Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Türkei / 2. Ehebruch (Art. 161 türkZGB)

Rz. 78 Das Klagerecht des Klageberechtigten entfällt[103] nach sechs Monaten ab Kenntnis vom Scheidungsgrund, spätestens jedoch nach fünf Jahren nach dem Ehebruch. Diejenige Partei hat kein Klagerecht, die verziehen hat.mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Bestimmung des Namensstatuts durch Rechtswahl

Rz. 171 Art. 10 Abs. 2 EGBGB sieht für Eheleute einige Wahlmöglichkeiten vor:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Zuständigkeit für Klagen auf Scheidungsunterhalt

Rz. 258 Die Brüssel IIa-VO erfasst den Scheidungsunterhalt nicht. Art. 1 Abs. 3 lit. e Brüssel IIa-VO bestimmt ausdrücklich, dass Unterhaltspflichten nicht erfasst werden. Diese wurden zunächst durch die Brüssel I-VO geregelt. Seit dem 18.6.2011 ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen aus der EU-UnterhaltsVO. Rz. 259 Die autonomen Bestimm...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Verhältnis zu staatsvertraglichem Recht

Rz. 14 Für Unterhaltsfragen ist die EuGVO (siehe Rdn 36 ff.) vorrangig bzw. das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUntÜ; siehe Rdn 316 ff.) oder das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (HKindUntÜ...mehr

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Österreich / c) Ablauf des Verfahrens

Rz. 117 Das Verfahren ist nicht öffentlich (§ 460 Z. 3 ZPO); jeder Ehegatte wird aber eine Vertrauensperson mit zur Verhandlung nehmen dürfen.[182] Der Richter ist zu Beginn und das ganze Verfahren über angehalten, auf eine Versöhnung der Parteien hinzuwirken (§ 460 Z. 7 ZPO). Das Unterbleiben eines Versöhnungsversuchs stellt einen rügepflichtigen Verfahrensmangel dar.[183] ...mehr

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Türkei / 4. Straffälligkeit und unehrenhafte Lebensführung (Art. 163 türkZGB)

Rz. 80 Begeht einer der Ehegatten eine erniedrigende Straftat oder führt er ein unehrenhaftes Leben und kann dem anderen die Fortsetzung der Ehe aus diesen Gründen nicht zugemutet werden, so kann dieser jederzeit die Scheidungsklage erheben. Das Begehen einer erniedrigenden Straftat stellt keinen absoluten Scheidungsgrund dar, sondern erfordert zusätzlich, dass "aus diesem G...mehr

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Slowakische Republik / a) Alter

Rz. 3 Minderjährige unter 16 Jahren sind nicht ehefähig. Minderjährige über 16 Jahren haben eine gesetzlich eingeschränkte Ehefähigkeit. Sie können die Ehe erst nach einem Gerichtsurteil schließen, das ihnen die Eheschließung ermöglicht (§ 11 Abs. 1 FamG). Die volle Ehefähigkeit besitzen nur Personen, die volljährig sind (18 Jahre). Mit der Eheschließung erwerben Minderjähri...mehr

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Rumänien / II. Scheidungsgründe

Rz. 58 Das novellierte ZGB unterscheidet vier Scheidungsgründe (Art. 373 ZGB): (i) durch Einvernehmen der Ehegatten; (ii) aus Verschulden eines oder beider Ehegatten; (iii) nach einer längeren Trennung der Ehegatten und (iv) aus Gesundheitsgründen. 1. Einvernehmliche Scheidung Rz. 59 Zu einer einvernehmlichen Scheidung kommt es entweder auf Antrag beider Ehegatten oder wenn de...mehr

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Spanien / 6. Endgültige Maßnahmen

Rz. 87 Wie bereits angedeutet (siehe Rdn 86), kommt es letztlich auf die endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) und Regelungen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen (Folgesachen) an; dies ist in Art. 774 LEC 2000 geregelt. In der Verhandlung können die Parteien, wenn sie nicht zuvor bereits vorläufige Maßnahmen gem. Art. 771 oder 773 LEC 2000 (siehe Rdn 80 bzw. Rdn 8...mehr

