Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen

Rz. 147 Neben der Gebühr der VV 3400 erhält der übersendende Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7002, insbesondere Dokumentenpauschalen (VV 7000). Da er die Handakten übersenden muss, fallen auch Post- und Telekommunikationsentgelte an, die der Anwalt wahlweise konkret nach VV 7001 oder pauschal nach VV 7002 berechnen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen

Rz. 23 Daneben erhält der Anwalt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff. Da es sich um eine gesonderte Angelegenheit handelt, entsteht insbesondere auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Einzelfälle

Rz. 574 Obwohl man sich über die vorgenannten Grundsätze einig ist, gehen im Einzelfall die Auffassungen darüber, was notwendig ist, sehr auseinander. In der Auflistung der Einzelfälle unter Rdn 120 ff. finden sich in geeigneten Fällen Erläuterungen zur Erstattungsfähigkeit.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Ausschluss nach § 15 Abs. 5 S. 2

Rz. 50 Eine Anrechnung unterbleibt nach § 15 Abs. 5 S. 2 ferner dann, wenn zwischen der Beendigung des Adhäsionsverfahrens und der Einleitung des Zivilverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahren über Vollstreckungsschutz

aa) Gerichtliche Verfahren Rz. 417 Bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 6 genannten Verfahren handelt es sich um gerichtliche Verfahren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz. Der Vollstreckungsaufschub, den der Gerichtsvollzieher z.B. gemäß § 765a Abs. 2 ZPO gewähren kann, fällt daher nicht darunter. Jedes dieser verschiedenen Verfahren stellt eine besondere Angelegenheit dar, in dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 38 Anders als in der Zwangsversteigerung (Anm. Nr. 1, 2 zu VV 3311) richtet sich die Vergütung des Anwalts danach, wen er vertritt: Ist es der Antragsteller, so finden Anm. Nr. 3 und 4 zu VV 3311 Anwendung. Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten, gilt Anm. Nr. 5 zu VV 3311. Die Regelung für den Gegenstandswert findet sich in § 27 .mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Keine Grundgebühr

Rz. 28 Auch in den sonstigen Verfahren fällt keine Grundgebühr an (siehe Rdn 17).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Zustellung an den Gegner

Rz. 28 Die Zustellung der Klage oder des Schriftsatzes an den Prozessgegner ist für die Entstehung der vollen 1,3-Verfahrensgebühr schon nach dem klaren Wortlaut von VV 3101 Nr. 1 nicht erforderlich.[22]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Einleitung

Rz. 31 Verfahrens- wie Terminsgebühr (VV 3309, 3310) fallen nur für eine anwaltliche Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung an. Da der Unterabschnitt 3 für nahezu alle Bereiche der Zwangsvollstreckung gilt (vgl. VV Vorb. 3.3.3), soll dieses Tatbestandsmerkmal aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend in einzelnen Komplexen erläutert werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Zeitpunkt der Rücknahme

Rz. 83 Im Gegensatz zur Einstellung ist die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl fristgebunden. Es ist danach zu differenzieren, ob ein Termin zur Hauptverhandlung bereits anberaumt war oder nicht: aa) Termin zur Hauptverhandlung war noch nicht anberaumt Rz. 84 War die Hauptverhandlung noch nicht terminiert, so löst die Rücknahme unter Mitwirkung des Verteidigers imm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Einzeltätigkeiten in der Vollstreckung (Anm. Abs. 4)

Rz. 18 Gesonderte Gebühren für die Vollstreckung enthalten die Vorschriften des VV Teils 5 im Gegensatz zu denen in VV Teil 4 nicht. Daher gilt VV 5200 auch für Tätigkeiten in der Vollstreckung, und zwar entgegen dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 auch für den Verteidiger. Dies wird in Anm. Abs. 4 klargestellt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Gegenstandswert bei Löschung

Rz. 300 Stellt der Rechtsanwalt des Schuldners den Antrag auf Löschung im Schuldnerverzeichnis, richtet sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 2 (vgl. § 25 Rdn 84 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 87. Verwaltung, Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, § 857 Abs. 4 ZPO (Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung, § 18 Abs. 1 Nr. 9)

a) Angelegenheit Rz. 399 Wird die Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte betrieben (z.B. Miet- oder Pachtrechte; Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit – soweit bei beiden die Ausübung einem anderen überlassen werden kann, § 857 Abs. 3 ZPO; Nutzungsrecht des Leasingnehmers), kann das Vollstreckungsgericht besondere Anordnungen erlassen, insbesondere eine Verwaltung a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Pauschgebühr

Rz. 20 Möglich ist auch für Einzeltätigkeiten die Bewilligung einer Pauschgebühr. Dies gilt sowohl für den Wahlanwalt, der eine Pauschgebühr nach § 42 beantragen kann, als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt, der eine Pauschgebühr nach § 51 beantragen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Einigung

Rz. 16 Kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung, so entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1004. Nach der Änderung nennt VV 1004 nunmehr ausdrücklich auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als Verfahren, in dem eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstehen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Derselbe Antragsteller

