Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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zerb 9/2017, Familiengerich... / aa) Erfordernisse eines Erbvertrags/gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, §§ 2276, 2274 BGB und §§ 2267, 2247 BGB

Um im Rahmen der Umdeutung an eine erbrechtliche, formwirksame Regelung zu gelangen, müsste bei Abfassung des gerichtlich protokollierten familiengerichtlichen Vergleiches die jeweilige Form erfüllt sein. (1) Form des Erbvertrags, § 2276 BGB Der Erbvertrag erfordert notarielle Beurkundung, § 2276 BGB, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. § 2276 Abs. 2 BGB spiel...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (c) Art und Weise der Protokollierung des gerichtlichen Vergleichs

Eine ordnungsgemäße Protokollierung nach § 127 a BGB setzt aber voraus, dass der Vergleich auch entsprechend korrekt protokolliert wird. Dieser muss also vollständig im Wortlaut protokolliert sein, der Richter muss ihn vorgelesen (bei älteren Vergleichen) oder vorgespielt (bei neueren Vergleichen, in deren Rahmen bereits von Diktiergeräten Gebrauch gemacht wurde) haben, und e...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (e) Zwischenergebnis

Sind also die Voraussetzungen sowohl von § 2276 BGB als auch von § 127 a BGB erfüllt, insbesondere im Rahmen eines Verfahrens mit Anwaltszwang auch die Erklärungen der Vertragsparteien gemeinsam mit dem jeweiligen Rechtsanwalt abgegeben, steht der Formwirksamkeit eines Erbvertrags im familiengerichtlichen Vergleich nichts entgegen. a´) Form des gemeinschaftlichen Ehegattentes...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 2. Beispiel 2

Im Rahmen der Auslegung wird man § 3 Abs. 2 des dortigen Vergleichs dahingehend auslegen müssen, dass später noch vermacht werden soll, also letztlich § 2302 BGB eröffnet ist, und damit die Verpflichtung, später der Tochter den Schmuck zu vermachen, gegen § 2302 BGB verstößt. Auch hier ist eine Umdeutung nach §§ 140, 2276, 127 a BGB in eine erbvertragliche Vermächtnis-Aussetz...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / b) Beschränkung der Testierfreiheit für die Zukunft durch schuldrechtliche Verpflichtung

Erfasst ist von § 2302 BGB eine Situation, in der sich der Erblasser verpflichtet, zeitlich später einmal eine konkrete Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, oder sich verpflichtet, dieser einen bestimmten Inhalt zu geben oder nicht zu geben (siehe schon den Wortlaut der Norm). Verboten ist also für den Erblasser, sich jetzt zu verpflichten, später ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / b) Objektive Komponente der Umdeutung

Darüber hinaus muss aber auch das Rechtsgeschäft, in das umgedeutet werden soll, wirksam in der nichtigen familiengerichtlichen Vergleichsregelung enthalten sein. Damit ist letztlich die Frage zu klären, ob im jeweiligen familiengerichtlichen Vergleich die Formvorgaben für einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (das ja grundsätzlich auch denkbar wäre)...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (c) Sonderfall: Widerrufsvergleiche

Die vorliegenden Überlegungen konsequent fortgeführt, dürften Widerrufsvergleiche vor dem Familiengericht, die zwar grundsätzlich der Umdeutung in einen Erbvertrag zugänglich sein mögen, generell an den §§ 2274, 2276, 2302 BGB scheitern: Da grundsätzlich notarielle Beurkundung in Anwesenheit beider Teile vor dem Notar vorausgesetzt wird zum Abschluss eines Erbvertrags nach §§...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a) Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen?

Die Definition, welche Maßnahmen überhaupt von § 2302 BGB erfasst sind, ist die "übliche" zur Verfügung von Todes wegen gemäß dem § 1937 BGB: "Eine Verfügung von Todes wegen ist eine übergeordnete Bezeichnung für Willenserklärungen einer natürlichen Person, mit der sie die sich durch ihren Tod ergebenden Rechte und Rechtsbeziehungen regelt".[15] Dies bedingt: Sind also in ein...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a) Subjektive Komponente der Umdeutung

