Fachbeiträge & Kommentare zu Rückstellung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Abgrenzung

mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 233 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der bilanziellen Abbildung von Genussrechtskap. im handelsrechtlichen JA hat sich der HFA des IDW in seiner Stellungnahme "Zur Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften" angenommen (vgl. HFA 1/1994, WPg 1994, S. 419ff.; fernerhin Dürr (2007), S. 227ff.). Diese sieht in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Gliederung der Bilanz

Rn. 54 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Im Bericht des Rechtsausschusses heißt es zu § 247 Abs. 1, ein "vereinfachtes Gliederungsschema für alle Kaufleute" sei nicht in das Gesetz aufgenommen worden, "weil die Entscheidung über die Gliederung dem Kaufmann vorbehalten bleiben soll, der dabei die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten hat" (BT-Drs. 10/4268, S. 98; vgl. hi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Ansatzpflicht

Rn. 80a Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wie bereits zuvor unterstrichen, existiert – unter Verweis auf das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 – sowohl handels- als auch steuerrechtlich ein Aktivierungs- bzw. Passivierungsgebot für aktive respektive passive RAP, sofern jeweils die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1f. bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG kumulativ erfüllt sind. Umge...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Geld-, Brief- und Mittel- bzw. Durchschnittskurs

Rn. 17 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Vor Einführung des Euro, als das Austauschverhältnis zwischen DM und einer ausländischen Währung noch durch eine Preisnotierung ausgedrückt wurde, war der Geldkurs der DM-Kurs, zu dem die Kreditinstitute Devisen ankauften; demgegenüber galt der höhere Briefkurs als derjenige DM-Kurs, zu dem die Kreditinstitute Devisen verkauften. Seit Umstell...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmensbewertung in de... / 3.4 Ertragswertverfahren

Hohe Akzeptanz Das Ertragswertverfahren ist trotz der Popularität des DCF-Verfahrens noch immer das am häufigsten angewandte Bewertungsverfahren in Deutschland. Die Akzeptanz des Verfahrens innerhalb der Gerichtsbarkeit und der Finanzbehörden geben Anwendungssicherheit. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 10.6.2009[1] festgestellt, dass "die Ertragswertmethode allg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Bewertungsgrundsätze

Rn. 53 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Zahlungsmittel und Ansprüche, die auf Geldbeträge lauten, sowie Verpflichtungen, die mit einem festen oder bestimmbaren Geldbetrag beglichen werden müssen (vgl. DRS 25.7), sind als monetäre Posten i. R.d. Folgebewertung mit dem am Abschlussstichtag maßgeblichen Devisenkassamittelkurs (Stichtagskurs) erfolgswirksam umzurechnen (vgl. § 256a Sat...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Schmiergelder und Bestechun... / 2 Handelsrechtliche Behandlung von Schmier-/Bestechungsgeldern

Rz. 3 Schmier- oder Bestechungsgelder werden insbesondere von Exportunternehmen ausländischen Auftraggebern zugesagt, um dadurch den Vertragsabschluss günstig zu beeinflussen oder dessen reibungslose Durchführung zu gewährleisten. Derartige Absprachen verstoßen nach deutschem Recht gegen die guten Sitten und sind demzufolge nach § 138 BGB nichtig und können deshalb nicht ger...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Schmiergelder und Bestechun... / 5.2.1 Benennungsverlangen nach § 160 AO

Rz. 37 Das Verfahren nach § 160 AO vollzieht sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe muss das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es im Einzelfall ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richtet. Die Entscheidung ist in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu treffen. Das Benennungsverlangen ist dem Grunde nach gerechtfertigt...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ABC der Rückstellungen

Rz. 193 Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspr...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3.2 Verbrauch und Auflösung von Rückstellungen

Rz. 19 Im Vj ausgewiesene Rückstellungen sind im Folgejahr bei Anfall der durch die Rückstellung antizipierten Aufwendungen zu verbrauchen. Verbrauch einer Rückstellung bedeutet, dass die im Vj gebildete Rückstellung in Anspruch genommen wird. Die im Folgejahr anfallenden Aufwendungen werden demgemäß nicht aufwandswirksam in die GuV, sondern direkt gegen die Rückstellung geb...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt.)

