Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Auslagen

Rz. 28 Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch Erstattung seiner Auslagen nach den VV 7000 ff. Soweit es sich bei dem Verfahren der Gehörsrüge um eine selbstständige Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mehrere Auftraggeber

Rz. 84 Bei gemeinschaftlicher Beteiligung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, sodass die Gebühr bei einem weiteren Auftraggeber 0,8 beträgt. Auf Rdn 39 ff. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensgebühr (VV 6207)

Rz. 2 Durch die Verfahrensgebühr nach VV 6207 wird nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung abgegolten. Dies ist der Grund für den gegenüber der BRAGO niedrigeren Gebührenrahmen.[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Anrechnung

Rz. 20 Auch im Berufungsverfahren kommt sowohl eine Anrechnung der Verfahrensgebühr in Betracht als auch eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr. I. Anrechnung einer vorangegangenen Beratung Rz. 21 Ist eine Beratung vorangegangen, so ist diese nach § 34 Abs. 2 anzurechnen, es sei denn, die Parteien haben eine Anrechnung ausgeschlossen. Rz. 22 War der Anwalt zunächst nur beauft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Höhe der Gebühr

Rz. 36 Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, ob Wertgebühren (§ 2 Abs. 1) oder Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1) gelten. a) Wertgebühren aa) Grundsatz Rz. 37 Nach VV 3400 erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Diese Kappung beruht auf der gesetzlichen Beschränkung des Pflichtenkrei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Auftragsbeendigung

Rz. 42 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags verbleibt es bei dem Gebührentatbestand VV 3335. VV 3337 ist nicht anwendbar, da sie nicht die Betragsrahmengebühren betrifft. Die vorzeitige Beendigung des Auftrages ist aber bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach § 14 Abs. 1 hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 Zum Anwendungsbereich siehe Vor VV 6100 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mischfälle Gegenstandsidentität und -verschiedenheit

Rz. 49 Zu Mischfällen, wenn bei mehreren Auftraggebern tlw. Gegenstandsverschiedenheit und tlw. Gegenstandidentität vorliegt, vgl. Rdn 124 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vergütung

Rz. 13 Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 17 Nr. 1 eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung richtet sich nach VV 6402, 6403. Eine eventuell vorangegangene Verfahrensgebühr im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist gem. Anm. zu VV 6404 anzurechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Sonstige besondere Auslagen

Rz. 22 Besondere Auslagen, die nicht in VV 7000 ff. geregelt sind, kann der Anwalt nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, also nach § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB (Abs. 1 S. 2). aa) Einzelfälle Rz. 23 Zu den besonderen Auslagen zählen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anzeige der Vollstreckung gegen juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 882a ZPO)

a) Gebühr Rz. 131 Richtet sich die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund oder ein Land,[119] darf gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gläubiger die beabsichtigte Vollstreckung der Behörde angezeigt hat.[120] Diese Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Vollstreckungsgebühr aus.[121]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 14 Siehe hierzu die ausführlichen Erläuterungen zu § 28 (Insolvenzordnung), § 29 (Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung) bzw. § 29a (Verfahren nach dem StaRUG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141

Rz. 32 Eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur in Tätigkeiten nach VV Teil 4 Abschnitt 1 gilt und für Einzeltätigkeiten nicht vorgesehen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Unterzeichnung des Sachantrages

Rz. 22 Der den Antrag enthaltende Schriftsatz muss von dem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, um die volle Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 in Höhe von 0,75 bzw. 1,0 zur Entstehung zu bringen.[13]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Protokollierung einer Einigung

Rz. 30 Durch den Verweis auf Anm. Abs. 3 zu VV 3104 gilt auch hier, dass die Terminsgebühr dann nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Durchlaufende Posten

Rz. 61 Durchlaufende Posten, wie z.B. vorgelegte Gerichtskosten – nicht die Aktenversendungspauschale (siehe Rdn 52) –, Gerichtsvollzieherkosten und Fremdgelder, sind niemals umsatzsteuerpflichtig.[34]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Keine entsprechende Anwendung auf VV 3404

Rz. 16 Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf ein einfaches Schreiben, so entsteht ohnehin nur eine 0,3-Gebühr. Eine weitere Reduzierung ist hier nicht vorgesehen. Der Anwalt erhält daher auch die volle 0,3-Gebühr, wenn er den Auftrag zu einem einfachen Schreiben erhält, sich dieser Auftrag aber vorzeitig erledigt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Änderungen des Steuersatzes

