Fachbeiträge & Kommentare zu Rücktritt

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Forderungsmanagement: Der r... / 1.2.3.1 Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen

Der Verkäufer einer Ware verliert sein Eigentum in aller Regel mit der Übergabe der Ware an den Käufer, und mit der Einigung, dass das Eigentum auf den Käufer zu diesem Zeitpunkt auf diesen übergeht. Dies ist unproblematisch, wenn der Kunde im Gegenzug bar bezahlt. Gefährlich ist, wenn die Übergabe der gekauften Sache und gleichzeitiger Übergang des Eigentums vereinbart ist ...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 5. Verwertung

Rz. 95 Nach Überweisung der Ansprüche zur Einziehung richtet sich das weitere Vorgehen des Gläubigers ganz entscheidend nach der Höhe seiner Vollstreckungsforderung und der dieser gegenüberstehenden Versicherungsleistungen. Besteht die Versicherung noch keine drei Jahre, hat der Gläubiger das Recht, auch gegen den Willen des Schuldners, das Vertragsverhältnis fortzusetzen un...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.2 Werklieferungen in der Bauwirtschaft

Rz. 14 Bei Werklieferungen im Baugewerbe (z. B. bei der Erstellung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Auftraggebers) wird es sich im Allgemeinen um nicht bewegte Lieferungen handeln, deren Ort nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG zu bestimmen ist. Insoweit ist entscheidend, ob der fertigerstellte Liefergegenstand selbst (also z. B. das Gebäude) befördert oder versendet wird. Die Bef...mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 7 Änderung wegen rückwirkender Ereignisse (§175 AO)

Bei rückwirkenden Ereignissen ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.[1] Das Finanzamt ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Änderung verpflichtet. Gleichwohl ist ein Änderungsantrag insbesondere dann angezeigt, wenn das Finanzamt von dem im Nachhinein ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.21 Rückerwerb eines Grundstücks, § 16 GrEStG

Rz. 89 § 16 GrEStG enthält drei Tatbestände, die zu einer Erstattung führen können. Um diese Erstattungen zu ermöglichen, ist der GrESt-Bescheid bei Vorliegen der nachfolgend genannten Tatbestände nach § 16 GrEStG zu ändern (Aufhebung der Festsetzung der GrESt). Nach Abs. 1 ist dies der Fall, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum auf den Erwerber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.1 Zivilrechtliche Rückwirkung

Rz. 86 Anwendbar ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO regelmäßig in den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft, das steuerlich von Bedeutung ist, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften zivilrechtlich rückwirkend beseitigt wird. Rz. 87 Rückwirkung entfaltet nach § 142 BGB die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts; infolge einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfan...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.3 Praktische Erwägungen

a. Einleitung von Ermittlungsverfahren Bei Unternehmenssteuern resultieren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit gerade im Verrechnungspreisbereich häufig aus Betriebsprüfungen. nachfolgendes Zitat aus einem Erlass[90] der obersten deutschen Finanzbehörden der Länder zeigt, in welchem Stadium und bei Vorliegen welcher Umstände ...mehr

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zfs 02/2023, Berichtigung ö... / 1 Sachverhalt

[1] I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 11.11.2017 über einen Oldtimer-Pkw Fiat 850 Coupé, Erstzulassung 1969, sowie über Verwendungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Klägers. [2] Der Kläger begehrt Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. [3] Wegen des Sach- und Streitstands I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezu...mehr

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zfs 02/2023, Berichtigung ö... / 2 Aus den Gründen:

[21] II. Die Berufung ist zulässig und begründet. [22] 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Hauptanspruch nach den §§ 437 Nr. 2, 3, 323 Abs. 1, 346, 348, 440, 280, 281, 283, 311a, 284 BGB i.V.m. § 434 BGB zu. [23] a) Die Kaufsache war bei Gefahrübergang mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB. [24] Mindestens hinsichtlich des reparierten Unfallschadens liegt ein anspruchsbegründ...mehr

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Erbvertrag / 4.5.4 Rücktritt und Teilrücktritt

Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen und ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden grundsätzlich der ganze Vertrag aufgehoben (§ 2298 Abs. 2 Satz 1 BGB), es sei denn, dass ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen wäre (§ 2298 Abs. 3 BGB). Das Gesetz ...mehr

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Erbvertrag / 4.5.9 Die Form des Rücktritts

Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Formerfordernis ist nicht abdingbar, es gilt nur für die vertragsmäßigen Verfügungen. Einseitige Verfügungen (§ 2299 BGB) unterliegen dagegen nur den allgemeinen Regeln des Widerrufs von letztwilligen Verfügungen und den dort geltenden einfacheren Formvorschriften. Wenn der Erbvertrag Teil einer...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.4 Vorbehalt des Rücktritts nach Abmahnung mit Rücktrittsandrohung

Grundsätzlich kann ein vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht ohne vorherige Abmahnung ausgeübt werden. Allerdings geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Abmahnung vor dem Rücktritt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten lasse.[1] Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn sich der Erblasser in einem Erbvertrag den Rück...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.8 Abdingbarkeit oder ausdrückliche Vereinbarung der Gesamtnichtigkeit im Falle des Rücktritts?

Die Beteiligten sollten die Auswirkung eines Rücktritts auf die übrigen Verfügungen ausdrücklich vertraglich regeln, weil vertragsmäßige und einseitige Verfügungen nur wirksam bleiben, wenn ein entsprechender Wille der Vertragspartner anzunehmen ist (§ 2298 Abs. 3, § 2299 Abs. 3 BGB). Im Regelfall erweist sich auch in diesem Zusammenhang die gesetzliche Regelung als interess...mehr

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Erbvertrag / 4.5.6 Grundsätzlich keine Begründungspflicht

Der Rücktritt ist grundlos und daher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich, es sei denn, der vertraglich vereinbarte Rücktrittsvorbehalt würde insofern erhöhte Anforderungen an Darlegung und Beweis von Rücktrittsgründen stellen. Wenn allerdings das Rücktrittsrecht die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Vertragspartners voraussetzt, so soll sich nach der Rechtspre...mehr

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Erbvertrag / 4.5.10 Abgabe der Rücktrittserklärung und Zugang einer Ausfertigung der Rücktrittsurkunde

Der Rücktrittserklärung kann nicht durch einen Vertreter abgegeben werden (§ 2296 Abs. 1BGB) und muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Vertragspartner zugehen (§ 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn der Erblasser nach Abgabe seiner Rücktrittserklärung stirbt, so bleibt die Erklärung grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen wirksam (§ 130 Abs. 2 BGB), es sei denn der Er...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.3 Rücktrittsvorbehalt beim entgeltlichen Erbvertrag und Absicherung des Vertragspartners

Von einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem die Vertragspartner jeweils erbvertraglich verfügen, unterscheidet sich der entgeltliche Erbvertrag dadurch, dass sich keine erbvertraglichen Regelungen der Vertragsparteien gegenüber stehen, sondern einerseits erbrechtliche Verfügungen des Erblassers und schuldrechtliche Verpflichtungen des Bedachten. Es handelt sich mittlerweile u...mehr

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Erbvertrag / 4.5.3 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Erblassers

Wenn sich der Bedachte nach Errichtung des Erbvertrages einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre, so räumt das Gesetz dem Erblasser ein Rücktrittsrecht ein (§ 2294...mehr

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Erbvertrag / 4.5.5 Ungeschriebenes Abmahnungserfordernis?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem "Dauerschuldcharakter" der Vereinbarung ein ungeschriebenes Erfordernis der Abmahnung vor Ausübung des vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts ergeben. Dies soll gelten, wenn sich der Erblasser in einem Erbvertrag den Rücktritt für den Fall vorbehalten hat, dass der Ver...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.7 Nichtausübung eines bestehenden Anfechtungs- oder Rücktrittsrechts

Ein Anspruch nach § 2287 BGB scheidet aus[1], wenn der Erblasser zwar zur Anfechtung des Erbvertrages oder zum Rücktritt berechtigt war, er diesen aber gleichwohl nicht angefochten hat oder er nicht zurückgetreten ist[2]; diese Frage war zunächst umstritten.[3]mehr

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Erbvertrag / 4.4 Aufhebung durch spätere letztwillige Verfügung gem. § 2289 Abs. 2 und § 2297 Satz 1 BGB

Nachfolgende letztwillige Verfügungen sind ohne entsprechende Vorkehrungen im Vertrag grundsätzlich unwirksam, sofern sie in das Recht des vertragsmäßig Bedachten eingreifen. Ein gesetzlicher Änderungsvorbehalt findet sich in § 2289 Abs. 2 BGB, ein Verzicht auf diesen Vorbehalt ist nicht möglich (§ 138 BGB). Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblass...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.5 Besonderheiten beim Rücktrittsvorbehalt im zweiseitigen Erbvertrag

