Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichterwartung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Rn 7 Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann, ist durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Falles zu entscheiden (BGH NJW 78, 1810). Allein die Trennung von mehr als 1 Jahr begründet für sich noch nicht die tatsächliche Vermutung des Scheiterns der Ehe (BGH FamRZ 95, 229). Erforderlich ist Sachvortrag, der dem Gericht die An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Rechtsfolgen der Aufhebung richten sich nur in den ausdrücklich aufgeführten Fällen nach den Vorschriften der Scheidung. Unterschieden wird hinsichtlich der Aufhebungsgründe und der Anwendbarkeit der jeweiligen Scheidungsfolgeregelung, dh für Ansprüche auf Unterhalt nach Aufhebung der Ehe (II), auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (III), die Überlassung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarungen.

Rn 4 Die Bestimmungen der §§ 1564 ff sind nicht disponibel und einer vertraglichen Vereinbarung dahingehend, dass das Scheidungsrecht eines Ehegatten ausgeschlossen ist, nicht zugänglich (BGH FamRZ 90, 372; Celle FamRZ 23, 927). Zulässig ist aber der Verzicht auf ein Scheidungsrecht, das neu entsteht, wenn ein Scheidungstatbestand auf Grund neuer Tatsachen erfüllt ist (BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / [Ohne Titel]

Rn 1 Die einzelnen, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtfertigenden Gründe sind in § 1385 zusammengefasst, wobei diese Norm neben dem Gestaltungs- auch den Leistungsausspruch zulässt. § 1386 gibt hingegen die Möglichkeit des reinen Gestaltungsantrages. Wegen der Voraussetzungen verweist er auf § 1385. Vorzeitiger Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Vorbemerkung vor ROM III

Rn 1 Für Scheidungen gilt ab 21.6.12 die EU-VO Nr 1259/2010 vom 20.12.10 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung u Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ROM III) (Art 21), s Becker NJW 11, 1543; Helms FamRZ 11, 1765; Kemper FamRBInt 12, 63; Dimmler/Bißmaier FamRBInt 12, 66, 69; Höbbel/Seibert/Möller FuR 13, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Endvermögen (Abs 2).

Rn 5 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Endvermögens ist bei Ehescheidung oder -aufhebung die Rechtshängigkeit des Scheidungs- (§ 1384) oder Aufhebungsantrags (§§ 1384, 1318 III), bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft die Rechtshängigkeit des entsprechenden Aufhebungsantrages (§ 1387) und bei Aufhebung des Güterstandes durch Ehevertrag der Zeitpunkt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formbedürftigkeit.

Rn 5 Formlos möglich sind Vereinbarungen über den Familienunterhalt (§ 1360), über die scheidungsbedingte Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens, solange nicht im Einzelfall gesetzliche Formvorschriften zu beachten sind, zB § 311b (Ddorf FamRZ 01, 765), die Erteilung der nach §§ 1365, 1369, 1423–1425 erforderlichen Zustimmung zu Verfügungen des anderen sowie solche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Stellung des vorzeitigen Scheidungsantrages.

Rn 20 Wird der Ehescheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt und liegt ein Härtegrund nicht vor, sind dem antragstellenden Ehegatten entspr §§ 113 I FamFG, 97 II ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn er dort nur deshalb obsiegt, weil die Scheidungsvoraussetzungen mittlerweile durch Zeitablauf erfüllt sind (BGH FamRZ 97, 347; 24, 481 bei Abl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beginn und Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Rn 10 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 88, 370). Der Nachscheidungsunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (BGH FamRZ 99, 1497). Vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann eine wirksame Mahnung nicht erfolgen (BGH FamRZ 88, 370). Wenngleich der Anspruch vor Rechtskraft der Scheid...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Family provision für den geschiedenen Ehegatten

Rz. 144 Auch der vom Erblasser geschiedene, nicht wieder erneut verheiratete Ex-Ehegatte ist antragsberechtigt.[169] Dies beschränkt sich im Wesentlichen auf die Fälle, in denen der Tod innerhalb eines Jahres nach Trennung eintritt und der überlebende Ehegatte nach Scheidung noch keinen Antrag auf Teilung des ehelichen Vermögens stellen konnte oder dieser noch nicht verhande...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 7. Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 210 Nach in Deutschland früher wohl einhelliger Ansicht kam § 1371 Abs. 1 BGB nur bei Geltung deutschen Güterrechts zum Zuge, da diese Vorschrift davon ausgeht, dass der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt hat. Rz. 211 Umstritten war aber, inwieweit das güterrechtliche Viertel auch dann zu gewähren ist, wenn ausländisches ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3.

