Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstbehalt

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 69 Der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR ist gewahrt. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betragsmäßig dem eheangemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 82 Zur Erinnerung: Leitlinien des OLG Düsseldorf Stand 1.1.2022 21.2 Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). … Bei Deckung des Mindestunterhalts gilt auch gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder der angemessene Selb...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 13 Zum (variablen) eheangemessenen Selbstbehalt und zu seiner Untergrenze, dem (fixen) Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 93 ff., § 10 Rdn 1 ff.). Rz. 14 M ist auch der F2 zum Unterhalt verpflichtet. Dies könnte eine Kürzung des Unterhalts der F1 erforderlich machen, um den eheangemessenen Selbstbehalt des M zu wahren. BGH, Urt. v. 7.12.2011 ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf

Rz. 3 Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Be...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 51 Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag ist. Ansonsten entspricht der eigene angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581 (eheangemessener Selbstbehalt) betragsmäßig dem eheangemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 (vgl. hierzu auch Fall 18, siehe § 3 Rdn 85).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VII. Leistungsfähigkeit

Rz. 18 Nicht nur der notwendige Selbstbehalt des M gegenüber dem minderjährigen Kind in Höhe von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, Rdn 36), sondern auch der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) des M ist gewahrt. Ihm verbleiben 2.563,50 EUR (3.000 – 436,50).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

Rz. 22 Es ist erneut die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der F1 aufzuwerfen. Unabhängig davon, dass sogar Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) unterschritten (995EUR) wäre, gilt es zunächst den eheangemessenen Selbstbehalt zu wahren (zum Ehegattenmindestselbstbehalt und zum eheangemessenen Selbstbehalt vgl. die Fälle 18 und 36, ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 76 M verbleiben 1.555 EUR (2.500 – 945 EUR). Sein Selbstbehalt (vgl. Fall 18, Rdn 90 ff.) gegenüber der Ehefrau F von 1.280 EUR ist gewahrt. SüdL 21. Selbstbehalt (…) 21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR. Hierin sind Kosten für Unt...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Bedeutung des Gleichrangs in finanzieller Hinsicht?

Rz. 34 Wie das Fallbeispiel zeigt, müssen die Ergebnisse von (zweimaliger) Halbteilung in Verbindung mit einem Ausgleich nach § 1581 einerseits und Dreiteilung andererseits im Einzelfall nicht groß voneinander abweichen.[4] Dies hängt aber letztlich von den Besonderheiten des Einzelfalls, also letztlich von Zufälligkeiten ab. Die Deutlichkeit, mit der der Unterschied der bei...mehr

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Fallübersicht / § 2 Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind mit eigenem Haushalt

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Billigkeitsentscheidung nach § 1581

Rz. 27 Die Unterschreitung des eheangemessenen Selbstbehalts führt hier dazu, dass der Unterhaltsanspruch der F1, der ohne Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des M gegenüber neKM ermittelt wurde, zu kürzen ist, um den eheangemessenen Selbstbehalt des M zu wahren. Um den Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Verhältnissen zwischen M und F1 wieder herzustel...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Weitere Barunterhaltspflicht des M gegenüber K1?

Rz. 101 Bezüglich des bei M lebenden Kindes K1 (Geschwistertrennung!) besteht eine Barunterhaltspflicht der F. Rz. 102 F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein (1) gegenüber F barunterhaltsberechtigtes Kind (K1) vorhanden. Eine Höherstufung um eine Stufe ist geboten....mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 89 M bleiben 709 EUR (1.400 – 345,50 – 345,50 EUR); sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, siehe Rdn 30 ff.) ist nicht gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt s. Nr. 21.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. Nr. 21.2 der SüdL Anhang Nr. 2). Rz. 90 Es ist ein Mangelfall gegeben, weil das Einkommen des M nicht ausreicht, alle gleichrangige...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Vermeidung eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen M und F

Rz. 123 Vollständige oder teilweise Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung des betreuenden M? M (5.000 EUR) hat nämlich ein deutlich höheres Einkommen als F (2.500 EUR). BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 26 = BeckRS 2013, 13361 Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksich...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / bb) Die starre Grenze als Akzeptanzproblematik

Rz. 10 Auf Unverständnis kann der starr an ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR ­geknüpfte Anspruchsübergang in Fällen stoßen, in denen ein Kind knapp unter 100.000 EUR verdient, während das andere Kind knapp darüber verdient und damit ­haftet. Von großer praktischer Relevanz werden solche Konfliktfälle unter Geschwistern nicht sein, weil ohnehin weniger als 6 % der Bev...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Anteilige Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 125 Auch unterhalb der Schwelle "3-faches bereinigtes Nettoeinkommen" kommt eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung in Betracht: Erforderlich ist weiterhin eine "erhebliche" Einkommensdifferenz. Die kann hier bejaht werden (doppeltes Einkommen). In welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entla...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 11 M hätte 1.396 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts (1.396 EUR) und des Kindesunterhalts für K1 (397,50 EUR) ein Betrag von 2.206,50 EUR (4.000 – 1.396 – 397,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (397,50 EUR) und auch der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten i...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. Fiktives Einkommen Rz. 44 Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen.[14] Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Unter Umständen si...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Unterhaltshöhe