Rz. 175 Es handelt sich um Aufwandsrückstellungen, da ihnen keine Außenverpflichtung des Kfm. zugrunde liegt (Rz 9). Die Rückstellung stellt eine Pflichtrückstellung dar, die auch steuerlich zu berücksichtigen ist (§ 5 Abs. 1 EStG). Rz. 176 Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der betrieblichen VG. Darunter fallen Wartungsarbeiten, Inspekti...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Rückstellungen (Abs. 3 B.)

Rz. 134 Rückstellungen sind Verpflichtungen für künftige Ausgaben, die zum Bilanzstichtag rechtlich bzw. wirtschaftlich verursacht wurden, die aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind.[1] Mittelgroße und große Unt müssen die Rückstellungen zwingend in die folgenden drei Posten untergliedern: Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, Steuerrückstell...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.3 Sonstige Rückstellungen (Abs. 3 B. 3.)

Rz. 140 Sonstige Rückstellungen sind ein Sammelposten für alle Rückstellungen, die nicht den beiden vorherigen Posten zugewiesen werden. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen in diesem Posten enthaltene wesentliche Beträge im Anhang erläutern (§ 285 Nr. 12 HGB). Diese Pflicht entfällt gem. § 288 Abs. 1 HGB für kleine Gesellschaften. Eine Untergliederung der in § 249 HG...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Begriff und Merkmale von Rückstellungen

Rz. 7 Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind die statische und die dynamische Bilanzauffassung zu unterscheiden. Die statische Bilanzauffassung stellt die vollständige Abbildung der Verpflichtungen des Unt in den Vordergrund. Der Ausweis von Verbindlichkeitsrückstellungen ist nach dieser Sichtweise dann geboten, wenn zwar noch keine Verbindlichkeit vorliegt, am Abschlusssti...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (Abs. 3 B. 1.)

Rz. 135 Bei Pensionsrückstellungen handelt es sich um der Höhe und Fälligkeit nach ungewisse Verbindlichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Pensionen umfassen Aufwendungen für laufende Pensionen, für Anwartschaften auf eine Pension oder vergleichbare Verpflichtungen im Versorgungsfall. Ähnliche Verpflichtungen sind sonstige ungewisse Verbindlichkeiten aus zugesagten L...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 191 Unter die Vorschrift fallen nur Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.[1] Die Regelung von § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB ist eigentlich überflüssig, da faktische Verpflichtungen ohnehin als Verbindlichkeitsrückstellung nach Abs. 1 Satz 1 in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Die in der Praxis oftmals zu beobachtende...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Rückstellungen für Abraumbeseitigung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Alt.)

Rz. 186 Es handelt sich um Innenverpflichtungen des Bilanzierenden (Rz 9). Soweit aber gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen bestehen, kann es sich auch um Verbindlichkeitsrückstellungen handeln. Rz. 187 Abraumrückstände entstehen, wenn das über den Bodenschätzen befindliche Deckgebirge nicht in dem Ausmaß entfernt worden ist, wie es der ungehinderte Zugang zu den Bod...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Bildung, Verbrauch und Auflösung von Rückstellungen

Rz. 10 Auch für Rückstellungen gelten die Grundsätze der Inventur (§ 240 Rz 5), da der Jahresabschluss sämtliche Schulden und damit auch Rückstellungen enthalten muss (§ 246 Abs. 1 HGB). Es ist daher zu jedem Abschlussstichtag eine Inventur der Risiken vorzunehmen, was je nach Unternehmensgröße entsprechende organisatorische Voraussetzungen erfordert. Gerade bei Rückstellung...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Rückstellungen

Rz. 117 Das HGB enthält zum Ansatz von Rückstellungen eine Spezialvorschrift in § 249 HGB. Auf die dortigen Ausführungen wird hier verwiesen (§ 249 Rz 7 ff.). Zum Ausweis ist anzumerken, dass Ekfl. und Nicht-KapCoGes zumindest den gesonderten Ausweis der Pensionsrückstellungen vorzunehmen haben, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt, da diesen wegen ihres langfristig...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 249 Rückstellungen

1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 249 HGB ist eine für alle nach HGB rechnungslegungspflichtigen Kfl. gültige Vorschrift. Neben dem Jahresabschluss ist die Vorschrift über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss anzuwenden. Rz. 2 § 247 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass in der Bilanz Schulden auszuweisen sind. Unter dem Begriff Schulden werden neben Verbindlichkeiten auch Rückst...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Abs. 1 Satz 1 1. Alt.)

