Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB IV § 81 Betrieb... / 2.2 Grundsätze für die Anlegung

Rz. 4 Spezielle Vorschriften (vergleichbar § 83 für die Rücklage) bestehen für die Anlegung der Betriebsmittel nicht. Die Gestaltungsfreiheit der Sozialversicherungsträger ist jedoch begrenzt durch die ausdrückliche Zielsetzung der kurzfristigen Verfügbarkeit: Betriebsmittel sind so zu verwalten, dass sie zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft – ohne Kr...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 85 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 16 des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I, S. 1229) mit Wirkung vom 18.06.1994 wurden der Abs. 1 neu gefasst, in Abs. 2 S. 1 die Worte "und das Leasen" ergänzt und Abs. 2 S. 2 angefügt; inhaltlich wurde die Regelung damit auf das Lea...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwaltung der Mittel

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 80 ist mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Die Vorschrift basiert auf den Vorgängerregelungen der §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 25 Abs. 2 HS 2 RVO. Sie steht in systematischem Zusammenhang mit den...mehr

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Jansen, SGB IV § 86 Ausnahm... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 86 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Die Vorläuferregelung fand sich in § 26 Abs. 3 RVO a. F., der die abweichende Anlegung zeitweilig verfügbarer Bestände widerruflich erlaubte.mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie für die soziale Pflegeversicherung. Eine Anwendung auf die Bundesagentur für Arbeit schließt Abs. 4 ausdrücklich aus; zu beachten ist jedoch § 370 SGB III, der die Gründung von Gesellschaften oder die Beteiligung an ihnen zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung an die Zustimmung des BMAS ...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.1 Genehmigungspflicht (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3)

Rz. 3 Die Genehmigung ist ein Akt staatlicher Mitwirkung an der autonomen Verwaltung der Sozialversicherungsträger. Es handelt sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, auf den die §§ 31 ff. SGB X Anwendung finden. Entsprechend handelt es sich bei der Versagung der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt, der vom Sozialversicherungsträger – nicht von sei...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.3.2 Maßnahmen einer Einrichtung (Abs. 5)

Rz. 8 Führt nicht der Sozialversicherungsträger selbst, sondern eine Einrichtung, an der der Sozialversicherungsträger beteiligt ist, eine Maßnahme aus, die nach § 85 Abs. 1 bis 4 SGB IV genehmigungs- oder anzeigepflichtig wäre, ist § 85 Abs. 5 SGB IV zu beachten. Es obliegt dem Sozialversicherungsträger, diese Maßnahme dem BVA rechtzeitig anzuzeigen. Eine Ausweitung der sta...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1.2 Rentabilität

Rz. 3 Die Verpflichtung zur Erzielung eines angemessenen Ertrages folgt nicht nur aus § 80 Abs. 1, sondern auch bereits aus dem für die gesamte öffentliche Verwaltung geltenden Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 69 Abs. 2; vgl. auch § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz). Der Begriff Ertrag meint dabei nicht nur die geldwerte Verzinsung bzw. Rend...mehr

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Jansen, SGB IV § 84 Beleihu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Für die Sicherheit der angeführten Grundpfandrechte soll nicht die Rangstelle maßgeblich sein, sondern der Umstand, dass die Beteiligung 2/3 des Grundstückswertes überschreitet. Die Feststellung der Beleihungsgrenze ist damit nur nach sorgfältiger Ermittlung des Verkehrswertes durch einen vereidigten Sachverständigen oder auf Basis der Gutachten der nach Landesrecht ge...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.3.1 Beteiligung an Einrichtungen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 7 Anzeigepflichtig ist auch die Absicht, sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne des SGB IV zu beteiligen (§ 85 Abs. 1 S. 2). Dieser Tatbestand trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die Sozialversicherungsträger in zunehmendem Maße Dritter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bedienen und sich dabei insbesondere auch an priv...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.1.5 Anteile an Sondervermögen (Nr. 5)

