Fachbeiträge & Kommentare zu Sacheinlage

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§ 1 Aktienrecht / 4. Beschlussinhalt

a) Kapitalerhöhungsbetrag Rz. 50 Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss den Betrag bestimmen, um den das Grundkapital erhöht werden soll. Die Angabe eines Mindest- und Höchstbetrags der Kapitalerhöhung oder auch nur eines Höchstbetrags ist nach allgemeiner Auffassung zulässig[52] und auch zweckmäßig, wenn nicht die Zeichnung aller Aktien bei Beschlussfassung bereits gesichert ist...mehr

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§ 1 Aktienrecht / IX. Muster: Bericht des Gründungsprüfers

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§ 43 Umwandlungsrecht / VI. Muster: Anmeldung zum Handelsregister der neu entstehenden GmbH

Rz. 30 Muster 43.8: Anmeldung zum Handelsregister der neu entstehenden GmbH Muster 43.8: Anmeldung zum Handelsregister der neu entstehenden GmbH Amtsgericht – Handelsregister – _____ Zum Handelsregister B melden wir zur Eintragung an die Firma _____ GmbH. Wir überreichen als Anlagen:mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 36 §§ 105 ff. HGB; §§ 705 ff. BGB ergänzend, soweit die handelsrechtlichen Vorschriften keine abweichende Regelung enthalten. Nach § 105 Abs. 2 HGB kann eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, als OHG in das Handelsregister eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag ist grunds...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GbR

Rz. 13 Muster 32.1: Gesellschaftsvertrag einer GbR Muster 32.1: Gesellschaftsvertrag einer GbR A und B errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und schließen den folgenden Gesellschaftsvertrag: § 1 Gesellschaftszweck (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung eigener oder fremder Grundstücke, insbesondere des Grundstücks ___...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VIII. Muster: Anmeldung zum Register der neu entstehenden GmbH

Rz. 43 Muster 43.12: Anmeldung zum Register der neu entstehenden GmbH Muster 43.12: Anmeldung zum Register der neu entstehenden GmbH Amtsgericht _____ – Handelsregister – _____ (Gericht der entstehenden Gesellschaft) Neugründung der Firma Y GmbH mit dem Sitz in _____ in Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsbereinigungsgesetzes HRB neu _____ Als Vertretungsorgan des übertragen...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Der Registeranmeldung beizufügende Unterlagen

Rz. 45 § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GmbHG listet die vorzulegenden Unterlagen: Gesellschaftsvertrag ggf. nebst Vollmachten (Nr. 1); Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden (Nr. 2); vom Geschäftsführer[185] unterschriebene[186] Gesellschafterliste, die entsprechend § 40 GmbHG die laufenden Nummern[187] der von einem jeden Gesells...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Gründungsprotokoll

Rz. 49 Für den Fall eignet sich auch das Musterprotokoll (vgl. Rdn 60). Muster 17.1: Gründungsprotokoll Muster 17.1: Gründungsprotokoll UR-Nr.: _____/_____ Verhandelt zu _____ am _____ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _____ mit dem Amtssitz in _____ erschien: Herr Tobias Trakel, Kaufmann, wohnhaft Gerichtsstraße 15, 60000 Frankfurt am Main, geb. am 27.7.1956 – dem Notar von Person...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 6. Nachgründung

Rz. 56 Will die Gesellschaft Vermögensgegenstände gegen Leistung einer Vergütung, die den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigt, in den ersten zwei Jahren nach Eintragung in das Handelsregister von Gründern oder mit mehr als 10 von Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären erwerben, so wird der hierauf gerichtete Vertrag nur mit Zustimmung der ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 7. Zeichnung der neuen Aktien

a) Rechtliche Vorgaben Rz. 58 Die Übernahme der neuen Aktien erfolgt durch die Zeichnung, die der Schriftform bedarf. Der Zeichnungsschein ist doppelt auszustellen und hat die in § 185 Abs. 1 S. 1 und 3 AktG genannten Angaben zu enthalten. Mit Annahme der Zeichnung durch die AG kommt der Zeichnungsvertrag und damit die Verpflichtung des Zeichners zur Einlageleistung zustande....mehr

