Fachbeiträge & Kommentare zu Schleswig-Holstein

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Rechtsfolgen

Rz. 34 Folge der Anwendung von § 29 ErbStG ist, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung rückwirkend erlischt. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. Dies hat auch zur Folge, dass evtl. Säumniszuschläge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Art der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 14 Im Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind neben der eigentlichen Wertfeststellung gem. § 151 Abs. 2 BewG auch Feststellungen über die Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Entsprechendes gilt auch für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG. Für die Artfeststellung ist zunächst die Zuordnung des Grundbesitzes zu einem BV,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2022, Kindeswohlgefäh... / 2 Anmerkung

I. Das aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgende Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder ist ein natürliches Recht der Eltern,[1] so dass sie grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten.[2] Oberste Richtschnur ist allein das Kindeswohl.[3] Gleichzeitig le...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.2 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 55 Der Gesetzgeber versteht das (lebzeitige) Stiftungsgeschäft als verbindliche Erklärung des Stifters (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BGB), ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 BGB benannten Zweckes hinzugeben (s. BT-Drs. 14/8765, 9). Der notwendige Inhalt des Stiftungsgeschäfts besteht gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB aus der Erklärung des Stifters, ein ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Übersicht über die einzelnen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter im Bundesgebiet

Rz. 35 In den einzelnen Bundesländern sind die Zuständigkeiten für Erb- und Schenkungsfälle zumeist zentralisiert, d. h., ein FA ist für den Geschäftsbereich mehrerer FÄ zuständig:mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Gegenstand der gesonderten Feststellung

Rz. 2 Nach § 151 Abs. 1 S. 1 BewG werden im Bedarfsfall folgende Werte gesondert festgestellt: Grundbesitzwerte i. S. d. §§ 138, 157 BewG; der Wert des BV oder des Anteils am BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG; der Wert von Anteilen an KapG i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG sowie der Wert von anderen VG und Schulden, die mehreren Personen zustehen. Zudem sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.1 Unverzinsliche und niedrigverzinsliche Darlehen als Nutzungsüberlassung

Rz. 79 Die Hingabe eines Darlehens stellt keine freigebige Zuwendung dar. Dies ist dann anders, wenn es sich um ein unverzinsliches Darlehen handelt. Zuwendungsgegenstand ist dann nach Ansicht des BFH die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals (BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 631; vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800; vom 10.01.2010, BFH/NV 2010, 901; vom 27.10.201...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Heilbehandlung im Bereich d... / 1.1 Allgemeines

Der § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umfasst die Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen dieser Tätigkeit von den o. g. Katalogberufen ausgeübt werden. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG beinhaltet die Befreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen. Steuerfreie Leistungen von Ärzten Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb ein...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Heilbehandlung im Bereich d... / 2 Tätigkeit als Zahnarzt

Steuerfrei ist auch die freiberufliche Tätigkeit bei der Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" (bzw. der Dentisten). Auch hier ist die Rechtsform, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird, unerheblich.[1] "Ausübung der Zahnheilkunde" ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Kenntnisse gegründete Feststellung und Beha...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst nur befristete Dienstverhältnisse. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse; für diese wurde eine inhaltsgleiche Spezialregelung in § 15 Abs. 4 TzBfG geschaffen. Auf gemischte Verträge findet § 624 BGB zumindest entsprechende Anwendung, wenn die persönliche Dienstleistung überwiegt.[1] Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn das Vertragsve...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ermittlung der umsatzsteuer... / VI. Fazit

Möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass gewerblich zugelassene Fahrzeuge in Deutschland seit vielen Jahrzehnten einen nicht unerheblichen Anteil der Pkw-Neuzulassungen ausmachen (von Januar bis September 2021 lag der Anteil bei 66 %[53]), verwundert es nicht, dass die Fahrzeugnutzung durch den Unternehmer selbst oder seine Arbeitnehmer zu einer enormen steuerlichen Regel...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Finanzhilfen im Unte... / 1. Problemstellung

Die Überbrückungshilfen Corona werden als Billigkeitsregelung i.S.d. § 53 BHO ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Anforderungen, die an den Antrag der Corona-Finanzhilfen und den Nachweis der erforderlichen Berechtigung der Unternehmen gestellt werden, sind eine hohe formale Hürde. Mögliche Probleme nach erfolgreicher Gewährung der Förderung: Aber auch nach der erfolgreichen Gew...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Finanzhilfen im Unte... / b) Zuordnung innerhalb des Unternehmensverbundes

Wenig hilfreich ist, wenn BMWi und BMF betonen, es sei "anzunehmen", dass das beantragende Unternehmen die erhaltene Hilfe an die verbundenen Unternehmen weiterleitet, welchen sie zumindest teilweise "tatsächlich zuzurechnen ist". Diese Weiterleitung führt nach FAQ Tz. 4.5 grundsätzlich zu einem bilanziellen (steuerlichen) Aufwand bei dem beantragenden und weiterleitenden Ver...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Finanzhilfen im Unte... / e) Anwendung des Fremdvergleichs-Grundsatzes bei Corona-Finanzhilfen

