Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Geländer (Treppenhaus)

Das Geländer in einem gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und gilt als Gemeinschaftseigentum.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Grillplatz

Ein Grillplatz auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist daher Gemeinschaftseigentum.mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Armaturen (Waschküche)

Armaturen an einem Waschbecken, die sich in einem gemeinschaftlichen Waschraum oder sonstigen gemeinschaftlichen Raum befinden, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Kinderspielplatz

Ein Kinderspielplatz dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Dachentwässerung (Regenfallrohr)

Alle konstruktiven Teile eines Daches wie z. B. Regenfallrohre, Regenrinnen, Verblechungen etc. sind für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich und stehen deshalb im Gemeinschaftseigentum.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Dachunterspannbahn

Die Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung eines Gebäudes sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Hierzu zählt auch eine Dachunterspannbahn (Dampfsperre).[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Hausflur

Der Hausflur dient der Benutzung aller Eigentümer und wird als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs zum Gemeinschaftseigentum gezählt.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Rauchabzugsöffnung

Die Rauchabzugsöffnung dient als integrierte Gebäudeöffnung dem Brandschutz und ist somit Gemeinschaftseigentum.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Außenwand

Außenwände sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind und deshalb zwingend Gemeinschaftseigentum.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Treppenfundament

Das Fundament des Gebäudes ist konstruktiver Gebäudeteil und daher Gemeinschaftseigentum. Aus diesem Grund zählt auch das Fundament einer gemeinschaftlichen Treppenanlage zum Gemeinschaftseigentum.mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Haustüranlage

Die Haustüranlage inklusive Briefkasten- und Klingel-/Gegensprechanlage dient der Benutzung aller Eigentümer und ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs als Gemeinschaftseigentum zu betrachten.mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Heizkessel

Der Heizkessel ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Erhaltungsrücklage

Die Erhaltungsrücklage ist Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens, das gemäß § 9a Abs. 3 WEG der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet ist und von ihr verwaltet wird. Der einzelne Wohnungseigentümer hat keinen Anteil am Verwaltungsvermögen, auch keinen ideellen.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Außenputz

Der Außenputz eines Gebäudes, wie auch die Isolierschichten, Wärmedämmung, tragende Bauteile etc., sind zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Klingelschild

Als Bestandteil der Briefkasten- und Klingelanlage ist auch das eigentliche Klingel- bzw. Briefkastenschild (Namensschild) dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / 2.1 Grundsätze

§ 8 Abs. 3 WEG, der zugunsten des Erwerbers die Rechtsqualität eines Eigentümers im Innenverhältnis fingiert, setzt voraus, dass der Erwerber einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, dieser Anspruch durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. Sind diese ...mehr

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Balkon (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Bei Balkonen entstehen häufig Rechtsunsicherheiten hinsichtlich seiner Eigentumszuordnung. Soweit auch die konstruktiven Elemente des Balkons unumstritten dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, können die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen auch diesbezüglich den jeweiligen Balkoneigentümern durch einfachen Mehrheitsbeschluss auferlegt werden. Gesetze, Vorschriften un...mehr

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Allstimmigkeit (WEMoG) / 1 Bauliche Veränderungen

Zunächst können bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG mehrheitlich beschlossen werden. Zu differenzieren ist allerdings danach, ob es sich um eine gemeinschaftliche Baumaßnahme handelt oder eine solche, die einem einzelnen Wohnungseigentümer auf Grundlage der weiteren Bestimmung des § 20 Abs. 3 WEG gestattet wird. Gemeinschaftl...mehr

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Ausgeschiedener Eigentümer ... / 3 Haftung/Nachhaftung des ausgeschiedenen Eigentümers

Eine teilschuldnerische Außenhaftung der einzelnen Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihres Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt § 9a Abs. 4 WEG. Darüber hinaus ordnet die Bestimmung eine zeitlich begrenzte Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer an. Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1, 2....mehr

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Vertretung in der Eigentüme... / 1 Grundsätze

