Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren nach der EuKoPfVO – Europäische Kontenpfändung (Anm. Abs. 2)

1. Verfahren a) Umsetzung von europäischem Recht Rz. 14 Die EU hat am 15.5.2014 die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO [4]) erlassen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.[5] Der Gläubiger kann gem. Art. 1 Abs. 1 EuKoPfVO mit einem Europäischen Bes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Streit/Ungewissheit

a) Vorläufig vollstreckbarer Titel Rz. 508 Erforderlich für die Einigungsgebühr ist, dass durch den Vergleich der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden soll. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist und die Parteien unterschiedliche Auffassungen zum Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs haben, ist diese Voraussetzung erf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erfasste Verfahren

a) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Rz. 6 Die VV 3506 ff. sind auf alle Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision anzuwenden, soweit nach Wertgebühren abzurechnen ist:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Mehrere Auftraggeber in der Zwangsvollstreckung

1. Erhöhung der Verfahrensgebühr Rz. 20 Wird der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung für mehrere Auftraggeber tätig, erhöht sich der Gebührensatz für die Verfahrensgebühr nach VV 3309 unter den Voraussetzungen der VV 1008 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; mehrere Erhöhungen dürfen jedoch den Betrag von 2,0 nicht übersteigen. Dabei ist es gleichgültig, ob die mehrer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Erstattungsfragen

I. Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 1. Berufungsführer Rz. 43 Die Erstattung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 auf Seiten des Berufungsführers wird grundsätzlich ausscheiden, da es im Falle einer vorzeitigen Erledigung nicht zur Anhängigkeit der Berufung kommt, die aber wiederum Voraussetzung für ein Erstattungsverhältnis ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nicht an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 102. Zwangsgeld, Zwangshaft (§ 888 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 13)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Erfasste Termine

1. Überblick Rz. 4 Zusätzlich zur Verfahrensgebühr VV 3309 erhält der Rechtsanwalt nach der Anm. zu VV 3310 eine 0,3 Terminsgebühr nur, wenn er in der Vollstreckung an einem teilnimmt. 2. Gerichtlicher Termin Rz. 5 Gerichtliche Termine sind in der Zwangsvollstr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgeltungsbereich

a) Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information Rz. 49 Der Anwalt erhält die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts. Durch die Gebühr abgegolten werden somit sämtliche Tätigkeiten, die zur sachgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich sind, wie die Entgegennahme der Information, Besprechungen mit dem Mandanten oder Dritten, Einsicht in Gerichts- oder Behördenakte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühren (VV 6402)

a) Höhe und Abgeltungsbereich Rz. 10 Nach VV 6402 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem BVerwG nach § 21 WBO oder in Verfahren der Rechtsbeschwerde nach §§ 22a, 22b WBO eine Verfahrensgebühr i.H.v. 110 EUR bis 869 EUR (Mittelgebühr 489,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Die Verfahrensgebühr VV 64...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Beschwerdeverfahren nach dem KSpG (Nr. 2 Buchst. g)

1. Anwendungsbereich Rz. 168 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g führt die VV Vorb. Nr. 10 a.F. fort, die eingeführt worden war durch Art. 6[66] des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid vom 17.8.2012, in Kraft getreten am 24.8.2012 (KSpG), und beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtsschutz für die Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen im Adhäsionsverfahren

1. Durchsetzung von eigenen Ansprüchen Rz. 141 Will der Geschädigte seine Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen, besteht im Umfang des versicherten Risikos Versicherungsschutz.[75] 2. Abwehr der gegnerischen Ansprüche Rz. 142 Für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemachten Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz nach den ARB,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Aufenthaltsermittlung des Schuldners

a) Ermittlung durch den Rechtsanwalt Rz. 136 Die Ermittlung der Adresse des Schuldners durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zwecks Durchführung der Zwangsvollstreckung stellt ebenfalls eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende bzw. begleitende Tätigkeit dar, die für den Anwalt die Gebühr VV 3309 entstehen lässt, soweit es sich dabei um die erste Vollstreckungstätigkeit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Mehrere Anordnungsverfahren