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§ 1 Aktienrecht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Arten der Kapitalmaßnahmen Rz. 45 Die AG kann sich Eigenkapital beschaffen durch Gewinnthesaurierung (Innenfinanzierung) oder durch Leistungen der Gesellschafter in das Eigenkapital. Letztere erfolgen regelmäßig durch Erhöhung des Grundkapitals, für die das Aktiengesetz drei Arten zur Verfügung stellt: (reguläre) Kapitalerhöhung gegen (Bar- oder Sach-)Einlagen (§§ 182 bis ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Genehmigtes Kapital

Rz. 240 § 55a Abs. 1 GmbHG [932] bietet die Möglichkeit genehmigten Kapitals. Rz. 241 Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag – höchstens bis zur Hälfte des Stammkapitals zur Zeit der Ermächtigung – durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einl...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 3. Beschlussfassung der Hauptversammlung

Rz. 47 Mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss bekundet die Hauptversammlung nur den Willen zur Kapitalerhöhung. Die Verpflichtung der (zukünftigen) Aktionäre zur Übernahme der jungen Aktien gegen Einlageleistung wird erst mit Annahme der Zeichnung durch die AG begründet (vgl. Rdn 58). a) Satzungsänderung Rz. 48 Der Kapitalerhöhungsbeschluss zielt auf eine Satzungsänderung (§ 23 Abs...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Registeranmeldung

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Freie Verfügung

Rz. 75 Die Geschäftsführer dürfen die Gesellschaft zum Handelsregister gem. § 7 Abs. 3 GmbHG erst anmelden, wenn die Sacheinlagen in vollem Umfang geleistet worden sind und endgültig zu ihrer freien Verfügung stehen (vgl. Rdn 36).mehr

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§ 1 Aktienrecht / VI. Anmerkungen zum Muster

Rz. 65 Zu § 5: Es ist fraglich, ob auch der Aufwand für die In-Gang-Setzung der Vorrats-Gesellschaft von der Vorrats-AG getragen werden kann, wenn dies die Satzung vorsieht. Dafür Schaub, NJW 2003, 2125, 2130 (zur GmbH); a.A. Seibt, NJW-Spezial 2004, 75, 76 (zur GmbH), der empfiehlt, dass auf die Übernahme des Gründungsaufwands durch die AG "sicherheitshalber" verzichtet wer...mehr

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§ 1 Aktienrecht / VIII. Muster: Antrag auf Bestellung des Gründungsprüfers für die Nachgründung

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§ 1 Aktienrecht / a) Rechtliche Vorgaben

Rz. 58 Die Übernahme der neuen Aktien erfolgt durch die Zeichnung, die der Schriftform bedarf. Der Zeichnungsschein ist doppelt auszustellen und hat die in § 185 Abs. 1 S. 1 und 3 AktG genannten Angaben zu enthalten. Mit Annahme der Zeichnung durch die AG kommt der Zeichnungsvertrag und damit die Verpflichtung des Zeichners zur Einlageleistung zustande. Er steht unter der Re...mehr

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§ 1 Aktienrecht / XI. Muster: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG)

Rz. 70 Muster 1.16: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG) Muster 1.16: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG) (1) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Ba...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 9. Anmeldung zum Handelsregister

Rz. 61 Die Kapitalerhöhung und ihre Durchführung sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Regelmäßig werden die beiden Anmeldungen miteinander verbunden, § 188 Abs. 4 AktG. Die Anmeldung erfolgt durch den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, §§ 184 Abs. 1, 188 Abs. 1 AktG. Mit Eintragung ihrer Durchführung wird die Kapitalerhöhung wirksam.mehr

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§ 1 Aktienrecht / b) Muster: Zeichnung der neuen Aktien

Rz. 59 Muster 1.11: Zeichnung der neuen Aktien Muster 1.11: Zeichnung der neuen Aktien Die Hauptversammlung der Gebrüder Meyer & Co. Werkzeugmaschinen Holding Aktiengesellschaft, Mannheim, hat am _____ beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von _____ EUR gegen Bareinlagen um bis zu _____ EUR auf bis zu _____ EUR durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien der ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / d) Prüfung des Registergerichts – Unterbilanz als Eintragungshindernis?

