Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 103 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 1825 ZGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Auch der eingetragene Lebenspartner hat unter den oben (vgl. Rdn 100) genannten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht.[100] Gem. Art. 1829 ZGB gelten Beschränkungen des Pflichtteils durch Testament als nicht geschrieben. Hieraus folgt, dass pflichtteilswidrige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Billigkeit.

Rn 5 Sind ehebedingte Nachteile nicht gegeben oder durch einen Teil des geltend gemachten Unterhalts ausgeglichen, ist als nächstes zu prüfen, ob und welche Unterhaltsbegrenzung der Billigkeit entspricht. Rn 6 Die einzigen Billigkeitskriterien, die der BGH zunächst berücksichtigt hat, sind Dauer der Ehe und Alter des Unterhaltsberechtigten. Dabei stand weder eine 22-jährige E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ausschluss der Abänderung bei Teilausgleich (Abs 4).

Rn 24 Gem IV ist eine Abänderung nach III ausgeschlossen, wenn das Anrecht, das in der Ausgangsentscheidung dynamisiert worden ist, nach § 3b I Nr 1 VAHRG – dh durch erweitertes Splitting oder Quasi-Splitting – tw öffentlich-rechtlich ausgeglichen und der Rest einem späteren schuldrechtlichen VA vorbehalten worden ist. Insoweit bleibt der Ausgleichsberechtigte darauf verwies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Berechnung des Ehezeitanteils (Abs. 1).

Rn 2 Gem § 5 I haben die Versorgungsträger nicht nur die für die Berechnung des Ehezeitanteils erforderlichen Parameter mitzuteilen, sondern selbst den Ehezeitanteil zu berechnen. Seine Ermittlung richtet sich gem V nach den §§ 39–47. Die Versorgungsträger haben selbst zu entscheiden, welche der in diesen Vorschriften genannten Wertermittlungsmethoden anzuwenden ist. Die Ger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesamtgut.

Rn 5 Die Auseinandersetzung über das Gesamtgut erfolgt nach §§ 1471 ff. Da sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, dauert das nach § 1419 bestehende Gesamthandsverhältnis zunächst an. Aus der Gütergemeinschaft wird jedoch die Liquidationsgemeinschaft, §§ 1471 II 2, 1419 (BGH FamRZ 85, 903; Frankf FamFR 13, 465). Während bei Bestehen der Gütergemeinschaft die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darst...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 242 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. Auch mit den Grundregeln des deutschen Rechts unvereinbare Regeln sind daher anzuwenden, soweit s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verstoß.

Rn 20 Verstöße gegen den op wurden bisher gesehen in folgenden Fällen: Entziehung der Rechtsfähigkeit oder wegen Art 3 II GG auch Beschränkung der Geschäftsfähigkeit von Ehefrauen (Looschelders Rz 35; Staud/Hausmann Art 7 Rz 57 ff); Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit mit 10 Jahren (Köln FamRZ 97, 240); Wahl eines anstößigen oder lächerlichen (Bremen NJW-RR 96, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fehlende oder unangemessene Erwerbstätigkeit.

Rn 5 Der Anspruch setzt voraus, dass der geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung nicht oder nur teilw in angemessener Weise erwerbstätig war (BGH FamRZ 85, 53).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Öffentlich-rechtlicher Teilausgleich.

Rn 13 Ist ein dem schuldrechtlichen VA unterliegendes Versorgungsanrecht nach früherem Recht tw öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden, so ist dieser Teilausgleich auf den Ausgleichswert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts anzurechnen, und zwar vor Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge (vgl Rn 15). Da sich der Ausgleichswert eines schuldrechtlich auszu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung. Sie dient dazu, die persönliche Betreuung des Kindes trotz Trennung seiner Eltern wenigstens durch einen Elternteil zu ermöglichen, um auch Kindern aus geschiedenen Ehen gleichmäßige Entwicklungschancen zu geben (BVerfG FamRZ 07, 965). Der berechtigte Elternteil muss ein gemeinschaftliches Kind betreuen. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wesen der Gütertrennung.

Rn 5 In der Gütergemeinschaft fehlen güterrechtliche Bindungen und Beziehungen der Eheleute zueinander. Ihre Vermögen bleiben voneinander getrennt, was aber die Bildung von Gemeinschaftsvermögen nicht ausschließt. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff gelten nicht. Es gibt nach Beendigung der Ehe durch Scheidung keinen Ausgleichsanspruch nach § 1378 I und im Falle des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechnung des Ehezeitanteils.

Rn 12 Gem § 39 II Nr 1 ist der Ehezeitanteil eines Anrechts der GRV aus der Summe der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu berechnen. Die Zuordnung der erworbenen Entgeltpunkte zur Ehezeit erfolgt nach dem sog In-Prinzip (vgl dazu § 3 Rn 10). Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten sind auch im VA stets den Zeiten der Beschäftigung oder der Kindererziehung zuzuordne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Vorraussetzungen von § 1575: der Ehegatte muss entweder in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen haben er muss die Ausbildung so bald wie möglich nach der Scheidung aufgenommen haben die Ausbildung muss notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die den Unterhalt nachhaltig sichert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rangstufen.

