Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstbehalt

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts

Rz. 114 Zwar sind die Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, was es rechtfertigt, ihnen – zur Sicherstellung des Mindestunterhalts – grundsätzlich lediglich den notwendigen Selbstbehalt (1.160 EUR) zu belassen (zum notwendigen Selbstbehalt siehe Nr. 21.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der S...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 52 Zu berücksichtigen ist jedoch auch eine etwaige Unterhaltspflicht gegenüber F2. Bei F2 kommt im Fallbeispiel ein Trennungsunterhaltsanspruch in Betracht. Rz. 53 Eine solche Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M ­haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung sei...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts

Rz. 121 Der notwendige Selbstbehalt von F (1.160 EUR) bleibt gewahrt. Ihr verbleiben nach Zahlung des Unterhalts 1.996,50 EUR (2.500 – 503,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts

Rz. 115 Diese gesteigerte Unterhaltsverpflichtung wird jedoch eingeschränkt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter den Unterhalt aufbringen kann, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt (1.400 EUR) angetastet wird. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) (…) (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflich...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts

Rz. 122 Auch der angemessene Selbstbehalt der F (1.400 EUR) ist gewahrt. Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung des betreuenden M zur Wahrung des angemessenen Selbstbehalts (1.400 EUR) der F ist nicht erforderlich (so aber im Fall 8, Rdn 111 ff.).mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Zweck des Selbstbehalts

Rz. 92 BGH, Urt. v. 6.2.2008 – XII ZR 14/06 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in der jeweiligen Lebenssituation sicherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht also nicht, soweit der Unterhaltsschuldner in Folge einer Unterhaltsleistung...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Absenkung des Selbstbehalts

Rz. 28 Würde der von F getrenntlebende oder geschiedene M wieder in einer neuen Beziehung leben, käme die Herabsetzung seines Selbstbehalts gegenüber vjK in Betracht. Rz. 29 Die Kostenersparnis aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ist beim Unterhaltspflichtigen hälftig zu berücksichtigen. BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 28 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine H...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 36 Müsste M den ermittelten Unterhalt leisten, verblieben ihm nur 954,50 EUR (1.300 – 345,50 EUR). Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltspflichtigen stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben, dessen Höhe wiederum von der ...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 14: M 2.200 EUR + F 450 EUR – vjK (19 J) – Mindestbedarf der Ehefrau; Absenkung des Selbstbehalts –

Rz. 17 Das Ehepaar M und F, das zusammenlebt, hat ein gemeinsames Kind vjK. VjK ist 19 Jahre alt und studiert. VjK hat eine eigene Wohnung. Das Kindergeld wird nicht an einen Elternteil, sondern an vjK ausgezahlt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.200 EUR, das der F 450 EUR. F kann kein höheres Einkommen erzielen. VjK verlangt von seinen Eltern Unterhal...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 8: M 2.000 + K (15 J) – F 1.700 EUR – Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung zur Wahrung des angemessenen Selbstbehalts –

Rz. 111 Das 15-jährige Kind K wohnt bei seinem Vater M, der das Kindergeld bezieht und der ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR hat. Die barunterhaltspflichtige Kindsmutter F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 EUR. Sonstige Unterhaltspflichten bestehen nicht (mehr). Unterhaltspflicht der F gegenüber K? I. Anspruchsgrundlage Rz. 112 F ist K barunterhaltspflich...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / Fall 40: M 1.600 EUR + F2 0 EUR – F1 500 EUR + K (6 J) – Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens –

Rz. 55 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 6-jährige Kind K hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.600 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; sie kann wegen der Betreuung des Kindes kein höheres Einkommen erzielen. Die neue Ehefrau F2 kan...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Berechnung

Rz. 22 BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/09 Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt (Urt. v. 31.10.2007 – XI...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Untergrenze: Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 96 Der Ehegattenmindestselbstbehalt liegt zwischen notwendigem Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 (1.160/960 EUR, vgl. Fall 3 § 1 Rdn 36 ff.) und dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1601 Abs. 1 (gegenüber volljährigen Kindern 1.400 EUR, vgl. Fälle 13 und 14, § 2 Rdn 1 ff.). BGH, Urt. v. 17.12.2008 – XII ZR 63/07 Nach der Rechtsprechung des BGH kann der eigene angemessene Un...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Keine Änderung des BGB durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Rz. 2 Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)[2] in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz erfolgte keine Änderung des BGB-Rechts zum Elternunterhalt als Teil des Verwandtenunterhalts. Bis einschließlich 2020 bestimmten die SüdL: SüdL (bis 2020) Selbstbehalt 21...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / III. Anteilige Haftung

Rz. 4 Für den Unterhalt haften G1 und G2 anteilig. § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (1) … (2) … (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Untergrenze

Rz. 56 Der Bedarf der Kindsmutter darf jedoch nicht niedriger als das Existenzminimum (960 EUR) angesetzt werden. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten – wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 45 M bleiben nach Abzug von Kindesunterhalt und Unterhalt für neKM 1.773,50 EUR (2.700 – 326,50 – 600 EUR). Sein Selbstbehalt – auch gegenüber neKM in Höhe von 1.280 EUR – ist gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). […] 2...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Begriff der "Leistungsunfähigkeit" bei der Ersatzhaftung für Minderjährigenunterhalt