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Belgien / III. Scheidungsverfahren

Rz. 108 Bei allen Scheidungsformen ist ein Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz erforderlich. 1. Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe a) Einleitung des Scheidungsverfahrens Rz. 109 Die Einleitung erfolgt entweder mittels Ladung vor das Gericht Erster Instanz oder mittels eines sog. kontradiktorischen Antrags.[133] Die Ehescheidungsklage, die durch die Ehegatten ge...mehr

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Bulgarien / 4. Scheidungsverbund

Rz. 75 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht über die elterliche Sorge, die persönlichen Beziehungen zu den Kindern, den Kindesunterhalt, die Nutzung der Familienwohnung, den nachehelichen Unterhalt und den Familiennamen (Art. 322 Abs. 2 S. 2 ZPO).mehr

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Dänemark / III. Auflösung

Rz. 161 Die Bestimmungen über Getrenntleben und Scheidung in einer Ehe finden nach § 5 grundsätzlich entsprechend auch auf registrierte Partnerschaften Anwendung.[117] Die Auflösung einer in Dänemark eingetragenen Partnerschaft kann jedoch, falls keiner der Partner in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland oder Island wohnhaft ist, ungeachtet § 448f RPL immer in Dänemark erf...mehr

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Türkei / 5. Anerkennung und Vollstreckung im Falle von Mehrstaatigkeit

Rz. 115 Gemäß Art. 58 Abs. 1 türkIPRG und Art. 54 türkIPRG muss das ausländische Gericht das nach türkischem internationalem Privatrecht maßgebende Recht angewandt haben.[144] Die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist nicht zulässig, falls es das Personalstatut von Türken betrifft, das nach den türkischen Kollisionsnormen maßgebende Recht...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Allgemeines

Rz. 36 Gemäß Art. 224 hat ein Ehegatte, der nicht genügend Mittel besitzt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, der arbeitsunfähig ist oder keine Beschäftigung findet und seinen Lebensunterhalt auch nicht aus seinem Vermögen bestreiten kann, gegenüber dem anderen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt, der dessen Möglichkeiten angemessen ist. Die Voraussetzungen, die in dieser...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Verfahren bei einseitigem Antrag

Rz. 169 Art. 4 Abs. 2 l. div. sieht vor, dass das Scheidungsverfahren mit einem ricorso einzuleiten ist. Mindestinhalt des Antrags ist die Angabe des zuständigen Richters, der Parteien, des Klagegegenstands und der Klagebegründung einschließlich der Angabe der Beweismittel. Das Verfahren bei einseitigem Antrag läuft als streitiges Verfahren ab und besteht aus zwei Phasen: Di...mehr

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Türkei / 6. Geisteskrankheit (Art. 165 türkZGB)

Rz. 83 Ist einer der Ehegatten geisteskrank und kann dem anderen die Fortsetzung der Ehe aus diesem Grund nicht zugemutet werden, kann dieser Scheidungsklage erheben, wenn durch Gutachten der amtlichen Gesundheitskommission die Nichtheilbarkeit dieser Krankheit festgestellt worden ist.mehr

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Slowakische Republik / 2. Volle Geschäftsfähigkeit

Rz. 35 Mit der Eheschließung erwerben Minderjährige die volle Geschäftsfähigkeit, die nicht einmal durch eine etwaige Scheidung erlischt (§ 8 BGB).mehr

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Litauen / II. Scheidungsgründe

Rz. 43 Die Ehe kann im beiderseitigen Einverständnis (Art. 3.51 ff. ZGB), auf Antrag eines Ehepartners (Art. 3.55 ff. ZGB) oder aufgrund des Verschuldens eines oder beider Ehegatten (Art. 3.60 ff. ZGB) geschieden werden. 1. Einverständliche Scheidung Rz. 44 Für eine Ehescheidung im beiderseitigen Einverständnis der Ehegatten müssen die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen er...mehr

