Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. "Doppelte" Einigungsgebühr

Rz. 118 Eine Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr beim Terminsvertreter ist möglich.[64] Die Rechtsprechung, die beim Verkehrsanwalt die Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr nur in Ausnahmefällen anerkannt hat,[65] ist auf den Terminsvertreter nicht übertragbar. Vielmehr wird bei diesem in vielen Fällen die Mitwirkung beider Anwälte notwendig sein. Häufig wird der Te...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Tätigkeiten des Anwalts im Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO zählen gebührenrechtlich gemäß § 17 Nr. 13 gegenüber dem wieder aufgenommenen Verfahren als eigene Angelegenheiten und werden kraft der Verweisungen in den VV 4136 ff. durch die Gebühren des ersten Rechtszugs (Unterabschnitt 3) abgegolten, also durch die VV 4106 ff. Rz. 2 Das Wiederaufnahmeverfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auftrag

Rz. 11 Voraussetzung für den Anfall der Hebegebühr ist, dass der Anwalt von seinem Mandanten (auch) den Auftrag erhalten hat, Gelder auszuzahlen. Zumeist geht damit auch der Auftrag einher, diese Gelder zuvor einzuziehen oder entgegenzunehmen.[11] Denkbar ist aber auch ein isolierter Auszahlungs- oder Weiterleitungsauftrag, der ausreicht, da es nach VV 1009 nur auf die Ausza...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird

Rz. 127 Anzuwenden ist die Ermäßigungsvorschrift der Nr. 3, 2. Alt., wenn lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird. Systematisch setzt Nr. 3 voraus, dass nicht bereits die Ermäßigungstatbestände der Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Ist dies der Fall, kommt es auf Nr. 3 nicht mehr an. Stellt der Anwalt also noch nicht einmal einen Antrag, sondern n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (VV 4139)

Rz. 30 Im Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO erhält der Anwalt eine weitere Verfahrensgebühr nach VV 4139, ebenfalls in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug, also wiederum nach den VV 4106, 4112, 4118. Im Gegensatz zum früheren Recht der BRAGO löst das Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebühr aus. Zwar sind in Strafsachen Beschwerdegebühren grundsätzlich dur...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Hochschullehrer

Rz. 105 Ob das RVG auf Hochschullehrer anwendbar ist, wenn diese forensisch tätig werden, war unter Geltung des RBerG (bis 30.6.2008) umstritten. Vorrangig war hier die Frage, ob die Übernahme von Prozessvertretungen durch Hochschullehrer vom Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freigestellt ist. Wurde das bejaht, war das RVG schon wegen § 134 BGB unanwendbar. Hiergegen sprac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Rücktritt von der Einigung

Rz. 58 Tritt eine Partei aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts von der Einigung zurück, bleibt die Einigungsgebühr bestehen. Anm. Abs. 3 gilt nur für das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht – in der Regel in der Form eines Widerrufsvorbehalts –, nicht aber für ein gesetzlich bestehendes Rücktrittsrecht.[34] Im Gegensatz zur Anfechtung wird infolge des ausgeübten R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Behörden- und Gerichtsakten

Rz. 45 Für das Anfertigen von Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten erhält der Anwalt die Dokumentenpauschale, sofern deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (Nr. 1 Buchst. a). Die Entstehung der Dokumentenpauschale setzt also die Notwendigkeit der gefertigten Kopien oder Ausdrucke voraus (vgl. Rdn 49). Kopien und Ausdrucke aus anderen Akte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Anfertigen

Rz. 28 Diese Variante setzt nur voraus, dass der Anwalt den Schriftsatz angefertigt hat. Er muss ihn weder selbst unterzeichnet noch eingereicht haben. Es kommt hier nicht einmal darauf an, ob der Schriftsatz überhaupt eingereicht worden ist. Der Tatbestand ist vollendet, wenn der Anwalt den Schriftsatz ausgefertigt und seinem Auftraggeber ausgehändigt hat.[38] Beispiel: Der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