2.1 Ansatzvoraussetzungen Rz. 23 Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist für am Abschlussstichtag bestehende Außenverpflichtungen des Bilanzierenden anzusetzen, bei denen das Bestehen und/oder die Höhe der Verpflichtung ungewiss ist.[1] 2.1.1 Außenverpflichtung 2.1.1.1 Grundsatz Rz. 24 Die Verpflichtung muss ggü. einem Dritten bestehen. Reine Innenverpflichtungen, ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3.1 Zeitpunkt der Rückstellungsbildung

Rz. 13 Eine Rückstellung ist im Jahresabschluss zu berücksichtigen, wenn eines der in § 249 HGB genannten Ansatzgebote vorliegt. Die Höhe der Rückstellung ist unbeachtlich, d. h., es gibt (derzeit) keinen Wesentlichkeitsgrundsatz. Ein Weglassen einer der Höhe nach für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unbedeutenden Rückstellung ist somit ein Verstoß gegen § 246 HGB, un...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Abs. 1 Satz 1 2. Alt.)

3.1 Vorbemerkung Rz. 120 Drohverlustrückstellungen dienen der bilanziellen Erfassung von Verpflichtungsüberschüssen, indem Aufwandsüberschüsse aus schwebenden Geschäften zu passivieren sind. Sie sind somit Ausfluss des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). 3.2 Schwebende Geschäfte 3.2.1 Begriff Rz. 121 Schwebende Geschäfte stellen zweiseitig verpflichtende Verträge dar, d...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Rechtliche Entstehung bzw. wirtschaftliche Verursachung

Rz. 35 Eine Verbindlichkeitsrückstellung erfordert weiterhin, dass sie am Abschlussstichtag rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht ist. Bei Auseinanderfallen der beiden Zeitpunkte ist für die Passivierungspflicht der jeweils frühere maßgeblich.[1] Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Verpflichtung ist demgegenüber für die Passivierung ohne Bedeutung. Er spielt aber ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Auflösung bei Wegfall des Grundes (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 349 Die Vorschrift hatte ursprünglich besondere Relevanz für die sog. Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB a. F.), deren Bildung nicht mehr zulässig ist. In der jetzigen Gesetzesfassung hat die Vorschrift lediglich klarstellenden Charakter, da die Auflösung einer passivierungspflichtigen Rückstellung schon dem Ansatzgebot gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB widerspricht. Rz...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.5.2 Beschaffungsgeschäfte über nicht aktivierungsfähige Leistungen

Rz. 153 Beschaffungsgeschäfte über nicht aktivierungsfähige Leistungen stellen z. B. Werkverträge für Dienstleistungen (z. B. Reparaturen, Beratungsleistungen) dar. Zur Ermittlung eines drohenden Verlusts aus einem derartigen Geschäft ist auf den wirtschaftlichen Wert der Leistung abzustellen. Eine Drohverlustrückstellung ist nur dann zu bilden, wenn der wirtschaftliche Wert...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wechsel des Durchführungswegs

Rz. 73 Der Übergang von einer mittelbaren in eine unmittelbare Zusage ist als Neuzusage zu beurteilen. Wurden im Zusammenhang mit dem Übergang auf das TrägerUnt VG von der Versorgungseinrichtung (z. B. Unterstützungskasse) übertragen, liegt insoweit eine Kaufpreisverbindlichkeit vor. Unbeschadet des Passivierungswahlrechts für Altzusagen (Rz 77) besteht für die übernommenen ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Umweltschutzverpflichtungen

Rz. 112 Umweltschutzverpflichtungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen. Die dortigen Grundsätze gelten analog (Rz 23 ff.). Soweit es sich um Umweltschutzverpflichtungen (z. B. Sanierungsverpflichtungen) auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. Nachbarrecht, Deliktrecht[1], Umwelthaftungsgesetz [2]) handelt, ergeben sich keine Besonderheiten. Handelt es sich um öffentlich-recht...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6.2 Beschaffungsgeschäfte

Rz. 162 Eine Rückstellung für drohende Verluste kommt nur für den Teil eines Dauerschuldverhältnisses in Betracht, der am Abschlussstichtag noch nicht erfüllt ist.[1] Rz. 163 Eine Drohverlustrückstellung ist für den schwebenden Teil des Dauerbeschaffungsgeschäfts nur dann zu bilden, wenn ein Verlust droht. Eine Rückstellung wegen entgangener Gewinne kommt demgegenüber nicht i...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz

Rz. 131 Nach § 248 Abs. 2 HGB aktivierte selbst geschaffene immaterielle VG des Anlagevermögens unterliegen in der Steuerbilanz einem Aktivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2 EStG, da das Steuerrecht eine Aktivierung nur bei entgeltlichem Erwerb erlaubt. Rz. 132 Für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert besteht handels- und steuerrechtlich zwar eine Ansatzpflicht. Unterschiede...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.1 Passivierungswahlrecht für Altzusagen (Art. 28 EGHGB)

Art. 28 EGHGB (1) 1 Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.2 Entstehung von Verpflichtungen

Rz. 53 Pensionsverpflichtungen entstehen i. d. R. durch vertragliche Vereinbarungen. Diese sog. Direktzusagen können entstanden sein durch: Einzelzusage (Pensionszusage), Gesamtzusage (Pensions- oder Versorgungsordnung), Betriebsvereinbarung (§ 87 BetrVG), Tarifvertrag, Besoldungsordnung (unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber), Gesetz (z. B. Beamtenversorgungsgesetz...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Verbindlichkeiten

Rz. 118 Für KapG und KapCoGes existieren detaillierte Gliederungsvorschriften (§ 266 Rz 142 ff.). Für nicht diesen Vorschriften unterliegende Kfl. ist eine entsprechende Aufgliederung zwar empfehlenswert und in der Praxis üblich, allerdings nicht zwingend. Die hinreichende Aufgliederung i. S. v. § 247 Abs. 1 HGB erfordert zumindest die Angabe von Verbindlichkeiten gegenüber ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.3 Vorrang von Abschreibungen

Rz. 136 Soweit bei Bilanzaufstellung im Zusammenhang mit dem schwebenden Geschäft stehende VG aktiviert werden (z. B. unfertige Leistungen im Vorratsvermögen), sind diese zunächst um den erwarteten Verlust abzuschreiben, da eine außerplanmäßige Abschreibung Vorrang vor einer Drohverlustrückstellung hat. Der Vorrang der aktivischen Abschreibung begründet sich aus Art. 20 Abs....mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Erfolgswirksame und erfolgsneutrale Bildung und Auflösung

Rz. 122 Das Temporary-Konzept erfasst nicht allein die sich in der GuV auswirkenden temporären Differenzen, sondern auch erfolgsneutral zu erfassende Bilanzierungs- und Bewertungsabweichungen zwischen Handelsbilanz und maßgeblichem Steuerwert.[1] In der Praxis existieren nur wenige Anwendungsfälle für die erfolgsneutrale Bildung von Steuerlatenzen im Jahresabschluss.[2] Sie ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.2 Steuerrückstellungen (Abs. 3 B. 2.)

Rz. 139 Die Steuerverpflichtungen einer Gesellschaft, deren Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme hinreichend konkret ist, werden je nach bestehender Gewissheit bzw. Sicherheit an zwei Stellen in der Bilanz ausgewiesen. Anstehende Steuerzahlungen, deren Höhe gewiss ist, werden unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Steuerrückstellungen sind dagegen für Abgaben u...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4 Kompensationsbereich

Rz. 140 Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn ein Verlust droht. Rückstellungspflichtig ist nur der sog. Verpflichtungsüberschuss, der eine Saldogröße darstellt (Rz 131). Da das Gesetz die Ermittlung einer Saldogröße erfordert, liegt bei deren Bilanzierung auch kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB) vor. Die Abgrenzung der Ansprüche und...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.5.3 Absatzgeschäfte

Rz. 155 Bei der Beurteilung, ob ein Verlust aus einem schwebenden Absatzgeschäft droht, ist auf Basis der am Abschlussstichtag aktivierten AHK zzgl. der nach dem Abschlussstichtag noch anfallenden Aufwendungen zu ermitteln, ob diese den Wert der Gegenleistung (i. d. R. der Kaufpreis) übersteigen. Rz. 156 Bei der Bemessung der nach dem Abschlussstichtag anfallenden Aufwendunge...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Rz. 43 Eine Rückstellung ist dann zu bilden, wenn der Bilanzierende ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen muss.[1] Diese Voraussetzung findet sich zwar nicht im Gesetzestext von § 249 HGB, ist aber in Literatur und Praxis unstrittig. Die Unsicherheit bzgl. der Rückstellungsbildung kann bezogen werden auf die Wahrscheinlichkeit über das Be- oder Entstehen einer Verbindlich...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.1.1 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB)

