Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Bosnien und Herzegowina / d) Vereinbarungen bezüglich der Kinder

Rz. 89 Auch eine Vereinbarung über die Höhe des Kindesunterhalts ist möglich. Diese kann entweder vor dem Vormundschaftsorgan oder vor einem Notar abgeschlossen werden. In beiden Fällen stellt die Vereinbarung eine vollstreckbare Urkunde dar (Art. 238). Auch Vereinbarungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sind möglich. Diese werden vom Gericht jedoch nur genehm...mehr

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Schweiz / 2. Zweite Säule

Rz. 123 Gehören ein oder beide Ehegatte(n) einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche grundsätzlich ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Der Vorsorgeausgleich bezweckt den Ausgleich von vorsorgerechtlichen Nachteilen der erfolgten Aufgabenteilung und die Förderung...mehr

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Polen / 4. Aufhebung der gerichtlichen Trennung

Rz. 68 Auf einvernehmliches Verlangen beider Ehegatten spricht das Gericht die Aufhebung der Trennung aus, ohne dass dafür eine Begründung gegeben sein muss (Art. 61/6 § 1 FVGB). Im Zeitpunkt der Aufhebung der Trennung erlöschen ihre Folgen (Art. 61/6 § 2 FVGB).mehr

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Deutschland / VIII. Verfahren

Rz. 122 Über die Scheidung selbst und über die Scheidungsfolgen soll grds. im Verbund verhandelt und entschieden werden (siehe Rdn 62 ff.)mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VIII. Bleiberecht

Rz. 231 Zu den Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf den ausländerrechtlichen Status siehe Rdn 117.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 234 Vereinbarungen können grundsätzlich ohne zeitliche Schranken geschlossen werden. Sie bedürfen der Form des Ehevertrages oder der gerichtlichen Bestätigung im Scheidungsurteil.mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Unterhaltshöhe

Rz. 68 Art. 234 i.V.m. 247 CC bestimmen, dass die Unterhaltsleistung an den bedürftigen Ehepartner nach den in Rdn 63 aufgeführten Kriterien bemessen wird. Um dem Gericht eine Entscheidung über die Unterhaltshöhe zu erlauben, muss der Antragsteller Belege über seine persönlichen Einkünfte sowie über seine zu erwartenden Ausgaben vorlegen. Der Antragsgegner muss dem Gericht B...mehr

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Slowakische Republik / 1. Europäische Union

Rz. 48 In der Europäischen Union[11] gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (sog. Brüssel II bis-Verordnung), welche auch die gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren regelt. Im Sinne der Verordnung wird die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts, der Staatsangehörigkeit, des Domizils...mehr

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Griechenland / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 57 Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 [100] – wie sie durch die Verordnung (EU) 2019/1111 neu gefasst worden ist (Geltungsdatum: 1.8.2022) – über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Rz. 237 Die Regelungen zum trattamento di fine rapporto (TFR) sind zwingender Natur.mehr

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Deutschland / 2. Unterhaltstatbestände

Rz. 85 Einen nachehelichen Unterhaltsanspruch knüpft das Gesetz an verschiedene Unterhaltstatbestände:mehr

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Katalonien / 1. Allgemeines

Rz. 41 Das katalanische Recht beruht auf dem Grundsatz der bürgerlichen Freiheit (Art. 111–6 CCCat). Danach räumt das Gesetz den Ehegatten die Möglichkeit ein, die persönlichen und vermögensrechtlichen Trennungs- oder Scheidungsfolgen selbstständig zu regeln. Eheverträge aufgrund von Trennung oder Scheidung können in zwei Kategorien eingeteilt werden:mehr

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Portugal / 2. Ehehindernisse

Rz. 6 Der portugiesische Código Civil unterscheidet zwischen trennenden und aufschiebenden Ehehindernissen. Die absoluten trennenden Hindernisse (Impedimentos dirimentes absolutos) nach Art. 1601 CC stehen jeder Eheschließung desjenigen entgegen, auf den sie zutreffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende, unüberwindbare Ehehindernisse: offenkundige Geistesschwäche, selb...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Kindesunterhalt

Rz. 238 Der Kindesunterhalt ist für die Zukunft nicht verzichtbar. Regelungen der Ehegatten untereinander (Freistellungsverpflichtungen) sind aufgrund der Vertragsfreiheit denkbar, haben bis jetzt in der Praxis aber kaum eine Rolle gespielt. Einen bedeutsamen Impuls wird die neue Regelung des affidamento dei figli und insbesondere des affidamento condiviso (Gesetz vom 8.2.20...mehr