Bei einem zweiseitigen Erbvertrag können sich beide Erblasser oder nur einer den Rücktritt vorbehalten. Zudem unterscheidet sich die Sachlage beim zweiseitigen Erbvertrag insofern vom einseitigen Erbvertrag, als – abgesehen von den eher theoretischen Fällen des gleichzeitigen Versterbens beider Vertragspartner – ein Vertragsteil den anderen überlebt. Der einseitige Erbvertra...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.1 Rücktrittsvorbehalt bei Erbverträgen zwischen Unverheirateten

Bei Erbverträgen zwischen Unverheirateten ist ein Rücktrittsvorbehalt im Regelfall unverzichtbar. Ohne einen solchen Vorbehalt verbliebe den Vertragspartnern nach einer Trennung und wenn sie sich auf eine Aufhebung des Erbvertrages nicht einigen können allein die Möglichkeit den Vertrag gem. § 2078 Abs. 2 BGB aufgrund eines Motivirrtums anzufechten. Denn § 2077 BGB, wonach V...mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.2 Folgen für die Vertragsgestaltung

Der Hauptanwendungsfall ist die Schlusserbeneinsetzung beim Berliner Testament mit Ermächtigung des überlebenden Ehegatten zur vermächtnisweisen Verfügung über das nach dem Tod des Erstversterbenden hinzuerworbene Vermögen; zur Umverteilung zwischen den Abkömmlingen als Schlusserben (durch Änderung der Erbteile oder Anordnung von Vorausvermächtnissen); zur Anordnung der Testame...mehr

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Erbvertrag / 4.6 Ausschlagung der Zuwendung durch den Vertragspartner bei zweiseitigen Erbverträgen

Haben sich die Vertragspartner in einem zweiseitigen Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten, so endet zwar das Rücktrittsrecht im Zweifel mit dem Tod eines Vertragsteils. Allerdings kann der Überlebende seine Verfügung durch Testament aufheben, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt (§ 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB).mehr

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Erbvertrag / 4.5 Aufhebung durch Ausübung des Rücktrittsrechts

Das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag kann sowohl vertraglich vorbehalten (§ 2293 BGB) als auch gesetzlich begründet (§§ 2294 ff. BGB) sein. Es kann sich auf den gesamten Erbvertrag oder auch nur auf Teile davon beziehen. 4.5.1 Vertragliches Rücktrittsrecht des Erblassers Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn und soweit er sich den Rücktritt im Vertrag vorb...mehr

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Erbvertrag / 3.5.3 Untergang der Ansprüche gem. §§ 2287 f. BGB bei Untergang des Erbvertrags

Die Ansprüche gem. §§ 2287 f. BGB hängen vom Bestand des Erbvertrages ab. Der Schutz entfällt also beispielsweise bei formgerechter Aufhebung, bei einem begründeten Rücktritt oder erfolgreicher Anfechtung.mehr

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Erbvertrag / 4.5.8 Auswirkungen des Todes des Vertragspartners

Der Tod des Vertragspartners hat unterschiedliche Rechtsfolgen, je nachdem, ob der Rücktritt in einem einseitigen oder in einem zweiseitigen Erbvertrag vorbehalten ist. 4.5.8.1 Einseitiger Erbvertrag Beim einseitigen Erbvertrag endet mit dem Tod des Vertragspartners das Rücktrittsrecht des Erblassers, der jedoch nunmehr die vertragsmäßige Verfügung durch ein etwaig errichtetes...mehr

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Erbvertrag / 4.5.1 Vertragliches Rücktrittsrecht des Erblassers

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn und soweit er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat (vgl. § 2293 BGB).mehr

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Erbvertrag / 4.5.2 Vertragliches Rücktrittsrecht des Vertragspartners beim entgeltlichen Erbvertrag

Der Vertragspartner, der nicht zugleich Erblasser ist, kann nur nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 346 ff. BGB) zurücktreten, wenn er sich zu Leistungen verpflichtet oder schon Leistungen bewirkt und sich insofern den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat. Das vertragliche Rücktrittsrecht kann formlos ausgeübt werden; die §§ 2296 f. BGB sind nicht anwendbar. Die Ausübung ...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5 Rücktrittsvorbehalt

