Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Die Regelung entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 12. Neben redaktionellen Anpassungen wurde im Verhältnis zur Vorgängervorschrift lediglich i...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordnungsermächtigungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 252) entspricht die Vorschrift weitestgehend dem bis 31.12.2017 geltenden § 32. Die Verordnungsermäch...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.5 Koordination der Leistungen (Abs. 2 Nr. 5)

Rz. 31 Die Koordination der Teilhabeleistungen durch die Rehabilitationsträger zur Erfassung eines ggf. bestehenden Teilhabebedarfs, zur zügigen und wenn möglich nahtlosen Einleitung von Leistungen zur Teilhabe sowie zur Erreichung eines schnellen und dauerhaften Rehabilitationserfolgs ist eines der wichtigsten Ziele des SGB IX. Deshalb verpflichtet bereits § 26 Abs. 1 die Rehab...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.1.2 Nahtlose, zügige und einheitliche Leistungsgewährung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 sind die Rehabilitationsträger gemeinsam dafür verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich "wie aus einer Hand" erbracht werden. Die Rehabilitationsträger sind zur zügigen Leistungserbringung verpflichtet. Dabei haben sie die Leistungen so zu ...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 2.3 Beteiligung des Integrationsamtes (Abs. 3)

Rz. 9 Die Integrationsämter zählen nicht zu dem Kreis der Rehabilitationsträger i. S. d. § 6. Mit der Beteiligung der Integrationsämter verfolgt der Gesetzgeber u. a. jedoch das Ziel, einen Hilfebedarf nach den §§ 151 bis 241 (3. Teil des SGB IX) zu klären und den Integrationsämtern bei unklaren Ansprüchen die Möglichkeit zu geben, bei begleitenden Hilfen zum Arbeitsleben in V...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.8 Berichtsaufgaben der BAR (Abs. 8)

Rz. 72 Gemäß Abs. 8 hat die BAR gegenüber dem BMAS und den Ländern unterschiedliche Berichtsaufgaben zu erfüllen. Hierzu zählen alle 2 Jahre die Sammlung der ihr mitgeteilten Erfahrungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger (einschließlich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) im Hinblick auf die Gemeinsamen Empfehlungen i. S. d. § 2...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.1 Sicherstellung der Koordination der Teilhabeleistungen und der Kooperation der Rehabilitationsträger (Abs. 1)

Rz. 10 § 25 verpflichtet die Rehabilitationsträger, ihre Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Dadurch soll von unterschiedlich zuständigen Rehabilitationsträgern eine zügige Leistungsgewährung "wie aus einer Hand" gewährleistet werden. Wie dieses geschehen soll, lässt § 25 offen, denn nach Auffassung des Gesetzgebers können die Rehabilitationsträger die ihnen aufgetragen...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.3 Teilhabeplanverfahren (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 25 Die Minderung von Schnittstellenproblemen zwischen den Rehabilitationsträgern und die zügige Versorgung mit notwendigen Teilhabeleistungen war eines der wichtigsten Anliegen des Gesetzgebers. Aufgrund dessen regelt er in den §§ 14 bis 16 das Zuständigkeitsverfahren zwischen den Rehabilitationsträgern sehr stringent, wenn Teilhabeleistungen zeitlich parallel oder hinte...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.6 Abgrenzung der Leistungen

2.6.1 Zuständigkeitsabgrenzung zwischen IFF und SPZ als Interdisziplinäre Frühförderstellen Rz. 37 SPZs bieten in integrierter Form spezielle medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen an (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 202 zu § 128). Die Behandlung durch SPZs ist nach § 119 Abs. 2 Satz 1 SGB V auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2 Rechtspraxis

2.1 Zusammenarbeit (Abs. 1) Rz. 3 Bereits nach § 86 SGB X sind sowohl die Leistungsträger i. S. d. SGB als auch ihre Verbände und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften i. S. d. § 94 SGB X) verpflichtet, bei der rehabilitationsübergreifenden Leistungserbringung eng zusammenzuarbeiten. Damit sollen z. B. Schnittstellenprobleme vermieden, Strukturen, Zu...mehr

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Schell, SGB IX § 10 Sicheru... / 2 Rechtspraxis

