Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sauer, SGB III § 9a Zusamme... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich Rz. 3 Die Vorschrift ist bemerkenswert, weil der Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, in 2 Gesetzbüchern Regelungen in Bezug auf eine bestimmte Personengruppe zu verankern, die eine gegenseitige Informationspflicht für leistungserbringende Stellen an dieselben Berechtigten und im Grunde auch in gleicher Sache enthalten. Eine solche gegenseitige Unter...mehr

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Jansen, SGB IV § 100 Inhalt... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 In Abs. 1 werden die Mindestinhalte des elektronischen Lohnnachweises festgelegt. Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" wird deutlich, dass die Regelung nicht abschließend ist. Jedes Unternehmen hat eine Mitgliedsnummer, die besonders in Beitragsangelegenheiten sowie bei Entgeltnachweisen benötigt wird. Sie hat zwischen 6 und 17 Stellen. Dies ist abhängig vom zu...mehr

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Sauer, SGB III § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB III eingefügt. Mit Wirkung zum 1.1.2011 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) redaktionell an d...mehr

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Sauer, SGB III § 9a Zusamme... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB III eingefügt. Mit Wirkung zum 1.1.2011 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) redaktionell an die Organisationsfor...mehr

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Jung, SGB VIII § 42b Verfah... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Verteilungsverfahren hat die Feststellungen nach § 42a Abs. 2 als Ausgangspunkt. Der rechtliche Rahmen für die im Einzelnen landesrechtlich geregelte Aufnahmequote ist in § 42c normiert. § 42d sieht eine Übergangsregelung vor. Das Verfahren soll die Belastung der grenznahen Jugendämter, die ansonsten durch die große Zahl der zuwandernden unbegleiteten Minderjährige...mehr

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Jansen, SGB IV § 100 Inhalt... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt, welche Inhalte die Meldungen der Lohnnachweise nach § 99 zu enthalten haben. Dabei nimmt Abs. 1 die Inhaltsbestimmung im Einzelnen vor, Abs. 2 verhält sich zu den Teillohnnachweisen und Abs. 3 regelt das Verfahren durch Verweisung auf § 103.mehr

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Jansen, SGB IV § 103 Gemein... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde der 3. Titel des 6. Abschnittes mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst.mehr

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Jansen, SGB IV § 104 Inform... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vorschrift komplett neu gefasst und zusammen mit § 105 als 7. Abschnitt wieder neu eingefügt.mehr

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Jansen, SGB IV § 105 Inform... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Vorgaben, wie die Sozialversicherungsträger die ihnen in § 104 Satz 3 vorgegebenen Aufgaben bezüglich Information und Beratung erfüllen sollen. Um eine kontinuierliche Weiterentwicklung zu ermöglichen, gibt Abs. 5 eine Evaluierung nach 2 Jahren mit dem Ziel der Anpassung an die veränderten Gegebenheiten vor.mehr

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Jansen, SGB IV § 100 Inhalt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde der 3. Titel des 6. Abschnittes mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 Nr. 2 ...mehr

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Jansen, SGB IV § 103 Gemein... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet die aufgeführten Sozialversicherungsträger Gemeinsame Grundsätze zum Verfahren nach §§ 99 bis 102 zu erstellen. Die so entstandenen Grundsätze stehen jedoch unter einem Genehmigungsvorbehalt (Satz 2).mehr

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Jansen, SGB IV § 105 Inform... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vorschrift komplett neu gefasst und zusammen mit § 104 als 7. Abschnitt wieder neu eingefügt.mehr

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Jung, SGB VIII § 42b Verfah... / 2.3 Verteilung innerhalb des Bundeslandes (Abs. 3)

Rz. 5 Abs. 3 normiert die Kriterien für die Verteilung innerhalb des aufnehmenden Bundeslandes. Nach Abs. 3 Satz 1 wird der Minderjährige innerhalb einer (weiteren) Frist von 2 Tagen einem bestimmten Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 zugewiesen. Dem abgebenden Jugendamt, wo die vorläufige Inobhutnahme durchgeführt wurde, muss davon Mitteilung gemacht werden. Als zuständig...mehr

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Jung, SGB VIII § 42b Verfah... / 2.5 Gemeinsame Inobhutnahme (Abs. 5)

