Anschaffungskosten (Nennwert) oder dem höheren Teilwert zu bewerten.[1] Zusätzlich gelten für die steuerliche Bewertung die durch Gesetz v. 24.3.19...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.6 Berücksichtigung von Gegenansprüchen und Vorteilen

Rz. 419 Es gilt die folgende handelsrechtliche Regelung: Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung (§ 6 EStG Rz. 33) folgt, dass nur die Verhältnisse des einzelnen Risikos in die Bewertung einbezogen werden dürfen; andere Rechtsgeschäfte, die u. U. eine gegenläufige Entlastung bringen, dürfen nicht einbezogen werden. Anderenfalls würde gegen den Imparitätsgrundsatz und das Verbo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.7.3 Abschlag wegen des "Gesetzes der großen Zahl"

Rz. 387 Liegen der Rückstellung eine größere Zahl von Fällen zugrunde, stellt sich die Frage, ob die Rückstellung allein deshalb zu vermindern ist, weil nach der statistischen Wahrscheinlichkeit sich das durch die Rückstellung berücksichtigte Risiko nicht in allen Fällen verwirklichen wird (Abschlag wegen des "Gesetzes der großen Zahl").[1] Die Rspr. hat in Einzelfällen Absch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.3.1 Begriff der Drohverlustrückstellung

Rz. 442 Nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind auch Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Zur bilanziellen Behandlung der schwebenden Geschäfte vgl. Rz. 79. Leistung und Gegenleistung, die in synallagmatischer Beziehung zueinander stehen, sind danach nicht zu erfassen, solange für sie die Vermutung der gegenseitigen Ausgewogenheit gilt. Der Grun...mehr