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Kroatien / IV. Auflösung

Rz. 101 Die registrierte Lebenspartnerschaft wird durch Auflösung beendet. Analog zur Scheidung wird die Auflösung beim Gericht beantragt, Voraussetzung ist ebenfalls (alternativ) ein gemeinsamer Antrag, ein abgelaufenes Trennungsjahr oder eine schwere und dauerhafte Störung der Partnerschaft (Art. 29 LebenspartG). Die Beendigung der nicht registrierten Lebenspartnerschaft e...mehr

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Rumänien / XI. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 54 Eine Privilegierung der Ehe im Hinblick auf die Altersversorgung ist in Rumänien nicht geregelt. Entsprechende Versorgungsansprüche werden von jedem der Ehegatten separat erworben. Allerdings ist ein Ausgleich bei Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.mehr

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Deutschland / a) Zugewinngemeinschaft

Rz. 68 Während bestehender Ehe bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grds. getrennt (siehe Rdn 14). Zu einem Vermögensausgleich kommt es erst bei Beendigung des Güterstandes, insbesondere durch Scheidung. Hierbei wird aber nicht sämtliches Vermögen der Ehegatten ausgeglichen, sondern lediglich der Zugewinn in der Ehe. D...mehr

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Litauen / IV. Internationale Zuständigkeit

Rz. 55 Insoweit kann auf die Ausführungen zu den Regelungen der EuGVO verwiesen werden, da diese hier Anwendung finden.mehr

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Polen / b) Sondervermögen

Rz. 25 Sondervermögen gehört jedem Ehegatten und verbleibt ihm nach der Scheidung; es ist in Art. 33 FVGB abschließend aufgezählt:mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Name des verwitweten oder geschiedenen Ehegatten

Rz. 42 Ausdrücklich klargestellt wird durch Art. 33, dass ein Ehegatte im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe den Namen, den er zum Zeitpunkt des Eheendes getragen hat, beibehalten kann. Im Umkehrschluss ist aus dieser "Kann-Formulierung" zu entnehmen, dass auch die Wiederannahme des vor der Ehe geführten Familiennamens möglich ist.mehr

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Schweiz / Literaturtipps

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Slowakische Republik / 1. Nachname

Rz. 65 Der Ehegatte, der sich bei der Eheschließung für den Nachnamen des anderen Ehegatten entschieden hat, kann binnen drei Monaten nach der Scheidung beim Matrikelamt die Wiederaufnahme seines ursprünglichen Nachnamens beantragen. Hat der Ehegatte bei der Eheschließung den Nachnamen des anderen Ehegatten übernommen und seinen ursprünglichen Nachnamen als zweiten Nachnamen...mehr

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Slowakische Republik / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

1. Europäische Union Rz. 48 In der Europäischen Union[11] gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (sog. Brüssel II bis-Verordnung), welche auch die gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren regelt. Im Sinne der Verordnung wird die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts, der Staatsangehör...mehr

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Polen / 1. Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 119 Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Auf die Ausführungen in Rdn 36 ff. wir...mehr

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Rumänien / III. Scheidungsverfahren

Rz. 71 Das Scheidungsverfahren ist hauptsächlich in der NZPO geregelt (Art. 915–935), aber einzelne Verfahrensvorschriften – insbesondere das Scheidungsverfahren vor dem öffentlichen Notar oder dem Standesamt – befinden sich auch in dem novellierten ZGB. 1. Zuständige Stellen Rz. 72 Sachlich zuständig für gerichtliche Scheidungsanträge ist das Amtsgericht, wobei für die Berufu...mehr

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Belgien / Literaturtipps

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Dänemark / Literaturtipps

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Finnland / 2. Sorge- und Umgangsrecht