Rz. 14 Abs. 5 enthält weitere Sonderregelungen zum Verteilungsverfahren. Dadurch, dass im Verteilungsverfahren Geschwister und Kinder und Jugendliche, die sich während der Reise zusammengeschlossen und gegenseitig unterstützt haben, nicht getrennt werden sollen, wird dem Kindeswohl Rechnung getragen. Soziale Bindungen unter den Minderjährigen sollen damit Berücksichtigung fi...mehr

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Jung, SGB VIII § 42b Verfah... / 2.7 Sofortige Vollziehbarkeit und Landesrechtsvorbehalt (Abs. 7 und 8)

Rz. 16 Gemäß Abs. 7 wird das Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Um eine Überschreitung der Kapazitätsgrenzen in den betreffenden Kommunen und damit dem Risiko einer nicht dem Kindeswohl entsprechenden Unterbringung entgegenzuwirken, muss grundsätzlich aus Kindeswohlgründen eine reibungslose Durchführung der Verteilung sichergeste...mehr

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Jung, SGB VIII § 42b Verfah... / 2.6 Datenübermittlung (Abs. 6)

Rz. 15 Abs. 6 regelt die Datenübermittlung zwischen dem örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe, der nach Landesrecht für die Verteilung zuständigen Stelle und dem Bundesverwaltungsamt. Es handelt sich um die Daten, die zur Umsetzung des in §§ 42b und 42c geregelten Verteilungsverfahrens notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Anzahl der von einem Jugendam...mehr

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Jansen, SGB IV § 99 Übermit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde der 3. Titel des 6. Abschnittes mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 und 4 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 42b Verfah... / 2.2 Kriterien für die Auswahl des Aufnahmelandes (Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 2 legt eine Rangfolge der der zur Aufnahme in Betracht kommenden Bundesländer fest. Danach wird vorrangig das Bundesland benannt, in dessen Gebiet die vorläufige Inobhutnahme erfolgte. Damit soll ein Ortswechsel im Interesse des Minderjährigen vermieden werden. Erst dann, wenn dieses Bundesland die Aufnahmequote erfüllt hat, wird das nächstgelegene andere Bundesla...mehr

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Jung, SGB VIII § 42b Verfah... / 2.1 Benennung des aufnehmenden Bundeslandes (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 weist die Zuständigkeit für die Benennung dem Bundesverwaltungsamt zu. Diese ist innerhalb von 2 Werktagen vorzunehmen. Werktage sind gemäß § 7 Abs. 3 Montag bis Freitag. Feiertage sind ausgenommen. Eine Fristüberschreitung hat erst dann Konsequenzen, wenn das Verteilungsverfahren nicht innerhalb eines Monats nach dem Beginn der vorläufigen Inobhutnahme durchgef...mehr

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Jansen, SGB IV § 104 Inform... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Um ein möglichst fehlerfreies Verfahren zu sichern, hielt es der Gesetzgeber für notwendig, dass sowohl die Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten jederzeit die notwendigen Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in den Melde- und Beitragsverfahren seitens der Träger der...mehr

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Jansen, SGB IV § 99 Übermit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 99 enthält Regelungen zum neuen elektronischen Lohnnachweis, der jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahres vom Unternehmer abzugeben ist. Darüber hinaus soll eine Entlastung und Fehlerminimierung erreicht werden. Denn zum 1.1.2017 ist statt der anlassbezogenen Meldungen eine Jahresmeldung zur Unfallversicherung eingeführt worden, die die zu meldenden Sachverhalte z...mehr

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Jansen, SGB IV § 105 Inform... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Eine wichtige Informationsquelle zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 104 soll ein beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die Sozialversicherungsträger errichtetes barrierefreies Informationsportal sein, das insbesondere für Arbeitgeber die notwendigen Basisinformationen zu den verschiedenen Meldeverfahren in der sozialen Sicherung sowie die Verknüpfu...mehr

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Jung, SGB VIII § 42b Verfah... / 2.4 Ausschluss des Verteilungsverfahrens (Abs. 4)

Rz. 8 Abs. 4 regelt die Tatbestände, die einen Ausschluss der Durchführung eines Verteilungsverfahrens begründen. Die Entscheidung darüber ist bereits in § 42a Abs. 2 Satz 2 dem Jugendamt zugewiesen, das den Minderjährigen vorläufig in Obhut genommen hat (vgl. die Komm. zu § 42a Rz. 12 ff.). Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5921 S. 26) gibt keinen Hinweis darauf, ob die Gr...mehr