Rz. 2 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gebühr nach VV 2508 gelten aufgrund des Verweises in Anm. Abs. 1 zu VV 2508 die gleichen Anforderungen wie für die entsprechenden Gebühren nach VV 1000, 1002, so dass auf die dortige Kommentierung grundsätzlich verwiesen werden kann.[1] I. Einigungsgebühr 1. Überblick Rz. 3 Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Absch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Weitere Gebühren

Rz. 16 Neben der Gebühr nach VV 4146, 1. Alt. können weitere Gebühren anfallen, soweit der Anwalt weitere Tätigkeiten ausgeübt hat, die für einen Prozessbevollmächtigten über den Anwendungsbereich der VV 3100 ff. hinausgehen würden. So kann insbesondere eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 entstehen.[15] Rz. 17 Muss anschließend die Entscheidung vollstreckt werden, sind di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 27 Auch hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach VV 2503 ist eine Anrechnung angeordnet (Anm. Abs. 2 S. 1 und 2). Anzurechnen ist auch im Rahmen der Anm. Abs. 2 S. 1 und 2 nur die Gebühr; Auslagen bleiben anrechnungsfrei. Dies gilt auch für die Postentgeltpauschale nach VV 7002 (siehe auch Vor VV 2.5 Rdn 39).[41] Der Umfang der Anrechnung hängt von der nachfolgenden Angeleg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Überblick

Rz. 1 In VV Teil 1 sind "Allgemeine Gebühren" geregelt, wobei es sich zum Teil gar nicht um eigene Gebühren handelt. Rz. 2 Die Gebühren nach VV Teil 1 können grundsätzlich in allen Angelegenheiten entstehen, wie sich aus der Vorb. "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG" ergibt, wobei zum Teil allerdings Ausnahmen gelt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Unbedingter Vollstreckungsauftrag

Rz. 2 Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung von VV 3309, 3310 ist, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag für die Tätigkeit in der Vollstreckung erteilt worden ist, VV Vorb. 3 Abs. 1.[1] Der für das Hauptsacheverfahren erteilte Auftrag reicht nicht aus. Denkbar ist auch, dass der Rechtsanwalt keinen Vollstreckungsauftrag, sondern einen allgemeinen Vertretungsau...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Mehrere Gläubiger

Rz. 4 Die gesamte Schuldenregulierung für den Rechtsuchenden ist unabhängig von der Zahl der Gläubiger immer nur eine Angelegenheit (§ 15).[8] Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gläubiger in einem einheitlichen Rundschreiben angeschrieben werden.[9] Die Geschäftsgebühr nach VV 2504 ff. entsteht nebst der Postentgeltpauschale VV 7002 gem. § 15 Abs. 2 nur einmal, hängt d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Rücknahme der Privatklage

Rz. 134 Entsprechend anzuwenden ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3, wenn der Privatkläger seine Klage zurücknimmt (§ 391 Abs. 1 StPO). Das ist jetzt durch den neuen S. 2 der Anm. Abs. 1 klargestellt. Bislang wurde aber schon die analoge Anwendung befürwortet.[153] Voraussetzung ist, dass der Anwalt als Verteidiger oder Vertreter des Privatklägers hat daran mitgewirkt, etwa der Verte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Unterzeichnen

Rz. 30 Die Gebühr nach VV 3403 erhält der Anwalt auch dann, wenn er lediglich einen Schriftsatz unterzeichnet. Soweit es sich um einen eigenen Schriftsatz handelt, dürfte in aller Regel bereits die Variante der Anfertigung erfüllt sein. Bedeutung hat das Unterzeichnen daher nur für das Unterzeichnen fremder Schriftsätze, also von Schriftsätzen, die ein anderer Anwalt oder au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschriften der VV 2200, 2201 waren als § 24a Abs. 1 bis 3 BRAGO mit Wirkung zum 22.3.1990 in die BRAGO eingefügt worden. Die frühere Vorschrift des § 24a BRAGO regelte zunächst die Tätigkeit des Anwalts, der das Einvernehmen nach dem Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz (RADG) herstellte. Die Einführung des RADG war aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.2.1988[...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kindschaftssachen