Rz. 45 Der Antragsteller muss identisch sein. Unschädlich ist allerdings eine Rechtsnachfolge, etwa wenn der Verletzte verstirbt und sein Erbe die Ansprüche vor dem Zivilgericht weiterverfolgt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahren

Rz. 58 Die Festsetzung der Kosten folgt den §§ 103 ff. ZPO. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Form der Vereinbarung

Rz. 218 In jedem Fall bedarf die Vereinbarung einer höheren Vergütung als die in VV 7000 vorgesehene der Form des § 3a. Nach § 1 Abs. 1 sind Auslagen Teil der Vergütung, so dass sämtliche Vorschriften, die bei einer Vergütungsvereinbarung zu beachten sind, auch für eine solche isolierte Auslagenvereinbarung gelten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 16 Soweit die Geltendmachung der Kosten in den einzelnen Gesetzen nicht abweichend geregelt ist, treffen die in der erläuternden Vorbemerkung zu VV 3311, 3312 dargelegten Ausführungen auch hier zu (siehe VV Vor 3311–3312 Rdn 23 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Familiensachen

Rz. 228 Die für Familiensachen maßgeblichen Bestimmungen finden sich in § 18 Abs. 1 Nr. 21 und in § 18 Abs. 2 Nr. 2 (siehe Rdn 74, 487 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Die ersten 50 abzurechnenden Seiten

Rz. 181 Aus der Formulierung in Nr. 1 "für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR" ergibt sich, dass in den Fällen der Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c die 101. bis 150. Ablichtung mit je 0,50 EUR zu berechnen ist. Maßgebend sind nicht die insgesamt gefertigten, sondern die ersten abzurechnenden Seiten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Erhöhung der Sicherungssumme

Rz. 171 Wird lediglich die Erhöhung der Sicherheitssumme seitens des Gläubigers beantragt, entstehen keine besonderen Gebühren für das Erhöhungsverfahren, da die insoweit entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts zum Rechtszug gehört und durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist.[160]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung des Antragstellers

Rz. 39 Antragsteller ist der betreibende bzw. ein beigetretener Gläubiger oder der Insolvenzverwalter (§ 172 ZVG). aa) Anordnungs-, Beitrittsverfahren (Anm. Nr. 3 zu VV 3311) Rz. 40 Für seine gesamte Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder einen Antrag auf Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren erhält der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e)

1. Anwendungsbereich Rz. 63 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e war früher in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4 a.F. enthalten (§ 65a S. 1 und 3 BRAGO). Eilverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 2 und 3, § 118 Abs. 1 S. 3 oder nach § 121 GWB sind nach wie vor in Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 3 gesondert geregelt. Rz. 64 Von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e ausgenommen sind Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gutachten

Rz. 4 Dem Anwalt muss der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens erteilt worden sein. Es muss sich um ein Gutachten i.S.d. § 34 handeln,[2] so dass auf die dortigen Ausführungen (siehe § 34 Rdn 45 ff.) Bezug genommen wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Wahlanwalt

Rz. 10 Im Revisionsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr für den Wahlanwalt nach VV 4130 in Höhe von 130 EUR bis 1.221 EUR; die Mittelgebühr beträgt 676,50 EUR. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beläuft sich der Gebührenrahmen gemäß VV 4131 auf 132 EUR bis 1.526 EUR; die Mittelgebühr beträgt 829 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Anhängigkeit

Rz. 4 Die Anhängigkeit i.S.d. VV 1003 ist im prozessualen Sinn zu verstehen. Wegen Einzelheiten und zur Abgrenzung von dem 1,5-Gebührensatz der VV 1000 einerseits und dem 1,3-Gebührensatz der VV 1004 wird auf die zusammenfassende alphabetische Darstellung im Anhang zu VV 1003, 1004 verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Einzelfälle zur Anhängigkeit

Rz. 170 Wann im Einzelnen eine Anhängigkeit i.S.d. VV 1003, 1004 gegeben ist, kann schwierig zu beurteilen sein. Wegen des übergreifenden Zusammenhangs zwischen den Fällen der VV 1000, 1003 und 1004 wird insoweit Bezug genommen auf die alphabetische Darstellung im Anhang zu VV 1003, 1004.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Prozesskostenhilfe

Rz. 21 Ist der Anwalt in den in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Fällen im Wege der VKH beigeordnet, wird hiervon auch die Terminsgebühr erfasst (vgl. auch § 48 Abs. 2, 5).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 7001, 7002 steht dem Anwalt gegen seinen Mandanten ein Anspruch auf Ersatz der bei Ausführung des Auftrags angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu. Er kann diese Auslagen wahlweise konkret (VV 7001) oder pauschal (VV 7002) abrechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 3 Ob, inwieweit und in welcher Höhe der Anwalt von seiner Vergütung Umsatzsteuer abzuführen hat, richtet sich nach dem UStG. Wegen Einzelheiten sei insoweit auf die einschlägigen Kommentierungen zum UStG verwiesen. Im Einzelnen gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gegenstandswert