Die Rechtsprechung ist differenziert und fragt, ob es (gegebenenfalls aus Umständen außerhalb des familiengerichtlichen Vergleichs zu ermittelnde) Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine solche Umdeutung gewollt gewesen. Ein Beispiel hierfür könnte eine Klausel wie § 3 aus dem Beispiel 1 sein. Aus Sicht des Praktikers bietet es sich insofern an, etwaige am damaligen Vergleichsabs...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (b) Art und Weise der notwendigen Tätigkeit des Erblassers zum "höchstpersönlichen" Tätigwerden

Beleuchtet werden muss, welche konkreten Tätigkeiten der einzelne Erblasser im Rahmen des familiengerichtlichen Vergleichs, der in einen Erbvertrag umgedeutet werden soll, entfalten muss, und wie sich etwaige Vorgaben zu diesen Erfordernissen im Anwaltsprozess auswirken.mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (a) Begriff des "Erblassers"

Damit ist zunächst gesagt, dass der Erblasser (also nicht der andere Teil) nicht durch einen Vertreter (sei es im Willen oder der Erklärung), den Erbvertrag schließen kann.[39] Die Verletzung der Formvorschrift des § 2274 BGB führt zur Nichtigkeit des Geschäfts, § 125 BGB.[40] Wichtig ist deshalb ein von einem Dritten als Vertreter des Erblassers geschlossener Vertrag, sofern ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / d) Erfordernis der Auslegung eines familiengerichtlichen Vergleichs

aa) In Abgrenzung hierzu ist es aber grundsätzlich möglich, gemäß dem § 127 a BGB vor Gericht auch Testamente zu protokollieren, wenn dadurch die Form des § 2231 Nr. 1 BGB, also die notarielle Beurkundung zur Niederschrift eines Notars, ersetzt wird. Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein wirksames öffentliches Testament in Form der §§ 2231 Nr. 1...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / V. Nachehelicher Unterhalt – das Formproblem

Mit dem UÄndG 2008[18] ist dem bis dahin geltenden § 1585c BGB der Satz angefügt worden, dass eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung bedarf. Das sich mit dieser Differenzierung ergebende Gestaltungspotenzial liegt auf der Hand. Unterhaltsverträge, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, unterstehen e...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / I. Familienrechtliche Grundlagen

Geht es um Vereinbarungen im Unterhaltsrecht, finden sich im deutschen Recht ganz unterschiedliche Gestaltungsprinzipien. Es kommt nämlich darauf an, über welche Unterhaltsart disponiert werden soll. Bekanntlich unterscheidet das Familienrecht streng zwischen dem Verwandten-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt. Diese Aufteilung spiegelt sich auch in den Rahmenbedingungen, die...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 1. Umgangsberechtigung

Die Großeltern sind schon dem Wortlaut nach eindeutig umgangsberechtigt. Der Gesetzgeber hatte mit § 1685 Abs. 1 BGB wohl zunächst nur die gesetzlichen Verwandten des Kindes im Sinne einer Verwandtschaft im zweiten Grad in gerader Linie im Blick.[20] Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass ein leiblicher Großelternteil, der mangels rechtlich anerkannter Vaterschaft des E...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / IV. Freistellung und Verzicht – wie alles anfing

Die Rechtsprechung zur Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle nahm bekanntlich ihren Ausgang mit einer Entscheidung des BVerfG vom 6.2.2001.[16] Auf Drängen des werdenden Vaters hatte die schwangere Frau einen Totalverzicht unterzeichnet, mit dem sie auf jeglichen Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ab Rechtskraft der Scheidung verzichtete und sich verpflichtete, ...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / a) Beispiel 1

Praxis-Beispiel Sachverhalt: Nach der Scheidung bleiben K 1 (5 J) und K 2 (3 J) bei M, der 1.200 EUR netto verdient und das Kindergeld erhält. F, die in der Ehe Hausfrau war, heiratet erneut. F ist in der zweiten Ehe Hausfrau. Ihr zweiter Ehemann Z verdient 2.700 EUR netto. M verlangt ab 1.1.2017 von F Kindesunterhalt, den F im Hinblick auf ihr fehlendes Einkommen verweigert....mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 4. Beispiel

Praxis-Beispiel Sachverhalt: E, die geschiedene Ehefrau des M, versorgt die gemeinsamen Kinder KE 1, geboren am 10.10.2002 (14 J), und KE 2, geboren am 9.9.2009 (7 J). E arbeitet 75 % und verdient 1.200 EUR netto. Die Scheidung wurde 2012 rechtskräftig und M zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts i.H.v. 680 EUR verpflichtet. M verdient 3.500 EUR netto und hat mit seiner n...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / VII. Gestaltungsmöglichkeiten beim Realsplitting