2.1 Frühzeitiges Erkennen eines Bedarfs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1) Rz. 3 Das in § 10 Abs. 1 aufgeführte Gebot, gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Rehabilitationsleistung, während dieser und nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation die Notwendigkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen, soll gewährleisten, dass die...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 2 Rechtspraxis

2.1 Verordnungsermächtigung für den Bereich der "(interdisziplinären) Früherkennung und Frühförderung" Rz. 3 Die ""rüherkennung und Frühförderung" i. S. d. § 46 besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten, "ganzheitlichen" System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen. Die notwendigen medizinischen un...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.3 Förderung und Therapie aufgrund des Förder- und Behandlungsplans (Abs. 2)

2.3.1 Verfahren zwecks Genehmigung der interdisziplinären Frühförderung Rz. 17 Wenn der Förder- und Behandlungsplan erstellt wurde, ist aufgrund der Landesrahmenempfehlungen i. d. R. eine Genehmigung der Frühfördermaßnahmen seitens der die Kosten tragenden Rehabilitationsträger notwendig. Vorher kann mit der eigentlichen interdisziplinären Förderung nicht begonnen werden. Nach...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2 Rechtspraxis

2.1 Überblick Rz. 4 Je früher ein Teilhabebedarf wegen einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderung erkannt wird, desto größer sind die Chancen, den Eintritt einer Behinderung oder ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder die Auswirkungen einer Behinderung im Lebensalltag des Betroffenen abzufedern. Außerdem hat sich seit langer Zeit die Erkenntnis durchgesetzt, dass ...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2 Rechtspraxis

2.1 Wesen der Leistung "Früherkennung und Frühförderung" Rz. 8 Die Frühförderung ist ein medizinisch-therapeutisches und gleichzeitig heilpädagogisches Förderangebot für Kinder mit (drohender) Behinderung. Zu diesen (drohenden) Behinderungen werden auch erhebliche Entwicklungsstörungen gezählt, die später die Schulpflicht und damit die Teilhabe einschränken. Die Frühförderung ...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2 Rechtspraxis

2.1 Sicherstellung der Koordination der Teilhabeleistungen und der Kooperation der Rehabilitationsträger (Abs. 1) Rz. 10 § 25 verpflichtet die Rehabilitationsträger, ihre Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Dadurch soll von unterschiedlich zuständigen Rehabilitationsträgern eine zügige Leistungsgewährung "wie aus einer Hand" gewährleistet werden. Wie dieses geschehen sol...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.4 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 27 Wenn sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Frage stellt, wie der für den betroffenen Menschen in Betracht kommende Arbeitsmarkt und damit die zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten einzuschätzen sind, hat die Bundesagentur für Arbeit auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachtlich Stellung zu nehme...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 3 Literatur/Materialien und Rechtsprechung

Rz. 50 Arbeitshilfe des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V., Düsseldorf, zur Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, veröffentlicht auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen unter http://www.behindertenbeauftragter.de Internetseite der Vereinigun...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 13 SGB IX. Die heutige Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem damaligen § 13. Zur Begrü...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 252) entspricht die Vorschrift weitestgehend dem bis 31.12.2017 geltenden § 32. Die Verordnungsermächtigung wird jedoch ...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2 Konkret zu regelnde Tatbestände (Abs. 2)

Rz. 12 Nach § 86 SGB X sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die im SGB IX genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. § 26 Abs. 1 konkretisiert diese Verpflichtung ausdrücklich noch mal auf die Rehabilitationsträger. Damit diese Zusammenarbeit von den Rehabilitationsträger...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.7.2 Kosten der Diagnostik

Rz. 42 Die Kosten der Diagnostik hat, wenn nicht der Unfallversicherungsträger zuständig ist (§ 11 Abs. 5 SGB V), die Krankenkasse zu tragen (§ 43a SGB V i. V. m. § 46 Abs. 1 SGB IX) – und wenn das Kind nicht krankenversichert ist, der Träger der Eingliederungshilfe (vgl. Rz. 41). Zur Diagnostik zählen auch die psychologischen, heilpädagogischen und psychosozialen Diagnostik...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.2.1 Überblick

