Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Allgemeines Rz. 6 Während im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung nur der Gläubiger und der Schuldner Parteien des Verfahrens sind, besteht in dem Verfahren nach dem ZVG zusätzlich zu diesem Einzelverfahren ein Gesamtverfahren, an dem alle an dem Vollstreckungsobjekt beteiligten Personen ihre Rechte geltend machen können ("Beteiligtenverfahren"). So laufen z.B. Fristen für...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Dieselbe Angelegenheit

1. Dieselbe Angelegenheit für mehrere Auftraggeber Rz. 37 Voraussetzung für die Gebührenerhöhung nach VV 1008 ist, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen als Auftraggeber hat. Gem. § 15 Abs. 2 kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Der Begriff der Angelegenheit hat für die Geschäftsbesorgung des Anwalts dam...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 22. Einstellung (vorläufige), Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11)

a) Keine besondere Angelegenheit Rz. 168 Die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung gehört regelmäßig zum gebührenrechtlichen Rechtszug, ist somit mit den allgemeinen Gebühren des Verfahrens grundsätzlich abgegolten. Dies gilt nur dann nicht, "wenn ... eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet". Dies ist nicht bereits da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Rechtsanwaltsvergütung

Rz. 19 Für die Rechtsanwaltsvergütung ist grundsätzlich zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO zu unterscheiden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Entstehen der Gebühr

a) Aus- und Rückzahlungen Rz. 16 Der Anwalt verdient die Hebegebühr nicht – wie vielfach irrtümlich angenommen – schon mit der Entgegennahme des Geldes, sondern erst mit dessen Auszahlung oder Rückzahlung an den Auftraggeber oder an Dritte. Dazu zählt auch die Hinterlegung des Geldes zu Zwecken der Sicherheitsleistung.[23] Rz. 17 Hinsichtlich desselben Betrages kann die Hebege...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 39 Die Vorschrift ist auch für Betragsrahmengebühren – z.B. in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit – anwendbar. VV 3336 ist aufgehoben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1

1. Berufungsführer Rz. 43 Die Erstattung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 auf Seiten des Berufungsführers wird grundsätzlich ausscheiden, da es im Falle einer vorzeitigen Erledigung nicht zur Anhängigkeit der Berufung kommt, die aber wiederum Voraussetzung für ein Erstattungsverhältnis ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren

Rz. 22 Über die Frage, ob der zuerst beigeordnete oder bestellte Anwalt eine Kürzung oder Verringerung seines Gebührenanspruchs hinzunehmen hat, ist im Festsetzungsverfahren gem. § 55 durch den Urkundsbeamten zu entscheiden.[33] Der zunächst beigeordnete oder bestellte Anwalt kann seine Gebühren erst aus der Staatskasse erhalten, wenn feststeht, welche Gebühren für den neu b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift des § 42 kommt zunächst einmal nur für den Wahlanwalt in Betracht, also fürmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemein

Rz. 12 Vorschriften des RVG für die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwälte finden sich vornehmlich in Abschnitt 8 des RVG und dort speziell in den §§ 45 bis 57 sowie § 59. Es handelt sich um Vorschriften sowohl von materiell-rechtlicher (z.B. § 49 Gebührenhöhe) als auch verfahrensrechtlicher Art (z.B. § 55 Gebührenfestsetzung). Vereinzelt finden sich aber auch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Wirtschaftsprüfer

Rz. 100 Auf Wirtschaftsprüfer ist das RVG nicht anwendbar. Sie verfügen über keine Honorarordnung, können aber die Anwendung des RVG mit dem Mandanten vereinbaren.[164] Bei einer Doppelqualifikation (vgl. Rdn 132 ff.) als Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer besteht eine Abrechnungspflicht nach RVG, wenn mit dem Mandanten kein Honorar vereinbart wurde und wenn der Auftragnehme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Beratungspersonen

Rz. 4 Nach § 8 Abs. 1 BerHG richtet sich die Vergütung auch der nichtanwaltlichen Beratungspersonen nach dem RVG. Die Beratungspersonen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG. Die Vergütung in Beratungshilfesachen richtet sich damit gem. § 8 Abs. 1 BerHG einheitlich für alle Beratungspersonen des § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG nach den Vorschriften des RVG.[6] Dies gilt nicht nur hin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Definition