Rz. 127 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Nr. 1 (Vollstreckungsforderung).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Tätigkeit hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche

Rz. 36 Werden vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht, kann eine Verfahrensgebühr nach VV 4143 nicht anfallen, da diese erst im gerichtlichen Verfahren entstehen kann. Die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts wird insoweit durch VV 2300 abgegolten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren

Rz. 14 Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung nach § 22b WBO die Nichtzulassungsbeschwerde an das BVerwG zu.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Staatskasse

Rz. 78 Der Gebührenanspruch gegen die Staats- oder Landeskasse entsteht mit der ersten Tätigkeit nach der Beiordnung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beiordnung für alle Streitgenossen

Rz. 146 Wird in derselben gerichtlichen Angelegenheit wegen desselben Gegenstands allen von dem Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet, erhält der beigeordnete Rechtsanwalt neben der übrigen Vergütung auch eine nach VV 1008 erhöhte Verfahrensgebühr aus der Staatskasse.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / J. Rechtsschutzversicherung

Rz. 21 Soweit für eine Tätigkeit in der Hauptsache Versicherungsschutz besteht, gilt dies auch für entsprechende Einzeltätigkeiten. Auch für Einzeltätigkeiten im Rahmen der Vollstreckung (wie z.B. für einen Ratenzahlungsantrag) besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.[23] Für die Vertretung eines Zeugen besteht dagegen mangels Versicherungsfalls kein Versicherungsschutz.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

Rz. 6 Aufgrund der Anm. zu VV 3320 gilt die Vorschrift für das Verteilungsverfahren nach der SVertO entsprechend. Es kann daher auf die vorstehenden Erläuterungen zum Insolvenzverfahren Bezug genommen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Anrechnung

Rz. 20 Kommt es auf die Beschwerde hin zur Durchführung des Berufungsverfahrens, so ist die Verfahrensgebühr nach VV 3504 auf die entsprechende Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens (VV 3200 f.) anzurechnen (Anm. zu VV 3504).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Zinsen

Rz. 62 Auch Zinsen aus rückständigen Vergütungsforderungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Die frühere Streitfrage hat sich durch die Änderung des UStG erledigt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Keine weitere Allgemeine Gebühr

Rz. 15 Weitere Allgemeine Gebühren sind in Bußgeldsachen im Gegensatz zu den Gebühren in Strafsachen nicht vorgesehen. Insbesondere sind hier keine besonderen Terminsgebühren für Termine außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehen. Der Gesetzgeber hielt hier im Gegensatz zu den Strafsachen eine gesonderte Regelung nicht für erforderlich. Sofern also in Bußgeldsachen Termine au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungsgebühr

Rz. 117 Wird im Beschwerdeverfahren eine Einigung geschlossen, so erhalten die daran beteiligten Anwälte eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1, und zwar in Höhe von 1,3 (VV 1004), soweit der Gegenstand der Einigung im Beschwerdeverfahren anhängig ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Umsatzsteuerpflicht nur bei Ausführung der Leistung im Inland

aa) Umsatzsteuerpflicht Rz. 14 Eine Umsatzsteuerpflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Anwalt eine Leistung im Inland ausführt (§ 1 Abs. 1 UStG). § 1 UstG Steuerbare Umsätze (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Terminsgebühr

Rz. 44 Kommt es im Prozesskostenhilfeverfahren zu einem Termin i.S.v. VV Vorb. 3 Abs. 3, so erhält der Rechtsanwalt gem. VV Vorb. 3.3.6 S. 2 die Terminsgebühr nach der Terminsgebühr für das zugrunde liegende Verfahren. Die Terminsgebühr für einen Termin im Prozesskostenhilfeverfahren in einer sozialgerichtlichen Sache erster Instanz beträgt bei Betragsrahmengebühren nach VV 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Rz. 110 Auch der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt erhält die Zusätzliche Gebühr. Die Verweisung in VV 5115 gilt auch für ihn. Er erhält daher als Zusätzliche Gebühr den Betrag, der für die betreffende Verfahrensgebühr für den bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt vorgesehen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 85. Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 10)

a) Anlass für ein Verteilungsverfahren Rz. 379 Das Verteilungsverfahren findet Anwendung in den Fällen der §§ 827 Abs. 2, 853, 854, 858 Abs. 5 ZPO . Ihnen liegt stets die gleiche Sachlage zugrunde: Mehrere Gläubiger haben einen Gegenstand pfänden lassen, der zur Befriedigung aller nicht ausreicht. Ist mindestens einer der Gläubiger mit der Auskehr des Erlöses nach der Rangfolg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 15. Austauschpfändung (Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung, § 811a ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 7)

a) Angelegenheit Rz. 146 Das gerichtliche Verfahren über die Zulassung der Austauschpfändung durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 811a ZPO bildet für den Rechtsanwalt eine besondere Angelegenheit. Erfasst ist nur das gerichtliche Verfahren gemäß § 811a ZPO , so dass die vorläufige Austauschpfändung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 811b ZPO nicht darunter fällt. Rz. 147 E...mehr