Rz. 11 § 46 Abs. 1 befasst sich mit den Leistungen, die den medizinischen Leistungen i. S. d. § 5 zugeordnet werden und deren Kosten allein von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind (§ 43 Abs. 1, letzter Halbsatz SGB V). Es handelt sich hier um die interdisziplinäre, multimodale Diagnostik (= ganzheitliche Diagnostik mit Beteiligung unterschiedlicher Heilber...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 76 Internetseite der BAR (http://www.bar-frankfurt.de): hier werden unter dem Stichwort Publikationen die Gemeinsamen Empfehlungen (auch die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess"), die (Rahmen-)Empfehlungen/Vereinbarungen, die Jahresberichte über die Erfahrungen mit den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 (bis 31.12.2017: § 13) Abs. 8 SGB IX, die Verfahrensgrundsätze für Ge...mehr

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Schell, SGB IX § 48 Verordn... / 3 Rechtsprechung

Rz. 6 Ein Anspruch auf die Gewährung von nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen i. S. d. § 43a Abs. 2 SGB V bzw. von nichtärztlichen Leistungen der Frühförderung im Sinne des (heutigen) § 46 SGB IX in einem gemäß § 119 SGB V zugelassenen Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) ist auf die Gewährung von ambulanten Leistungen beschränkt. Ein Anspruch auf solche Leistungen se...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.5 Landesrahmenvereinbarungen (Abs. 4)

Rz. 28 Bei der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Leistungskomplexe, die sowohl Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 1 und 2 als auch Leistungen zur sozialen Teilhabe gemäß § 79 SGB IX (vgl. § 46 Abs. 3) umfassen – und zwar in interdisziplinärer Art. Das bedeutet, dass die Rahmenbedingungen für die Einrich...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.5.3 Vereinbarung bezüglich der Abrechnung der Entgelte

Rz. 36 Die Vergütung, die den Leistungserbringern für die Erbringung der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderleistung gezahlt wird, hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Sie soll die Einrichtung in die Lage versetzen, die Komplexleistung Frühförderung nach den maßgebenden Bestimmungen (§ 46 SGB IX, Frühförde...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 16 Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess": https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/GEReha-Prozess.BF01.pdf. Basiskonzept für die Bedarfsermittlung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: https://www.bar-frankfurt.de/bar-ev.html. Rz. 17 Anspruch eines Gehörlosen auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zur verbindlichen Zusic...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.2 Vermeidung einer Behinderung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 23 § 26 Abs. 2 Nr. 2 hat das Ziel, durch Gemeinsame Empfehlungen sich bereits im Frühstadium abzeichnende, zukünftige Beeinträchtigungen (gesundheitliche Barrieren) zu erkennen. Dadurch kann dem Fortschreiten gesundheitsgefährdender Prozesse, die durch chronische Erkrankungen und gleichzeitige gesundheitsbelastende Kontextfaktoren begünstigt werden, entgegengewirkt werde...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.8 Beteiligung von Haus-, Fach-, Betriebs- und Werksärzten (Abs. 2 Nr. 8)

Rz. 41 Betriebs- bzw. Werksärzte haben die Aufgabe, die Gesundheit und die Erwerbsfähigkeit der Arbeitnehmer zu fördern und zu erhalten. Dabei stützen sie sich auf eine ganzheitliche Betrachtung des arbeitenden Menschen mit Berücksichtigung somatischer, psychischer und sozialer Prozesse. In diesem Rahmen wirken sie beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SG...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.7 Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (Abs. 2 Nr. 7)

Rz. 39 Damit Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung die für sie erforderlichen Leistungen zur Teilhabe im frühestmöglichen Stadium erhalten, ist es erforderlich, dass Anzeichen eines möglichen Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe frühzeitig erkannt werden. Das Erkennen solcher Anzeichen ist gemeinsame Aufgabe der Rehabilitationsträger sowie aller potenziell am Reh...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.7 lnitiativ- und Steuerungsaufgaben der BAR (Abs. 7)