Rz. 8 Bei der Beteiligung an Sondervermögen "nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften" (KAAG) ist zu beachten, dass dieses mittlerweile durch das Investmentgesetz (InvG) mit Wirkung zum 1.1.2004 abgelöst worden ist, welches wiederum in Umsetzung der Europäischen Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) durch das Aufsichtsregime des Kap...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 15 Vgl. Literaturhinweise bei § 80. Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), Rundschreiben v. 26.3.2019, Az. 511-411-930/2019, Vermögensanlagen nach § 83 SGB IV hier: Ausscheiden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit), veröffentlicht im Internet unter https://bundesamtsozialesicherung.de. dass., Rundschreiben v. 4.4.2019...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.4 Vorlage von Mietverträgen der Krankenkassen(verbände) (Abs. 3a)

Rz. 9 Die Einführung dieser Regelung geht auf Feststellungen des Bundesrechnungshofes zurück, wonach Krankenkassen Büroflächen weit über ihren Bedarf hinausgehend angemietet und sich dabei über lange Zeiträume ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gebunden und dadurch die Verpflichtung zu sparsamer und wirtschaftlicher Mittelverwendung verletzt hatten (vgl. Begründung, BT-Dr...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt Grundsätze für die Anlegung und Verwaltung der Mittel der Versicherungsträger. Diese fungieren als treuhänderische Sachwalter der Geldmittel, die ihnen ihre Mitglieder in Form von Beiträgen zur Finanzierung auch der sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben (BSG, Urteil v. 11.12.2002, B 5 RJ 42/01). Versicherungs...mehr

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Jansen, SGB IV § 86 Ausnahm... / 3 Literatur

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Jansen, SGB IV § 86 Ausnahm... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 86 erfasst zwei Fallgestaltungen: 2.1 (Aktuelle) Unmöglichkeit der Anlage nach § 83 Rz. 4 Eine abweichende Anlegung der Rücklage ist zum einen dann zulässig, wenn sie im fraglichen Zeitpunkt nicht oder noch nicht in einer der von § 83 vorgesehenen Anlagearten angelegt werden kann. Dieser Fall ist angesichts der Breite der von § 83 eröffneten Anlagevarianten höchstens d...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.3 Ausdehnung auf Beteiligungen

2.3.1 Beteiligung an Einrichtungen (Abs. 1 S. 2) Rz. 7 Anzeigepflichtig ist auch die Absicht, sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne des SGB IV zu beteiligen (§ 85 Abs. 1 S. 2). Dieser Tatbestand trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die Sozialversicherungsträger in zunehmendem Maße Dritter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben b...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1 Anlage und Verwaltung der Mittel (Abs. 1)

2.1.1 Anlagesicherheit Rz. 2 Bereits die Formulierung "erscheint" verdeutlicht, dass im Rahmen der Mittelverwaltung der völlige Ausschluss eines Verlustes nicht zu erreichen ist. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass bei vernünftiger prognostischer Betrachtung ein Verlustrisiko so weit wie möglich gemindert und eine im Verhältnis zu anderen Anlagemöglichkeiten vort...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2 Rechtspraxis

2.1 Genehmigungspflicht (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3) Rz. 3 Die Genehmigung ist ein Akt staatlicher Mitwirkung an der autonomen Verwaltung der Sozialversicherungsträger. Es handelt sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, auf den die §§ 31 ff. SGB X Anwendung finden. Entsprechend handelt es sich bei der Versagung der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt...mehr

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Jansen, SGB IV § 81 Betrieb... / 2 Rechtspraxis

2.1 Höhe der Betriebsmittel Rz. 3 Hinsichtlich der Höhe der Betriebsmittel ergeben sich aus § 81 keine Festlegungen. Näheres ergibt sich aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verhältnisse (Krankenversicherung: bis zum 1,5fachen der durchschnittlichen Monatsausgabe, § 260 SGB V; Krankenversicherung der Lan...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anlageformen (Abs. 1) Rz. 3 Die Beschränkung auf den Anlagekatalog des § 83 Abs. 1 ist bereits Ausdruck einer Abwägung der von der Grundnorm des § 80 geforderten Sicherheit, Rentabilität und Liquidität. Die Tatsache, dass diese Anlageziele im Rahmen der zugelassenen Anlageformen unterschiedlich gewichtet sind, eröffnet dem Versicherungsträger einen hinreichenden Ermessens...mehr