Rz. 46 Gem. § 9c GmbHG lehnt das Registergericht die Eintragung der GmbH bei nicht ordnungsgemäßer Errichtung oder Anmeldung ab, u.a. bei Überbewertung von Sacheinlagen (vgl. Rdn 74, 76) oder Fehlen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste (vgl. zu dieser Rdn 45).[191] Ablehnen darf es die Eintragung wegen mangelhafter, fehlender oder nichtiger Bestimmungen des Gesellschaft...mehr

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§ 1 Aktienrecht / d) Ausgabebetrag

Rz. 53 Die neuen Aktien dürfen nicht zu einem unter dem geringsten Ausgabebetrag liegenden Betrag ausgegeben werden; das ist bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag und bei Stückaktien der auf die Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals, § 9 Abs. 1 AktG, mindestens aber ein EUR. Ein hiergegen verstoßender Kapitalerhöhungsbeschluss ist nichtig, während die Bestimmun...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Verbindung von Sach- und Geldeinlage

Rz. 20 Die Gründungsgesellschafter müssen teils Bareinlagen, teils Sacheinlagen einbringen. Der Sprachgebrauch ist uneinheitlich, zum Teil spricht man von "Mischeinlage" oder "gemischter Einlage". Diese bildet rechtsgeschäftlich eine Einheit. Die Regelungen sind nach § 5 Abs. 4 GmbHG in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.[84] Vgl. Rdn 71 ff.mehr

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§ 1 Aktienrecht / 1. Arten der Kapitalmaßnahmen

Rz. 45 Die AG kann sich Eigenkapital beschaffen durch Gewinnthesaurierung (Innenfinanzierung) oder durch Leistungen der Gesellschafter in das Eigenkapital. Letztere erfolgen regelmäßig durch Erhöhung des Grundkapitals, für die das Aktiengesetz drei Arten zur Verfügung stellt: (reguläre) Kapitalerhöhung gegen (Bar- oder Sach-)Einlagen (§§ 182 bis 191 AktG), bedingte Kapitaler...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / h) Eintragung im Handelsregister

Rz. 245 Mit der Eintragung der angemeldeten Kapitalerhöhung (vgl. Rdn 239) wird diese wirksam. Die Übernehmer neuer Einlagen sind ab diesem Zeitpunkt Gesellschafter. Das Gericht hat nach §§ 57, 57a i.V.m. § 9c Abs. 1 GmbHG weitgehende Prüfungsbefugnisse und beträchtliche Prüfungspflichten. Es muss die Eintragung ablehnen, wenn sie nicht ordnungsgemäß beschlossen, durchgeführ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / b) Nennbetrag, Aktienart, Aktiengattung

Rz. 51 Regelmäßig muss der Kapitalerhöhungsbeschluss außerdem den Nennbetrag der neuen Aktien bei Ausgabe von Nennbetragsaktien oder die Zahl der neuen Aktien bei Ausgabe von Stückaktien festsetzen und bestimmen, ob sie auf den Inhaber oder den Namen lauten. Erfolgt die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Stückaktien, muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erh...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Umwandlungsfähigkeit?

Rz. 94 Eine klassische GmbH kann nicht in eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) umgewandelt werden (vgl. Rdn 89). Diese wird zur klassischen GmbH durch Kapitalerhöhung, nicht durch Umwandlung (vgl. Rdn 93). Ob sie umwandlungsfähig ist, ist wenig geklärt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde erfolglos eine ausdrückliche Regelung angeregt.[303] Daher entscheiden die all...mehr

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§ 1 Aktienrecht / a) Kapitalerhöhungsbetrag

Rz. 50 Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss den Betrag bestimmen, um den das Grundkapital erhöht werden soll. Die Angabe eines Mindest- und Höchstbetrags der Kapitalerhöhung oder auch nur eines Höchstbetrags ist nach allgemeiner Auffassung zulässig[52] und auch zweckmäßig, wenn nicht die Zeichnung aller Aktien bei Beschlussfassung bereits gesichert ist. Notwendig ist dann die ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Bargründung

Rz. 15 Die einfachste Gründungsform ist Bargründung, die das GmbHG als Normalfall sieht. Bei ihr muss jeder Gründer seine Einlageverpflichtung in bar aufbringen. Problematisch sind Gestaltungen, bei denen der Gesellschafter die Bareinlage zwar erbringt, kurz darauf jedoch z.B. ein Auto, Grundstück o.Ä. der GmbH verkauft. Das sollen i.d.R. unerlaubte verschleierte Sacheinlage...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 2. Ablauf der regulären Kapitalerhöhung