1. Anrechenbares Eigeneinkommen Rz. 8 VjK hat kein eigenes Einkommen, mit dem er seinen Bedarf (teilweise) selbst decken könnte. Es verbleibt also nach Abzug des vollen Kindergeldes ein Bedarf des vjK von 641 EUR (860 – 219 EUR). 2. Anteilige Haftung der Eltern Rz. 9 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch F dem volljährigen Kind barunterhaltspflichtig ist. Wenn M und F, die zu...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Ehegattenselbstbehalt

Rz. 93 Beim Ehegattenselbstbehalt[12] ist zwischen den Begriffen "eheangemessener Selbstbehalt" und "Ehegattenmindestselbstbehalt" zu unterscheiden (vgl. hierzu auch Fall 35, § 10 Rdn 1 ff.). a) Grundsatz: Eheangemessener Selbstbehalt Rz. 94 Ausgangspunkt ist der eheangemessene Selbstbehalt.[13] Er ist keine feste Größe, sondern die Folge des Anspruchs auf gleiche (hälftige) T...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. Selbstbehalt Rz. 100 Der "Selbstbehalt" ist also kein absoluter Wert, der einem Unterhaltspflichtigen generell zugutekommt. Seine Höhe hängt insbesondere davon ab, wem gegenüber er eingewendet wird. Lediglich der "notwendige Selbstbehalt" ist die absolute Untergrenze dessen, was dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, wobei auch hier zu unterscheiden ist, ob der Unterha...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Eintritt eines relativen Mangelfalls

Rz. 14 Schwierigkeiten bereiten die Fälle, in denen, wie meist, ein Unterhaltsanspruch der F2 – oder von Kindern aus einer neuen Beziehung – mangels (ausreichender) Einkommenserhöhung auf Seiten des M dazu führt, dass sein eheangemessener Selbstbehalt im Verhältnis zu F1 nicht mehr gewahrt ist. Dies dürften in der Praxis die meisten Fälle sein. § 1581 eröffnet dann die Möglic...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Kein Unterhalt aus Unterhalt

Rz. 21 Ginge man auch bei dieser Fallkonstellation vom Grundsatz aus, dass "kein Unterhalt aus Unterhalt"[4] geschuldet ist – hier Kindesunterhalt aus Ehegattenunterhalt –, so wären bei F lediglich 1.100 EUR vorhanden. Wird bei F dann der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR (Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern) angesetzt, so wäre im Beispiel, i...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 17 Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen. BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens-...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflicht

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 32 Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist, dass die Vorteile der F1 bei der Bedarfsbemessung aus der zeitlichen Abfolge der Ehen durch den Vorrang der F2 wieder – infolge begrenzter Leistungsfähigkeit des M – Einbußen erleiden müssen. Rz. 33 Andererseits ist Ausgangspunkt der – nach den Vorgaben des BVerfG – ermittelte Bedarf. Das so gewonnene Ergebnis kann nur dahin...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / VII. Hinweise

1. Privilegierte und nicht privilegierte Volljährige Rz. 15 Im Fallbeispiel ist das volljährige Kind nicht privilegiert. Zum privilegierten volljährigen Kind (Achtzehn- bis Zwanzigjähriger in allgemeiner Schulausbildung, der bei einem Elternteil wohnt) vgl. Fälle 27 und 28 (siehe § 6 Rdn 1 ff., 15 ff.). 2. Erhöhter Selbstbehalt Rz. 16 Beim Selbstbehalt ist die Besonderheit zu b...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 99 Die Zahlungspflicht des M gegenüber Ehefrau F beträgt 320 EUR.mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 14 Der Selbstbehalt des M gegenüber vjK (1.400 EUR) wäre nicht gewahrt. Ihm blieben nur 1.236,50 EUR (2.300 – 379 – 684,50 EUR). SüdL 21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. 21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen (Anm.: nicht privilegierten) Kindern 1.400 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550 EUR enthalten....mehr

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Anhang 2 / 24. Mangelfall

24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur ­Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag, der aus der ersten Ei...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Dreiteilungsmethode im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit?