Rn 2 Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gemäß § 1603 II 3 sind nunmehr ggü Ehegatten vorrangig. Dies bedeutet, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst um die Kindesunterhalte zu bereinigen ist. Soweit das dann noch verfügbare Einkommen den ggü dem Ehegatten oder dem Anspruch aus § 1615l geltenden Selbstbehalt, der in beiden Fällen identisch i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Noch nicht ausgeglichenes Anrecht (Abs 1 S 1).

Rn 2 Gem I 1 kann die Abfindung für ein ‹noch nicht ausgeglichenes Anrecht› verlangt werden. Das Anrecht darf nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen, muss aber erkennbar für einen schuldrechtlichen VA offengeblieben sein. Das ist insb dann der Fall, wenn das Gericht – wie nach § 224 IV FamFG vorgeschrieben – den Vorbehalt des schuldrechtlichen VA (zumindest)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitratierliche Bewertung (Abs 2 S 2 und 3).

Rn 20 Die zeitratierliche Berechnung findet nur auf Anrechte Anwendung, deren Höhe sich nicht unmittelbar aus einer der Ehezeit zugeordneten Bezugsgröße ergibt (BGH FamRZ 12, 1550 Rz 28; 17, 705 Rz 11). Dies gilt vor allem für Zusagen, die sich auf eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Versorgung erstrecken, sowie für endgehaltsbezogene Versorgungen iSv § 40...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Versorgungsausgleich von Amts wegen.

Rn 19 Art 17 IV (früher III) ist Grundlage für die Durchführung des VA. Die Vorschrift ist durch das AnpG zur ROM III geänd worden (Kemper FamRBint 13, 12, 14 ff; Gruber IPRax 16, 539 ff), s.o. Rn 1. Der VA unterliegt dem nach der ROM III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht (IV S 1 Hs 1). Insoweit kommt es auf das Scheidungsstatut an (Campbell NZFam 20, 678, 681; krit G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Der VA folgt – wie der Zugewinnausgleich – dem formalen Prinzip der Halbteilung (s § 1 Rn 2). Die rein schematische Umsetzung dieses Grundsatzes kann jedoch bei besonderen Fallgestaltungen zu groben Ungerechtigkeiten führen. Für diese Fälle bietet § 27 eine Härteregelung, mit der besonders ungerechte oder gar verfassungswidrige Auswirkungen vermieden werden können (BVer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Gesetzestext Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Rn 1 Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1585c stellt klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Unterhaltsrecht gilt (BGH FamRZ 14, 1978; 14, 629). Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Ehescheidungsfolgen gibt es nicht (BGH FamRZ 04, 601; Hahne DnotZ 04, 84). Erwerbs- und Familienarbeit sind nur insoweit als gleichwertig zu behandeln, als die Ehegatten nicht etwas anderes vereinbart haben (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Methodenwahl.

Rn 21 Die Höhe des Aufstockungsunterhalts hängt von der Differenz zwischen dem vollen Unterhalt nach § 1578 und anrechenbaren eigenen Einkünften ab. Nach der Surrogatrspr des BGH (grundl FamRZ 01, 986) sind nicht nur das in der Ehe erzielte und zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzte Einkommen prägend, sondern auch die Haushalts- und Kinderversorgung, deren Surrogat die na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.

Rn 2 Nach § 1573 I kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. I. Anspruchsvoraussetzungen. Rn 3 Der Anspruch ist gegeben, wenn kein Anspruch nach §§ 1570, 1571 oder 1572 besteht, der Berechtigte trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 15 Der Verfahrensverbund nach § 137 FamFG ist nur zulässig für die Scheidung. Folgesachen können daher nicht gleichzeitig mit der Aufhebung entschieden werden, sondern sind nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses (§ 1313) gesondert in isolierten Verfahren geltend zu machen (unrichtig Karlsr FamRZ 05, 370).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nichterfüllung zeitlicher Voraussetzungen (Abs 3).

Rn 17 Im Anwartschaftsstadium (also vor Einsetzen der Versorgungsleistungen) sind die zum Bezug einer Versorgung erforderlichen zeitlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung häufig noch nicht erfüllt. Wenn sie aus diesem Grunde unberücksichtigt blieben, ließen sich viele Anrechte bei der Scheidung noch nicht ausgleichen. § 2 III sieht deshalb – in der Annahme, das...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 196 Gem. Art. 566 des italienischen Codice Civile (C.C.)[245] sind die Kinder des Erblassers vorrangig zu Erben berufen. Ein vorverstorbenes Kind wird durch seine Abkömmlinge vertreten. Eheliche, uneheliche, adoptierte und legitimierte Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen.[246] Die pflichtteilsrechtliche Regelung zur Abfindung unehelicher Kinder auch im Rahmen der gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgleichswert (Abs 1 S 1).

Rn 11 Gem § 20 I 1 steht dem Ausgleichsberechtigten ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu, deren Höhe sich grds nach dem Ausgleichswert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts richtet. Dieser bemisst sich aber nicht – wie beim Wertausgleich bei der Scheidung – in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, sondern nach dem Betrag der aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fälligkeit.

