Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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FF 03/2020, Rechtsprechung ... / Verfahrensrecht

BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 276/19 a) Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauff...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Werberecht: Darf der das? Zur Prüfung von Steuerbescheiden

Der 32-seitige Leitfaden "Regeln zur externen Kommunikation" der BStBK zeigt die große Bedeutung des Themas "Werbung bei Freiberuflern". Das bis zum Jahr 1994 existierende Werbeverbot für Steuerberater wurde mit Einführung von Art. 57a StBerG aufgehoben. Seither ist den Steuerberatern eine sachliche und berufsbezogene Informationswerbung grundsätzlich erlaubt. In den Folgejah...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarsicherung: Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht

Die technischen Möglichkeiten zur Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen, wie Kassenaufzeichnungen, stellen ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden könn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten – Gebühren

Rz. 226 An Gerichtskosten entsteht eine Festgebühr von 20 EUR gem. Nr. 2111 KV GKG. Hierfür besteht Vorschusspflicht gem. § 12 Abs. 6 GKG. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a ZPO. Die Vorschusspflicht entfällt ebenso bei arbeitsgerichtlichen Titeln (vgl. § 11 GKG). Innerhalb des Rechtszuges gelten mehre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 15 Kosten/Gebühren/Wert

Rz. 40 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an (OLG Nürnberg, AGS 2018, 406). Daher kommt eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Eine ungeachtet dessen vorgenommene Streitwertfestsetzung ist gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung, ist aber auf eine Bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 17 Das Löschungsverfahren löst keine Gerichtsgebühren aus. Im Beschwerdeverfahren gem. Abs. 3, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 EUR (Nr. 2121 GKG VV). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Gebühren – Kosten

Rz. 33 Es entstehen die normalen Gerichts- (KV Nr. 1210 ff. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und Anwaltsgebühren (Nrn. 3100 ff. VV RVG). Das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 805 Abs. 4 ZPO löst keine besonderen Kosten aus (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG), es sei denn, es findet – ausnahmsweise – eine gesonderte mündliche Verhandlung oder ein besonderer gerichtlicher Termin ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Gerichtsgebühren fallen nicht an. Der Rechtsanwalt des Schuldners verdient i. d. R. mit dem Änderungsantrag eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zuvor eine solche Gebühr bei ihm nicht angefallen ist, weil er im Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht tätig geworden war (LG Konstanz, Rpfleger 2000, 463; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten/Gebühren

Rz. 28 Der Gerichtsvollzieher erhält neben Auslagen (Nr. 700, 707, 711, 713 KV GvKostG) für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 38 EUR Nr. 262 KV GvKostG. Für die Wegnahme des Gegenstandes erhält er eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR (Nr. 221 KV GvKostG). Rz. 29 Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, so erhält dieser im Verfahre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten

Rz. 9 Die Klage zählt nicht zur Vollstreckungsangelegenheit und ist daher nicht mit der Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV abgegolten. Sie ist vielmehr eine gesonderte bürgerliche Rechtsstreitigkeit i. S. d. Teils 3 nach VV RVG, sodass der beauftragte Rechtsanwalt die Verfahrens- und Terminsgebühr, ggf. Einigungsgebühr (Nrn. 3100, 3104, 1000, 1003 RVG VV) zu beanspruchen hat. An Ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 14 Das Widerspruchsverfahren löst keine Gerichtsgebühren aus. Insofern scheidet eine Kostenentscheidung – auch analog § 97 ZPO – aus (LG Hannover, Beschluss v. 12.9.2013, 52 T 58/13 – Juris). Im Beschwerdeverfahren wenn Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 EUR (Nr. 2121 GKG VV). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten/Gebühren

