Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 81a Stellen... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 29...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.3 Verfahrensordnung der KV

Rz. 27 Die KV regelt nach § 13 der Richtlinien das Verfahren der Plausibilitätsprüfung und das Verfahren der Prüfung der sich aus der Plausibilitätsprüfung ergebenden Abrechnungsauffälligkeiten in einer internen Verfahrensordnung, die zum Ablauf folgende Regelungen vorsehen soll: Aufbereitung der Prüfunterlagen, Umfang der dem Prüfgremium zur Verfügung zu stellenden Prüfungsun...mehr

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Sommer, SGB V § 81a Stellen... / 2.5 Berichtspflicht

Rz. 10 Die eigenständige Ermittlungs- und Prüfstelle hat den hauptamtlichen Vorstand der Körperschaft über ihre Arbeit und Ergebnisse zu informieren, damit ggf. Konsequenzen gezogen werden. Über die Ergebnisse der Ermittlungen und Prüfungen hat der Vorstand einer KV/KZV bzw. der KBV und der KZBV regelmäßig der jeweiligen Vertreterversammlung zu berichten. Damit erfährt auch d...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.2.4 Stichprobenprüfung der KV

Rz. 22 Gemäß § 7 Abs. 4 der Richtlinien bestimmt die KV für jedes Quartal die Zielrichtung und die Zielgruppen von Stichprobenprüfungen, durch welche nach dem Zufallsprinzip bei einer bestimmten Anzahl von Ärzten zusätzlich die Abrechnungen auf Abrechnungsauffälligkeiten geprüft werden. Nach § 10 der Richtlinien führt die KV Stichprobenprüfungen durch, die mindestens 2 % der...mehr

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Sommer, SGB V § 83 Gesamtve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Begriff "Gesamtvertrag" erklärt sich aus der Geschichte des Vertragsarztrechts, an dessen Anfang ein Einzelvertrag stand, der zwischen der Krankenkasse und jedem einzelnen Arzt geschlossen wurde. Die Forderung der Ärzte ging später dahin, die unterschiedlichen Regelungen der Einzelverträge durch Kollektivverträge einheitlich zu gestalten, was schließlich in den Ges...mehr

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Sommer, SGB V § 87b Vergütu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 eingeführt worden. Mit dem Titel "Vergütung der Ärzte (arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina)" war sie die Rechtsgrundlage für die ab 1.1.2009 eingeführt...mehr

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Sommer, SGB V § 110a Qualit... / 2.2 Vertragspartner der Qualitätsverträge

Rz. 6a Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sollen die Qualitätsverträge auf der örtlichen Ebene zwischen einer Krankenkasse oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen mit einem Krankenhausträger oder einem Krankenhaus geschlossen werden. Der Plural "Krankenkassen" lässt ebenso wie die neu gewählte Formulierung "Zusammenschlüsse von Krankenkassen" den Schluss zu, dass eine oder m...mehr

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Sommer, SGB V § 110a Qualit... / 2.4 Rahmenvorgaben für Qualitätsverträge

Rz. 10 Aufgrund des Abs. 2 der Vorschrift ist dem GKV-Spitzenverband und der DKG die Kompetenz übertragen, bis spätestens zum 31.7.2018 verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge bundeseinheitlich zu vereinbaren. "Verbindlich" bedeutet, dass sich alle Vertragsparteien eines Qualitätsvertrages an diese Rahmenvorgaben zu halten haben. Rahmenvorgaben zum V...mehr

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Sommer, SGB V § 110a Qualit... / 2.1 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 6 Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte bereits am 18.5.2017, also lange vor Fristablauf, den "Beschluss über die Festlegung der Leistungen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V für Qualitätsverträge nach § 110a SGB V " gefasst. Folgende 4 Leistungen oder Leistungsbereiche sind durch den Beschluss v. 18.5.2017 festgelegt worden, zu denen Qualitäts...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.8 Beispiel für eine regionale Vereinbarung zu Abrechnungsprüfungen