Rz. 6 Finden anlässlich desselben Hauptsacheverfahrens mehrere Anordnungsverfahren statt, so bilden diese gesonderte Angelegenheiten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsbereich Rz. 5 Voraussetzung der Anwendung von VV 1005, 1006 ist, dass in sozialrechtlichen Angelegenheiten Betragsrahmengebühren anfallen. Dies ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 dann der Fall, wenn das GKG nicht anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten (Nr. 1 Buchst. a)

1. Anwendungsbereich a) Behörden- und Gerichtsakten Rz. 45 Für das Anfertigen von Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten erhält der Anwalt die Dokumentenpauschale, sofern deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (Nr. 1 Buchst. a). Die Entstehung der Dokumentenpauschale setzt also die Notwendigkeit der gefertigten Kopien oder Ausdrucke voraus (v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Verbandsprozess Rz. 242 Die anwaltliche Informationspflicht gegenüber einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert es i.d.R. nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft sämtliche Prozessunterlagen kopiert und komplett jedem einzelnen Wohnungseigentümer zugeleitet werden (Nr. 1 Buchst. c). Es reicht vielmehr aus, den Vertreter der Wohn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Mehrere Auftraggeber, VV 1008

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Verfahrensgebühren nach VV 4142, 4143 ff.

Rz. 33 Auch die Anwendung der VV 4142 und VV 4143 ff. ist bei Einzeltätigkeiten nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahrensgebühr (VV 6207) Rz. 6 Nach VV 6207 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im zweiten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 88 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 352 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

I. Nachweis der Terminsgebühr Rz. 49 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es oft auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob lediglich die verminderte 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 oder die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 entstanden ist. Da nicht alle Umstände ins Protokoll aufzunehmen sind, sollte der Anwalt darauf dringen, dass die für die Terminsgebühr relevan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Grundsätze Rz. 6 Zur Entstehung der Erledigungsgebühr ist die Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen notwendig. Dieser lapidare Hinweis ist deshalb angebracht, weil in Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei der Frage, warum keine Erledigungsgebühr angefallen ist, nicht immer ausreichend zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen differenziert wird. Die Frage de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensrecht

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 29. Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Voraussetzungen der Zusätzlichen Gebühr

1. Übersicht Rz. 18 Einen Anspruch auf die Zusätzliche Gebühr erwirbt der Anwalt nur, wenn er daran mitgewirkt hat, dass sich das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt hat oder dass die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, weil:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Sonstige Verfahren (VV 6302, 6303)

1. Verfahren Rz. 59 Im Anordnungsverfahren ist nach § 425 Abs. 1 FamFG eine Frist von höchstens einem Jahr zu bestimmen, vor deren Ablauf vom Gericht über die Fortdauer der Freiheitsentziehung von Amts wegen zu entscheiden ist. Abgesehen davon ist die Freiheitsentziehung nach § 426 FamFG von Amts wegen und nach § 426 Abs. 2 FamFG auf Antrag schon vor Ablauf der nach § 425 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Notwendigkeit der Unterrichtung

a) BGB-Gesellschaft/Kündigungsschutzklagen Rz. 133 Hauptanwendungsfall der Nr. 1 Buchst. c werden zum einen umfangreiche Verfahren, zum andern auch die Fälle sein, in denen zahlreiche Auftraggeber unterrichtet werden müssen, etwa größere BGB-Gesellschaften, sofern jeder Gesellschafter unterrichtet werden muss. Erfasst werden auch Sammelklagen mehrerer Auftraggeber, die sich zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich Rz. 1 In den VV 2504 ff. ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) vertretend tätig wird. Mit der gegenüber VV 2503 erhöhten Gebühr wird auch der erhöhte anwaltliche Arbe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Grundgebühr (VV 6200) Rz. 5 Nach VV 6200 erhält der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall eine Grundgebühr i.H.v. 44 EUR bis 385 EUR (Mittelgebühr 214,50 EUR). Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Grundgebühr 172 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