Rn 2 Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Bei Trennungsunterhalt ist die Trennung erforderlich, beim nachehelichen Unterhalt die Rechtskraft der Scheidung. Da beide Unterhaltsarten nicht identisch sind, müssen die Voraussetzungen jeweils gesondert geschaffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengeri...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 9 Bereits durch Gesetz vom 31.7.2017 über die Reform des belgischen Erbrechts ist das belgische Pflichtteilsrecht geändert worden – während die Regeln über die gesetzliche Erbfolge weitgehend unberührt blieben. Entsprechend einer europaweiten allgemeinen Tendenz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers erweitert und das Pflichtteilsrecht beschränkt. Die Regeln s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung.

Rn 15 Die Verjährungsregelung ist mit der Aufhebung des IV zum 1.1.10 den allgemeinen familienrechtlichen Verjährungsregelungen angepasst. Es gilt jetzt die 3-jährige Regelverjährung (§ 195), die mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, indem der Anspruch entstanden ist, wobei die Verjährung von Auskunfts- und Leistungsanspruch gleichzeitig beginnt (BGH FamRZ 18, 581). Die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Ansprüche von und gegen Schwiegereltern.

Rn 16 Zuwendungen der Schwiegereltern sind sowohl im Verhältnis zum eigenen Kind als auch zum Schwiegerkind Schenkungen. Auch auf Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden, deren Voraussetzungen uU dann erfüllt sind, wenn sich die Vorstellung von Fortbestehen der Ehe nicht erfüllt hat. Die güterrechtliche Situation zwischen den Eheleuten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertrag zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (I).

Rn 16 Ein Ehevertrag iSv I liegt dann vor, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand einvernehmlich aufheben, für eine noch zu schließende Ehe ausschließen (Schlesw FamRZ 04, 808) oder für die existierende ändern, sei es auch nur in Bezug auf einen einzelnen Gegenstand (BGH NJW 78, 1923 [BGH 28.06.1978 - IV ARZ 47/78]). Aufgehoben wird der gesetzliche Güterstand durch V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung seit dem 1.7.98.

Rn 5 Seit dem 1.7.98 bigamisch geschlossene Ehen sind nach § 1314 I aufhebbar, jedoch wirksam bis zur Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung (§ 1313; Hamm FamRB 23, 6; BVerfG FamRZ 18, 1624 Rz 63). Für die Vergangenheit bleibt die Ehe gültig (BGH FamRZ 01, 685). Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Aufhebung nicht mehr möglich (§ 131 FamFG; zum Nachweis der Auflösung der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrechtsausschluss.

Rn 2 Der überlebende Ehepartner soll, wenn die Ehe zerrüttet ist, die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Erblasser die Ehescheidung beantragt, nicht durch den Ehegattenerbteil begünstigt werden. Rn 3 Hatte dagegen der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt und liegt der Zeitpunkt des Todes des Erblassers vor der Beendigung des Ehescheidungsverfahrens, ble...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 47 KSÜ

Art 47 KSÜ0 Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jede Verweisungmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 1 § 2 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des VA, dh, den Gegenstand, auf den sich der VA bezieht. Die in den VA einzubeziehenden Anrechte werden gegenüber nicht einzubeziehenden Vermögensgegenständen abgegrenzt. Anrechte ist der Sammelbegriff für Anwartschaften auf künftige und Ansprüche auf bereits laufende Versorgungen (I). Ob es sich um öffentlich-rechtliche oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Abänderung der Ausgleichsrente.

Rn 30 Nach § 227 I iVm § 48 I FamFG kann das Familiengericht eine rkr Entscheidung, in der eine schuldrechtliche Ausgleichsrente festgesetzt worden ist, auf Antrag aufheben oder abändern, wenn sich die für die Festsetzung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. § 225 III FamFG findet insoweit keine entspr Anwendung. Vielmehr sind die zu § 323 ZPO bzw § 238 FamFG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkungen.

Rn 1 Der 3. Abschnitt des VersAusglG befasst sich mit den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung. In seinem Unterabschnitt 1 finden sich die Voraussetzungen für die schuldrechtlichen Ansprüche auf Ausgleichsrente oder Kapitalzahlung sowie auf Abtretung von Versorgungsansprüchen zur Sicherung der Ausgleichsansprüche, §§ 20–22. Der Unterabschnitt 2 regelt den Anspruch der aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Trennungsabsicht.

Rn 5 Neben dem objektiven Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft muss der nach außen erkennbar gewordene Wille festgestellt werden, die häusliche Gemeinschaft auch nicht wieder herzustellen. Dieser Wille muss das Motiv für die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft sein. Rn 6 Die Feststellung ist leicht zu treffen, wenn der scheidungswillige Ehegatte von dem anderen au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2272 BGB – Rücknahme aus amtlicher Verwahrung.

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. Rn 1 Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament gem § 2256 nur persönlich und gleichzeitig zurücknehmen. Dies schützt vor einseitigen rechtswirksamen Handlungen eines Ehegatten. Beide Ehegatten müssen geschäftsfähig sein (Hamm FGPrax 12, 261). Das Recht zur E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen. (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des §...mehr