Rz. 37 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an. Wird das Zwangsgeld i. R.d. Forderungspfändung zugunsten der Staatskasse beigetrieben, so fällt für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls eine Festgebühr von 20 EUR an (Nr. 2111 KV GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 30 Da das Gericht nicht tätig wird, entstehen für die Vorpfändung keine Gerichtskosten. Auch das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist gerichtsgebührenfrei. Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Gebühr nach Nr. 2121 KV GKG, für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 2124 KV GKG. Der Gerichtsvollzieher erhält für das Anfertigen einer Vorpfändung auf Antrag des Gläub...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 4 Der Ermächtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit insoweit keine gesonderte Gebühr. Sie ist mitvergütete Nebentätigkeit zum freien Verkauf bzw. zur Versteigerung (KV Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG). Die Auslagen bestimmen sich hier ebenfalls nach dem KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Wird...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gebühren – Kosten

Rz. 5 Durch die Ernennung eines Sequesters fallen Gerichtsgebühren nicht an. Für den Rechtsanwalt des Gläubigers ist der Antrag auf Bestellung eines Sequesters durch die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV mit abgegolten (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 3 RVG). Der Rechtsanwalt des Drittschuldners erhält für seine Mitwirkung bei der Bestellung des Sequesters die 0,3 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 5 An Gerichtsgebühren entsteht nur einmal diejenige in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), gleich, ob die besondere Anordnung der Veräußerung mit oder nach dem Erlass des Pfändungsbeschlusses getroffen wird. Der Gerichtsvollzieher erhält, falls er mit der Veräußerung beauftragt wird, Gebühren in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten/Gebühren

Rz. 11 Für das gerichtliche Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsteht eine Festgebühr i. H.v 35 EUR (Nr. 2115 KV GKG). Gibt der Schuldner die eidesstattlichen Versicherung hingegen freiwillig (insofern kann die Notwendigkeit einer Kostenerstattung gem. § 788 ZPO fehlen; OLG Schleswig, ZAP Fach 24, 93) ab, so entsteht gem. Nr. 15212 Nr. 1 VV GNotKG eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 10 Für die Durchführung des Verteilungsverfahrens fällt eine 0,5 Gerichtsgebühr an (Nr. 2117 KV GKG). Die Kosten werden zuvor der Masse entnommen (§ 874 Abs. 2 ZPO). Rz. 11 Für den Rechtsanwalt ist das Verteilungsverfahrens eine bes. gebührenrechtlich Angelegenheit, die nach Nr. 3309 RVG VV eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (§ 18 Abs. 1 Nr. 10 RVG). Der Wert be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten/Gebühren

Rz. 45 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Pfändung nach Abs. 1, 2 Satz 2 eine Gebühr von 26,00 EUR (KV Nr. 205 GvKostG), zzgl. Wegegeld (KV Nr. 711 GvKostG) Auslagenpauschale (KV Nr. 713 GvKostG) und ggf. Zeitzuschlag (KV Nr. 500 GvKostG). Das Wegegeld soll für jeden Auftrag erhoben werden können, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Weg zurückgelegt wurde (AG Leipzig, DG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 8 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Versteigerung die Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Dazu kommen die Auslagen für die Bekanntmachung, die Anmietung von Räumlichkeiten und u. U. diejenigen für die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach den KV Nrn. 700, 702, 703, 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG. Für die Übernahme beweglicher S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten- Gebühren

Rz. 14 Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 löst keine gesonderten Gerichtskosten aus. Jeder Versuch einer gütlichen Erledigung löst stets eine (gestaffelte) Gerichtsvollziehergebühr aus: Bei isolierter Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG). Für die übrigen Fälle, also gleichzeitigem Auftrag für Einholung einer Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 26 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Gleiches gilt für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; Nr. 261 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Ein Verzicht hierauf ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 13 Die Entscheidung des Gerichts über die anderweitige Verwertung löst keine Gerichtsgebühr aus. Der Gerichtsvollzieher erhält im Falle des § 825 Abs. 1 ZPO für seine Mitwirkung bei der Veräußerung die Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Daneben können Auslagen anfallen (KV Nr. 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG). Die Tätigkeit des Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 52 Die Eintragung einer Zwangshypothek löst eine volle Gerichtsgebühr aus (Nr. 14121 GNotKG VV) nebst Auslagen. Wird die Zwangshypothek auf mehreren Grundstücken unter Verteilung des Betrages der Forderung auf die einzelnen Grundstücke eingetragen, liegen so viele selbständige Rechte vor, als Einzelbeträge eingetragen worden sind mit der Folge, dass die Eintragungsgebühr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 7 Für die Pfändung und Überweisung nach § 886 ZPO entsteht eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es besteht Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses nach § 12 Abs. 6 GKG. Ist der Dritte zur Herausgabe bereit, entstehen Gebühren des Gerichtsvollziehers wie im Falle der Vollstreckung nach den §§ 883 bis 885 ZPO. An der Pfändung und Ü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Kosten/Gebühren