Rz. 66 Im Rahmen der Scheidung muss eine Entscheidung hinsichtlich des Sorge- und des Umgangsrechts für die ehelichen Kinder getroffen werden. Dies können die Parteien vertraglich autonom vereinbaren, wobei der Vertrag vom Sozialausschuss der Gemeinde bestätigt oder in einem gerichtlichen Prozess geklärt werden muss. Einzelheiten hierzu sind in dem Gesetz über das Sorge- und...mehr

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Slowakische Republik / 3. Steuer

Rz. 67 Da die Ehe grundsätzlich mit keinen steuerrechtlichen Vorteilen verbunden ist, hat die Scheidung keine negativen Auswirkungen auf die steuerrechtliche Situation der geschiedenen Personen.mehr

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Türkei / 4. Vollstreckung des ausländischen Scheidungsurteils in der Türkei

Rz. 108 Für die Nebenurteile (z.B. Unterhalts-, Sorgerechts- und Schadensersatzurteile) ist aufgrund ihrer Natur ein Vollstreckungsverfahren erforderlich (siehe Rdn 95 ff.). Dasselbe Verfahren verlangt ein Teil der Lit. und Rspr. auch für reine Scheidungsurteile. Davon unabhängig kann die klagende Partei dieses Verfahren selbst wählen.[140] Rz. 109 Bei dem Vollstreckungsverfa...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Anfechtbarkeit (nullità e annullabilità)

Rz. 16 Die Anfechtung oder Nichtigkeit richtet sich auf die Eheschließung. Sie hindert eine Auflösung der Ehe durch Scheidung,[21] während sie ausgesprochen werden kann trotz der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten. Die Klage darf vom Erben eines Ehegatten weitergeführt, aber nicht eingeleitet werden (Art. 127 c.c.). Rz. 17 Trotz minimaler Unterschiede in der Ausführu...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gütertrennung

Rz. 16 Das englische Familienrecht kennt weder gesetzliche noch ehevertragliche Güterstände. Vielmehr gelten auch zwischen Ehegatten die allgemeinen eigentumsrechtlichen Grundsätze, so dass jeder Ehegatte sein vor der Ehe erworbenes Eigentum behält und während der Ehe Eigentum im eigenen Namen neu erwerben oder veräußern kann.[16] Es existieren für Ehegatten weder besondere ...mehr

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Belgien / D. Scheidungsfolgen

Rz. 140 Die Scheidung hat deklaratorische Wirkung (effet déclaratif) in dem Sinne, dass sie zwischen den Ehegatten nur für die Zukunft wirksam ist. Die Auflösung des ehelichen Güterstandes erfolgt Dritten gegenüber ab Eintragung des Urteils in die Datenbank der Personenstandsurkunden (DPSU), zwischen Eheleuten jedoch rückwirkend. Alle Rechtsfolgen der Ehe werden aufgehoben, ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Vereinbarungen über sonstige Scheidungsfolgen

a) Kindesunterhalt Rz. 238 Der Kindesunterhalt ist für die Zukunft nicht verzichtbar. Regelungen der Ehegatten untereinander (Freistellungsverpflichtungen) sind aufgrund der Vertragsfreiheit denkbar, haben bis jetzt in der Praxis aber kaum eine Rolle gespielt. Einen bedeutsamen Impuls wird die neue Regelung des affidamento dei figli und insbesondere des affidamento condiviso ...mehr

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Kroatien / 3. Ehevertragsfreiheit

Rz. 83 Es ist nicht zulässig, mit dem Ehevertrag die Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf vermögensrechtliche Beziehungen zu vereinbaren (Art. 42 FamG; siehe Rdn 29). Dies gilt allerdings nicht für die ab dem 29.1.2019 in den Anwendungsbereich der vorrangig anwendbaren EUGüVO fallenden Sachverhalte (vgl. Fn 30).mehr

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Spanien / 2. Anwaltszwang – Abogado und Procurador