Der Rücktrittsvorbehalt ist ein wichtiges Instrument der erbrechtlichen Vertragsgestaltung. Er gibt dem Erblasser die Möglichkeit veränderten wirtschaftlichen Umständen Rechnung zu tragen. Die Ausgestaltung des vertraglichen Rücktrittsrechts unterliegt dem Willen der Beteiligten, da § 2298 Abs. 2 BGB lediglich Auslegungsregeln enthält (§ 2298 Abs. 3 BGB). Bei der erbvertragl...mehr

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Erbvertrag / 4.5.8.2 Zweiseitiger Erbvertrag

Wenn sich die Parteien eines zweiseitigen Erbvertrags den Rücktritt vorbehalten haben, so erlischt – anders als beim einseitigen Erbvertrag – grundsätzlich das Rücktrittsrecht des Erblassers mit dem Tode des anderen Vertragschließenden bei Nichtausschlagung (§ 2298 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB)[1], es sei denn, dass ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen wäre (§ 2...mehr

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Erbvertrag / 4 Auflösung der Bindungswirkung des Erbvertrags

Die erbvertragliche Bindung kann auf verschiedene Weise gelöst werden. In Betracht kommen die einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags, das mit Zustimmung des Vertragspartners errichtete Aufhebungstestament, die Aufhebung des Ehegattenerbvertrags durch gemeinschaftliches Testament, die letztwillige Verfügung zur Umgehung des pflichtteilsberechtigten Vertragspartners gem. § 2289...mehr

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Erbvertrag / 4.5.7 Kein Zustimmungserfordernis des Vertragspartners

Eine Zustimmung des Vertragspartners zur Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts ist nicht erforderlich. Ist der Erblasser nachträglich in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.[1]mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.2 Rücktrittsvorbehalt bei Ehegattenerbverträgen

Des Weiteren ist ein Rücktrittsvorbehalt regelmäßig auch bei Erbverträgen unter Ehegatten und noch nach altem Recht eingetragenen Lebenspartnern[1] sinnvoll, insbesondere wenn diese bei Vertragsschluss noch jünger sind und mit einer deutlichen Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse in der Zukunft zu rechnen ist.[2] Scheitert die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft, so sind...mehr

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Das Testament / 2.5.10.1 Erschwerter Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Zu Lebzeiten beider Ehegatten unterscheiden sich wechselbezügliche Verfügungen von einseitigen Verfügungen lediglich dadurch, dass sie nur unter erschwerten Voraussetzungen widerruflich sind (§ 2271 Abs. 1, § 2296 BGB)[1].mehr

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Erbvertrag / 3.4.6 Änderungsvorbehalt

Der erbvertraglich vereinbarte Abänderungsvorbehalt ist neben dem entsprechend vereinbarten Rücktrittsvorbehalt ein Grenzfall der für den Erbvertrag konstitutiven Bindungswirkung. Vom Rücktrittsvorbehalt unterscheidet sich der bloße Abänderungsvorbehalt schon durch die Form des vorbehaltenen Rechtsgeschäfts. Ferner hängt die Wirksamkeit des Rücktritts, wenn er zu Lebzeiten d...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / III. Sonderfall: Zustellung eines Widerrufs oder eines Rücktritts von Ehegattentestament oder Erbvertrag

Rz. 8 Haben sich die Vertragspartner eines Erbvertrages den Rücktritt vorbehalten, dann muss der Rücktritt dem anderen zugestellt werden (§ 2296 BGB).[37] Die entsprechenden Regeln gelten gem. § 2271 Abs. 1 BGB auch für den Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament. Die Rechtslage stellt sich komplex dar, wenn der Rücktritts- bzw. Wide...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Rücktritts-/Widerrufsvorbehalt

Rz. 16 Sind Zuwendungen mit einer Rücktrittsklausel, einem Widerrufsvorbehalt oder einer sog. Rückschenkungsklausel verbunden oder greift ein gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 527, 528, 530 BGB) ein, handelt es sich um auflösende Bedingungen. Diese stehen einer Bereicherung des Bedachten nicht entgegen.[29] Dies gilt auch für die Vereinbarung eines freien Widerrufsvorbehalts....mehr

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§ 4 Höchstrichterliche Rech... / 4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – VIII ZR 255/20

Rz. 77 a) Bei einem auf Rücktritt gestützten Rückzahlungsverlangen sind zurückzugewährende Gegenforderungen bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands dann mindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt – sofern kein Aufrechnungsverbot besteht – eine...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Rücktrittsvorbehalt

