Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Zwangsvollstreckung (Abs. 5 Nr. 2, 1. Alt.)

Rz. 14 Auch in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen über einen der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch sowie aus Kostenerstattungsansprüchen gelten die Vorschriften nach VV Teil 3 entsprechend. Anzuwenden sind also hier die VV 3309 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

a) Überblick Rz. 33 Vor den Sozialgerichten richten sich die Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 86b SGG. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache. b) Verfahren vor dem LSG als Berufungsgericht Rz. 34 Abs. 2 S. 2 legt auch f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Fortsetzung der Hauptverhandlung

Rz. 101 Wird die Hauptverhandlung fortgesetzt, kommt eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nicht in Betracht. Es gilt der Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung. Maßgebend ist allein der erste Hauptverhandlungstermin. Ist dieser verstrichen, ist es unerheblich, ob bis zum Fortsetzungstermin die Zwei-Wochen-Frist eingehalten werden kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Abrechnungsfähige Kosten

Rz. 5 Liegt eine Geschäftsreise (vgl. Rdn 4) vor, sind dem Anwalt die Fahrtkosten (VV 7003, 7004), eventuelle sonstige Kosten, insbesondere Übernachtungskosten (VV 7006), sowie als pauschale Aufwendungen Tage- und Abwesenheitsgelder (VV 7005) zu erstatten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Die Hebegebühr, VV 1009

Rz. 17 In VV 1009 ist die Hebegebühr geregelt. Die zugrunde liegende Tätigkeit ist stets eine eigene Angelegenheit, sodass diese Gebühr immer gesondert entsteht, also nicht "neben" anderen Gebühren (siehe VV 1009 Rdn 8).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Versäumnisbeschluss

Rz. 27 Eine Terminsgebühr lediglich in reduzierter Höhe von 0,5 fällt auch dann an, wenn in Familiensachen ein Versäumnisbeschluss ergeht (siehe VV 3105 Rdn 45).[19]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Streitwertbeschwerden

Rz. 115 Wird der Anwalt vom Auftraggeber mit der Einlegung einer Streitwertbeschwerde beauftragt, so dürften analog Vorb. 4 Abs. 5 die Gebühren nach VV 3500, 3513 anzuwenden sein. Dem Wortlaut nach würde der Verteidiger keine Gebühren erhalten und der nur mit der Beschwerde als Einzeltätigkeit beauftragte Anwalt eine Gebühr nach VV 4302 Nr. 1.[54]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Revisionserwiderung (Nr. 2)

Rz. 7 Ist der Anwalt damit beauftragt, die Antwort auf die Revision des Staatsanwalts, des Neben- oder Privatklägers oder anderen Beteiligten (vgl. VV Vorb. 4 Abs. 1) anzufertigen oder zu unterzeichnen, so erhält er eine Gebühr nach Nr. 2. Ausreichend für die Gebühr nach Nr. 2 ist wiederum, dass der Anwalt die Begründung entwirft, auch wenn sie dann von einem anderen Anwalt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

Rz. 113 Die Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt für das Einlegen der Beschwerde; diese reduziert sich in den Fällen der vorzeitigen Beendigung nach VV 3201 auf 1,1.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Vereinbarung für besondere Formate

Rz. 222 Für besondere Formate, größere Kopien (z.B. DIN A3 oder größer), Skizzen oder Pläne können höhere Beträge vereinbart werden. (vgl. Rdn 202).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Rz. 4 Darüber hinaus sind Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eigene Angelegenheiten, unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vom Rechtspfleger oder einer anderen Person vorgenommen wurde.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Weitere vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 733 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 5)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

Rz. 23 Zur Frage der Kostenerstattung vgl. VV Vorb. 3.3.5 Rdn 16 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Erstattungsfragen

Rz. 33 Die Gebühr nach VV 3200 ist grundsätzlich zu erstatten, wenn es zur Durchführung des Berufungsverfahrens gekommen ist. Rz. 34 Zur Erstattung bei Rücknahme einer nur fristwahrend eingelegten Berufung vgl. die Kommentierung zu VV 3201.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen

Rz. 34 In den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen nach VV Teil 7, insbesondere erhält er eine Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Zusätzliche Gebühren bei längeren Terminen

Rz. 72 Darüber hinaus ist bei der Terminsgebühr auch die Staffelung zu berücksichtigen, wenn der Termin mehr als fünf Stunden andauert oder mehr als acht Stunden. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält dann zusätzliche Gebühren nach VV 4110, 4111; VV 4116, 4117; VV 4122, 4123.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Einigungsgebühr

Rz. 45 Soweit im Prozesskostenhilfeverfahren eine Einigung getroffen wird, entsteht eine Einigungsgebühr nach VV 1005, 1006 in Höhe der Verfahrensgebühr (hier: VV 3335), da die Anhängigkeit im Prozessverfahren bereits für die Gebührenreduzierung ausreicht (vgl. Anm. Abs. 1 S. 2 zu VV 1005). Entsprechendes gilt bei einer Einigung im Prozesskostenhilfeverfahren für die Rechtsm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anrechnung