Rz. 40a In Baden-Württemberg ist mit Wirkung zum 1.1.2019 die "Vereinbarung nach § 106d Abs. 5 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung" zwischen der KV Baden-Württemberg (KVBW), den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen geschlossen worden. Nach der Präambel sind die Richtlinien der KBV und des GKV-Spi...mehr

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Sommer, SGB V § 109 Abschlu... / 2.5 Plankrankenhäuser

Rz. 12 Die Zahl der Plankrankenhäuser und Planbetten ist seit Mitte der 1970-Jahre insgesamt rückläufig. In 2010 waren nach Angabe des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2012 von den 1.758 allgemeinen Krankenhäusern in Deutschland 1.455 Plankrankenhäuser (82,2 %), 34 Hochschulkliniken (1,9 %), 82 Krankenhäuser mit einem Versorgungvertrag nach § 108 Nr. 3 (4,7 %) sowie 18...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.11 Richtlinien für die Abrechnungsprüfungen der vertragszahnärztlichen Versorgung

Rz. 46 Die zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und den damals noch zuständigen Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen i. d. F. v. 30.1.2008 sind zum 1.7.2008 in Kraft getreten. Nach § 212 Abs. 5 gelten sie so lange fort, bis der erst zum 1.7.2008 zuständi...mehr

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Sommer, SGB V § 81a Stellen... / 2.6 Bundeseinheitliche Bestimmungen nach Abs. 6

Rz. 11 Die KBV und die KZBV sind nach Abs. 6 beauftragt, bis zum 1.1.2017 einheitliche Bestimmungen über die einheitliche Organisation der Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 bei ihren Mitgliedern, die Ausübung der Kontrollen nach Abs. 1 Satz 2, die Prüfung der Hinweise nach Abs. 2, die Zusammenarbeit nach Abs. 3, die Unterrichtung nach Abs. 4 und die Berichte nach Abs. 5 zu treffen. ...mehr

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Sommer, SGB V § 106c Prüfun... / 2.3 Beschwerdeausschuss

Rz. 9 Über den Sitz des Beschwerdeausschusses haben sich die Vertragspartner der Prüfvereinbarung ebenfalls zu einigen (vgl. Abs. 1 Satz 5); kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 6 über den Sitz. Da aber der Beschwerdeausschuss als 2. Instanz über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle verhandelt (vgl. Abs. 3 Satz 1) und...mehr

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Sommer, SGB V § 110 Kündigu... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt SGB V, welcher die Bezeichnung "Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen" trägt. Die Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern steht dabei in einem engen Zusammenhang mit § 109 und dem Krankenhausplanungsrecht der Länder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i. d. F. des KH...mehr

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Sommer, SGB V § 110 Kündigu... / 2.3 Schiedsperson und Schiedsverfahren

Rz. 6 Die durch den Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 aufgenommenen Sätze 5 bis 9 der Vorschrift sollen auf der Krankenkassenseite die vorgenannte Blockade bei einer an sich berechtigten Kündigung beseitigen. Für den Ausspruch einer kassenseitigen Kündigung ist daher nicht mehr die nach § 211a gewichtete Mehrheit der ...mehr

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Sommer, SGB V § 109 Abschlu... / 2.4 Hochschulkliniken

Rz. 11 In Deutschland gibt es 34 Hochschulkliniken, die als Universitätskliniken mehrere zentrale Aufgaben, insbesondere aber die Hauptaufgabe Lehre und Forschung erfüllen. Sie werden nach landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert, jedoch nicht nach dem KHG (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG). Die Aufnahme der Hochschule in das Hochschulverzeichnis des Landes begründe...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.10 Richtlinien für die Abrechnungsprüfungen der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 43 Die nach Abs. 6 mit Wirkung zum 1.7.2008 vereinbarten Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der sich im Rubrum als GKV-Spitzenverband bezeichnet, regeln den Inhalt und die Durchführung der Abrechnungsprüfung der KV (vgl. Abs. 2) sowie der Abrechnungsprüfung der Krankenkassen (vgl. Abs. 3). Änderungen ...mehr