Die FAQ geben keine klaren Abgrenzungsmaßstäbe vor. Angemessen ist die Weiterleitung derjenigen Mittel, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein (anderer) Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet (FAQ Tz. 4.5). Diese Abgrenzung lässt jede Konkretisierung vermissen. Damit wird eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen sein, "soweit von ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Finanzhilfen im Unte... / c) Korrekturansätze

VE bzw. vGA sind nur zu prüfen, soweit der Antragsteller höhere oder niedrigere Beträge an verbundene Unternehmen weiterleitet, "als auf diese nach dem Antrag entfällt" (FAQ Tz. 4.5) bzw. "als diesen nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen wirtschaftlich begründet zustehen" (FM Schleswig-Holstein v. 7.5.2021). Es muss ein Anspruch fingiert werden, dessen Erfüllung dann...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Nach § 9 Nr. 1 S. 1 Halbs. 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des gewerblichen Unternehmens gehörenden und nicht von der GrSt befreiten Grundbesitzes zu kürzen. Maßgebend ist nach § 9 Nr. 1 S. 1 Halbs. 2 GewStG der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, F...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.3 Eigener Grundbesitz

Rz. 45 Das Grundstücksunternehmen muss Grundbesitz verwalten und nutzen. Der Begriff "Grundbesitz" ist – ebenso wie bei § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG – im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen.[1] Um welche Art von Grundbesitz es sich handelt – z. B. Wohn- oder Bürogebäude – ist unerheblich. Bodenschätze sowie Betriebsvorrichtungen rechnen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1, 2 BewG nicht zum...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 32 An die Stelle der pauschalen Kürzung tritt nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. WEG errichten und veräußern, die erweiterte ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 05/2022, Fahrerlaubnise... / Leitsatz

1. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementspr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)[2] wurde für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 258 BewG die Regelung für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen des Sachwertverfahrens eingefügt. Mit dem Verfahren soll auf der Grundlage einer typisierenden Ermittlung des Grundbesitzwertes die Bewertung ei...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13 Schleswig-Holstein

11.13.1 Rechtsgrundlage Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6.3.2012 (GVBl. 2012, 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.1.2017.[1] 11.13.2 Persönlicher Geltungsbereich Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unsel...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.1 Rechtsgrundlage

Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6.3.2012 (GVBl. 2012, 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.1.2017.[1]mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.[1] Das Gesetz gilt auch für Beamte i. S. d. § 1 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein und für Richter i. S. d. La...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.4 Umfang des Anspruchs

11.13.4.1 Dauer Der Freistellungsanspruch beträgt 5 Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Er verringert sich, wenn regelmäßig an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Wird regelmäßig mehr gearbeitet oder in Wechselschicht, erhöht sich der Anspruch auf 6 Tage. Wird der Besuch einer längeren als einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung angestrebt, ist eine "Verblo...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.6 Verfahren

11.13.6.1 Frist und Form Die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung muss so früh wie möglich, i. d. R. 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Hierbei ist auf die staatliche Anerkennung als Bildungsfreistellungsveranstaltung hinzuweisen. Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweise...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.5 Wartezeit

Bildungsfreistellung kann nach einer Wartezeit von 6 Monaten im Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis beansprucht werden.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.3 Freistellungsrelevante Themen

Bildungsfreistellung kann für Weiterbildungsveranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung sowie zur Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement in Anspruch genommen werden.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird die im selben Kalenderjahr schon gewährte Freistellung angerechnet. Eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen, die auf anderen Regelungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung des WBG SH entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.6.2 Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies der/dem Anspruchsberechtigten unverzüglich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 5.2.1 Ablehnungsgründe

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen vor, dass der Arbeitgeber den Bildungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. Soweit die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung durch die zuständige Behörde nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bildungsurlaub darstellt, die vom Arbeitnehmer gewünschte Veranstaltung aber nicht staatlic...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.6.3 Übertragbarkeit

Die wiederholte Ablehnung der Freistellung für das laufende Kalenderjahr hat die Übertragung des Anspruchs auf das folgende Jahr zur Folge. Versagungsgründe können dann nicht mehr gehalten werden.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung muss so früh wie möglich, i. d. R. 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Hierbei ist auf die staatliche Anerkennung als Bildungsfreistellungsveranstaltung hinzuweisen. Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 2.2 Landesrecht

Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung bisher nicht abschließend geregelt hat, besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG).[1] Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer – bis auf Bayern und Sachsen – wie folgt Gebrauch gemacht: Baden-Württ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 3.2 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen überwiegend die Freistellung für berufliche und (gesellschafts)politische Weiterbildung vor. Manche Bundesländer gehen aber weiter: In Bremen[1] und Schleswig-Holstein[2] kann die Freistellung auch zum Zweck der allgemeinen Weiterbildung erfolgen, in Niedersachsen darüber hinaus zum Zweck der kulturellen Bildung.[3] Auch in Brandenburg darf d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 3.1 Der persönliche Geltungsbereich

Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben. Der persönliche Wohnsitz ist ohne Bedeutung. Als Beschäftigte gelten die Arbeiterinnen und Arbeiter, die Angestellten[1] und auch die Auszubilden...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.13.4.1 Dauer

Der Freistellungsanspruch beträgt 5 Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Er verringert sich, wenn regelmäßig an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Wird regelmäßig mehr gearbeitet oder in Wechselschicht, erhöht sich der Anspruch auf 6 Tage. Wird der Besuch einer längeren als einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung angestrebt, ist eine "Verblockung" möglich,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 1. Grundvergütung

Rz. 15 Den verschiedenen Tabellen ist der Ansatz gemein, zunächst durch einen Prozentsatz, der sich auf den Nachlasswert als Bezugsgröße bezieht, eine Grundvergütung zu bestimmen. Sodann werden durch ggf. hinzutretende Zuschläge, die sich auf die Grundvergütung als Bezugsgröße beziehen, besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit zusätzlich vergütet. Die Einzelheiten hierzu, abe...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 15. Gerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten und (fliegende) örtliche Zuständigkeit

Rz. 522 § 105 UrhG sieht in Urheberrechtsstreitigkeiten besondere Gerichte in der Weise vor, dass die Landesregierungen beziehungsweise Landesjustizverwaltungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zuständigkeit einem von diesen zuzuordnen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder durchweg Gebrauch gemacht. (Siehe dazu § 5 Rdn ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.5 Feiertage

Rz. 23 Die Festlegung der Feiertage ist nach Art. 70 GG grundsätzlich Ländersache. Nur der Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober ist durch das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[1] als bundeseinheitlicher Feiertag festgelegt worden. Aufgrund der Länderhoheit auf dem Gebiet des Feiertagsrechts schwankt die Anzahl der Feiertage zwischen den einzelnen Bundesländern. So gelte...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

Das Landesrecht enthält keine dem Mitwirkungsverfahren vergleichbare Beteiligungsform. Es kennt nur die Beteiligungsform der Mitbestimmung. Beim Umfang des Mitbestimmungsrechts sind jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle zu beachten.[1] Den Entscheidungen der Einigungsstelle kommt daher je nach Fallgestaltung lediglich der Cha...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Übersicht

Das Mitwirkungsverfahren beinhaltet das zweite förmlich ausgestaltete Beteiligungsrecht der Personalvertretung. In ihm wird geregelt, wie bei Maßnahmen vorzugehen ist, die dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliegen. Das Mitwirkungsrecht ist deutlich schwächer ausgelegt als das Mitbestimmungsrecht, da kein Einigungsstellenverfahren vorgesehen ist, das Letztentscheidung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Anspruchsgegner

Rz. 207 Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.[280] Die Auskunftspflicht trifft in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB in erster Linie die Person, die als Inhaber des Sorgerechts ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 04/2022, Vorsitzende der... / Schleswig-Holstein

Schleswig-Holsteinisches OLG Gerichtseingesessene: 2.789.761 OLG Schleswig, Gottorfstr. 2, 24837 Schleswig Tel.: 0 46 21/86-0, Fax: 0 46 21/86-13 72 http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/olg_node.html 1. FamSenat: VRiOLG Merth (*27.1.1961) 2. FamSenat: VRiOLG Lewin (*5.9.1959) 4. FamSenat: VRinOLG Dr. Leischner-Rickerts (*6.1.1964) 5. FamSenat: VRinOLG Wien (*12.2.1959)mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 04/2022, Vorsitzende der Familiensenate in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz

Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches OLG Gerichtseingesessene: 2.789.761 OLG Schleswig, Gottorfstr. 2, 24837 Schleswig Tel.: 0 46 21/86-0, Fax: 0 46 21/86-13 72 http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/olg_node.html 1. FamSenat: VRiOLG Merth (*27.1.1961) 2. FamSenat: VRiOLG Lewin (*5.9.1959) 4. FamSenat: VRinOLG Dr. Leischner-Rickerts (*6.1.1964) 5. FamSenat: VRinOLG Wie...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete (§ 22 Nr. 4 EStG)

Tz. 21 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Leistungen, die ein Abgeordneter auf Grund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze erhält, sind nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig. Tz. 22 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Erhält ein Abgeordneter des Bundestages oder des Europaparlaments zur Abgeltung des durch das Mandat veranlasst...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schichtarbeit / 9.1 Personalvertretungsrecht

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Entsprechende Regelungen enthalten alle Landespersonalvertretungsgesetze, soweit dem Personalrat nicht über eine Gene...mehr