Die Praxis nimmt Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt zum Anlass, auch einkommensteuerliche Randfragen zu vereinbaren. Bei keinem oder geringem Verdienst des Unterhaltsberechtigten bietet sich an, Vereinbarungen zum Realsplitting mit in die Urkunde aufzunehmen. Dabei wird häufig übersehen, dass der einkommensteuerliche Begriff der Unterhaltsleistung nach § 10 Abs. 1a EStG n...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / II. Störfaktor Trennungsunterhalt

"Unsicherheiten für die Vertragsparteien, erhöhte Risiken für den Schuldner, Mehrarbeit für den Vertragsgestalter, Anreiz zur Verschleppung von Scheidungsverfahren" – so beschreibt Born [1] die Konsequenzen missratener Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt. Obwohl der Wortlaut des trennungsrechtlichen Verzichtsverbots an Klarheit nichts zu wünschen übrig lässt, scheint d...mehr

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FF 09/2017, Beschlussvergle... / 2 Anmerkung

Die Frage, ob ein durch feststellenden gerichtlichen Beschluss zustande gekommener Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zugleich entsprechend § 127a BGB die gesetzlich vorgeschriebene Form der notariellen Beurkundung ersetzt, war bislang in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dies wird vor allem in familiengerichtlichen Verfahren bedeutsam, in denen sich die beteiligten...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Einzelfragen

Rn 118 Nicht zur Insolvenzmasse gehören danach: sämtliche nicht abtretbare Forderungen (vgl. § 851 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt lediglich in den Fällen des § 399 BGB für diejenigen Forderungen, bei denen der geschuldete Gegenstand als solcher der Pfändung unterworfen ist (§ 851 Abs. 2 ZPO); allein das Abtretungsverbot verhindert hier nicht, das betreffende Recht der Insolv...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Lebensversicherung und Ehescheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

1. Allgemeines Rz. 643 Im Rahmen der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt sich die Frage, wie Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind.[1107] Gemäß § 1587 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG fallen Anrechte aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind in den Versorgungsausgleich; ein güterrechtliche...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs bei grober Unbilligkeit

Rz. 660 Kein Versorgungsausgleich findet gem. § 27 VersAusglG statt bei grober Unbilligkeit. Von einer groben Unbilligkeit ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Verso...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei fehlender Ausgleichsreife

Rz. 658 Bei fehlender Ausgleichsreife findet ein Wertausgleich nicht statt (§ 19 VersAusglG). In welchen Fällen eine fehlende Ausgleichsreife vorliegt, ist in § 19 Abs. 2 VersAusglG beschrieben. Für Versicherungsverträge ist dabei die Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG von Bedeutung. Nicht ausgleichsreif sind danach Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach n...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ehegatte

Rz. 550 Die Benennung der "Ehefrau" als Bezugsberechtigte ist grundsätzlich aus der Sicht des Versicherers derart zu verstehen, dass ein Bezugsrecht für die bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehefrau begründet und auch nicht durch die Scheidung der Ehe auflösend bedingt ist.[922] Das Gleiche gilt bei Einräumung eines Bezugsrecht...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Muster: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung

Rz. 686 Muster 14.1: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung Muster 14.1: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung An das Landgericht _________________________ Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: _________________________ gegen die Pfefferminzia Lebensversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vor...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Bezugsberechtigung

Rz. 290 Sollen die Leistungen im Versicherungsfall an einen vom Versicherungsnehmer benannten Dritten erfolgen, so kann dieser dem Begünstigten eine Bezugsberechtigung nach Maßgabe der §§ 176, 159, 160 VVG, entsprechend den Vorschriften zur Lebensversicherung, einräumen. Beispiel Ein Alleinverdiener will seinen Ehepartner für den Fall seiner Berufsunfähigkeit absichern und di...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 4. Prüfung und Beurteilung der Rechtslage