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Sommer, SGB V § 81a Stellen... / 2.3 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Rz. 7 Die Ermittlungs- und Prüfstellen, über deren personelle Ausstattung und Sacheinrichtung die vertrags(zahn)ärztliche Körperschaft nach dem zu bewältigenden Aufgabenvolumen bestimmt, sind zur Zusammenarbeit mit anderen KVen/KZVen und mit der KBV bzw. der KZBV verpflichtet. Zwar trifft diese Verpflichtung in erster Linie die einzelne KV oder KZV, aber in der Praxis wird e...mehr

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Sommer, SGB V § 81a Stellen... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Durch Korruption, korruptives Verhalten, Abrechnungsbetrug und anderen Formen von Fehlverhalten im Gesundheitswesen werden der Gesundheitsversorgung Millionenbeträge entzogen. Nach der Begründung zum Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt Korruption den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Pati...mehr

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Sommer, SGB V § 109 Abschlu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift gehört zum Dritten Abschnitt, der den Titel "Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen" trägt, und ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst. Aufgrund de...mehr

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Sommer, SGB V § 106c Prüfun... / 2.4 Kosten der Prüfungseinrichtungen

Rz. 10 Nach Abs. 2 Satz 7 der Vorschrift tragen die KV/KZV und die beteiligten Krankenkassen die Kosten der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses je zur Hälfte. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 WiPrüfVO für die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und seiner Stellvertreter verbundenen Kosten (z. B. Sachkosten für die Ausstattung des Beschwerdeausschus...mehr

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Sommer, SGB V § 110a Qualit... / 2.3 Gesetzliche Vorgaben für die Qualitätsverträge

Rz. 7 Nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift ist Ziel der Qualitätsverträge die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt. Erprobung bedeutet, dass der Qualitätsvertrag nicht von Anfang an auf unbefristete Zeit ...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.2 Abrechnungsprüfung durch die KV

Rz. 11 Da sich der inhaltliche Schwerpunkt der Vorschrift auf die Abrechnungsprüfungen der KV bezieht und die auf die vertragsärztliche Versorgung bezogenen bundeseinheitlichen Richtlinien nach Abs. 6 Bestandteil der für den KV-Bereich geltenden Prüfvereinbarungen nach Abs. 5 sind, wird im Folgenden dargestellt, wie und nach welchen Kriterien die Abrechnungsprüfungen für die...mehr

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Sommer, SGB V § 83 Gesamtve... / 2.3 Gesamtverträge nach dem Wohnortprinzip ab 2006

Rz. 6 Für eine Krankenkasse, deren Satzung regelt, dass sich der Kassenbezirk über ein Land hinaus erstreckt (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4), galt bereits mit Wirkung ab 1.1.2002 das Wohnortprinzip (vgl. § 83 Satz 1). Dazu zählte auch die Bundesknappschaft, die zum 1.10.2005 in Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See umbenannt worden ist (Art. 6 Nr. 7 i. V. m. Art....mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.6 Anträge auf KV-/Krankenkassenprüfungen und auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Rz. 38 Abs. 4 enthält Regelungen, wie die KV und die Krankenkassen i. S. einer effektiven Zusammenarbeit wechselseitig gezielte Prüfungen durch den jeweils anderen Partner veranlassen und wie sie Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlicher Leistungen in Gang bringen können. Ein nach Abs. 4 Satz 1 gestellter Antrag der Krankenkasse bezieht sich auf eine Abrechnungsprüfung nach Abs...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.2.6 Plausibilitätsprüfung der KV bei Praxisgemeinschaften, KV-bereichsübergreifender Berufsausübung, bei Ermächtigung nach § 24 Ärzte-ZV oder einer Berufsausübungsgemeinschaft

Rz. 24 Nach § 11 Abs. 2 der Richtlinien liegt für die Plausibilitätsprüfung bei Praxisgemeinschaften bereits bei 20 % Patientenidentität in (teil-)gebietsgleichen/versorgungsbereichsidentischen bzw. 30 % bei gebietsübergreifenden/versorgungsübergreifenden Praxisgemeinschaften die Annahme einer Abrechnungsauffälligkeit vor. Diese Aufgreifkriterien lassen die in den Richtlinie...mehr

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Sommer, SGB V § 110 Kündigu... / 2.1 Kündigung durch das Krankenhaus