Rz. 20 In Kindschaftssachen (vgl. zum Begriff: § 151 FamFG) kann für die Mitwirkung an einer Vereinbarung auch dann eine Einigungsgebühr entstehen, wenn über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann (Anm. Abs. 1 zu VV 2508, Anm. Abs. 5 S. 3 zu VV 1000).[33] Dies ist insofern eine Ausnahme, als die Einigungsgebühr ansonsten – wie im Bereich des öffentlichen Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Überlassung und Bereitstellung

Rz. 212 In einem Arbeitsgang überlässt der Rechtsanwalt elektronisch gespeicherte Dateien, wenn er bspw. 10 gespeicherte Dateien einer E-Mail an den Mandanten als pdf-Anlagen anhängt.[318] In einem Arbeitsgang stellt der Rechtsanwalt elektronisch gespeicherte Dateien zum Abruf bereit, wenn er diese 10 gespeicherten Dateien an einen Online-Datendienst (Cloud) als pdf-Daten ho...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG (analog Anm. Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 103 Wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG zurückgenommen, so gilt das Gleiche wie bei der Rücknahme der Rechtsbeschwerde. Auch hier entsteht die Zusätzliche Gebühr analog Anm. Abs. 1 Nr. 4.[83]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 86 Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr richtet sich immer nach dem in der Instanz erreichten höchsten Wert, hinsichtlich dessen der Rechtsanwalt beauftragt ist. Bei einer Festsetzung des Wertes durch das Gericht ist dieser Wert für die Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 maßgeblich, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sich mit dem dem Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Abschiebung

Rz. 91 Unterabschnitt 3 (VV 3309 f.) findet Anwendung auch auf die isolierte Androhung der Abschiebung nach §§ 49, 50 AuslG, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens als auch in Bezug auf Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweilige Anordnung.[87] Entsprechendes gilt für eine Klage auf Vollstreckungsschutz und Aufhebung bereits erfolgter Vollstreck...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Sinnvolle Terminsteilnahme

Rz. 9 Für die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft entsteht die Terminsgebühr. Während die Teilnahme am Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Praxis früher (bis 31.12.2012) in der Regel nicht vorgekommen ist, kann die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft durchaus sinnvoll sein. Weil die Vermögensauskunft am Anfang der Vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung

Rz. 11 Kommt es durch die Mitwirkung des Verteidigers zur Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung, entsteht eine Zusätzliche Gebühr nach VV 5115. Die Streitfrage, ob die Gebühr auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Anwendung finden kann, ist durch das RVG im Sinne der bisherigen h.M. geklärt.[1] Zum Anwendungsbereich der Zusätzlichen Gebühr wird wegen des Zusa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anzahl der Gläubiger

Rz. 24 Erforderlich ist auch hier nicht, dass der Anwalt gegenüber mehreren Gläubigern tätig geworden ist und eine Einigung erzielt hat.[40] VV 2508 ist also auch dann anwendbar,[41] wennmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erledigung im Rahmen der Beratung

Rz. 13 Anm. 1 S. 4 hat schon immer klargestellt, dass auch bei einer Beratung (bei der keine Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis anfällt), eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen kann. Das ist jetzt durch die Erweiterung der VV Vorb. 1 durch das KostRÄG 2021 nochmals unterstrichen worden. Neben der Beratungsgebühr nach § 34 entsteht eine Einigungs- oder Erledigungsge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Mehrere Rechtsuchende

Rz. 5 Gewährt der Anwalt mehreren Rechtsuchenden Beratungshilfe, kommt eine Erhöhung nach VV 1008 nicht in Betracht, weil sie in VV 1008 nicht als erhöhungsfähig geregelt ist (VV 1008 Rdn 77; siehe einerseits zur Anwendbarkeit von VV 1008 im Allgemeinen bei VV Vorb. 2.5 und andererseits zur Anwendbarkeit von VV 1008 auf Beratungsgebühren bei VV 2501, vgl. VV Vorb. 2.5 Rdn 7,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Sonstige Fälle