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Jansen, SGB IV § 81 Betrieb... / 3 Literatur

Rz. 5 Vgl. Literaturhinweise bei § 80. Glombik, Die Nachhaltigkeitsrücklage, RV 2013 S. 26.mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anlage und Verwaltung der Mittel (Abs. 1) 2.1.1 Anlagesicherheit Rz. 2 Bereits die Formulierung "erscheint" verdeutlicht, dass im Rahmen der Mittelverwaltung der völlige Ausschluss eines Verlustes nicht zu erreichen ist. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass bei vernünftiger prognostischer Betrachtung ein Verlustrisiko so weit wie möglich gemindert und eine im V...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 2.2 Grundsätze für die Anlegung

Rz. 4 Die Anlegung der Rücklage ist in den §§ 83 bis 86 geregelt; auch hier gibt es in den einzelnen Versicherungszweigen besondere Vorschriften (vgl. § 366 SGB III, § 261 Abs. 6 SGB V, § 217 SGB VI, § 172a Abs. 1 Satz 2 SGB VII, § 64 Abs. 5 SGB XI). Ausgangspunkt bei der Wahl der Anlageform muss sein, dass die Rücklage im Gegensatz zu den Betriebsmitteln (vgl. § 81) keine k...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.1.2 Beschränkt genehmigungsbedürftige Anlagen

Rz. 5 Die generelle Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird in § 85 Abs. 2 SGB IV dahingehend konkretisiert, dass Vorhaben, die den Mindestbetrag nicht übersteigen, genehmigungsfrei sind. Vorhaben, die den Höchstbetrag übersteigen, sind dagegen stets genehmigungsbedürftig. Zwischen Mindest- und Höchstgrenze sind solche Vorhaben genehmigungsfrei, deren veranschlagte Koste...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 2.1 Konkretisierung in den besonderen Vorschriften

Rz. 3 Die nähere Ausgestaltung und insbesondere die Höhe der Rücklage ergeben sich entsprechend dem Verweis in § 82 aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige mit Rücksicht auf die dortigen Besonderheiten: für die Krankenversicherung aus § 261 SGB V (mindestens ein Viertel und höchstens das Einfache einer Monatsausgabe; anders in der KV der Landwir...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.2 Trennung von Mitteln Dritter (Abs. 2)

Rz. 6 Der Grundsatz der getrennten Mittelverwaltung dient der klaren Abgrenzung des Vermögens der Versicherungsträger und somit einer korrekten Verwaltung dieses Vermögens. Dies erfordert eine deutliche Trennung der Buchungskreise, die eine zweifelsfreie Zuordnung des Vermögens ermöglicht (vgl. Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 80 Rz. 7). Die gemeinsame Anlage der Mittel ...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.1 Anlageformen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Beschränkung auf den Anlagekatalog des § 83 Abs. 1 ist bereits Ausdruck einer Abwägung der von der Grundnorm des § 80 geforderten Sicherheit, Rentabilität und Liquidität. Die Tatsache, dass diese Anlageziele im Rahmen der zugelassenen Anlageformen unterschiedlich gewichtet sind, eröffnet dem Versicherungsträger einen hinreichenden Ermessensspielraum bei seiner Ausw...mehr

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Jansen, SGB IV § 84 Beleihu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 84 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und hat seitdem keine Änderung erfahren. Die Norm geht auf § 27 RVO a. F. zurück und stellt klar, dass die für Grundstücke geltenden Regeln auch für die Beleihung von Wohnungseigentum und Erbbaurechten gelten. Weiter differenzierende Regelungen – wie sie bislang in §§ 2...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.3 Anlagen für soziale Zwecke (Abs. 3)