Rz. 64 Ändert sich der Steuersatz, so stellt sich die Frage, nach welchem Stichtag die Umsatzsteuer zu berechnen ist. Abzustellen ist hier auf die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 und nicht nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung (siehe hierzu ausführlich 7. Aufl. Anhang zu § 61).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Inanspruchnahme des Betroffenen

Rz. 43 Ist der Anwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, kann er nach § 52 den Betroffenen unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar in Anspruch nehmen (§ 52 Abs. 6 S. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Einziehung und verwandte Maßnahmen, VV 5116

Rz. 5 Erstreckt sich die Tätigkeit auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahmen, kann der Anwalt im Bußgeldverfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 5116 verdienen. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 5116.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Bestimmung der Gebühr

Rz. 57 Der Wahlanwalt bestimmt die Höhe der jeweiligen Gebühren unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 für das Wiederaufnahmeverfahren gesondert, also unabhängig davon, wie hoch die Gebühren im ersten Rechtszug bemessen worden waren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 15)

aa) Verfahren gemäß § 890 Abs. 3 ZPO Rz. 273 Statt oder neben der Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsmittel kann der Gläubiger gemäß § 890 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf evtl. zukünftige Zuwiderhandlungen und den daraus entstehenden Schaden die Leistung einer Sicherheit durch den Schuldner verlangen. Das Verfahren ist eine besondere Angelegenheit, für das die Gebühren n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Zurückverweisung

Rz. 10 Wird die Sache vom Rechtmittelgericht wieder an das AG zurückverwiesen, entsteht im Verfahren nach Zurückverweisung die Gebühr der VV 4106 erneut.[13] Eine Anrechnung wie in Angelegenheiten nach VV Teil 3 (VV Vorb. 3 Abs. 6) ist in Strafsachen nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretung des Gläubigers (VV 3314)

Rz. 12 Auch der Rechtsanwalt des Gläubigers erhält für seine gesamte Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß VV 3314 eine pauschale Verfahrensgebühr, allerdings nur mit einem Gebührensatz von 0,5 (siehe Rdn 10).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Bereitstellung zum Abruf (Download)

Rz. 172 Elektronisch gespeicherte Dateien können dadurch zum Abruf bereitgestellt werden, dass der Rechtsanwalt einen Link zur Verfügung stellt, unter dem die bei einem Online-Datendienst (Cloud) gespeicherten Dateien heruntergeladen werden können.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen

1. Überblick Rz. 12 Zum besonderen Umfang hinzukommen muss, dass mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben. Rz. 13 Die Termine müssen in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 stattgefunden haben, also im selben Rechtszug (siehe § 17 Nr. 1). Rz. 14 Zu beachten ist, dass das selbstständige Beweisverfahren und das Haupts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes (Nr. 3 Buchst. a)

I. Anwendungsbereich Rz. 248 Die Regelungen in Vorb. 3.2.1 Nr. 3a stellen klar, dass der Rechtsanwalt in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes die gleichen Gebühren erhält, die im Berufungsverfahren anfallen. Die Regelung wurde mit dem 2. KostRMoG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Durchsetzung von eigenen Ansprüchen

Rz. 141 Will der Geschädigte seine Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen, besteht im Umfang des versicherten Risikos Versicherungsschutz.[75]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Berufungsgegner

Rz. 44 Soweit auf Seiten des Berufungsgegners aus dem Wert der Berufungsgegenstände eine 1,1-Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 angefallen ist, ist diese grundsätzlich zu erstatten. a) Vorzeitige Erledigung durch Einigung Rz. 45 Dies gilt zunächst einmal wiederum, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich mit einbezogen werden und die Parteien darin eine entsprechende Kos...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Selbstständiges Beweisverfahren

Rz. 48 Entscheidungen im selbstständigen Beweisverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 490, 128 Abs. 4 ZPO), so dass eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht entstehen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kein konkludenter Auftrag bei Ausschluss der Kostenerstattung

Rz. 22 Erst Recht wird man ohne Weiteres jedenfalls dann keinen konkludenten Auftrag annehmen, wenn im Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Geschäftsgebühr