Rz. 7 Abs. 1 S. 1 verweist für eine Begriffsbestimmung auf die – zum 1.7.2008 neu gefasste – Legaldefinition in § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO: § 49b Abs. 2 BRAO (2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Ho...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 3 Wie die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren über die Bewilligung, Verlängerung oder Aufhebung oder Verkürzung einer Räumungsfrist zu vergüten ist, hängt davon ab, ob es sich um ein selbstständiges oder unselbstständiges Räumungsfristverfahren handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Tätigkeit

Rz. 26 Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erst dann, wenn der Rechtsanwalt sich beim Gericht für den Mandanten legitimiert hat. Denn gebührenrechtlich entscheidend ist nicht das Auftreten des Anwalts gegenüber dem Gericht, sondern das Innenverhältnis zum Mandanten. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des Abs. 2, wonach der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Sicherheitsleistung

Rz. 463 Soweit es für den Schuldner als unzumutbar angesehen wird, bei einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil vor dem Nachweis der Sicherheitsleistung zu zahlen,[468] wird nicht hinreichend beachtet, dass die Frage der Zumutbarkeit der Zahlung nicht mit der Frage des Erwachsens und der Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr identisch ist....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erlass eines unechten Versäumnisurteils

Rz. 18 Ergeht ein unechtes Versäumnisurteil, also ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, entsteht ebenfalls nur eine 0,5-Terminsgebühr. Wird das unechte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, was gemäß § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO nur hinsichtlich einer Nebenforderung möglich ist, könnte man daran denken, dem Klägervertreter neben der 0,5-Terminsgebühr aus der Haup...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Freiheitsentziehung nach Bundesrecht

Rz. 10 Die Vorschriften der VV 6300 ff. gelten für Verfahren nach § 415 FamFG . Ungeachtet des weit reichenden, nicht ausreichend differenzierenden Wortlauts der Überschrift fallen insbesondere Tätigkeiten in Strafsachen nicht unter VV 6300; diese sind nach VV Teil 4 zu vergüten.[2] Abzuleiten ist dies aus § 415 Abs. 1 FamFG, der Freiheitsentziehungssachen als Verfahren defin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Abrechnung nach anderweitigen Vergütungsordnungen

Rz. 76 Die Regelung des VV 7008 gilt nur dann, wenn die Tätigkeit des Anwalts nach dem RVG zu vergüten ist. Ist dies nicht der Fall, also insbesondere im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2, gilt nicht VV 7008. Die Frage, ob der Anwalt zusätzlich zur jeweiligen Vergütung Umsatzsteuer berechnen darf, richtet sich nach den jeweiligen Vergütungsvorschriften. Rz. 77 So sieht § 7 Ins...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Angelegenheit

Rz. 264 Verstößt der Schuldner gegen eine titulierte Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung, kann gegen ihn gemäß § 890 Abs. 1 ZPO nach vorheriger Androhung ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses findet von Amts wegen statt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG). Rz. 265 War die Androhung von Ordnungsgeld bereits im Urteil erfolgt, geh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu VV 3311)

Rz. 21 Schließlich erwächst – kumulativ – für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens ebenfalls eine gesonderte Verfahrensgebühr. Damit sollen die Bemühungen des Rechtsanwalts zur frühzeitigen Beendigung des Verfahrens gefördert und entlohnt werden. Dass es dabei tatsächlich zu einer Einigung kommt, ist für das Entstehen der z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Notarsachen

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Festgebühr

Rz. 157 Bei der Gebühr nach VV 4141 handelt es sich um eine Festgebühr. Es besteht hinsichtlich der Höhe der Gebühr kein Ermessensspielraum.[163] Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 ist nicht anwendbar. Der Anwalt erhält hier jeweils eine Mittelgebühr. Eine Möglichkeit, besonders hohen Aufwand oder erhebliche Schwierigkeiten oder besonders geringen Aufwand oder unterdurchschnittl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Ende des Hauptsacheverfahrens und Beginn der Zwangsvollstreckung

Rz. 96 Die Zwangsvollstreckung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren eine besondere Angelegenheit. Der Rechtsanwalt erhält aber keine besonderen Gebührenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Protokollierungstermin (Anm. Abs. 3)

Rz. 86 Durch die Regelung in Anm. Abs. 3 ist klargestellt, dass eine Terminsgebühr nicht hinsichtlich solcher Ansprüche anfällt, die Beispiel 1: Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklären die Anwälte nach Aufruf der Sache...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Betriebsgebühren

Rz. 29 Neben der Einigungsgebühr erhält der Anwalt auch eine Betriebsgebühr. Eine isolierte Einigungsgebühr ohne entsprechende Betriebsgebühr kann auch im Privatklageverfahren nie entstehen.[8] Die Art der Betriebsgebühr wiederum hängt davon ab, welchen Auftrag der Anwalt bis dahin hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche hatte:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Hauptsacheverfahren