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Jung, SGB XII § 37a Darlehe... / 2.1.1 Zufluss von Rentenleistungen (Satz 1)

Rz. 7 Satz 1 regelt den unter Rz. 2 skizzierten Hauptanwendungsfall, dass eine Rente erstmals zufließt und bis zum Zufluss der notwendige Lebensunterhalt (vgl. dazu § 27a) nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Der Begriff der "eigene Mittel" ist dabei – weiter als in § 19 Abs. 1 – so zu verstehen, dass der Bedarf auch nicht tatsächlich unter Einsatz v...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzende Darlehen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat durch Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.1.2005 – also bereits vor Inkrafttreten – wurde die Vorschrift durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts ...mehr

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Jung, SGB XII § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 1.10.2013 (BGBl. I S. 3733) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung ...mehr

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Jung, SGB XII § 37a Darlehe... / 3 Literatur

Rz. 22 Rein, Die Änderungen in der Sozialhilfe durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen – ein erster Überblick, ZFSH/SGB 2017 S. 371. Schwabe, Verfahrens- und materiell-rechtliche Änderungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem 1.7.2017, ZfF 2017 S. 101.mehr

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Jung, SGB XII § 38 Darlehen... / 2.1.1 Tatbestand

Rz. 6 Abweichend zur Formulierung in § 15b Satz 1 BSHG enthält Abs. 1 Satz 1 eine enumerative Aufzählung von Leistungstatbeständen und nicht mehr den allgemeinen Begriff der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt. Hierdurch ist klargestellt, welche laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt bei vorübergehender Notlage als Darlehen in Betracht kommen. Es muss also zunächst mu...mehr

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Jung, SGB XII § 37a Darlehe... / 2.1.2 Zufluss sonstiger Einkünfte und Sozialleistungen (Satz 2)

Rz. 9 Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich auf sämtliche andere anrechenbare Einkünfte (nach den §§ 82 ff.) und Sozialleistungen (vgl. § 11 SGB I), soweit sie – wie der Anspruch auf Rentenzahlung – erst am Ende des Monats fällig werden. Sind entsprechende nicht bedarfsdeckende, aber anzurechnende Einkünfte zu einem früheren Zeitpunkt fällig (z. B. Lohnzahlung zum 15. des M...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzen... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 21 Vgl. die im laufenden Text genannten Fundstellen sowie: Acher, Darlehensgewährung und Darlehensrückforderung in der Sozialhilfe, ZfF 1989 S. 121. Baur/Mertins, Sozialhilfe nach dem SGB XII in stationären Einrichtungen, NDV 2006 S. 179. Busse/Pyzik, Das Regelbedarfsdarlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, NDV 2009 S. 94 und 136. Heinz, Abdeckung besonderer Bedarfslage...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzen... / 2.4.1 Rückzahlung von Darlehen allgemein (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 12 Sofern die Berechtigten im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens weiterhin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, bestimmt Abs. 4 Satz 1, dass die Zahlungen in monatlichen Raten i. H. v. 5 % der Regelbedarfstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden können. Es handelt sich dabei um eine Einzelregelung über die Rückzahlungsmodalitäten. Die Rückzahlung de...mehr

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Jung, SGB XII § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat durch Art. 3a Nr. 4 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159, 3164) am 1.7.2017 in Kraft. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Regelung schafft (weitgehend – vgl. Rz. 10) Rechtssicherheit für Fälle, in denen vorübergehend für einen Teil de...mehr

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Jung, SGB XII § 38 Darlehen... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 18 Vgl. hierzu die Hinweise im laufenden Text sowie: Becker/Schmidbaur, Sozialhilfe als Darlehen nach § 15b BSHG – Theorie und Praxis, info also 1991 S. 3. Schoch, Rückforderungen und Aufrechnungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), der Sozialhife (SGB XII) und nach dem Sozialverwaltungsverfahren (SGB X), ZfF 2008 S. 241. Schwabe, Rückzahlung von Sozialhilfe...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzen... / 2 Rechtspraxis