Rz. 70 Allgemein besteht auch in Spanien in familienrechtlichen Angelegenheiten Anwaltszwang, wenn die Parteiinteressen nicht bereits von der Staatsanwaltschaft als notwendige Verfahrensbeteiligte wahrgenommen werden (Art. 749 LEC 2000). Dabei besteht in Spanien die Besonderheit, dass sich die Parteien sowohl durch einen Abogado als auch durch einen Procurador (de los Tribun...mehr

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Polen / 2. Versöhnungsversuch

Rz. 75 Die früher obligatorische Versöhnungssitzung wurde abgeschafft. Das Gericht kann fakultativ die Parteien auf die Mediation verweisen, wenn Aussichten auf Aufrechterhalten der Ehe bestehen (Art. 436 FVGB).mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Name

Rz. 47 Zum Ehenamen siehe Rdn 42. Ein Ehegatte kann sich nicht verpflichten, im Falle der Scheidung auf den als Ehenamen geführten Familiennamen des anderen Ehegatten zu verzichten und seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Begründet wird dies mit einem Umkehrschluss aus Art. 31, der (nur) die Möglichkeit einer Vereinbarung über den gemeinsamen Ehenamen bei Verheiratung einr...mehr

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Frankreich / e) Scheidungsurteil, weiteres Verfahren

Rz. 225 Der Richter kann die Scheidungsklage abweisen mit der Folge, dass die Ehegatten verheiratet bleiben. Der Richter kann in diesem Fall von Amts wegen über die gemeinsamen Beiträge zum ehelichen Leben, den – ggf. wohl auch getrennten[99] – Wohnort der Ehegatten und die Ausübung der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder regeln.mehr

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Slowakische Republik / 1. Zuständigkeit

Rz. 44 Sachlich und örtlich zuständiges Gericht ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern in diesem Bezirk zumindest einer der Ehegatten noch immer wohnt. Anderenfalls ist das zuständige Gericht das Bezirksgericht des Wohnsitzes des Ehegatten, der den Antrag nicht eingereicht hat. Gibt es ein solches Gericht nich...mehr

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Serbien / II. Prozessrecht

Rz. 3 Das FamG regelt sechs spezielle Verfahren, in denen Streitigkeiten im Bereich der Familienbeziehungen beigelegt werden:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 241 Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ist nach italienischem Recht nicht möglich. Der Güterstand hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil.mehr

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Bulgarien / 2. Gütertrennung

Rz. 86 Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so behält jeder bei Scheidung das seinige Vermögen. Art. 33 Abs. 2 FamKodex gewährt allerdings einen Anspruch auf Wertausgleich, soweit der Antragsteller zur Vermögensmehrung des Antragsgegners beigetragen hat. Der Anspruch ist auf Geld gerichtet.mehr

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Kroatien / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 30 Aufgrund des EU-Beitritts Kroatiens am 1.7.2013 richten sich internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht grundsätzlich nach den vorrangingen EU-Verordnungen. Die diesbezüglichen EU-Regelungen wurden größtenteils in das neue IPR-Gesetz und damit zusätzlich in das autonome Recht der Republik Kroatien inkorporiert.[30] Nach Art. 3 EuEheVO kann für die Scheidung so...mehr

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Tschechische Republik / c) Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 98 Der Ehegatte gehört nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Nach § 1484 BGB ist ein Erbverzicht möglich. Haben sich die Ehegatten testamentarisch bedacht, muss das Einzeltestament[69] jeweils widerrufen werden.mehr

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Bulgarien / 3. Vertragsgüterstand

Rz. 32 Seit Oktober 2009 steht Braut- und Eheleuten der vertragliche Güterstand zur Wahl bereit. Diesen können sie vor der Eheschließung bis hin zur Scheidung abschließen; eine Vertretung scheidet dabei aus. Gemäß Art. 39 Abs. 1 bedarf er der notariellen Beurkundung. Die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung prüft der Notar nicht.[50] Einzige Ausnahme bildet die Gesch...mehr