Rz. 163 M, der im Fallbeispiel bisher 100 EUR gezahlt hat, wodurch nur sein notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) gewahrt wird, erwägt, gar nichts mehr zu zahlen, da er nur ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.260 EUR hat, also weniger als der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR). M möchte K gerne gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 ganz an die Großväter verweisen. § 1603 Leistungsfähigk...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 63 Mit dem Resteinkommen von 1.254,50 EUR ist der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 96) bereits unterschritten. Jedoch ist der Selbstbehalt des M u.U. wegen des Zusammenlebens mit F2 zu reduzieren, so dass evtl. Mittel für den Ehegattenunterhalt "frei werden". Rz. 64 Bei dieser Frage sind zunächst zwei Themen zu trennen:mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Anteilige Haftung der Eltern

Rz. 9 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch F dem volljährigen Kind barunterhaltspflichtig ist. Wenn M und F, die zusammenleben und zusammen wirtschaften, freiwillig den Gesamtbedarf des vjK von 641 EUR befriedigen, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang M und F jeweils anteilig barunterhaltspflichtig sind, nicht. Die Haftungsverteilung ist jedoch – unabhängig von dem...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Kindesunterhalt

Rz. 39 In Bezug auf den Kindesunterhalt ist ein echter Mangelfall gegeben. VjK und K sind gleichrangig. VjK ist zwar volljährig, aber unter 21 Jahre alt. Zudem lebt er im Haushalt eines Elternteils und befindet sich in allgemeiner Schulausbildung. VjK ist also ein privilegiertes Kind im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 ist. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) […] (2) […] Den minderjäh...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 90 § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Ve...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 56 Der Selbstbehalt von M gegenüber der geschiedenen Ehefrau und der Mutter des nichtehelichen Kindes von 1.280 EUR ist bereits nach Leistung des (Mindest-)Unterhalts für die beiden Kinder unterschritten. M bleiben nur 1.227 EUR. SüdL 21. Selbstbehalt …21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, de...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 15 Der Selbstbehalt des von 1.280 EUR ist gewahrt. M bleiben 1.305,50 EUR (2.700 – 326,50 – 1.068 EUR). SüdL 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt, in der R...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / II. Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter

Rz. 69 Es stellt sich – letztlich nur – die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhalt der neKM. Der Selbstbehalt gegenüber neKM beträgt 1.280 EUR. SüdL 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 I BGB und ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 80 M bleiben 1.199 EUR (2.100 – 450,50 – 450,50 EUR); sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR (siehe Fall 3, Rdn 36 ff.) ist gewahrt. Jedoch ist der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) unterschritten. Deshalb ist der Kindesunterhalt von 105 % auf den Mindestunterhalt (also nur 100 %) herabzusetzen. Der Unterhalt für K1 und K2 beträgt somit jeweils 423,50 EUR (533 – 10...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / V. Leistungsfähigkeit

Rz. 13 M bleiben 1.687 EUR (2.200 – 513). Sein Selbstbehalt von 1.400 EUR ist gewahrt. F bleiben 1.472 EUR (1.600 – 128). Ihr Selbstbehalt von 1.400 EUR ist gewahrt.mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 24 Wenn M an F1 990 EUR zahlt, bleiben ihm 2.010 EUR (3.000 – 990 EUR). BGH, Urt. v. 15.3.2006 – XII ZR 30/04 Nach dieser gesetzlichen Wertung ist es geboten, den Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach § 1581 BGB mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), aber auch nicht über dem angemessenen...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Nur anteilige Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

Rz. 161 G1, der in Anspruch genommene Großvater väterlicherseits, haftet jedoch nicht alleine. Es besteht grds. auch eine Haftung der übrigen Großelternteile. Denn beide Elternteile sind (bezüglich der 186,50 EUR) leistungsunfähig, so dass ein Fall des § 1607 Abs. 1 BGB vorliegt. Hinweis Für § 1607 Abs. 1 (Leistungsunfähigkeit) ist es einhellige Meinung, dass alle Großeltern – ...mehr

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Anhang 2 / Anhang

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§ 18 Elternunterhalt / 2. Leistungsfähigkeit bezüglich Elternunterhalt

Rz. 49 G hat einen Bedarf von 2.000 EUR. Bereits die Deckung dieses Bedarfs würde zu einer Unterschreitung des Selbstbehalts des M gegenüber G führen. M blieben nur 183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR – 2.000 EUR). Es ist auch der Selbstbehalt gegenüber dem Elternteil zu wahren. SüdL (bis 2020) Selbstbehalt 21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 2.000 EUR. Hie...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 12 Zur Erinnerung: Das unverheiratete Kind lebt noch im Haushalt eines Elternteils. Die Frage, ob es über oder unter 21 Jahre alt ist und ob es sich noch in allgemeiner Schulausbildung befindet, also die Frage, ob das volljährige Kind privilegiert ist (teilweise Gleichstellung mit einem minderjährigen Kind), hat keine Bedeutung für den Bedarf, sondern für die Frage, ob e...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VII. Leistungsfähigkeit (für den Elternunterhalt verfügbares Einkommen)