Rz. 6 Abs. 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen ergänzende Darlehen gewährt werden. Abs. 2 und Abs. 3 enthalten Sonderregelungen für die Abwicklung der Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 62 SGB V) von Personen, die sich in Einrichtungen aufhalten (§ 27b). In Abs. 4 sind die Modalitäten der Rückzahlung von Darlehen festgelegt. 2.1 Leistungsvoraussetzunge...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzen... / 2.1 Leistungsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 7 Der Wortlaut des Gesetzes setzt für die Inanspruchnahme eines ergänzenden Darlehens nach Abs. 1 zunächst einen Antrag und damit ein Tätigwerden des Berechtigten voraus (krit. dazu Siefert, in: jurisPR-SozR 4/2016 Anm. 1, II. 2.). Die Vorschrift bildet also eine Ausnahme zu § 18. Rz. 8 Vor dem Hintergrund der Einführung der Regelung und der Gesetzesbegründung kommt die G...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzen... / 2.4.2 Rückzahlung in den Fällen des Abs. 2 (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 15 Die Regelung wurde durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts v. 22.10.2004 damals als Abs. 2 (vgl. oben Rz. 1 f.) nachträglich eingefügt. Rz. 16 Sie führt im Ergebnis dazu, dass die Belastungen des in Abs. 2 genannten Personenkreises durch Zuzahlungen nach dem SGB V gemildert werden. Denn insbesondere bei Berechtigte...mehr

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Jung, SGB XII § 38 Darlehen... / 2.1.2.2 Gewährung des Darlehens an ein oder mehrere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (Satz 2)

Rz. 12 Im Rahmen des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite hat der Sozialhilfeträger auch die Möglichkeit, das Darlehen an eines oder mehrere Mitglieder der Einsatzgemeinschaft nach § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu vergeben (vgl. Rz. 4). Sinn der Regelung ist die vereinfachte Handhabung der Darlehensgewährung und der Rückzahlung durch die gesamtschuldnerische Haftung der Darlehensn...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift war zum 1.1.2005 neu. Sie gilt auch für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (vgl. § 42 Nr. 5). Nach dem Recht des BSHG war lediglich die Möglichkeit der Darlehensgewährung bei vorübergehender Notlage vorgesehen (früher § 15b BSHG, jetzt § 38). Die ergänzende Regelung des § 37 steht im Zusammenhang mit der Neukonzeption der Regelsätze (im Einzelnen dazu H...mehr

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Jung, SGB XII § 38 Darlehen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) – also die nunmehr noch allein fortbestehende Regelung – entspricht inhaltlich § 15b BSHG. Die Vorschrift soll zu einer finanziellen Entlastung der Sozialhilfeträger führen. Die Träger sollen die erbrachten Leistungen von den Berechtigten zurückerhalten können, wenn diesen der Ersatz aus voraussichtlich später zur Ve...mehr

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Jung, SGB XII § 38 Darlehen... / 2.2 Abgrenzung zu anderen Vorschriften

Rz. 16 Zwar setzt § 38 Abs. 1 ebenso wie § 37 Abs. 1 die Bedürftigkeit des Berechtigten voraus, im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 darf die Bedürftigkeit bzw. der Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt jedoch noch nicht längere Zeit andauern und muss in absehbarer Zeit zu beenden sein. Rz. 17 Durch die im Vergleich zu § 15b BSHG eingefügte enumerative Nennung konreter Bedarfsgegen...mehr

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Jung, SGB XII § 37a Darlehe... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung schafft (weitgehend – vgl. Rz. 10) Rechtssicherheit für Fälle, in denen vorübergehend für einen Teil des Monats eine vollständige Bedarfsdeckung nicht aus eigenen Mitteln (dazu Rz. 7) bzw. Sozialleistungen möglich ist, weil (nach §§ 82 ff.) zu berücksichtigende Einkünfte erst am Ende des Monats zufließen. Solche Situationen treten regelmäßig dann auf, wenn...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzen... / 2.2 Rechtsfolge

Rz. 10 Entsprechend der üblichen Terminologie und einem Vergleich zu den Formulierungen in § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 1 sind bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen die notwendigen Leistungen i. d. R. als Darlehen zu erbringen. Es handelt sich also wie im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 2 um einen Fall des gebundenen Ermessens (vgl. die Komm. zu § 36). Ein Erm...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzen... / 2.3.1 Darlehensgewährung (Abs. 2)