Rz. 14 Die Gestaltung eines vertraglichen Rücktrittsrechts[23] nach §§ 346 ff. BGB ist für den Schenker die sicherste Variante eines vertraglichen Rückforderungsrechts in der Praxis der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses. Sämtliche gezogenen Nutzungen sind herauszugeben, die getätigten Aufwendungen sin...mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 1 Aus den Gründen

Anm. der Red.; Vgl. zu dieser Entscheidung den Beitrag von Härtl, FF 2023, 288 ff. (in diesem Heft). Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung in Anspruch. [2] Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurd...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB

Rz. 22 Ein Erbvertrag bedarf zu seinem wirksamen Zustandekommen der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar nach § 2276 Abs. 1 BGB. Die Verbindung eines Erbvertrages zusammen mit einem anderen Vertrag, wie beispielsweise einem Erbverzicht nach § 2348 BGB, ist zulässig.[25] Der Erbvertrag ist die einzige Form, nach der auch ni...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / V. Fälle höchstpersönlicher Angelegenheiten ohne rechtsgeschäftliche bzw. gesetzliche Vertretungsmöglichkeit

Rz. 13 Einige Angelegenheiten hält der Gesetzgeber für so höchstpersönlich, dass eine Vertretung nicht zulässig ist, unabhängig ob rechtsgeschäftlich (durch Vollmacht) oder gesetzlich (Betreuung bei Volljährigen). Ist eine Person geschäftsunfähig, können die nachfolgenden Rechtsgeschäfte bzw. Erklärungen nicht durch einen rechtsgeschäftlichen bzw. gesetzlichen Vertreter abge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte

Rz. 11 In der Gestaltungspraxis ist es meist üblich, dem Schenker über die gesetzlichen Rückforderungsrechte hinaus weitere vertragliche Rückforderungsrechte zu gewähren. Dies dient dem Sicherungsbedürfnis des Schenkers, der zu Lebzeiten Teile seines Vermögens oder sein gesamtes wesentliches Vermögen auf Dritte überträgt. Dazu zählen auch Zuwendungen an den Ehegatten, wie di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Freie Verfügungsmacht über den Zuwendungsgegenstand

Rz. 33 Der Bedachte muss die tatsächliche und rechtliche freie Verfügungsmöglichkeit über den Zuwendungsgegenstand erlangen. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn der Bedachte bereits während der schenkweisen Zuwendung eines Grundstücks Verhandlungen über dessen Weiterveräußerung führt und der Weiterverkauf dann innerhalb von vier Tagen nach der Grundstücksübertragung erfolgt....mehr

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zfs 01/2023, Keine Intransp... / 2 Aus den Gründen:

[7] I. Nach Auffassung des BG hat der Kl. gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 der in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln mit der Formulierung "unerwartete und schwere Erkrankung". Die Klauseln seien weder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot noch im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder

Rz. 8 Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG, Beschluss v. 26.6.1996, 7 ABR 48/95 [1]). Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2, er enthält die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob die in der Staffel festgel...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 4.1 Erlöschen des Erfüllungsanspruchs

Hat der Auftragnehmer die Abnahme erklärt oder ist die Abnahmefiktion eingetreten, endet das vertragliche Erfüllungsstadium. Die eigentliche Vertragspflicht, nämlich die Errichtung der Wohnung bzw. Wohnanlage, gilt dann als erfüllt. Hinsichtlich etwaiger Mängel ist der Erwerber dann auf die Mängelrechte des § 634 BGB verwiesen. Hierbei handelt es sich um den Anspruch auf Nach...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 3.4 Vorbehaltlose Abnahme

Gemäß § 640 Abs. 3 BGB verliert der Besteller seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB, wenn er ein mangelhaftes Werk rechtsgeschäftlich abnimmt, obwohl er den Mangel kennt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Von großer praktischer Bedeutung ist diese Vorschrift nicht, da es in aller Regel bereits an der K...mehr

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Möglichkeiten und Grenzen einer nachträglichen Preisanpassung

Zusammenfassung Die Inflationsrate lag im November 2022 bei 10 %. Auch wenn der Aufwärtstrend damit gebrochen sein dürfte, sind die Preissteigerungen weiterhin gewaltig. Die steigenden Preise sorgen mitunter dafür, dass das Festhalten an bereits geschlossen Verträgen und vor allem vereinbarten Preisen zu enormen Verlusten führt. Deswegen stehen viele Unternehmer vor der Frag...mehr