Rz. 16 Hierzu ist vom (bereinigten) Nettoeinkommen von M1 und M2 jeweils der Selbstbehalt abzuziehen. Besonderheiten bei der Einkommensermittlung Beim Elternunterhalt gelten Besonderheiten bei der Einkommensermittlung (insb. bei Wohnwert, Vermögenseinsatz, Ansparmöglichkeiten) vgl. die eingangs aufgelisteten Aufsätze und die Hinweise am Ende des Falles. Der Selbstbehalt beim E...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Anteilige Haftung der Eltern

Rz. 148 BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 16 Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) zurückzugreifen ist. Die Haftungsanteile werden nach der vom Volljährigenunterhalt bekannten Anteilsberechnung besti...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 106 Der notwendige Selbstbehalt (1.160 EUR) und der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) des M gegenüber K2 sind gewahrt. M verbleiben 2.085,50 EUR (2.500 – 414,50 EUR).mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Leistungsfähigkeit

Rz. 22 Nach Abzug des Kindesunterhalts und des (Familien)Unterhalts für F2 blieben M nur 1.161 EUR (2.300 – 379 – 760 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber vjK (1.400 EUR) ist erwartungsgemäß wieder unterschritten. Rz. 23 Somit steht für vjK nur zur Verfügung, was nicht für den Selbstbehalt des M und für den (vorrangigen, allerdings auf den Mindestbedarf von 1.120 EUR herabgesetz...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 20 M bleiben 2.100 EUR (3.000 – 900 EUR), wenn er den Anspruch erfüllen muss. Sein Selbstbehalt von 1.280 EUR (vgl. Rdn 93 ff.) gegenüber der Ehefrau ist gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). (…) 21.4 Gegenüber Ehegatte...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 43 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen, verblieben ihm nur noch 753,50 EUR (3.000 – 326,50 – 960 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nicht gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt … 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemesse...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 53 Nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Der Selbstbehalt des M ist bereits nach Abzug des Kindesunterhalts unterschritten. Gegenüber K beträgt er 1.160 EUR. Gegenüber vjK, der nicht privilegiert ist, also nicht einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist, beträgt er 1.400 EUR. SüdL 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen...mehr

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Anhang 3 / D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 130 M bleiben nach Zahlung von 391,50 EUR noch 2.108,50 EUR (2.500 – 391,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt von 1.160 EUR und der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR sind gewahrt.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 29 Der Bedarfskontrollbetrag dient also nur der Ausgewogenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse, er ist kein Selbstbehalt – wenngleich in der ersten Einkommensgruppe identisch mit dem notwendigen Selbstbehalt (1.160/960 EUR) und in der zweiten Einkommensgruppe mit dem angemessenen Selbstbehalt (1.400 EUR). Es muss der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe gewahrt se...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 34 Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR ist nicht gewahrt. SüdL 21 Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber min...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 24 Der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR ist gewahrt. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betragsmäßig dem eheangemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) und angemessener Selbstbehalt des M gegenüber K (1.400 EUR) sind gewahrt (1.900 – 354,50 = 1.545,50 EUR).mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 21 Müsste M nunmehr auch diese 960 EUR zahlen verblieben ihm nur noch 363,50 EUR (3.000 – 326,50 – 1.350 – 960 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 96, § 10 Rdn 1) gegenüber F1 wäre nicht gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt … 21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemess...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Ausbleiben eines relativen Mangelfalls

Rz. 13 Der eheangemessene Selbstbehalt des M wird nicht berührt, wenn nach der Scheidung seiner Ehe mit F1 sein Einkommen so angestiegen ist, dass die hinzutretende Unterhaltspflicht gegenüber F2 seinen "Hälfteanteil" aus der Halbteilung im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen ihm, M, und F1 nicht berührt. Beispiel (extrem vereinfacht): M hat bereinigt 6.000 EUR. Er zahlt F1 3...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 68 M bleiben 1.213,50 EUR (1.500 – 286,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem Kind von 1.160 EUR ist gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt vgl. Nr. 21.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL, siehe Anhang Nr. 3).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 52 Beim Unterhalt für minderjährige Kinder oder für gleichgestellte volljährige Kinder ist bei einer Unterschreitung des angemessenen Unterhalts (angemessener Selbstbehalt) stets auch auf das Einkommen des betreuenden Elternteils zu achten, da auch seine Haftung in Betracht kommt (siehe hierzu Fälle 8 und 9, Rdn 111 ff.).[17] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils s...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 Müsste M somit allein den Bedarf von vjK (641 EUR) decken, blieben ihm 1.559 EUR (2.200 – 641 EUR). Dies wäre zwar auf den ersten Blick mehr als der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR, der ihm gegenüber vjK zusteht. Jedoch ist, wie bereits ausgeführt, auch F gegenüber M unterhaltsberechtigt. Und F ist im Rang gem. § 1609 Nr. 2 oder 3 BGB berechtigt, also gegenüber ...mehr