Rz. 2 Die Vertragskündigung durch das Krankenhaus ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft. Es wird im allgemeinen aber kein Interesse an einer eigenen Kündigung haben, solange der weitaus größte Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und das Krankenhaus darauf angewiesen bleibt, auch und gerade diesen Persone...mehr

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Sommer, SGB V § 110 Kündigu... / 2.5 Genehmigung der Kündigung

Rz. 8 Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird die Kündigung durch die Krankenkassenseite mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Der Hinweis auf die "in Abs. 1 Satz 1 genannten Verbände" ist allerdings unscharf, weil auch die Ersatzkassen in die Kündigung einbezogen sind, die, wie vorher ausgeführt, auf der jeweiligen Landesebene durch die Landesvertre...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.1 Gemeinsame Verantwortung für die Durchführung der Abrechnungsprüfungen

Rz. 10 Abs. 1 stellt die gemeinsame Aufgabe und Verantwortung der KV/KZV und der Krankenkassen für die Abrechnungsprüfung der Vertrags(zahn)ärzte heraus. Die Prüfungen auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität gehören ab 1.1.2004 zu den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben, denen sie sich nicht entziehen können und die auch nicht disponibel sind (vgl. "prüfen"). Für die Krankenkassen ...mehr

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Sommer, SGB V § 87b Vergütu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 regelt als Grundsatz, dass die vereinbarte Gesamtvergütung (vgl. § 87a) von der jeweiligen KV an die Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigte Einrichtungen und Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen der Versic...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.5 Prüfung durch die Krankenkassen

Rz. 29 Seit dem 1.1.2004 sind auch die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Abrechnungsprüfungen von Amts wegen durchzuführen. Die Abrechnungsprüfung nach Abs. 3 ist als eigenständige Aufgabe der Krankenkasse neben die der KV obliegenden Abrechnungsprüfung nach Abs. 2 getreten. Nach § 15 der Richtlinien kann die Krankenkasse die Prüfung auf den Verband übertragen, was sich...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.2.3 Plausibilitätsprüfung der KV

Rz. 17 Nach § 7 Abs. 1 der Richtlinien werden Plausibilitätsprüfungen von der KV als regelhafte, als ergänzende Plausibilitätsprüfungen, als Stichprobenprüfungen und als anlassbezogene Prüfungen durchgeführt. Diese Prüfungen werden von der KV nicht nebeneinander bzw. gleichzeitig durchgeführt, sondern stufenweise. Der Gegenstand der Plausibilitätsprüfung ergibt sich dabei au...mehr

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Sommer, SGB V § 106c Prüfun... / 2.2 Prüfungsstelle

Rz. 8 Den infrage kommenden Sitz der Prüfungsstelle regelt Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift optional, wobei der bis 31.12.2016 geltende § 106 Abs. 4a Satz 2 unverändert übernommen worden ist. Die Errichtung der Prüfungsstelle kann danach bei der KV bzw. KZV, einem Landesverband der Krankenkassen oder einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft im Land erfolgen. Die Bezugnahme ...mehr

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Sommer, SGB V § 110 Kündigu... / 2.4 Vorgeschriebene Kündigungsgründe

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 1 kann die Krankenkassenseite einen Versorgungsvertrag mit einem zugelassenen Krankenhaus nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen kündigen. Danach setzt eine Kündigung voraus, dass das Krankenhaus entweder nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder bei den maßgeblichen planungsrelevanten Q...mehr

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Sommer, SGB V § 109 Abschlu... / 2.6.1 Ausschluss des formellen Versorgungsvertrages

Rz. 30 Zu den Gemeinwohlbelangen von hoher Bedeutung, die grundsätzlich Vorrang vor der ungehinderten Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG haben, zählen nach der vorerwähnten ständigen Rechtsprechung auch die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhausversorgung der Bevölkerung sowie sozial tragbare Krankenhauskosten – schon wegen ihrer Auswirkungen auf die fin...mehr

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AGS 10/2019, Berücksichtigu... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung. Der Beschwerdeführer wurde im Klageverfahren beim SG der dortigen Klägerin als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. In dem Verfahren stritten die dortigen Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X um einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Das Jobc...mehr