Rz. 233 Nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 4 S. 1 erfolgt eine Anrechnung der Gebühren nach VV Teil 2. Damit ist klargestellt, dass auch die Gebühr für ein einfaches Schreiben nach VV 2302 angerechnet wird. Andere Sachverhalte scheiden jedoch aus der Anrechnung aus: a) Vergütungsvereinbarung Rz. 234 Hat der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit keine Geschäftsgebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Mehrere Auftraggeber, VV 1008

Rz. 27 Ist der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig, wird die Gebühr gemäß VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht, da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsätze

Rz. 6 Zur Entstehung der Erledigungsgebühr ist die Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen notwendig. Dieser lapidare Hinweis ist deshalb angebracht, weil in Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei der Frage, warum keine Erledigungsgebühr angefallen ist, nicht immer ausreichend zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen differenziert wird. Die Frage des berechtigte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Auslagen

Rz. 52 Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Da das Verfahren vor dem Gericht eine eigene selbstständige Angelegenheit ist, entsteht auch eine gesonderte Postpauschale. Der frühere Streit über die doppelte Postentgeltpauschale (VV 7002) für vorgerichtliches und gerichtliches Verfahren, der in Straf- und Bußgeldsachen bestand, ist auf dieses Verfahren nicht übertragbar.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anderweitige Verwertung (Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung, § 825 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 8)

a) Angelegenheit Rz. 123 Die Zuständigkeit für die Anordnung der anderweitigen Verwertung gemäß § 825 ZPO liegt grundsätzlich beim Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 825 Abs. 2 ZPO nur zuständig, wenn es um die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher geht. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird der Singular verwandt ("Verfahren über einen A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vermögensauskunft und Erzwingungshaft

aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) Rz. 345 Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vorrangige Vorschriften

Rz. 12 Die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage fällt nicht unter Nr. 2. Insoweit gilt die vorrangige Vorschrift der VV 4301 Nr. 1. Anträge und Rechtsmittel in Wiederaufnahmeverfahren (VV 4136), im Gnadenverfahren (VV 4303) oder in Zwangsvollstreckungsverfahren (VV Vorb. 4 Abs. 5) fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 2, sondern werden durch di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beschwerdeverfahren

Rz. 2 Beschwerdeverfahren in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind – im Gegensatz z.B. zu den Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6 – immer eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält hierfür die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gegenstandswert

Rz. 415 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Mehrere Geschäftsreisen

Rz. 52 Wird eine Geschäftsreise für mehrere Angelegenheiten durchgeführt – unabhängig davon, ob auch für mehrere Auftraggeber oder für denselben –, so sind die gesamten Reisekosten verhältnismäßig aufzuteilen (siehe VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Rechtszug

Rz. 67 Die Vergütung wird für jeden Rechtszug gesondert gewährt, Anm. zu VV 6302 (§ 17 Nr. 1). Das gilt auch für die Terminsgebühr. Der Anwalt kann daher im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der Rechtsbeschwerde die Gebühren nach VV 6302, 6303 erneut verdienen. Insoweit gelten die Ausführungen bei VV 6300, 6301entsprechend.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz (Nr. 1)

a) Kostenansatz Rz. 37 In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), setzt der Kostenbeamte die zu tragenden Kosten (Gebühren und Auslagen) fest. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO vollzieht dies der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 Auf die Kommentierung zu VV Vorb. 3.3.3 wird insoweit verwiesen. Soweit nachfolgend von der Vollstreckung die Rede ist, sind damit grds. alle in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Verfahren erfasst.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anrechnung bei nur teilweiser Gegenstandsidentität

Rz. 28 Die Beratungsgebühr nach VV 2501 ist auch dann in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen, wenn nur ein Teil des Gegenstands der Beratungstätigkeit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist.[47]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 2 Gemäß S. 1 entsteht die Terminsgebühr nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enthalten VV 3332 und Anm. S. 2 zu VV 3333.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Arrest, Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder einstweilige Verfügung vor dem Berufungsgericht (Abs. 2 S. 1)

1. Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung Rz. 10 Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dies kann unter Umständen auch das Berufungsgericht sein, wenn die Hauptsache dort zwischenzeitlich anhängig ist. Ist ein solcher Fall gegeben, findet das Verfahren vor dem Berufungsgericht statt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Keine Grundgebühr

Rz. 7 Neben der Verfahrensgebühr nach VV 6400 entsteht keine Grundgebühr. Eine solche ist in VV Teil 6 Abschnitt 4 nicht vorgesehen.mehr