I. Allgemeines Rz. 59 Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zählen als Teil der anwaltlichen Vergütung immer zu den nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO und § 788 ZPO zu erstattenden Kosten. II. Konkrete Abrechnung Rz. 60 Rechnet der Anwalt konkret (VV 7001) ab, so muss die Partei nachweisen, dass die zur Festsetzung angemeldeten Entgelte entstanden sind und notwen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Kostenentscheidung und Kostenerstattung

1. Gesonderte Kostenentscheidung Rz. 55 Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gesondert zu entscheiden, und zwar von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung in der Hauptsache erfasst nicht auch die Kosten eines Beschwerdeverfahrens. Nur in Ausnahmefällen ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen: § 11 Abs. 2 S. 5 RVG; §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG; §§ 57 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Die Parteien beziehen anderweitig anhängige Gegenstände in die Einigung ein

aa) Allgemeines Rz. 188 Einigen sich die Parteien im Rechtsmittelverfahren (auch) über Gegenstände, die anderweitig anhängig sind, so war je nach Fallgestaltung die Höhe der Vergleichsgebühren strittig. Diese Streitfragen sind durch die Neufassung beseitigt. Rz. 189 Zu beachten ist allerdings auch hier, dass dann, wenn im Rechtsmittelverfahren eine Einigung geschlossen, protok...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 100. Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

a) Vollstreckungsauftrag und Gebühr Rz. 455 Für den Prozessbevollmächtigten entsteht bei einer Aufforderung zur Leistung mit Vollstreckungsandrohung mit Vollstreckungsauftrag stets eine Verfahrensgebühr nach VV 3309.[451] Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, die Vollstreckungsgebühr für eine derartige Aufforderung entstehe nur, wenn die formel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bzw. bei Einigung oder Erledigung (Anm. Abs. 1 Nr. 1)

I. Allgemeines Rz. 7 Die Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 1 betrifft das Entstehen einer Terminsgebühr, wenn das Gericht nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entscheidet. Damit tritt Anm. Abs. 1 Nr. 1 neben die Regelungen in VV Vorb. 3 Abs. 3 und ergänzt diese. Der hauptsächliche Anwendungsbereich von Anm. A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 15 Zur Frage der Kostenerstattung vgl. VV Vorb. 3.3.5 Rdn 16 ff. bzw. 24 f.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 48. Hebegebühr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich Rz. 1 Auf die Kommentierung zu VV Vorb. 3.3.3 wird insoweit verwiesen. Soweit nachfolgend von der Vollstreckung die Rede ist, sind damit grds. alle in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Verfahren erfasst. II. Unbedingter Vollstreckungsauftrag Rz. 2 Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung von VV 3309, 3310 ist, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag für...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anwaltsvergütung

1. Überblick Rz. 39 In den in VV 3300 Nr. 3 eingeführten Verfahren werden die Anwaltsgebühren nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit erhoben (§ 2 Abs. 1). Dies gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren, selbst dann, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört und an sich gem. § 3 Abs. 1 S. 2 nach Rahmengebühren abzurechnen wäre. Das ist durch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 44. Gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO)

a) Verfahrensrecht – Vollstreckungsauftrag schließt gütliche Erledigung ein Rz. 214 Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jedem Stadium der Vollstreckung verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken (Leitlinie der Mobiliarvollstreckung).[208] Aus § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich zunächst, dass der Gerichtsvollzieher bereits durch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Verfahrensgebühr VV 3338

I. Abgrenzung zwischen Anmelder und Musterkläger Rz. 7 VV 3338 findet nur auf denjenigen Rechtsanwalt Anwendung, der allein mit dem Entwurf einer Anmeldung bzw. mit der Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren beauftragt ist. Die Anmelder sind nicht Beteiligte des Musterverfahrens. Ist der Rechtsanwalt damit beauftragt, den Anspruch einzuklagen und eine Beteiligung im Mu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Gesondert geregelte Verfahren (S. 1)