Rz. 40 Für den Erlass eines Beschlusses nach Nr. 2, 2a, 4 fallen keine Gerichtskosten an. Für den Rechtsanwalt entsteht gem. Nr. 3309 RVG VV eine 0,3 Verfahrensgebühr. Dies gilt nicht, wenn er diese bereits zuvor schon verdient hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten/Gebühren/Streitwert

Rz. 23 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von 20 EUR an. Entstehende Auslagen (Sachverständigenkosten) sind gesondert zu erstatten (Nr. 9005 KV GKG). Die Höhe der Kostenvorschussvorauszahlung nach Abs. 2 für eine sachverständige Erstellung eines Buchauszugs (hier zur Ermittlung von Provisionsansprüchen einer Telefonverkäuferin) ist nicht unangemesse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten/Gebühren

Rz. 14 Es fallen lediglich Gerichtsgebühren nach dem GNotKG bei Grundbuchtätigkeiten an. Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 3309 RVG VV fallen bei Eintragung im Grundbuch nicht an, da eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht vorliegt. Allenfalls kann eine Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV entstehen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 14 Wird auf Antrag des Gläubigers gem. Abs. 1 Satz 3 der zuständige Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht bestimmt, fallen hierfür keinerlei Gerichtskosten an. Entsprechendes gilt auch für das Verfahren der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO (Abs. 2 Satz 2). Für seine Tätigkeit erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV Nr. 205 GvKostG sowie ggf....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 22 Die Kosten der Haft ergeben sich aus § 50 StVollzG i. V. m. Nr. 9010 KV GKG . Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig (§ 4 GvKostG). Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach Abs. 1 ZPO fällt eine Festgebühr von 20,00 EUR an (Nr. 2114 GKG KV)....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten/Gebühren/Kostenerstattung

Rz. 52 Gerichtskosten fallen keine an. Dem Gerichtsvollzieher steht eine Gebühr i. H. v. 98,- EUR gem. Nr. 240 KV GvKostG, ggf. ein Zeitzuschlag von 20,- EUR pro angefangener Stunde gem. Nr. 500 KV GvKostG zu, falls drei Stunden überschritten wurden. Wenn im Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren sind und der Gerichtsvollzieher bedient sich elek...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 22 Gerichtskosten fallen für Abänderungsanträge nichtan. Für einen Rechtsanwalt entsteht keine gesonderte Gebühr. Vielmehr zählen Abänderungsanträge gem. § 850i ZPO zur gebührenrechtlichen Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). War der Rechtsanwalt dahermit der Sache noch nicht befasst, entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 34 An Gerichtsgebühren entsteht die Gebühr in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wie beim "normalen" Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für die Zustellungstätigkeit des Gerichtsvollziehers entstehen Zustellungskosten (KV Nr. 100 der Anlage zu § 9 GvKostG) in Höhe von 10 EUR. Hat der Rechtsanwalt des Gläubigers die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Gerichtskosten entstehen keine. Stellt der Gläubiger das Ersatzstück oder leistet den Geldbetrag, ist ihm der Wert i. R.d. Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) gem. Abs. 2 Satz 3 vorab aus dem Versteigerungserlös zu erstatten. Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR gem. Nr. 205 KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Neben dieser Gebühr wird gegebene...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 15a Gerichtskosten: Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) entsteht eine Festgebühr gem. Nr. 2114 in Höhe von 20 EUR. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 270 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 39 EUR. Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO) oder an einem Sonnabend, Sonnt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 8 Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 851a ZPO löst keine besondere Gerichtsgebühr aus. Jedes Verfahren über Anträge nach § 851a ZPO und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen stellt für den Rechtsanwalt jeweils besondere Angelegenheit dar, sodass jeweils erneut eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 27 Gerichtskosten fallen keine an. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit nach Abs. 1 52,00 EUR gem. Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG zzgl. Auslagen (Nrn. 700, 702, 703, 711 als Anlage zu § 9 GvKostG) und ggf. einen Zeitzuschlag gem. Nr. 500 als Anlage zu § 9 GvKostG. Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. Wird nach Anordnung ein Dritter (§ 825 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 13 An Gerichtsgebühren entsteht für den Erlass des Pfändungs- (und) Überweisungsbeschlusses eine Gebühr in Höhe von 20 EUR (Nr. 2111 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung eine Gebühr in Höhe von 16 EUR nach KV Nr. 206 der Anlage zu § 9 GvKostG). Für die Verwertung erhält er die Gebühr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 23 An Gerichtsgebühren entsteht lediglich die Gebühr in Höhe von 20 EUR nach KV 2111 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG); die Ernennung eines Sequesters löst keine weitere Gebühr aus. Die etwaigen Klagen des Vollstreckungsgläubigers auf Herausgabe oder Auflassung an den Sequester lösen die allgemeinen Gerichtsgebühren aus. Der Antrag auf Sequesterbestellung löst keine Anwaltsge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Gebühren – Kosten