Rn 23 Die gesetzliche Verfahrensstandschaft gem III 1 wirkt auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Deshalb kann solange die Verfahrensstandschaft besteht nur der Elternteil, der Titelgläubiger ist, die Vollstreckung im eigenen Namen betreiben. Selbst nach Rechtskraft der Scheidung ist der betr Elternteil – solange das Kind noch minderjährig ist – berechtigt im eigenen N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift.

Rn 2 § 30 gilt für alle Versorgungsträger, die bisher aus einem bei ihnen bestehenden Anrecht Leistungen an eine versorgungsberechtigte Person erbracht und aufgrund einer rkr Entscheidung über den VA mit sofortiger Wirkung (tw) an eine andere Person zu leisten haben. Erfasst werden zum einen Entscheidungen, mit denen ein Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung intern gete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Einziger Grund für eine Scheidung der Ehe ist deren Scheitern. Um die Feststellung des Gescheitertseins treffen zu können, darf die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehen (= Diagnose) und es darf nicht erwartet werden, dass sie wieder hergestellt wird (= Prognose). An die Feststellung des Scheiterns sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei es dem die Scheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 10 KSÜ

Zusammenfassung Art 10 KSÜ(1) Unbeschadet der Artikel 5 bis 9 können die Behörden eines Vertragsstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, sofern das Recht ihres Staates dies zuläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Anspruchs auf Teilhabe (Abs 2).

Rn 6 Gem II Alt 1 ist der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, wenn die Ehegatten vereinbart haben, dass ein Anrecht statt durch den Wertausgleich nach der Scheidung schuldrechtlich ausgeglichen werden soll. In diesem Fall ist der Ausgleichsberechtigte also auf Ansprüche nach den §§ 20–24 beschränkt, sofern der Versorgungsträger nicht in die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 IRd vorrangig zu beachtenden (BGH FamRZ 91, 416) Gebots der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569) schützt § 1573 den Unterhaltsgläubiger weitgehend vor einem sozialen Abstieg nach Beendigung der Ehe (BGH NJW 83, 1483 [BGH 24.12.1982 - IVb ZR 326/81]). Zu diesem Zweck wird in § 1573 I dem geschiedenen Ehegatten, der in das Arbeitsleben noch nicht wieder eingeglied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Nichtprägende Einkünfte.

Rn 22 Als nichtprägende Einkünfte sind anzusehen: Einkünfte aufgrund eines Karrieresprungs bei Unterhaltsgläubiger und/oder Unterhaltsschuldner nach Trennung/Scheidung (BGH FuR 01, 306 = FamRZ 01, 986), soweit sie nicht dazu erforderlich sind, einkommenssenkende Entwicklungen auszugleichen – (BGH FamRZ 09, 411). Einkünfte aus Vermögen, das von dritter Seite zugeflossen ist (et...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sonstige schwerwiegende Gründe.

Rn 3 Die Gründe für das Absehen von einer Erwerbstätigkeit müssen so schwer wiegen wie die Gründe, die in den Tatbeständen der §§ 1570 ff zugrunde gelegt worden sind. Sie müssen zwar nicht ehebedingt sein (BGH FamRZ 03, 1734). Eine Ehebedingtheit stellt jedoch zumindest einen wichtigen Anhaltspunkt dafür dar, ob ein sonstiger schwerwiegender Grund bejaht werden kann. Der Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Zusammenfassung

Gesetzestext (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich. (2) 1Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anknüpfung.

Rn 16 Soweit das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich u dem Kaiserreich Persien vom 17.2.29 nicht eingreift (s.o. Rn 2), ergibt sich das Scheidungsfolgenstatut aus der Verweisung auf die ROM III. Danach ist zunächst das Vorliegen einer Rechtswahl zu prüfen (Art 5 ff). Ist keine Rechtswahl gegeben, erfolgt die Ermittlung des Scheidungsstatuts nach objektiven Kr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Wertverzehr durch nachehezeitlichen Rentenbezug.

Rn 19 Bezieht der Ausgleichspflichtige bei Ehezeitende bereits Rentenleistungen aus einem kapitalgedeckten Anrecht, tritt bis zur Entscheidung über den VA idR ein Kapitalverzehr ein. Diese Wertminderung des Anrechts ist zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass der Entscheidung nur der verbliebene Restkapitalwert, bezogen auf die Ehezeit, zugrunde gelegt werden kann (BGH Fa...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Person des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 20 Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts der "entfernteren" Abkömmlinge und der Eltern. Rz. 21 Nach § 2303 BGB gehören zu den pflichtteilsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wertveränderungen durch nachehezeitlichen Rentenbezug.