Rz. 46 Die Kapitalerhöhung vollzieht sich in folgenden Schritten:mehr

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§ 1 Aktienrecht / a) Satzungsänderung

Rz. 48 Der Kapitalerhöhungsbeschluss zielt auf eine Satzungsänderung (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AktG); es ist deshalb zwingend die Mitwirkung der Hauptversammlung geboten. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals; die Satzung kann bis zur Grenze der einfachen Mehrheit eine geringere Mehrheit bestimm...mehr

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§ 1 Aktienrecht / a) Mindesteinlageleistung

Rz. 28 Die Anmeldung setzt die Einzahlung des eingeforderten Einlagebetrages zur endgültigen freien Verfügung des Vorstands nach § 54 Abs. 3 AktG voraus, § 36 Abs. 2 S. 1 AktG;[40] einzufordern ist bei Bareinlagen mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags, also bei Nennbetragsaktien des Nennbetrags und bei Stückaktien des auf diese entfallenden anteiligen Betrags ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / c) Durchführungsfrist, Gewinnberechtigung

Rz. 52 Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann eine Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung setzen ("Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 30.9.2017 neue Aktien im Nennbetrag von zusammen mindestens 24 Mio. EUR gezeichnet sind."). Wird keine Frist bestimmt, ist die Kapitalerhöhung unverzüglich durchzuführen. Zweckmäßig is...mehr

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§ 1 Aktienrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 44 Die Gesellschafter der Gebrüder Meyer & Co. GmbH haben die Vorbereitung für die anstehende Umstrukturierung und den Börsengang abgeschlossen, insbesondere das nicht betriebsnotwendige Vermögen der GmbH in eine Gebrüder Meyer & Co. Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegliedert. Sie wollen jetzt ihre Anteile an der Gebrüder Meyer & Co. GmbH gegen Ge...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Bargründung mit Musterprotokoll

Rz. 16 § 2 Abs. 1a GmbHG soll Gründungen mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer erleichtern: Solche Gesellschafter[73] können die GmbH im sogenannten "vereinfachten Verfahren" mit einem in der Anlage zum GmbHG bestimmten Musterprotokoll (siehe Rdn 60 f.) gründen. Dieses fasst drei Dokumente in einem zusammen: Gesellschaftsvertrag (vgl. Rdn 10), Geschäft...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Zweiter Schritt: Kapitalaufbringung und Anmeldung zum Handelsregister

Rz. 11 Der zweite Schritt der Gründung sind die Kapitalaufbringung durch die Gesellschafter sowie die Anmeldung zum Handelsregister durch die Gründungsgeschäftsführer (§§ 7 f. GmbHG). Das Registergericht prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit von Errichtung und Anmeldung. Es prüft von Amts wegen grundsätzlich alle gesetzlichen Eintragungsvoraussetzun...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss – Ausfallhaftung

Rz. 236 Alle Gesellschafter der GmbH haben nach heute h.M. analog § 186 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital.[895] Die ursprüngliche Satzung kann das Bezugsrecht einschränken oder ausschließen.[896] Auch der Kapitalerhöhungsbeschluss soll nach h.M. unter besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu sogleich) das Bezugsrecht ausschließen können. Das ist mE s...mehr

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§ 1 Aktienrecht / XII. Muster: Bericht des Gründungsprüfers nach §§ 33, 34 AktG

Rz. 41 Muster 1.8: Bericht des Gründungsprüfers nach §§ 33, 34 AktG Muster 1.8: Bericht des Gründungsprüfers nach §§ 33, 34 AktG (1) Prüfungsgegenstand Ich bin durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom _____ zum Gründungsprüfer für die Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft, Mannheim, bestellt worden, nachdem der alleinige Gründer der Gesellschaft, Herr Rechts...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft

Rz. 43 Muster 32.4: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Muster 32.4: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft § 1 Grundlagen (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: A Offset-Team KG. (2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Druckerei, die Beteiligung an Druckereien und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. (3) Sitz ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Beendigung der Sonderregelungen durch Kapitalerhöhung