I. Überblick Rz. 2 Gemäß S. 1 entsteht die Terminsgebühr nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enthalten VV 3332 und Anm. S. 2 zu VV 3333. II. Ausschluss der Terminsgebühr nach Anm. S. 2 zu VV 3333 Rz. 3 In den Verfahren nach VV 3333, also in Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Terminsgebühr, VV 3332

1. Allgemeines Rz. 11 Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlungen durch Beschluss ergehen (§ 1063 Abs. 1, 4 ZPO). Nimmt der Rechtsanwalt einen Termin wahr, erhält er für die in VV 3327 genannten Tätigkeiten eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich hierbei nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

I. Reduzierte Verfahrensgebühr wegen fehlender Erstattungsfähigkeit einer vollen Verfahrensgebühr Rz. 141 Es ist durchaus möglich, dass die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig ist, weil keine notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung mehr gegeben ist, z.B. bei verspäteter Einreichung eines Klageabweisungsantrags nach der mündlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Rechtsanwalt Rz. 5 Die Gebührentatbestände der VV 6100, 6101, 6102 gelten grundsätzlich nur für den Rechtsanwalt. Nach § 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 138 StPO kann auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Beistand gewählt werden. Für dessen Vergütung gelten die VV 6100, 6101, 6102 nicht, sondern § 612 BGB. Die Geltung der Vorschriften der VV 6100, 6101, 6102 kann ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Kein Zusammenhang mit anderer gebührenpflichtiger Tätigkeit (Anm. Abs. 1)

1. Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftsgebühr Rz. 10 Der Rat oder die Auskunft darf nicht in Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit stehen (Anm. Abs. 1 zu VV 2501). Die Abgrenzung der Beratung von der Geschäftsbesorgung und damit die Abgrenzung einer Beratungsgebühr von einer Geschäftsgebühr VV 2503 ist im Einzelfall schwierig. Um eine Beratung h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Verfahren über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (VV 3300 Nr. 3)

I. Überblick Rz. 34 Zum 3.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind für die neu eingeführten Verfahren auch zum Teil neue Kostentatbestände geschaffen worden, und zwar sowohl für die Anwalts- als auch für die Gerichtsgebühren. Die Vergütungsregelung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Begriff des Gegenstandes

a) Recht oder Rechtsverhältnis Rz. 50 Der Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes ist vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt worden. Es geht hierbei um den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Maßgeblich ist allein der sachliche Gehalt dieser Tätigkeit ungeachtet der jeweiligen Person desjenigen, für den der Anwalt tätig wird.[152] Das folgt ohne weiteres aus der gesetzl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Erteilung eines Verfahrensauftrages Rz. 7 Voraussetzung für die Anwendung von Anm. Nr. 1 ist zunächst, dass dem Rechtsanwalt ein Verfahrensauftrag für die in VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335 genannten Verfahren, erteilt ist (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 1). Ist dies schon nicht der Fall, kann keine Gebührenreduzierung nach Anm. Nr. 1 eintreten, da eine Verfahrensgebühr nicht entste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Umfang der Angelegenheit Rz. 3 Die Gebühren nach Unterabschnitt 2 decken die gesamte Tätigkeit des Anwalts ab (ausgenommen Terminswahrnehmungen, VV 4102) – soweit sie nicht bereits durch die Grundgebühr abgegolten sind. Rz. 4 Das vorbereitende Verfahren beginnt mit der Aufnahme der Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat. Wird zunächst nur wegen des Verdachts einer ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO)

a) Überblick Rz. 86 Abs. 5 erklärt die Anrechnung nach Abs. 4 in Verfahren nach der WBO für entsprechend anwendbar. In Verfahren nach der WBO, bei denen im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder das Verfahren vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt, erhält der Anwalt jeweils eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 N...mehr