Rn 11 Befindet sich ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge, dessen Bezugsgröße der Kapitalwert ist, bei Ehezeitende bereits in der Leistungsphase oder beginnen die Leistungen im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den VA, führen die (nicht dem Leistungsverbot des § 29 unterliegenden) planmäßigen Rentenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2.

Rn 21 Die Verfahrensstandschaft endet mit Rechtskraft der Scheidung, mit Volljährigkeit des Kindes, mit Übergang des Kindesunterhaltsanspruchs auf das Land gem § 7 UVG und mit Übergang der Sorge oder Obhut auf den anderen Elternteil (Hamm FamRZ 90, 890). Während in den letzten beiden Fällen die Verfahrensstandschaft übergangslos endet, gilt iÜ folgendes: Macht ein Elternteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ende der Ehezeit (Abs 1 Hs 2).

Rn 5 Das Ende der Ehezeit wird nach § 3 I Hs 2 durch die Zustellung des Scheidungsantrags ausgelöst. Sie bewirkt die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§§ 113 I 2, 124 S 2 FamFG iVm §§ 253 I, 263 I ZPO). Auch im Falle der Eheaufhebung kommt es für das Ende der Ehezeit auf die Zustellung der das Verfahren einleitenden Antragsschrift an. Dieser Stichtag bleibt auch dan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit § 9 beginnt der Abschn 2 des Teils 1, der die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung regelt. In § 9 sind allgemeine Grundsätze für den Anwendungsbereich des Wertausgleichs und die (rechtsgestaltenden) Entscheidungen über die interne und externe Teilung von Anrechten vorangestellt. Die §§ 11–13 behandeln die interne, die §§ 14–17 die externe Teilung. Die §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung (Abs 1).

Rn 4 I umfasst in seinem Anwendungsbereich alle Eheschließungsvoraussetzungen und Ehehindernisse. Dazu gehören insb die Ehemündigkeit (Saarbr FamRZ 08, 275; Karlsr FamRZ 17, 959; Andrae NZFam 16, 923, 924; Coester StAZ 16, 257, 259) sowie das Ehehindernis der Doppelehe (Naumbg FamRZ 15, 2054; zur polygamen Ehe Helms GPR 12, 2; Coester/Coester-Waltjen FamRZ 16, 1618, 1624 ff)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Nach § 51 abänderbar sind nicht nur Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen VA, die iRd Scheidungsverbundes getroffen worden sind, sondern auch Entscheidungen, mit denen der öffentlich-rechtliche VA bereits nach früherem Recht gem § 10a VAHRG abgeändert worden war (BGH FamRZ 22, 262 Rz 12). Auch unter der Geltung des früheren Rechts geschlossene Eheverträge nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1415 ff BGB

Zusammenfassung (Literatur zur Gütergemeinschaft: Wittich, Die Gütergemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, Neuwied, 2000; Eder, Familienvermögensrecht, Bonn 2016; Gerhard, v. Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl 2021, Kap 9, Rz 488 ff; Klein, Handbuch des Familienvermögensrechts, 3. Aufl. 2022, Kap 2, Rz 3448 ff; Kappler, Die Auseinandersetzung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einsatzzeitpunkte.

Rn 11 Die Voraussetzungen des Arbeitslosigkeitsunterhalts müssen im Zeitpunkt der Scheidung oder der in III genannten Einsatzzeitpunkte erfüllt sein (BGH FamRZ 05, 1870). Der Einsatzzeitpunkt ist zwar nicht eng an den Stichtag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gebunden, muss jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Ein Zeitraum von 1 ½ Jahren (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruch auf Ausbildung.

Rn 3 Die Vorschrift bezweckt den Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile, indem die Voraussetzungen zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit – auf dem ehebedingt nicht erreichten Niveau – geschaffen werden. Ausbildung ist im weitesten Sinne zu verstehen. Es muss sich um einen anerkannten Ausbildungsgang handeln, der sich nach einem bestimmten Ausbildungsplan r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bestehende Ehe.

Rn 17 Der Vorschussanspruch besteht während einer wirksam geschlossenen Ehe. Auch im Fall der Aufhebbarkeit einer Ehe, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, da auch eine solche bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung sämtliche Rechtswirkungen in Bezug auf das Güterrecht, Unterhaltsrecht, Erbrecht sowie das Namensrecht aufweist, somit keine Nichtehe vorliegt (Hamm FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regel-Ausnahme-Prinzip.

Rn 6 Der Gesetzgeber hat bewusst keine Generalklausel aufgenommen, aufgrund derer dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nach Scheidung im Fall der Bedürftigkeit Unterhalt zu gewähren ist. Die in §§ 1570–1576 enthaltenen Unterhaltstatbestände stellen sich als numerisch aufgeführte Ausnahmeregelungen (Enumerationsprinzip) des allg Grundsatzes dar, dass jeder Ehegatte nach S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Eheliche Lebensverhältnisse.