Rz. 67 Nach Abs. 7 soll die BAR (Rz. 9 und Rz. 55 ff.) den organisatorischen Rahmen für die notwendigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse der jeweils beteiligten Rehabilitationsträger und sonstigen Beteiligten bilden. Damit die erforderlichen Regelungen zügig getroffen werden, erhält die BAR lnitiativ- und Steuerungsaufgaben. Rz. 68 Die einzelnen Aufgaben der BAR bestehe...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.1 Prävention (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 14 § 25 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger zur Bereitstellung von geeigneten Präventionsleistungen. Ziel ist, den Eintritt einer Behinderung (vgl. Komm. zu § 2) zu verhindern bzw. die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Behinderung zu vermeiden (Tertiärprävention). Rz. 15 Zu der Thematik haben die Rehabilitationsträger zuletzt i...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.6 Förderung von Selbsthilfegruppen/-organisationen (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 33 Die Selbsthilfe ist ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems. Charakteristisch für sie ist die spezifische Fachkompetenz, die auf der Kenntnis der Lebenssituation von kranken Menschen oder von Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung beruht – und zwar aufgrund unmittelbarer, eigener Erfahrung der handelnden Personen. Dieses fördert die Akzeptanz bei...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.1.3 Abgrenzungsfragen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 sind die Rehabilitationsträger gemeinsam dafür verantwortlich, dass Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden. Die Vorschrift zielt insbesondere auf eine schnelle Klärung der Zuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern bei einzelnen Leistungen ab. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob für das LPF-Training (Lernen praktischer Fähigke...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.2.10 Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 48 Nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 haben die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgelisteten Rehabilitationsträger in Gemeinsamen Empfehlungen ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen zu vereinbaren. In der in diesem Zusammenhang stehenden Gemeinsamen Empfehlung über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Gemeinsame Empfehlung Sozialdi...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 2.3 Prüfung zur Beeinflussung von Rentenleistungen (Abs. 2)

Rz. 13 § 9 Abs. 2 dehnt den präventiven Grundsatz des Abs. 1 speziell auch auf Anträge wegen Erwerbsminderungsrenten aus. Durch geeignete Teilhabeleistungen (§ 4 i. V. m. § 5) sollen kostenintensive Erwerbsminderungsrenten vermieden oder gemindert werden. Auch wer gesundheitlich eingeschränkt ist, soll für die Erwerbsarbeit aktiviert werden bzw. solange wie möglich seinen be...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.1.6 Prävention (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 18 Nach § 3 haben die Rehabilitationsträger darauf hinzuwirken, dass der Eintritt einer Behinderung und einer chronischen Krankheit, die zu einer Behinderung führen kann, vermieden wird. Bei einer bereits vorliegenden Behinderung ist eine mögliche weitere Beeinträchtigung der Gesundheits- bzw. Teilhabesituation zu verhindern (vgl. auch § 1 Abs. 2 der GE "Prävention"). Vor...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.7 Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten (Abs. 5)

2.7.1 Überblick Rz. 41 Bei der Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 handelt es sich um Teilhabeleistungen (vgl. § 4) – nämlich schwerpunktmäßig um spezielle Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1, §§ 42 ff. SGB IX; § 43a letzter HS SGB V) und um Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX; § 79 SGB IX). Kostenträger sind deshalb in erster Linie die...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.2 Diagnostik (Früherkennung) einschließlich Aufstellung eines Förder- und Behandlungsplans (Abs. 1)

2.2.1 Überblick Rz. 11 § 46 Abs. 1 befasst sich mit den Leistungen, die den medizinischen Leistungen i. S. d. § 5 zugeordnet werden und deren Kosten allein von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind (§ 43 Abs. 1, letzter Halbsatz SGB V). Es handelt sich hier um die interdisziplinäre, multimodale Diagnostik (= ganzheitliche Diagnostik mit Beteiligung unterschie...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.3.1 Verfahren zwecks Genehmigung der interdisziplinären Frühförderung

Rz. 17 Wenn der Förder- und Behandlungsplan erstellt wurde, ist aufgrund der Landesrahmenempfehlungen i. d. R. eine Genehmigung der Frühfördermaßnahmen seitens der die Kosten tragenden Rehabilitationsträger notwendig. Vorher kann mit der eigentlichen interdisziplinären Förderung nicht begonnen werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FrühV (vgl. Rz. 3) kann der Antrag auf Genehmi...mehr