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Slowakische Republik / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 70 Für die Scheidungsfolgen (insbesondere die persönlichen und vermögensrechtlichen Folgen) im Rahmen der EU sowie bezüglich Drittstaaten gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Scheidung selbst, soweit nachfolgend nichts Abweichendes angeführt ist. 1. Europäische Union Rz. 71 Auf Unterhaltsansprüche findet in der Europäischen Union seit dem 18.6.2011 die Vero...mehr

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Frankreich / d) Verhandlung, Verfahrensgrundsätze

Rz. 224 Die Gerichtsverhandlung ist gem. Art. 248 CC nichtöffentlich. Hinsichtlich der Beweislast gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze, die Beweislast obliegt also grundsätzlich demjenigen, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft. Nach Art. 259 CC sind grundsätzlich alle Beweismittel zugelassen, nach Art. 259–1 CC sind jedoch gewaltsam oder durch Täusc...mehr

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Katalonien / VI. Kollisionsrecht der Trennungs- und Scheidungsfolgen

Rz. 48 Im spanischen Kollisionsrecht gibt es keine besonderen Bestimmungen, die sich zum anwendbaren Recht für die Wirkungen der Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe äußern, wenn beide Ehegatten spanischer Staatsangehörigkeit sind, aber eine unterschiedliche bürgerrechtliche Gebietszugehörigkeit haben. In solchen Fällen sind die allgemeinen Bestimmungen für das spani...mehr

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Tschechische Republik / 6. Sonstige Scheidungsfolgen

a) Kindesunterhalt Rz. 96 Die Ehegatten können die Höhe des Kindesunterhalts einvernehmlich regeln. Treffen sie im Vorfeld der Scheidung keine Vereinbarung, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden (§ 755 Abs. 3 BGB). Vereinbarungen der Eltern, die einen Elternteil von der Unterhaltspflicht befreien, sind dem Kind gegenüber unwirksam. Die Unterhaltspflicht ein...mehr

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Türkei / VII. Das elterliche Sorgerecht

Rz. 159 Die elterliche Sorge wird während der Ehe von beiden Elternteilen gleichberechtigt ausgeübt. Bei Trennung oder Scheidung kann das Gericht die alleinige elterliche Sorge auf ein Elternteil übertragen (Art. 336 türkZGB). Rz. 160 Das Gericht hört nach Möglichkeit die Eltern und ggf. den Vormund an und regelt mit dem Scheidungs- oder Trennungsurteil die Rechte der Eltern ...mehr

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Schweiz / IX. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 134 Hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Scheidungsfolgen und deren Grenzen ist vorab auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Scheidungsvereinbarung zu verweisen (vgl. Rdn 87). Die diesbezüglich gem. Art. 279 ZPO notwendige richterliche Genehmigung gilt auch für allfällige bereits vorgängig, namentlich im Rahmen eines Ehevertrages, geregelte Nebenfolgen der Sche...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Ehevertrag

a) Regelungsinhalt Rz. 80 In einem Ehevertrag können die Eheleute Vereinbarungen treffen, welche von den Regeln des gesetzlichen Güterrechts abweichen, und sich gegenseitig güterrechtliche Vorteile zugestehen (siehe Rdn 27 ff.). Meistens werden solche Vereinbarungen nur für den Fall geschlossen, dass die Eheauflösung durch den Tod eines Ehegatten erfolgt. In den andern Fällen...mehr

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Großbritannien: England und... / III. Ehename

Rz. 25 Besondere Regelungen zum Ehenamen kennt das englische Recht nicht, da in Großbritannien jeder Erwachsene relativ einfach seinen Namen nach Belieben ändern kann. Ehegatten können daher bei Heirat oder zu einem späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Namen vereinbaren, sind dazu aber nicht verpflichtet. Nach einer Scheidung kann jeder diesen Namen weiterführen oder einen f...mehr

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Tschechische Republik / 3. Familienname

Rz. 35 Während bestehender Ehe ist eine Namensführung oder eine Namensänderung stets nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich. Vereinbarungen zur Namensführung nach der Scheidung, etwa dahingehend, dass ein Ehegatte wieder seinen ursprünglichen Familiennamen führen muss, sind nicht möglich.[25]mehr

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Türkei / IV. Schadensersatz

Rz. 151 Der Ehegatte, der das Scheitern der Ehe weniger verschuldet und dessen gegenwärtigen oder zukünftigen Interessen die Scheidung schadet, kann vom anderen Ehegatten angemessenen Schadensersatz verlangen.[203] Schadensersatz kann als einmalige finanzielle Leistung oder in Form einer monatlichen Rente gezahlt werden. Der Schadensersatz wird ab dem Zeitpunkt der Rechtskra...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / b) Zeitpunkt und Form

Rz. 81 Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Heirat geschlossen werden. Vor der Reform von 2018 durften Eheverträge erst nach zwei Jahren Bestand abgeändert werden, diese gesetzlich vorgegebene Frist wurde jedoch gestrichen. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung und erfordert das persönliche Erscheinen der Eheleute vor einem Notar und deren ausdrücklic...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Ehewohnung und Hausrat