Rz. 37 Hat der Anwalt anhand des aufgeklärten Sachverhalts die Rechtslage geprüft, folgt die Beratung des Mandanten wegen der zur Rechtsverfolgung erforderlichen und zweckmäßigen Schritte. Der Anwalt darf rechtliche Wertungen des Mandanten nicht ungeprüft übernehmen.[134] Nach der Rechtsprechung scheidet insoweit ein Mitverschulden des Mandanten aus.[135] Dem Anwalt als "Mitg...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / f) Durchführung des Versorgungsausgleichs

aa) Ermittlung des Ehezeitanteils Rz. 661 Der Ehezeitanteil ist der Wert des auszugleichenden Anrechts, der auf den in der Ehezeit erbrachten Beiträgen des Ausgleichspflichtigen beruht. Wird ein Beitrag nachentrichtet, kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt der Beitragszahlung in der Ehezeit liegt.[1157] Für die Ermittlung des Werts des Anrechts ist ein Vergleich des Wertes zum...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 643 Im Rahmen der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt sich die Frage, wie Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind.[1107] Gemäß § 1587 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG fallen Anrechte aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind in den Versorgungsausgleich; ein güterrechtlicher Ausgleich fi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Rechtsänderungen aufgrund vertraglicher Rechte des Versicherungsnehmers

Rz. 148 Da sich der Bedarf des Versicherungsnehmers an Alters- und Hinterbliebenenversorgung, aber auch an Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung während der Laufzeit der Versicherung erheblich ändern kann, räumen die Versicherer dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Versicherungsbedingungen häufig Möglichkeiten ein, die Versicherung umz...mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / I. Versicherte Personen, Punkt 1.1

Rz. 7 Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie des Lebensgefährten, wenn er im Versicherungsschein namentlich aufgeführt worden ist, und dessen Kinder. Dabei müssen diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft leben (Punkt 1.1 AVB Reisegepäck 1992/2008). Es gibt auch Reisegep...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Lebensversicherung und Versorgungsausgleich

a) Allgemeines Rz. 653 Die Durchführung des Ausgleichs von Anrechten aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind, erfolgt grundsätzlich im Wege der sog. (system)internen Teilung gem. § 10 VersAusglG . Dies bedeutet, dass grundsätzlich für jedes Anrecht einer ausgleichspflichtigen Person, das in der Ehezeit erworben wurde, ein eigenes Anrecht der ausgleic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Durchführung einer externen Teilung

Rz. 672 In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine sog. externe Teilung zulässig, d.h. die Begründung eines Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichsberec...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Versorgungsausgleich bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 659 Ansprüche aus Rentenversicherungen, die ein Ehegatte an einen Dritten abgetreten hat, fallen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich.[1144] Etwas Anderes gilt dann, wenn es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Zur Sicherheit abgetretene Ansprüche unterfallen dem Versorgungsausgleich.[1145] Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch aus der Rentenversicherung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Geringfügigkeit

Rz. 657 Ein Ausgleich der bestehenden Anrechte im Wege der internen Teilung soll nicht stattfinden bei Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG). Geringfügigkeit liegt vor, wenn bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist oder wenn einzelne Anrechte einen nur geringen Ausgleichswert haben. Wann ein Wertunterschied gering ist, bestimmt § 1...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Lebensversicherung und Zugewinnausgleich

Rz. 648 Fraglich kann sein, wem der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Zugewinnausgleich zuzuordnen ist, wenn widerrufliche oder unwiderrufliche Bezugsrechte oder Rechte anderer Personen aufgrund von Verpfändung, Abtretung oder Pfändung bestehen. Hier dürfte danach zu differenzieren sein, in wessen Vermögen die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung fallen. F...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 7. Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Abs. 2 g bzw. Nr. 3.2.10 ARB 2012

Rz. 208 § 3 Abs. 2 g ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts (vor den ARB 2000: nur des Familien- und Erbrechts) vom Rechtsschutz aus, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k ARB besteht. Maier [214] definiert den Begriff des Familienrechts wie folgt: "Familienrecht ist die Gesamtheit der st...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 653 Die Durchführung des Ausgleichs von Anrechten aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind, erfolgt grundsätzlich im Wege der sog. (system)internen Teilung gem. § 10 VersAusglG . Dies bedeutet, dass grundsätzlich für jedes Anrecht einer ausgleichspflichtigen Person, das in der Ehezeit erworben wurde, ein eigenes Anrecht der ausgleichsberechtigten...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 2. Verstoßprinzip