Rz. 13 Bei der Auswahl der Anlageform sollen Anlagen für soziale Zwecke mit Vorrang berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, die Abweichungen in atypischen Ausnahmefällen gestattet . Der unbestimmte Rechtsbegriff der "sozialen Zwecke" ist dabei im Lichte des Sozialstaatsgebotes und unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 SGB I umschriebenen Aufgabe des...mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 85 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 16 des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I, S. 1229) mit Wirkung vom 18.06.1994 wurden der Abs. 1 neu gefasst, in Abs. 2 S. 1 die Worte "und das Leasen" ergänzt und Abs. 2 S. 2 angefügt; inhaltlich wurde die Regelung damit auf das Leasen von Grundstücke...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.1.6 Durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen (Nr. 6)

Rz. 9 Die Sozialversicherungsträger dürfen die Rücklage auch in Forderungen anlegen, für die eine sichere Hypothek (vgl. § 1113 BGB), Grund- oder Rentenschuld (§§ 1191, 1199 BGB) an einem Grundstück, Wohnungseigentum (§ 1 WEG) oder ein Erbbaurecht (vgl. § 1 ErbbauRG) im Bereich der Europäischen Gemeinschaften besteht. Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist nach § 8...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 80 ist mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Die Vorschrift basiert auf den Vorgängerregelungen der §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 25 Abs. 2 HS 2 RVO. Sie steht in systematischem Zusammenhang mit den Normen zur Aufbrin...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 1 Allgemeines

Rz. 2 Begrifflich handelt es sich bei der Rücklage um eine Geldreserve, die aus den laufenden Einnahmen, insbesondere den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, gebildet wird (vgl. Engelhard, in: jurisPK-SGB IV, § 82 Rz. 9); denn die Beiträge sind nach § 21 so zu bemessen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen die Ausgaben decken (Nr. 1) und sicherstellen, das...mehr

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Jansen, SGB IV § 84 Beleihu... / 3 Literatur

Rz. 4 Vgl. Literaturhinweise bei § 80. Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 8. Aufl. 2018. Stanglmayr, Grundsätze zur Bewertung von Immobilien – Der neue IDW Standard ES 10, StB 2013 S. 318.mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.1.3 Schuldbuchforderungen (Nr. 3)

Rz. 6 Von den zur Anlegung zugelassenen Schuldbuchforderungen erfasst sind Darlehensforderungen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, die statt durch Ausstellung von Wertpapieren lediglich als Buchschuld durch Eintragung in ein Schuldbuch beurkundet sind.mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.2 Währung der Anlage (Abs. 2)

Rz. 12 Die Anlegung der Rücklage innerhalb der Europäischen Gemeinschaft soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen, andernfalls ist der Abschluss eines Kurssicherungsgeschäftes vorgeschrieben, um einer Verminderung ihres Wertes vorzubeugen. Mit der Einführung des Euro hat die Regelung jedoch an praktischer Bedeutung verloren (vgl. Baier, a. a. O., § 83 R...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1.1 Anlagesicherheit

Rz. 2 Bereits die Formulierung "erscheint" verdeutlicht, dass im Rahmen der Mittelverwaltung der völlige Ausschluss eines Verlustes nicht zu erreichen ist. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass bei vernünftiger prognostischer Betrachtung ein Verlustrisiko so weit wie möglich gemindert und eine im Verhältnis zu anderen Anlagemöglichkeiten vorteilhafte Sicherheit ge...mehr

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Jansen, SGB IV § 82 Rücklage / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 82 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.mehr

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Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.1.1 Unbeschränkt genehmigungsbedürftige Anlagen

Rz. 4 Nach § 85 Abs. 1 S. 1 bedürfen Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, Erweiterung und der Umbau von Gebäuden der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Gewährung von Darlehen im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 7 SGB IV (vgl. Kommentierung hierzu, insbesondere auch zum Begriff der Geme...mehr

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Jansen, SGB IV § 84 Beleihu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Inhaltlich bestimmt § 84 die Grenze für eine Beleihung von Grundbesitz oder sonstigen Rechten an Grundstücken: Wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt, besteht eine gesetzliche Vermutung für die Sicherheit der Anlage. Der Sozialversicherungsträger muss in diesem Fall keine gesonderte Pr...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.1.8 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Nr. 8)