Rz. 30 Der BGH hat es revisions- bzw. rechtsbeschwerderechtlich nicht beanstandet, bei Gleichrang im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit (§ 1581) mit der Dreiteilungsmethode zu rechnen. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 258/13 Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Bi...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Kürzung des Unterhaltsanspruchs der F1 ohne Dreiteilung

Rz. 25 Der Gesetzesbegründung kann nicht eindeutig entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine finanzielle Gleichstellung gleichrangiger Ehefrauen beabsichtigte.[4] Vgl. hierzu auch Fall 35. Siehe § 10 Rdn 1. Ausgehend von den Vorgaben des BVerfG zur Bedarfsermittlung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1) kann eine finanzielle Gleichstellung – die letztlich systemwidrig auf der Ebe...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Müsste M diesen Restbedarf von 745 EUR decken, blieben ihm nur 909,50 EUR (2.000 – 345,50 – 745 EUR). Der Ehegattenmindestselbstbehalt (vgl. hierzu Fall 18, siehe § 3 Rdn 90 ff.) des M von 1.280 EUR gegenüber der Ehefrau wäre nicht gewahrt (vgl. zum Ehegattenmindestselbstbehalt Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Rz. 67 Es ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Familienselbstbehalt

Rz. 32 Von den 3.775 EUR ist der Familienmindestselbstbehalt (3.580 EUR) abzuziehen, dies ergibt 195 EUR (3.775 EUR – 3.580 EUR). Das verbleibende Einkommen (195 EUR) ist zur Ermittlung des weiteren Selbstbehalts um die Haushaltsersparnis (10 % = 20 EUR) zu vermindern, das ergibt 175 EUR (195 EUR – 20 EUR). Hinweis Die Haushaltsersparnis ist ein Abzugsposten, weil hier der Fam...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung

Rz. 110 In Fällen, in denen ein Barunterhaltspflichtiger ein relativ niedriges Einkommen hat oder ein deutlich niedrigeres Einkommen als der betreuende Elternteil hat, ist die Möglichkeit einer Subsidiaritätshaftung des betreuenden Elternteils nach § 1603 Abs. 2 S. 3 zu bedenken.[25] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils sind zwei Varianten zu bedenken: der betreuende ...mehr

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Fallübersicht / § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 96 Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben. Rz. 97 Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber der Ehefrau von 1.280 EUR wäre nicht gewahrt. Ihm verblieben nach ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Mangelfall

Rz. 57 Das Einkommen des M reicht also nicht aus, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es liegt jedoch kein absoluter Mangelfall vor – soweit man den Begriff "absoluter Mangelfall" überhaupt verwenden und zudem auf den Mangelfall der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige und privilegierte Kinder) beschränken will. SüdL 24. Mangelfall 24.1 Ein absoluter Mangelfall...mehr

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Anhang 2 / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.2 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Ki...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Unterhalt für das volljährige Kind

Rz. 15 Haftungsanteil der F am Unterhalt für das volljährige Kind: SüdL 13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.400 EUR) abzuziehen. Der Haftungsantei...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. M und F getrenntlebend oder geschieden

Rz. 27 Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der Mindestbedarf der vorrangigen F gedeckt w...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 2 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (vgl. hierzu Fall 16, § 3 Rdn 31) bestehen.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für die gleichrangige F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 12 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1) gegeben. 2. Bedarf der F2 Rz. 13 Es gilt wieder der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen).[1] a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 6 Einen Teil ihres Bedarfs kann F1 mit Eigeneinkommen decken. M muss nur für den ungedeckten Restbedarf aufkommen. ungedeckter Restbedarf: ermittelter Bedarf abzüglich das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte Eigeneinkommen = 1.575 – 450 EUR = 1.125 EURmehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 13 Es gilt wieder der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen).[1] a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 60 Wegen Vorwegabzug des Kindesunterhalts sind 368,50 EUR (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuzi...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 87 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Zur Bedarfsermittlung vgl. Fälle 16 und 17. Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus (1/10) gekürzten bereinigten Nettoeinkommens der beiden Eh...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe)

Rz. 22 Der Bedarf der F2 beträgt abzüglich (des um den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Eigeneinkommens 169 EUR (1.519 – 1.350 EUR). Nach Ermittlung des ungedeckten Bedarfs der F2 ist die Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den oben ermittelten Unterhaltsanspruch der F1 zu prüfen.mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Privilegierte und nicht privilegierte Volljährige

Rz. 15 Im Fallbeispiel ist das volljährige Kind nicht privilegiert. Zum privilegierten volljährigen Kind (Achtzehn- bis Zwanzigjähriger in allgemeiner Schulausbildung, der bei einem Elternteil wohnt) vgl. Fälle 27 und 28 (siehe § 6 Rdn 1 ff., 15 ff.).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Zahlungspflichten

Rz. 14 Die Zahlungspflicht des M gegenüber vjK beläuft sich auf 513 EUR (Zahlungspflicht der F: 128 EUR).mehr