Rz. 183 Für die Berufs-Haftpflicht typisch ist es, dass Haftpflichtansprüche nicht sofort geltend gemacht werden (können), weil sich der durch eine anwaltliche Pflichtverletzung verursachte Schaden oftmals erst nach mehreren Jahren zeigt; bei Anwälten ist dies durchschnittlich ein Zeitraum von drei bis vier Jahren, der sich aber auch auf bis zu 15 und mehr Jahre ausdehnen ka...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ermittlung des Ehezeitanteils

Rz. 661 Der Ehezeitanteil ist der Wert des auszugleichenden Anrechts, der auf den in der Ehezeit erbrachten Beiträgen des Ausgleichspflichtigen beruht. Wird ein Beitrag nachentrichtet, kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt der Beitragszahlung in der Ehezeit liegt.[1157] Für die Ermittlung des Werts des Anrechts ist ein Vergleich des Wertes zum Ende der Ehezeit und zum Beginn ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Durchführung einer internen Teilung

Rz. 667 Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG soll die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Gewährleistet ist dies, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Personmehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 2. Beratung und Belehrung des Mandanten

Rz. 22 Bestimmend für den Inhalt und den Umfang der Pflichten des Anwaltes ist grundsätzlich das zwischen den Parteien des Anwaltsvertrages Vereinbarte. Eine differenzierte Betrachtung uneingeschränkter, umfassender Mandate und eingeschränkter Mandate ist in jedem Fall angezeigt. Letzteres verpflichtet den Anwalt, sich mit der ihm übertragenen Rechtssache nur in einem konkre...mehr

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FoVo 08_09/2017, BGH entsch... / 1 I. Der Fall

Ehevertrag mit Vollstreckungsvereinbarung Die Ehegatten leben in Scheidung. In einem Ehevertrag ist festgehalten, dass die Ehefrau wegen des ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nicht im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen darf. Gleichwohl ließ die Gläubigerin wegen eines Teilzugewinnanspruchs zunächst den dinglichen Arrest anordnen und wenige Tage später verschieden...mehr

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§ 6 Ansprüche bei Tötung / 1. Unterhaltsberechtigte

Rz. 9 Wird ein Mensch getötet, der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war, so haben die Angehörigen, die unterhaltsberechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch. Die gesetzliche Vorschrift, die den Anspruch regelt, ist § 844 Abs. 2 BGB. Hiernach sind ersatzberechtigt die Personen, denen der Getötete im Zeitpunkt des Unfalls gesetzlich unterhaltsverpflichtet war. Nach dem ...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 7. Zeitfenster zur vereinfachten Berechnung

Rz. 194 Die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens erfolgt analog zum Genesungsverlauf. Meistens ist er in Schadensnähe höher als zu dem Zeitpunkt, zu dem die medizinische Wiederherstellung abgeschlossen ist. Die medizinische Wiederherstellung ist nicht gleichbedeutend mit der vollständigen Wiederherstellung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit vor dem Schaden...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 64... / 2 Einmalgewährung (Abs. 1)

Rz. 3 Der Grundsatz der Einmalgewährung stellt bei Anspruchskonkurrenz mehrerer Berechtigter den Ausschluss von Doppelzahlungen für dasselbe Kind sicher. Zugleich folgt daraus, dass eine Aufteilung unter mehreren Berechtigten – anders als beim Kinderfreibetrag(§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) – nicht möglich ist.[1] Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern (Hauptfall...mehr

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FF 07/08/2017, Kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach rechtskräftiger Scheidung

BGB § 1360a Abs. 1 § 4 § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1578 Leitsatz Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 25.11.2009 – XII ZB 46/09, FamRZ 2010, 189 und v. 23.3.2005 – XII ZB 13/05, FamRZ 2005, 883 sowie Senatsurt. v. 9.11.1983 – IVb ZR 14/83, BGHZ 89, 33 = ...mehr

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FF 07/08/2017, Rechtsprechu... / IV. Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19 VersAusglG)

1. Interne Teilung (§§ 10, 11 VersAusglG) Wesentliches Kriterium der internen Teilung nach §§ 10, 11 VersAusglG ist die Teilhabe des für die ausgleichsberechtigte Person begründeten eigenständigen Anrechts an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts. Immer häufiger erfolgt die Teilung der Anrechte nicht im Rahmen des Ausgangstarifs des auszugleichenden Anrechts, sond...mehr