Rz. 77 Die im Zuge der Einführung des BiRiLiG geschaffene Vorschrift schränkt das grds. Passivierungsgebot von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für sog. Altzusagen ein. Altzusagen i. S. d. Art. 28 Abs. 1 EGHGB sind solche Pensionszusagen, die entweder vor dem 1.1.1987 entstanden sind oder bei denen sich nach dem 31.12.1986 Erhöhungen einer Zusage ergeben haben. Rz. 78 Der Abgrenzung zwi...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 249 HGB ist eine für alle nach HGB rechnungslegungspflichtigen Kfl. gültige Vorschrift. Neben dem Jahresabschluss ist die Vorschrift über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss anzuwenden. Rz. 2 § 247 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass in der Bilanz Schulden auszuweisen sind. Unter dem Begriff Schulden werden neben Verbindlichkeiten auch Rückstellungen erfasst (§ 2...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.5 Auflösung und Verbrauch von Pensionsrückstellungen

Rz. 106 Für Pensionsrückstellungen gilt der Grundsatz von § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB, wonach Rückstellungen nur aufgelöst werden dürfen, soweit der Grund dafür entfallen ist (Rz 349). Dies gilt auch für Rückstellungen, die aufgrund eines Passivierungswahlrechts gebildet wurden (z. B. Altzusagen nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB). Rz. 107 Eine Auflösung einer Pensionsrückstellung ist dan...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Beginn und Ende

Rz. 124 Der Beginn des Schwebezustands erfolgt regelmäßig bei Vertragsabschluss. Ist der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, z. B. Gremienvorbehalt, geschlossen, ist wie folgt zu differenzieren:[1] Rz. 125 Liegt die aufschiebende Bedingung im Einflussbereich des Bilanzierenden, ist dieser im Regelfall nicht an sein Angebot gebunden. Liegt allerdings ein faktischer Z...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Grundsätzliches

Rz. 111 Schulden ist ein vom Gesetzgeber gewählter Oberbegriff, ohne dass dieser vom Gesetzgeber definiert wird. § 246 Abs. 1 HGB bestimmt lediglich, dass der Jahresabschluss sämtliche Schulden des Kfm. zu enthalten hat. Bilanziell wird üblicherweise – in Anlehnung an die für KapG/KapCoGes vorgeschriebene Gliederung in § 266 Abs. 3 HGB – zwischen Rückstellungen und Verbindli...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4.1.2 Mittelbare und ähnliche Verpflichtungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB)

Rz. 83 Die Regelung für mittelbare und ähnliche Verpflichtungen betrifft nicht nur Altfälle, sondern gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens für sämtliche mittelbare Verpflichtungen. Dem Passivierungswahlrecht unterliegt nicht die gesamte Pensionsverpflichtung, denn diese ist auf das TrägerUnt übertragen worden. Dem Passivierungswahlrecht unterliegen vielmehr Unterdecku...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.4 Nebenpflichten und Nebenleistungen

Rz. 32 Nebenpflichten und Nebenleistungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Außenverpflichtung sind ebenfalls passivierungspflichtig. Der Bilanzierende hat alle Aufwendungen zurückzustellen, die zur Erfüllung einer Außenverpflichtung erforderlich sind. Maßgeblich ist die Sichtweise des Schuldners (Verpflichteten), nicht die des Gläubigers. Damit sind auch interne Aufwendu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Ansatzvoraussetzungen

Rz. 23 Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist für am Abschlussstichtag bestehende Außenverpflichtungen des Bilanzierenden anzusetzen, bei denen das Bestehen und/oder die Höhe der Verpflichtung ungewiss ist.[1] 2.1.1 Außenverpflichtung 2.1.1.1 Grundsatz Rz. 24 Die Verpflichtung muss ggü. einem Dritten bestehen. Reine Innenverpflichtungen, die sich der Bilanzierend...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Grundlagen der Steuerlatenzen

Rz. 13 Es existieren zwei Konzepte der Abbildung von Steuerlatenzen: das (ältere) Timing-Konzept und das (jüngere) Temporary-Konzept, die sich beide auf die US-amerikanische Bilanzierungspraxis zurückführen lassen. Zur methodischen Umsetzung stehen die Abgrenzungsmethode und die Verbindlichkeitenmethode zur Verfügung. Rz. 14 Das in § 274 HGB angewandte Timing-Konzept ist GuV-o...mehr