Rz. 40 In Zivilverfahren ist nach § 128 Abs. 1 ZPO in allen Instanzen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Nach § 128 Abs. 4 ZPO können allerdings Entscheidungen, die nicht Urteile sind, grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei solchen Beschlussverfahren kann eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 daher nur ausnahmsweise, nämlich nur dann ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Arten der Beendigung

Rz. 15 Die Beendigung des Auftrags kann beispielsweise durch Kündigung des Mandats durch den Auftraggeber, durch Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt, durch Erledigung der Angelegenheit (z.B. durch Klagerücknahme), durch Tod des Prozessbevollmächtigten oder Rückgabe seiner Zulassung erfolgen. Sie muss sich auf das konkrete Mandat beziehen.[9] Der Zeitpunkt einer s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift des VV 1009 gilt für alle anwaltlichen Tätigkeiten, die nach dem RVG zu vergüten sind. Wird der Anwalt in einem Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 2 tätig, ist VV 1009 nicht anwendbar, so dass kein Anspruch auf die Hebegebühren entsteht.[3] Rz. 4 Für Notare fand sich bislang eine inhaltsgleiche Regelung in § 149 KostO. Seit dem 1.8.2013 erhält ein Notar nach N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vollstreckungsauftrag und Gebühr

Rz. 455 Für den Prozessbevollmächtigten entsteht bei einer Aufforderung zur Leistung mit Vollstreckungsandrohung mit Vollstreckungsauftrag stets eine Verfahrensgebühr nach VV 3309.[451] Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, die Vollstreckungsgebühr für eine derartige Aufforderung entstehe nur, wenn die formellen Voraussetzungen der Zwangsvolls...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsversteigerungen, die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind, also:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Gegenstandswert

Rz. 34 Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1), der für die zusätzliche Verfahrensgebühr maßgebend ist, richtet sich nach den §§ 22 ff. Die Werte mehrerer Gegenstände sind nach § 22 Abs. 1 zusammenzurechnen.[44] Rz. 35 Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung ist der der anwaltlichen Tätigkeit. Auf den in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft kommt es n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Auftrag

Rz. 22 Für die Entstehung der Verfahrensgebühr muss der Anwalt vom Mandanten gemäß Abs. 1 S. 1 zum Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten bestellt werden.[17] Dabei spielt jedoch nicht die Vollmacht, sondern der im Innenverhältnis erteilte Auftrag die maßgebliche Rolle,[18] der schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Handeln erteilt werden kann. Rz. 23 Zwar ergib...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Entscheidung

Rz. 18 Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 und damit für das Entstehen der vollen 1,2-Terminsgebühr ist, dass eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Eine Entscheidung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 muss nicht zwingend ein Urteil sein. Vielmehr genügt eine Entscheidung, durch die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet wird,[10] nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren (Anm. Nr. 1 zu VV 3311)

Rz. 9 Im Einzelnen kann der Rechtsanwalt gemäß Anm. Nr. 1 zu VV 3311 die Verfahrensgebühr zunächst für seine Tätigkeit(en) im Zwangsversteigerungsverfahren vom Antrag bis zur Bestimmung des Verteilungstermins (§ 105 ZVG) erhalten, wobei die Wahrnehmung der Versteigerungstermine selbst aber ausgenommen bleibt; für Letztere ist mit der Terminsgebühr gemäß VV 3312 eine eigene R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift der VV 3403 gilt nur für Verfahren nach VV Teil 3,[1] also nur für solche Verfahren, in denen sich die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten nach den VV 3100 ff. richten würde. Hierzu zählen auch Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren sowie einstweilige Anordnungsverfahren in Familien- oder FG-Sachen. Ebenso zählen hierzu verwaltungsgerichtliche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einigung

Rz. 78 In Nr. 2 ist die Rede von einer "Einigung", ohne dass dort dieser Begriff definiert wird. Die Begründung zum Entwurf des RVG gibt zur Auslegung nicht viel her. Zwar ist davon die Rede,[87] dass die Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,8 auch bei einer gerichtlichen Protokollierung eines Vergleichs anfallen solle. Allerdings wird dort der Begriff der Einigung gleichzeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Gebühr der VV 4303 gilt für sämtliche in den Gnadenordnungen geregelten Gnadenverfahren, soweit es um Strafsachen geht; für Gnadensachen nach VV Teil 6, etwa in Disziplinarverfahren o.Ä., gilt VV 6404. Rz. 6 Nach § 452 StPO steht das Gnadenrecht dem Bund (gemäß Art. 60 Abs. 2 und 3 GG dem Bundespräsidenten) zu, sofern ein Bundesgericht erstinstanzlich entschieden ha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht

Rz. 11 Die Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 BRAGO war im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht früher umstritten, da der frühere Wortlaut des § 105 BRAGO unklar war. Diese Unklarheit hatte der Gesetzgeber zunächst durch eine Änderung des § 105 BRAGO beseitigen wollen. Er hatte in § 105 Abs. 2 S. 3 BRAGO ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Zusätzliche Verfahrensgebühr

Rz. 1 Erstreckt sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme, erhält der Anwalt zusätzlich nach VV 5116 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0 (Anm. Abs. 1).[1] Rz. 2 Voraussetzung ist, dass der vom Anwalt vertretene Beteiligte auch an der Einzie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Besonderheiten bei der Beratungshilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO (Anm. Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 39 Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 entsteht eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr auch dann, wenn das Gericht gemäß § 331 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trifft. Der Grundtatbestand ist in diesem Fall die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 (Entscheidung im schriftlichen Verfahren). Damit sind zunächst die Fälle gemeint, in denen im schriftlichen Vorverfahren ein Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Schriftlicher Vergleich, Einigung i.S.d. VV 1000

Rz. 12 Die Alternative des schriftlichen Vergleichs war erst durch das 2. KostRMoG eingeführt worden, um einen lange währenden Meinungsstreit zu beenden, ob eine Terminsgebühr auch allein aufgrund des Abschlusses eines Vergleichs in Betracht kommt. Während in VV 3104 der Fall explizit genannt war, war diese Alternative in der VV 3106 a.F. (bis 31.7.2013) nicht ausdrücklich v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gerichtliche Termine

Rz. 25 In den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz steht dem Anwalt neben der Verfahrensgebühr nach VV 6101 auch eine Terminsgebühr nach VV 6102 zu. Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1). Außergerichtliche Termine lösen daher keine Terminsgebühren aus; Besprechungen mit ander...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (7) Schutzschrift

Rz. 48 Nach herrschender Meinung zur früheren Rechtslage erhielt der Anwalt für die Einreichung einer Schutzschrift nur eine 5/10-Prozessgebühr, da Anträge in der Schutzschrift mangels eines anhängigen Verfahrens nicht als Sachanträge angesehen wurden.[52] Unter der Geltung des RVG, das für die Entstehung der vollen 1,3-Verfahrensgebühr keinen Sachantrag mehr voraussetzt, so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Ablichtungen und Kopien

Rz. 24 In den Motiven des Gesetzgebers zur Änderung von VV 7000 durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 wird wegen der Änderung des Begriffs "Ablichtung" in "Kopie" auf die Begründung zu § 11 GNotKG Bezug genommen.[23] Aus der Begründung zu § 11 GNotKG ergibt sich zur Ersetzung des Begriffs der "Ablichtung" durch den Begriff "Kopie" Folgendes:[24] Zitat Der Entwurf sieht im gesamte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information

Rz. 49 Der Anwalt erhält die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts. Durch die Gebühr abgegolten werden somit sämtliche Tätigkeiten, die zur sachgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich sind, wie die Entgegennahme der Information, Besprechungen mit dem Mandanten oder Dritten, Einsicht in Gerichts- oder Behördenakten, Ortstermine usw. Die Geschäftsgebühr ist eine Pauschge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Spezialregelungen

Rz. 32 Zwar ist die Geschäftsgebühr einerseits nur bei außergerichtlichen Tätigkeiten anwendbar, andererseits werden aber nicht sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten von diesem Tatbestand erfasst. Es ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangige Spezialregelungen greifen. Ist dies der Fall, ist nicht die Geschäftsgebühr abzurechnen, sondern der in den jeweiligen spezielleren N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Aufhebung der Beiordnung

Rz. 22 Wird die Beiordnung aufgehoben, bleiben die bis dahin entstandenen Vergütungsansprüche gegenüber der Landeskasse bestehen.[8] Der Anspruch geht nicht dadurch verloren, dass dem Anwalt ein Wahlanwaltsauftrag erteilt wird.[9]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erledigungsgebühr gemäß VV 1004

Rz. 32 Im Berufungs- oder Revisionsverfahren erhöht sich der Gebührensatz auf 1,3. Rz. 33 Eine Änderung durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 stellt klar, dass die Erledigungsgebühr nach VV 1004 auchmehr