Rz. 84 Vereinbarungen über die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrats fallen in Luxemburg unter die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Teilung der ehelichen Güter. Auf die Ausführungen in Rdn 62 kann daher verwiesen werden.mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Gesetzlicher und vertraglicher Güterstand

Rz. 226 Der Regelungsbereich des Güterstatuts ist in den Güterrechtsverordnungen in Art. 27 positiv und in Art. 1 Abs. 2 negativ definiert. Dem Güterstatut unterliegen die Sonderordnung für das Vermögen von Mann und Frau aufgrund der Ehe und die Abwicklung dieser Sonderordnung.[305] Dazu gehören beispielsweise die Fragen, in welchem gesetzlichen Güterstand die Eheleute leben...mehr

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Österreich / a) Der Unterhalt nach den §§ 66 f. EheG

Rz. 162 Grundgedanke der §§ 66 f. EheG ist, dass der schuldige Ehegatte den schuldlosen nach Möglichkeit unterstützen muss, sofern dieser auf eine solche Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Zuge einer Verschuldensscheidung [252] das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Teils an der Scheidung ausgesprochen wird (zum Schuldausspruch siehe Rdn 106, 12...mehr

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Slowakische Republik / 4. Durchschnittliche Kosten und Dauer

Rz. 47 Das Scheidungsverfahren dauerte in der Slowakei ca. 6,9 Monate im Jahre 2017.[9] Die durchschnittlichen Kosten hängen in erster Linie davon ab, ob sich die Ehegatten anwaltlich vertreten lassen oder nicht. Die Gerichtsgebühr beträgt 66 EUR.[10]mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Vereinbarungen vor und während der bestehenden Ehe

Rz. 85 Traditionell anders behandelt wurden dagegen vorsorgende Eheverträge, insbesondere solche, die bereits vor der Heirat geschlossen wurden (sog. pre-marriage contracts bzw. prenuptial agreements). Diese wurden lange Zeit generell als unwirksam angesehen, da damit gegen die guten Sitten verstoßen und das Band der Ehe geschwächt würde.[109] Allerdings hat sich durch eine ...mehr

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Schweiz / VIII. Weitere Scheidungsfolgen

Rz. 133 Für die Auswirkungen der Scheidung auf den Namen der Ehegatten siehe Rdn 43, für die erbrechtlichen Folgen siehe Rdn 69 f., für die steuerrechtlichen Folgen siehe Rdn 82 und für die Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht und die Staatsangehörigkeit siehe Rdn 76 ff.mehr

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Kroatien / 4. Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 84 Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Miteigentums zu gleichen Teilen (siehe Rdn 10) kann hinsichtlich ehelich erworbenen Vermögens durch Ehevertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Es kann auch vereinbart werden, was eheliches Vermögen ist (siehe Rdn 12, 29). Eine richterliche Kontrolle findet grundsätzlich nicht statt. Es gelten die allgemeinen...mehr

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Deutschland / 5. Bleiberecht

Rz. 102 Zu den Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf den ausländerrechtlichen Status siehe Rdn 49 ff.mehr

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Österreich / 4. Verteilung der elterlichen Sorge

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Slowenien / 6. Aufteilung des Gesamtgutes bei Beendigung der Ehe

Rz. 31 Wird die Ehe durch Scheidung oder Tod beendet (Art. 71 Abs. 1 bezieht sich allgemein auf das Beenden einer Ehe), so kommt es ebenso zur Aufteilung des Gesamtgutes.mehr

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Österreich / c) Der verschuldensunabhängige Unterhalt nach § 68a EheG

Rz. 166 Der durch das EheRÄG 1999 eingeführte § 68a EheG gewährt einem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch bei aktueller Betreuung gemeinsamer Kinder (Abs. 1) bzw. nach Abs. 2, wenn er sich während der Ehe einvernehmlich der Haushaltsführung, ggf. auch der Kinder- oder Angehörigenbetreuung, gewidmet hat und ihm nun aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeiten (et...mehr

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Belgien / 3. Während der Trennung

Rz. 158 Während der Trennung können die Ehegatten vorläufige Maßnahmen vereinbaren, die i.d.R. durch den zuständigen Richter zu bestätigen und beurkunden zu lassen sind (siehe Rdn 119).mehr

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Türkei / VII. Versorgung der Familie

Rz. 54 Die Ehegatten haben die Pflicht, ein jeder nach seinen Kräften, unter Einsatz von Arbeit und Vermögen für den Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 186 Abs. 3 türkZGB). Mit dieser neuen Regelung wertet der Gesetzgeber (auch) die Hausarbeit auf. Daher kann der Richter die Arbeit von Hausfrauen oder -männern bei einer späteren Scheidung (und im Falle der Gütertrennung) ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / III. Scheidungsverfahren