Rz. 93 Nach einer Kapitalerhöhung mindestens auf den Betrag des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR (vgl. Rdn 31) gelten gem. § 5a Abs. 5 GmbHG die Sonderregeln von § 5a Abs. 1–4 GmbHG nicht mehr.[296] Eine solche Kapitalerhöhung ist nach der gesetzlichen Konzeption vor allem durch die Umwandlung der gesetzlichen Rücklage nach § 57c GmbHG durch Kapitalerhöhung aus Gesellscha...mehr

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§ 1 Aktienrecht / b) Bezugsrecht der Aktionäre

Rz. 49 Jedem Aktionär steht ein gesetzliches Bezugsrecht auf einen seiner bisherigen Beteiligungsquote entsprechenden Anteil an den neuen Aktien zu, das ihm die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Beteiligungsquote sichert, § 186 Abs. 1 AktG. Werden Aktien unterschiedlicher Gattung ausgegeben, hat jeder Aktionär ein Bezugsrecht auf Aktien jeder dieser Gattungen.[44] Das Bezu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 14 Einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. (§ 52 Abs. 4 S. 6 EStG)

Rz. 63 Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die einbringungsgeboren i. S. d. § 21 UmwStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung sind, gilt § 3 Nr. 40 S. 3 und 4 EStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung weiter. Rz. 64 Das Teileinkünfteverfahren ist nach § 3 Nr. 40 S. 3 EStG a. F. ausgeschlossen, um missbräuchliche Gestaltungen, d. h. die anteilige Steuerbefreiung für die B...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / (2) Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen

Rz. 197 Verkauft eine Kapitalgesellschaft von ihr gehaltene Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, so ist der hierbei erzielte Gewinn gemäß § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei. Allerdings gelten (seit dem Veranlagungszeitraum 2004) 5 % des Veräußerungsgewinns als sog. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG).[286] Rz. 198 Ist der Verkäufer von ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / e) Tausch von Wirtschaftsgütern; verdeckte Einlage

Rz. 425 § 6 Abs. 6 EStG stuft den Tausch einzelner Wirtschaftsgüter als Veräußerungsvorgang ein, demzufolge sich die Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsgutes nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes bestimmen. Dies gilt beispielsweise auch für die offene Sacheinlage im Rahmen der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft. Rz. 426 Für di...mehr

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§ 17 Familienholding / 3. Einbringung von Vermögen in eine Kapitalgesellschaft

Rz. 91 Offene Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich als tauschähnliche, also entgeltliche Veräußerungsgeschäfte zu qualifizieren.[179] Dies gilt gleichermaßen bei der Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens wie des Betriebsvermögens.[180] Demgegenüber sind verdeckte Einlagen als unentgeltliche Übertragungen anzusehen.[181] Bilden den Gegenstan...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / d) Steuerfreistellung/Garantie

Rz. 116 Bei etwaigen Ansprüchen im Zusammenhang mit Steuern ist zwischen der Steuerfreistellung und Steuergarantien zu unterscheiden, wobei zusätzliche Steuergarantien sich für den Käufer empfehlen, aber (anders als eine Steuerfreistellung) nicht zusätzlich in jedem SPA zu finden sind. Rz. 117 Durch die Steuerfreistellung wird die Steuerlast des Zielunternehmens zeitraumbezog...mehr

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Umwandlungssteuerrecht / 1. Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes

Bereits im Jahr 2006 wurden die nationalen steuerlichen Vorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen an die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Entwicklungen und Vorgaben des europäischen Rechts angepasst und steuerliche Hemmnisse für betriebswirtschaftlich sinnvolle grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums unt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umwandlungssteuerrecht / 2. Beziehungen zum Umwandlungsgesetz

Das UmwStG weist zwar wesentliche Beziehungen zum UmwG auf. Dennoch sind zum einen nicht alle im UmwG geregelten Umwandlungsvarianten auch im UmwStG geregelt. Andererseits sind auch Umstrukturierungen, die nicht im UmwG geregelt sind, Gegenstand des UmwStG. Die wichtigsten der im UmwStG geregelten Umwandlungsvarianten ergeben sich zusammenfassend aus Abb. 2:mehr