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Schell, SGB IX § 9 Vorrangi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bei Anträgen auf Sozialleistungen (§ 12 SGB I), die wegen einer Behinderung bzw. drohenden Behinderung oder von einem Menschen mit Behinderung oder drohenden Behinderung gestellt werden, hat der den Antrag bearbeitende Rehabilitationsträger (vgl. § 6) zu prüfen, ob der Betroffene Teilhabeleistungen (§ 4) benötigt, damit dieser unter Berücksichtigung der Ziele des § 4 auf D...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.1 Wesen der Leistung "Früherkennung und Frühförderung"

Rz. 8 Die Frühförderung ist ein medizinisch-therapeutisches und gleichzeitig heilpädagogisches Förderangebot für Kinder mit (drohender) Behinderung. Zu diesen (drohenden) Behinderungen werden auch erhebliche Entwicklungsstörungen gezählt, die später die Schulpflicht und damit die Teilhabe einschränken. Die Frühförderung bezieht die Familien bzw. sonstige Bezugspersonen in die...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.6 Beteiligung von Verbänden für Menschen mit Behinderungen und Dritter (Abs. 6)

Rz. 62 Abs. 6 stellt sicher, dass bei der Vorbereitung der Gemeinsamen Empfehlungen die Erfahrungen und die Kompetenz von Verbänden der Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände ihrer Angehörigen, von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, von Verbänden der Selbsthilfegruppen, von Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderung, von den für die Wahrnehmung der ...mehr

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Schell, SGB IX § 26 Gemeins... / 2.5 Verfahren zur Erarbeitung der Gemeinsamen Empfehlungen einschließlich Vorbereitung (Abs. 5)

Rz. 54 Die Gemeinsamen Empfehlungen werden auf der Ebene der BAR mit allen Sozialleistungsträgern erarbeitet und treten nach einem gesetzlich vorgezeichneten Beteiligungs-/Benehmens- und Zustimmungsverfahren in Kraft. Kommt eine Gemeinsame Empfehlung nicht zustande, hat das zuständige Bundesministerium die Möglichkeit, eine Verordnung zu erlassen (vgl. § 27). Bisherige Erfahr...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.8 Rechtsverordnung (Abs. 6)

Rz. 49 Nach Abs. 4 sind mit dem Ziel einer höheren Verbindlichkeit und Sicherheit bei der Erbringung der Komplexleistung "Früherkennung und Frühförderung" Landesrahmenempfehlungen zu schließen. Wenn bis zum 31.7.2019 keine Vereinbarung auf Landesebene zustande kam, mussten die jeweiligen Landesregierungen gemäß Abs. 6 durch Rechtsverordnung Näheres regeln – und zwar zumindes...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.1.5 Begutachtungen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 13 Durch § 25 Abs. 1 Nr. 4 wird den Rehabilitationsträgern die Verantwortung für eine trägerübergreifende Begutachtung nach einheitlichen Grundsätzen übertragen. Ziel ist, trotz der rehabilitationsträgerspezifischen Ausrichtungen Mehrfachgutachten zu vermeiden, sich widersprechende Begutachtungsergebnisse, die in der Vergangenheit immer wieder zu Verzögerungen im Rehabilit...mehr

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Schell, SGB IX § 25 Zusamme... / 2.2 Bildung von Arbeitsgemeinschaften (Abs. 2)

Rz. 24 Um dem gemeinsamen Handeln der am Rehabilitationsgeschehen Beteiligten einen stabilen Rahmen zu geben, sollen die Rehabilitationsträger und ihre Verbände miteinander und mit anderen Stellen regionale (z. B. für einen Landkreis, für eine kreisfreie Stadt oder für einen Bezirk) oder überregionale (z. B. regionsübergreifende) Arbeitsgemeinschaften bilden. Der Gesetzgeber ve...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 2.5.1 Anforderungen an Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF)

Rz. 29 Als IFFs werden sowohl die IFFs als solche als auch die nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum bezeichnet. Nach § 3 FrühV (Rz. 3) sind IFFs familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinäre...mehr

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Schell, SGB IX § 46 Früherk... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Die interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung i. S. d. § 46 bietet Kindern mit Behinderungen oder Entwicklungsstörungen bis zum Schuleintritt eine frühzeitig einsetzende, individuelle Förderung auf der Basis eines ganzheitlichen Frühförderkonzeptes. Die einzelnen Bestandteile sind: ein niederschwelliges Beratungsangebot für besorgte Eltern/Bezugspersonen des Kin...mehr