Rn 10 § 1574 II 1 Hs 2 nF nimmt die ehelichen Lebensverhältnisse aus der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit aus, behält sie jedoch als Korrektiv iRe gesonderten Billigkeitsprüfung bei. Mit dieser Regelung soll im Einzelfall dem Vertrauen des Berechtigten im Hinblick auf eine ›nachhaltige gemeinsame Ehegestaltung‹ Rechnung getragen werden (BTDrs 16/1830, S 17). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tod des Ausgleichsberechtigten.

Rn 3 Voraussetzung für eine Anpassung nach § 37 ist ferner, dass ein geschiedener Ehegatte durch den Wertausgleich bei der Scheidung im Wege interner oder externer Teilung oder durch einen öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht (mindestens) ein Versorgungsanrecht (iSv § 32) erworben hat und nach Rechtskraft der Scheidung verstorben ist (I 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Gesetzestext Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung 823 186 Tabakrauch 618 2 Tagesmutter 832 5 Tagespreisklauseln AGB 309 8 Tantieme 611 73 Tarifliche Unkündbarkeit 622 1 Tariflohn 612 5 Tarifvertrag 611 41, 45; 622 5; 613a 21, 50 Schutzgesetz 823 229 Tarifvorbehalt 611 41 Tarifwechselklausel 611 40 Tatbestandselemente 1576 2 Tatbestandskette 1569 7 Tatbestandsvoraussetzungen für eine wirksame Kündigung 542 28 Tätigkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorsorgeaufwendungen.

Rn 49 Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge können in angemessener und nachgewiesener Höhe einkommensmindernd geltend gemacht werden (vgl Ziff 10.1 der Leitlinien; zu Einzelheiten vgl FAKomm-FamR/Kleffmann vor § 1361 Rz 148). Die Angemessenheit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw dem Versicherungsschutz, der vor der Trennung bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Ausschluss der externen Teilung (Abs 5).

Rn 25 Kann ein Anrecht nach den für die Zielversorgung maßgeblichen Vorschriften durch eine Beitragszahlung nicht mehr begründet werden, ist die externe Teilung gem V unzulässig. Dies gilt zB in der GRV, wenn der Ausgleichsberechtigte einen bindenden Altersrentenbescheid erhalten hat (§ 187 IV SGB VI: vgl BGH FamRZ 88, 936; Karlsr FamRZ 20, 749). Die Vorschrift gilt nicht fü...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht im rumänischen Zivilgesetzbuch

Rz. 359 Das Erbrecht ist in Rumänien im Zivilgesetzbuch (Codul Civil Nou – CCN) geregelt, das am 1.10.2011 in Kraft getreten ist. Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann, Art. 1086 CCN. Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei – entsprechend d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Persönlich.

Rn 2 Die Norm regelt das Verhältnis zwischen Ehegatten. Jedenfalls nach Scheidung der Ehe ist sie deshalb nicht mehr anwendbar. Wegen der Haftung nichtehelich Zusammenlebender vgl vor § 1297 Rn 19) Sieht man den maßgeblichen Grund für die Haftungsbeschränkung in dem engen Zusammenleben in der ehelichen Lebensgemeinschaft, kann die Norm auch für die Zeit dauerhafter Trennung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bewertung laufender Versorgungen nach der zeitratierlichen Bewertungsmethode (Abs 2).

Rn 4 Auch bei gem § 40 zeitratierlich zu bewertenden Anrechten ist nach Beginn der Leistungsphase im VA – sowohl in Erst- als auch in Abänderungsverfahren – grds von der tatsächlich erlangten Versorgung auszugehen. § 41 II 1 erklärt insoweit die Bestimmungen in § 40 I–III für entspr anwendbar. Gem § 41 II 2 sind aber für die Berechnung des Ehezeitanteils die nach § 40 II 3 a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm schafft keinen eigenständigen Scheidungstatbestand, sondern stellt eine zwingende Beweislastregel für die Feststellung des Scheiterns der Ehe dar und begründet eine offene Form der einverständlichen Scheidung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Beweisregeln müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausübungskontrolle.

Rn 4 Wenn ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss das Gericht – bei entspr Anhaltspunkten – iR einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich im Scheidungsfall gegenüber dem anderen Ehegatten auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 elektronische Wertpapiere 90 3b Körper des Menschen 90 6 Kryptowerte. 90 3b NFT 90 3 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art. 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenr...mehr