Rz. 28 Gemäß der Anm. zu VV 3307 hat eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen. Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber sowohl im Mahn- als auch im Streitverfahren hat die Anrechnung der nach VV 1008 erhöhten Verfahrensgebühr zu erfolgen.[40] a) Durchführung der Anrechnung Rz. 29 Eine An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 18 Zu Erstattungsfragen im Zusammenhang mit den Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 4 wird auf die Ausführungen zu VV Vorb. 6.4 und die dortigen Verweise hingewiesen (siehe VV Vorb. 6.4 Rdn 28 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 124 Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu erstatten, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 6 An der Umsatzsteuerpflicht kann es ferner in Fällen mit Auslandsberührung fehlen. Das wiederum richtet sich nach dem UStG. Entscheidend für die Besteuerung nach dem UStG ist der Ort der Leistung (§ 1 UStG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mitwirkung des Gerichts

Rz. 16 Ergänzt wird ferner, dass die Gebühr bei einer Einigung mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts anfällt. Damit ist eindeutig, dass eine Beteiligung des Gerichts gleich welcher Art am Zustandekommen der Einigung nicht erforderlich ist. Umgekehrt schließt eine Mitwirkung des Gerichts beispielsweise in Form eines Beschlussvorschlags oder der Vermittlung zwischen den Beteil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird

1. Überblick Rz. 113 Dadurch, dass Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Gegensatz zur BRAGO nicht mehr gesondert geregelt sind (früher: Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO, sofern keine gesonderten Regelungen bestanden), sondern ebenfalls die Gebühren nach VV 3100 ff. auslösen (siehe vormalige Überschrift zu VV Teil 3), würde der Anwalt auch in diesen Verfahren bereits ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen (§§ 81 ff. FamFG)

a) Gebühr Rz. 76 VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 erfasst auch die Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 81 ff. FamFG. Auch hier richten sich die Gebühren nach VV 3309 f., VV Teil 1. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht nach einheitlichen Bestimmungen vollstreckt, sondern das FamFG verweist seinerseits wiederum überwiegend auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz (Anm. Nr. 6 zu VV 3311)

Rz. 48 Es wird auf die obigen Erläuterungen zur Zwangsversteigerung (siehe Rdn 17) verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Pauschgebühr

Rz. 79 Die Vorschrift des § 51 (Bewilligung einer Pauschgebühr) ist anwendbar. Nach § 51 Abs. 1 ist in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren über freiheitsentziehende Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Umfang des Anspruchs

Rz. 82 Die Beiordnung des Anwalts erstreckt sich – ebenso wie in Strafsachen – auf das gesamte Verfahren. Einer gesonderten Beiordnung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht.[60]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 49 Grundsätzlich ist in VV 3305 bis 3308 geregelt, welche Gebühren für den im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt anfallen. Es kann also auf die dortige Kommentierung verwiesen werden. Hier sollen nur einige Besonderheiten behandelt werden, die im Mahnverfahren zum Entstehen einer Verfahrensgebühr nach VV 3100 führen können.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Praxishinweis

Rz. 74 Entsteht die Terminsgebühr im Rahmen der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, so kann diese im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß §§ 103 ff. ZPO oder im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten auch dann festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfalls der Gebühr streitig sind (vgl. VV 3305 Rdn 89 f.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) § 181 GVG und § 4 Abs. 3 JVEG

Rz. 71 VV 3500 ist auch auf Beschwerden nach § 181 GVG gegen die Verhängung eines Ordnungsmittels anwendbar. Das Gleiche gilt für die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG (siehe dazu auch Rdn 11).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Prozesskostenhilfe

Rz. 150 Für eine Tätigkeit nach Anm. zu VV 3400 kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO erfasst nur die Verkehrsanwaltstätigkeit nach VV 3400, nicht auch die der Anm. zu VV 3400.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht

a) Gebührenrechtliche Angelegenheit Rz. 49 Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt Gebühren nach den VV 6101, 6102. Das gerichtliche Verfahren stellt gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz eine selbstständige Angelegenheit dar, in der die Gebühren erneut entstehen (§ 15 Abs. 2; vgl. auch §§ 17 Nr. 11 und 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1).[23] b) Zwei v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Mehrkosten bei Verlegung der Kanzlei, VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 2

Rz. 7 Mehrkosten, die aus der Verlegung der Kanzlei resultieren, kann der Anwalt nicht ersetzt verlangen. Nach Verlegung seiner Kanzlei erhält er Reisekosten nach den VV 7003 bis 7006 nur insoweit, als sie auch vom ursprünglichen Kanzleisitz angefallen wären (siehe VV Vorb. 7 Rdn 58, auch zur Ausnahme beim Pflichtverteidiger).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren nach VV Teil 3

Rz. 122 Auch die Gebühr nach Anm. zu VV 3400 gilt nur für Angelegenheiten des VV Teils 3. Insoweit gilt das Gleiche wie zu VV 3400 (siehe Rdn 16 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Mehrere Aufträge