Rz. 10 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Zustellung der Verzichtserklärung an den Schuldner und den Drittschuldner je die Zustellungsgebühr in Höhe von 10 EUR nach KV Nr. 100 der Anlage zu § 9 GvKostG und daneben Auslagen (KV Nrn. 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG). Hat der Rechtsanwalt die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG bereits – wie im Regelfall – verdient,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 9 Die Anordnung nach Abs. 1 löst keine Gerichtsgebühr aus. Der Antrag des Gläubigeranwalts nach Abs. 1 löst keine besondere Gebühr aus, da er als mit der Vollstreckungsgebühr abgegolten gilt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 3 RVG). Lediglich der Schuldnerantrag auf Anordnung nach Abs. 1 löst eine besondere Anwaltsgebühr aus (0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV). ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren – Streitwert

Rz. 25 Für die Pfändung (und Überweisung) entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr. 2111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 20 EUR. Der Rechtsanwalt erhält für den Antrag auf Pfändung und Überweisung die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, falls eine Anrechnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (z. B. durch ein vorläufiges Zahlungsverbot) nicht erfolgt. Rz. 26 Durch da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren/Kosten

Rz. 11 Dem Gerichtsvollzieher steht für die Mitteilungen nach § 806a ZPO keine besonderen Gebühren zu. Die Kosten der Mitteilungen sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner hat daher diese Kosten zu tragen. Ein i. R.d. Zwangsvollstreckung beauftragter Rechtsanwalt erhält gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 8 Für Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 55 Abs. 2 GNotKG). Für die Eintragung in das Schiffs-, Schiffsbauregister und die Luftfahrzeugrolle entsteht eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 14230 GNotKG VV. Für den Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 40 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Kein neuer Auftrag zur Abga...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 18 Für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht fallen 20 EUR nach Nr. 2111 KV GKG an. Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 106 Der Pfändungs- und/oder Überweisungsbeschluss löst eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 EUR aus (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Mehrere Verfahren in demselben Rechtszug, die denselben Anspruch und Gegenstand betreffen, gelten dabei als ein Verfahren. Es besteht Vorschusspflicht nach § 12 GKG. Weitere Gerichtsgebühren entstehen auch nicht bei der Anordnung der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Gebühren

Rz. 13 Für die Widerspruchs- und Bereicherungsklage werden die für das Prozessverfahren geltenden Gebühren erhoben (Nrn. 1210 f. KV GKG). Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren gem. Nrn. 3100 ff. RVG VV.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Eintragung der Zwangshypothek

Rz. 34 Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person nach § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einzutragen, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es bei der Zwangshypothek nicht an. Grundlage ist allein der Vollstreckungstitel (OLG München, MDR 2013, 812 = NJW-RR 201...mehr