Rz. 10c Der Träger der Sozialhilfe gewährt in Höhe des jährlichen Zuzahlungsbetrages ein Darlehen und zahlt dieses unmittelbar an die zuständige Krankenkasse aus (§ 267 BGB) Hierdurch wird es ermöglicht, die Krankenkasse zur Erteilung einer Befreiungsbescheinigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V bereits zum 1.1. eines Jahres zu veranlassen (Abs. 3). Will der Berechtigte an die...mehr

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Jung, SGB XII § 37a Darlehe... / 2.1 Leistungsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 6 Anders als in § 38 aber ebenso wie in § 37 werden Darlehen nach § 37a nur auf konkreten Antrag der Berechtigten vergeben (krit. zu dem Antragserfordernis Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Erg.-Lfg. 3/18 VII/18, K § 37a Rz. 10 f. sowie die Komm. zu § 37 Rz. 7 m. w. N.). Dieser Antrag hat nicht nur formelle, sondern auch materielle Bedeutung, d. h. für die Zei...mehr

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Jung, SGB XII § 37 Ergänzen... / 2.3 Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Abs. 2 und 3)

Rz. 10a Die Abs. 2 und 3 waren bis zum 31.12.2010 inhaltsgleich in § 35 Abs. 3 und 4 zu finden (vgl. Rz. 1a). Darüber hinaus existierte noch § 35 Abs. 5, der eine zwischenzeitliche überflüssig gewordene Übergangsregelung für das Jahr 2005 enthielt und deswegen gestrichen wurde (BT-Drs. 17/3404 S. 127). Hintergrund für die Einführung der Regelungen war die Kritik, die im Hinb...mehr

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Jung, SGB XII § 38 Darlehen... / 2.1.2 Rechtsfolge

2.1.2.1 Ermessen Rz. 11 Sind die Voraussetzungen nach Rz. 6 ff. gegeben, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers im Einzelfall, ob er die Hilfe als Zuschuss oder als Darlehen gewährt. In jedem Fall bedarf es einer ausdrücklichen und begründeten Entscheidung darüber, wenn von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch gemacht wird (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 11....mehr

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Jung, SGB XII § 38 Darlehen... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Ähnlich wie in § 37 enthält Abs. 1 die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Darlehensgewährung in Betracht kommt und Abs. 2 eine Regelung über die Modalitäten der Rückzahlung. 2.1 Leistungsvoraussetzungen für die Darlehensgewährung (Satz 1) 2.1.1 Tatbestand Rz. 6 Abweichend zur Formulierung in § 15b Satz 1 BSHG enthält Abs. 1 Satz 1 eine enumerative Aufzählung von ...mehr

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Jung, SGB XII § 37a Darlehe... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Abs. 1 regelt die Leistungsvoraussetzungen. Abs. 2 und Abs. 3 machen konkrete Vorgaben für die Rückzahlung des Darlehens. 2.1 Leistungsvoraussetzungen (Abs. 1) Rz. 6 Anders als in § 38 aber ebenso wie in § 37 werden Darlehen nach § 37a nur auf konkreten Antrag der Berechtigten vergeben (krit. zu dem Antragserfordernis Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Erg.-Lfg...mehr

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Jung, SGB XII § 38 Darlehen... / 2.1 Leistungsvoraussetzungen für die Darlehensgewährung (Satz 1)

2.1.1 Tatbestand Rz. 6 Abweichend zur Formulierung in § 15b Satz 1 BSHG enthält Abs. 1 Satz 1 eine enumerative Aufzählung von Leistungstatbeständen und nicht mehr den allgemeinen Begriff der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt. Hierdurch ist klargestellt, welche laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt bei vorübergehender Notlage als Darlehen in Betracht kommen. Es muss ...mehr

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Jung, SGB XII § 37a Darlehe... / 2.2 Vorgaben für die Rückzahlung (Abs. 2 und Abs. 3)

Rz. 15 Die Rückzahlungsmodalitäten sind davon geprägt, eine Überforderung der Leistungsberechtigten zu vermeiden. Dabei hat der Träger der Sozialhilfe – anders als in § 37 Abs. 4 oder § 38 – keinen Spielraum. Art und Umfang der Rückzahlung sind im Einzelnen gesetzlich festgelegt. Rz. 16 Die monatliche Rückzahlungsrate ist auf 5 % der Regelbedarfsstufe 1 beschränkt (Abs. 2 Sat...mehr