Rz. 11 Soll der Anwalt mehrere Anträge stellen oder mehrere Gesuche oder Erklärungen einreichen, so kann es im Einzelfall fraglich sein, ob eine oder mehrere Angelegenheiten – dann allerdings mit der Begrenzung des § 15 Abs. 6 – gegeben sind (weitere Ausführungen siehe VV Vorb. 4.3 Rdn 25 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Beschwerdeverfahren

Rz. 89 Ein sich eventuell anschließendes Beschwerdeverfahren nach § 573 Abs. 2 ZPO ist nicht mehr durch die Gebühr für die Erinnerung abgegolten. Insoweit liegt vielmehr eine neue Angelegenheit vor (§ 17 Nr. 1). Es gilt erneut VV 3500.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Hinterlegung einer Sicherheit

Rz. 80 Hinterlegt der Prozessbevollmächtigte eine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, ist die dadurch anfallende Hebegebühr grundsätzlich erstattungsfähig.[70]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 3405 reduzieren sich die Gebührensätze der Verfahrensgebühren der VV 3400, 3401, 3403 im Falle der vorzeitigen Erledigung. Die Vorschrift ist der VV 3101 Nr. 1 nachgebildet, sodass ergänzend auf die dortige Kommentierung Bezug genommen werden kann. Wegen der Einzelheiten siehe im Übrigen die Kommentierung zu den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Wegen des Zusa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Terminsgebühr (VV 6301)

a) Teilnehme an einem gerichtlichen Termin Rz. 38 Das Gericht hat die Person, der die Freiheit entzogen bzw. die untergebracht werden soll, nach §§ 420, 319, § 167 i.V.m. § 319 FamFG mündlich zu hören. Nimmt der Anwalt an diesem Termin teil, so erhält er hierfür eine Terminsgebühr nach VV 6301. Diese Gebühr erhält er auch dann, wenn er lediglich an einem Termin teilnimmt, in ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf (Nr. 2)

1. Allgemeines Rz. 156 Durch das 2. KostRMoG ist die Dokumentenpauschale für die Übermittlung elektronischer Dokumente ab 1.8.2013 von 2,50 EUR auf 1,50 EUR pro übermittelter Datei ermäßigt worden. Diese auch für die Gerichtskostengesetze geltende Senkung (GNotKG-KostVerz. 31000, GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000) soll bei den Gerichtskosten einen Anreiz schaffen, ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 85 VV Vorb. 2.3. Abs. 5 entspricht im Wesentlichen der Regelung des Abs. 4. Wegen der Besonderheiten der Verfahren nach der WBO hat der Gesetzgeber diesen Fall gesondert geregelt. Auch hier rückt der Gesetzgeber von einem ermäßigten Gebührenrahmen bei Vorbefassung ab und führt die Gebührenanrechnung ein. Entsprechend anzuwenden ist Abs. 5 in Verfahren nach der WDO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühren

Rz. 33 Hinsichtlich der anfallenden Gebühren kann auf die Kommentierung der Verfahren vor dem BVerwG und den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen Bezug genommen werden, da hier ausnahmslos nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gegenstandswert

Rz. 54 Der Gegenstandswert der Gebühr bemisst sich wiederum danach, ob die Tätigkeit im Termin sich auf den gesamten Verfahrensgegenstand beschränkt oder nur auf einen Teil hiervon.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Abgeltungsbereich

Rz. 20 Abgegolten wird auch hier die gesamte Tätigkeit des Anwalts, einschließlich der Entgegennahme der Information, der Vorbereitung des Termins, eventuell erforderlicher Schriftwechsel sowie die Teilnahme und die Berichterstattung an den Auftraggeber oder dessen Vertreter.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Unterscheidungen

Rz. 7 Das UStG unterscheidet hinsichtlich des Leistungsortes zwischenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Drittland

Rz. 13 In Abgrenzung zum Gemeinschaftsgebiet gibt es dann noch das Drittlandsgebiet. Das UStG verwendet auch hier eine negative Abgrenzung: § 1 UstG Steuerbare Umsätze ... (2a) ... 3Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 58 Im Rechtsbeschwerdeverfahren kommt eine Zusätzliche Gebühr ebenfalls in Betracht. Wird das Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt, muss daher ebenfalls entsprechend Anm. Abs. 1 Nr. 1 eine Zusätzliche Gebühr anfallen.[50]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu VV 3311)

Rz. 49 Es wird auf die obigen Erläuterungen zur Zwangsversteigerung (siehe Rdn 21) verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Gebührenbemessung, § 14 Abs. 1

Rz. 29 Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach § 14 Abs. 1. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, wie sie auch für den Verteidiger gelten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einigungsgebühr bei gütlicher Erledigung (§ 802b ZPO)

Rz. 559 Für die Erstattung der durch eine gütliche Erledigung entstandenen Einigungsgebühr (zur Entstehung der Einigungsgebühr bei gütlicher Erledigung vgl. zunächst Rdn 531 ff.) gelten die Erl. Rdn 538 ff. entsprechend.mehr