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FF 10/2019 / Sorge- und Umgangsrecht

BGH, Beschl. v. 17.7.2019 – XII ZB 425/18 a) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschl. an BGH, Urt. v. 25.4.2005 – II ZR 103/03, FamRZ 2005, 1168 und v. 2.2.1994 – IV ZR 51/93, FamRZ 1994, 625). b) Daraus dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes ange...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.3.3 Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Rz. 209 Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ist sozialversicherungspflichtig, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt. Danach sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkei...mehr

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AGS 10/2019, Knickreh/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht

Herausgegeben von Sabine Knickreh, Prof. Dr. Ralf Kreikebohm und Prof. Dr. Raimund Waltermann. 6. Aufl., 2019. Verlag C.H.Beck, München. XXXII, 2.960 S., 249,00 EUR Die Neuauflage bringt den begehrten Sammelkommentar auf den neuesten Stand vom 1.1.2019. Die 6. Aufl. des Kommentars ist bestens geeignet, allen Personalverantwortlichen, Rechtsanwälten und Praktikern des Sozialre...mehr

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AGS 10/2019, Berücksichtigu... / 2 Aus den Gründen

Die aufgrund eines Beschwerdewerts von mehr als 200,00 EUR nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und fristgemäße eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen über die bereits erfolgte Vergütungsfestsetzung hinausgehenden Anspruch. 1. Über die Beschwerde entscheid...mehr

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§ 1 Verkehrszivilrecht / V. Erstes Mandantenschreiben

Rz. 49 Muster 1.4: Erstes Mandantenschreiben Muster 1.4: Erstes Mandantenschreiben _________________________ (Name) _________________________ (Anschrift) Verkehrsunfall vom: _________________________ _________________________ (Anrede), in der vorbezeichneten Angelegenheit danke ich Ihnen für das mir übertragene Mandat und freue mich, dass Sie mir Ihr Anliegen anvertraut haben. Ic...mehr

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AGS 10/2019, Anrechnung der... / 1 Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem RVG, das dem Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (Beschwerdegegner) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse als Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist allein, ob und in welcher Höhe die Geschäftsgebühr ...mehr

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Krankenbeförderung - Voraussetzung der Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 5 KraftStG

Leitsatz Das FG beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich der Begünstigungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG und definiert hierbei den Begriff der Krankenbeförderung gestützt auf sozialversicherungsrechtliche Vorschriften. Sachverhalt Die Klägerin ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 49 PBefG - Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen. Im Rahmen dieser Tätigkeit befördert si...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Tz. 16 Stand: EL 113 – ET: 09/2019 Verfolgt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft die oben (s. Tz. 2) genannten Zwecke und geschieht dies ausschließlich und unmittelbar, unterliegen diese Leistungen, wenn sie in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b) oder den steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetri...mehr

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Sommer, SGB V § 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. 1 Allgemeines Rz. 2 Mit der V...mehr

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Sommer, SGB V § 76 Freie Arztwahl

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, der Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 geändert und Sa...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat Abs. 1 Satz 1 geän...mehr

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Sommer, SGB V § 78 Aufsicht... / 2.5 Vermögen der KV/KZV

Rz. 9 Auch hinsichtlich der Maßstäbe, die für die Verwaltung des Vermögens der KV/KZV gelten, greift Abs. 6 auf Rechtsvorschriften des SGB IV zurück, die für die Versicherungsträger gelten (§ 80 SGB IV – Verwaltung der Mittel – und § 85 SGB IV – Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen). Die für die Versicherungsträger gültigen Standards zur Sicherheit, Rentabilität und Liqui...mehr

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Sommer, SGB V § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift gilt seit Inkrafttreten des SGB V und ist in redaktionell angepasster Form aus der vorher gültigen RVO übernommen worden. Seit 1.1.1989 wurde sie mehrmals überarbeitet, nämlich durch das GSG ab 1.1.1993 – Anpassung an die geänderte Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung – und durch Art. 4 Nr. 2 des 1. SGB III–ÄndG v. 16.12.1997 ab...mehr