Rz. 11 Schließlich kann die Rücklage auch in Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (wie z. B. dem Erbbaurecht, § 1 ErbbauRG, oder dem Wohnungseigentum, § 1 WEG) der Europäischen Gemeinschaften angelegt werden. In der Praxis dürfte der unter bestimmten Umständen genehmigungspflichtige Grunderwerb (vgl. Komm. zu § 85) überwiegend zum Zwecke einer wenigstens teilweisen N...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.5 Folgen von Verstößen

Rz. 14 Angesichts des Wortlauts des § 83 Abs. 1, "kann ... nur angelegt werden in", wird die Norm als Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB angesehen mit der Folge, dass bei einer Verletzung des Anlagekataloges das der Vermögensanlage zugrunde liegende Geschäft nichtig sein soll (vgl. Borrmann, a. a. O., § 83 Rz. 3). Soweit die abweichende Anlage nach § 86 genehmigungsfähig ist, ...mehr

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Jansen, SGB IV § 86 Ausnahm... / 2.1 (Aktuelle) Unmöglichkeit der Anlage nach § 83

Rz. 4 Eine abweichende Anlegung der Rücklage ist zum einen dann zulässig, wenn sie im fraglichen Zeitpunkt nicht oder noch nicht in einer der von § 83 vorgesehenen Anlagearten angelegt werden kann. Dieser Fall ist angesichts der Breite der von § 83 eröffneten Anlagevarianten höchstens denkbar, wenn der Kapitalmarkt hierfür praktisch nicht mehr aufnahmefähig ist, was kaum vor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 90a Gemeins... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bundesländer haben im Rahmen der allgemeinen Daseinsfürsorge die Pflicht, eine flächendeckende, umfassende medizinische Versorgung sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist der gesetzlichen Sicherstellungspflicht einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung übergeordnet, sodass ein Bundesland sich um die Sicherste...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.1.4 Forderungen aus Darlehen und Einlagen (Nr. 4)

Rz. 7 Zulässig ist überdies die Anlage in Forderungen aus Darlehen und Einlagen. Beiden Anlageformen ist gemein, dass neben der Rückzahlung des geschuldeten Geldbetrages i. d. R. auch eine Zinszahlung vereinbart ist. Als Darlehen (vgl. § 488 BGB) kommen insbesondere Schuldscheindarlehen in Betracht. Einlagen sind zum einen Geldverwahrungen bei Banken zum Zwecke der Erzielung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1.4 Verhältnis und Aufsicht

Rz. 5 Die Grundsätze der Anlagensicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages und der Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität der Sozialversicherungsträger überschneiden sich und können in einem Zielkonflikt zueinander stehen, der nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte im Zweifel zugunsten der Anlagensicherheit zu lösen ist (BSG, Urteil v. 18.7.200...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.1.7 Gemeinnützige Anlagen (Nr. 7)

Rz. 10 Zugelassen ist zudem die Anlage in Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen – soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vorwiegend den jeweiligen Aufgaben des Versicherungsträgers (vgl. § 30) dient – oder an Darlehen für gemeinnützige Zwecke. In Anlehnung an § 52 der Abgabenordnung wird unter sozialversicherungsrechtlicher Gemeinnützigkeit die selbstlose Förder...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.4 Räumliche Grenzen (Abs. 4)

Rz. 13 Abs. 4 stellt den Staaten der Europäischen Gemeinschaften, in denen eine Anlage der Rücklage nach Abs. 2 und 1 zulässig ist, die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz gleich. Anlässlich des Brexits, also des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der E...mehr

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Jansen, SGB IV § 83 Anlegun... / 2.1.2 Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte besonderer Bonität (Nr. 2)

Rz. 5 Ebenfalls gestattet ist die Anlage in andere als die bereits unter Nr. 1 genannten Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere (Borrmann, WzS 2017 S. 78). Voraussetzung ist, dass für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung (z. B. Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) besteht, eine Sicherungse...mehr