Rz. 144 Außer in den in Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Fällen kann der Anwalt immer dann Dokumentenpauschalen abrechnen, wenn sie in sonstigen Fällen im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigt sind. Auf den Zweck der Kopie oder des Ausdrucks oder den Adressaten kommt es nicht an, wie Nr. 1 Buchst. d klarstellt. Daher zählen auch Kopien und Ausdrucke zur Unt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 33 Möglich ist, dass sowohl eine volle 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3200 entsteht als auch eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1. Es gilt dann § 15 Abs. 3. Vorzugehen ist in diesem Fall wie folgt:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kopien von Originalunterlagen

Rz. 148 Nach einem Teil der Rechtsprechung zählen hierzu auch Kopien von Originalunterlagen, die bei Gericht einzureichen sind und von denen der Rechtsanwalt Kopien ständig zur Hand haben muss.[240] Zutreffenderweise sind solche Kopien bereits nach Nr. 1 Buchst. a zu vergüten. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Anwalt sich für seine Handakten eine Kopie fertigt und da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mehrere Schuldner

Rz. 5 Es handelt sich dagegen nicht um "dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit" i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG, wenn Ehegatten die Gewährung von Beratungshilfe jeweils für die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens stellen, also mehrere Schuldner vorhanden sind.[10] Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten vgl. ferner Vor VV 2.5 R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Fortsetzungstermine

Rz. 5 Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine weitere Gebühr nach VV 4132. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder bei Aufhebung des Termins dennoch erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3). Rz. 6 Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin – wie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 40 Kommt es nach Abschluss des Adhäsionsverfahrens wegen desselben Gegenstands zu einem Rechtsstreit vor dem Zivilgericht, so ist die Gebühr aus VV 4143 unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 2 zu VV 4143 anzurechnen. Das Gleiche gilt auch, wenn der Anwalt ausschließlich hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche beauftragt worden ist.[28] Bei dem nachfolgenden Ziv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vorbereitende Tätigkeit

Rz. 70 Wenn der Prozessbevollmächtigte nur Informationen des Mandanten entgegennimmt und über die Entwicklung der Sache mit ihm korrespondiert, bevor er eine weitere Tätigkeit entwickeln kann, liegt darin eine Vorbereitung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung, die als zum Rechtszug gehörig anzusehen ist.[82] Für diese vorbereitende Tätigkeit entsteht die reduzierte Verfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Fortsetzungstermine

Rz. 20 Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine zusätzliche Gebühr nach VV 4108. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder bei Aufhebung erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3). Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin – wie noch nach der BRAGO...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Wertfestsetzung

Rz. 46 Da aus dem Wert der Einziehung keine Gerichtsgebühren entstehen, setzt das Gericht den Wert nicht von Amts wegen nach § 63 Abs. 1 GKG fest. Der Gegenstandswert wird vielmehr ausschließlich im Verfahren nach § 33 Abs. 1 nach Fälligkeit der Gebühr (§ 33 Abs. 1 S. 1) auf Antrag eines Beteiligten festgesetzt.[62] Rz. 47 Antragsberechtigt sind der Verteidiger, der Beschuldi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / M. Vergütungsfestsetzung

Rz. 73 Gegenüber dem Mandanten kommt eine Festsetzung nach § 11 grundsätzlich in Betracht, da es sich um Wertgebühren handelt. Die Festsetzung ist daher insbesondere dann möglich, wenn der Anwalt nur mit der Durchsetzung oder Abwehr der geltend gemachten Ansprüche beauftragt war (VV Vorb. 3.4 Abs. 2). Rz. 74 Fraglich ist aber, ob eine isolierte Festsetzung dieser Gebühr mögli...mehr