1. Scheidung im gegenseitigen Einverständnis Rz. 49 Nach Erstellen und Unterzeichnung der in Rdn 44 erwähnten Urkunde und Vereinbarung können die Eheleute selbst, über ihren Rechtsanwalt oder einen Notar den Scheidungsantrag beim Familienrichter einreichen und vor diesem erscheinen. Bei dieser Scheidungsart ist der Beistand durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend notwendig, j...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / e) Güterstand

Rz. 153 Mit der einvernehmlichen oder gerichtlichen Trennung endet der gesetzliche Güterstand (Art. 191 c.c.). Der Auflösung des gesetzlichen Güterstands folgt die Aufteilung. Die Aufteilung kann vertraglich oder gerichtlich erfolgen. Der Antrag zur Aufteilung kann bereits im Trennungsverfahren gestellt werden.[206]mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 149 Die diesbezügliche Rechtslage entspricht derjenigen in der FBiH (siehe Rdn 87).mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Auf die Trennung anwendbares Recht

Rz. 155 Auf die Ausführungen in Rdn 173 ff. wird verwiesen.mehr

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Deutschland / 7. Vereinbarungen über sonstige Scheidungsfolgen

a) Kindesunterhalt Rz. 117 Über den Kindesunterhalt können die Ehegatten nicht zu Lasten des Kindes verfügen. Einen (Teil-)Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt lässt das Gesetz i.Ü. ohnehin nicht zu (§ 1614 Abs. 1 BGB). In der Praxis wird aber häufig in Konkretisierung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Zahlungsvereinbarung (oft im Wege eines Vertrages zugunsten des Ki...mehr

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Litauen / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 29 Es gehört zu den vornehmlichen Pflichten der Ehepartner, sich gegenseitig und auch die Familie nach ihren jeweiligen eigenen Möglichkeiten finanziell zu unterstützen (Art. 3.27 ZGB). Darüber hinaus haben sich die Ehepartner Trennungsunterhalt zu gewähren (Art. 3.78 ZGB) und nachehelichen Unterhalt zu leisten, der beim Scheidungsverfahren durch das Gericht festgelegt w...mehr

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Kroatien / b) Ehewohnung und Hausrat

Rz. 87 Vereinbarungen über Vermögensfragen sind umfassend möglich (siehe Rdn 12); ohne Vereinbarung greift die gesetzliche Regelung des Miteigentums (siehe Rdn 10). Die Eheleute können auch die Überlassung einer Mietwohnung bzw. des Hausrats einvernehmlich regeln.mehr

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Litauen / V. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 72 Die Ehegatten haben im Rahmen des Scheidungsverfahrens den nachehelichen Nachnamen dem Gericht zu benennen. Wird die Scheidung aufgrund des Einverständnisses beider Ehegatten beantragt, so regeln sie diese Frage bereits im Antrag bzw. im Vertrag über die Scheidungsfolgen. Das Gericht hat diese Anträge bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Höhe des assegno di divorzio

Rz. 211 Die Kriterien zur Feststellung der Höhe des assegno di divorzio sind in Art. 5 Abs. 6 l. div. aufgeführt. Der Gesetzgeber hat auf die Festlegung einer bestimmten Höhe bzw. eines bestimmten Prozentsatzes verzichtet, sondern nur allgemeine Kriterien zur Bestimmung der Höhe des assegno di divorzio genannt. Es gelten in Italien weder der Halbteilungsgrundsatz noch bestim...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Zahlungsmodalitäten

Rz. 217 Die Zahlungsmodalitäten werden vom Gericht im Urteil festgesetzt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass der Unterhalt monatlich zu zahlen ist, so dass theoretisch auch andere Zahlungsintervalle denkbar wären. In der Praxis ist freilich die monatliche Zahlung üblich. Grundsätzlich ist der assegno di divorzio erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen – davor...mehr

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Frankreich / 7. Versorgungsausgleich, Regelung der Altersversorgung

Rz. 201 Einen Versorgungsausgleich im eigentlichen Sinn kennt das französische Recht nicht. Vielmehr ist die jeweilige Versorgungssituation der Ehegatten bei der Bemessung der prestation compensatoire zu berücksichtigen.mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 4. Kosten des Scheidungsverfahrens

Rz. 54 Die Kosten des Scheidungsverfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und den Anwaltshonoraren. Seit der Reform von 2018 werden Erstere üblicherweise geteilt. Die jeweiligen Anwaltskosten zahlt jeder Ehegatte selbst. Das Gericht kann jedoch einen Ehegatten zur Zahlung eines pauschalen Beitrags zu den Anwaltskosten des früheren Ehegatten verurteilen, falls dies gerechtfe...mehr