Teilnahmeberechtigte Personen Die Eigentümerversammlung ist eine private, nicht öffentliche Veranstaltung. Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die Inhaber eines Stimmrechts sind, unabhängig davon, ob sie an deren Ausübung gehindert sind oder nicht. Hierzu gehören neben allen Wohnungseigentümern auch diverse andere Personen wie Testamentsvollstrecker, Insolvenz-, Zwangs- u...mehr

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Überbelegung im Wohnungseig... / 1 Richtwerte

Die Überbelegung spielt i. d. R. bei vermieteten Eigentumswohnungen eine Rolle. Eine Überbelegung ist immer dann anzunehmen, wenn nicht genügend Wohnfläche für jeden Erwachsenen und jedes Kind vorhanden ist. Gehen von einer Wohnungsüberbelegung erhebliche Belästigungen zum Nachteil einer Eigentümergemeinschaft aus, so kann in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentü...mehr

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Zweiergemeinschaft (WEMoG) / 1 Entstehen der Zweiergemeinschaft

Wie jede andere Wohnungseigentümergemeinschaft, entsteht auch die Zweiergemeinschaft seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) im Fall der Teilung nach § 8 WEG gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Nicht erforderlich ist also, dass neben dem teilenden Eigentümer bereits eine andere Person als Eigentümerin im Grund...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Gartenhaus

Ein Gartenhaus oder Geräteschuppen, in dem die gemeinschaftlichen Gartengeräte gelagert werden, ist als Raum für gemeinschaftliche Dienste in der Gartenanlage Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Die Errichtung eines Gartenhauses durch einen Sondernutzungsberechtigten stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemein...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Stützmauern

Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Diese darf nicht beseitigt oder verändert werden.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Balkonisolierung

Die Bodenisolierung eines Balkons ist zwingend Gemeinschaftseigentum. Es entspricht h. M., dass die Isolierungen von Dächern, Terrassen, Balkonen und Loggien zwingend Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG sind, da sie die konstruktiven Teile des Gebäudes gegen Durchfeuchtung schützen sollen und daher für den Bestand des Gebäudes erforderlich sind.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Dachterrasse

Die konstruktiven Teile einer Dachterrasse wie z. B. Bodenplatte, Isolierungsschichten, Brüstung etc. sind zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[1] Sondereigentumsfähig ist der begehbare Bodenbelag.[2]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Geschossdecken

Die tragenden Geschossdecken sind konstruktive Teile des Gebäudes und daher Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[1] Dies gilt auch für die Geschossdecken einer Tiefgarage, wozu insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung rechnet.[2]mehr

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Leer stehende Eigentumswohn... / 3 Anspruch auf Abänderung des Umlageschlüssels

Ist die Eigentümergemeinschaft zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Umlage der Kosten, die im Sondereigentum anfallen, nicht bereit, so kann der Eigentümer einer leer stehenden Wohnung deren Einführung durch Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG oder im Fall vereinbarter Kostenverteilung nach dem 30.11.2020 gemäß § 10 Abs. 2 WEG dann verlangen, wenn ein F...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Balkonbrüstung

Die Balkonbrüstung gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum.[1] Die Innenseite der Balkonbrüstung ist ebenfalls Teil des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements (hier: Faserzementplatte) eine gesonderte dingliche Zuordnung dieses Bereichs nicht ermöglicht.[2]mehr

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Speicher (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Speicherräume im Dachboden sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, wenn sie nicht ausdrücklich in der Teilungserklärung zum Sondereigentum bestimmt worden sind. Es ist auch möglich, an einzelnen Räumen Sondernutzungsrechte zugunsten einzelner Wohnungseigentümer zu begründen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung LG München I, Urteil v. 18.7.2013, 36 S 20429/12 WEG: ...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Markise (fester Bestandteil des Gebäudes)

Eine fest mit dem Gebäude verbundene Markise, die ein wesentlicher Bestandteil der Gebäudehülle ist (Sonnenschutzsegel sowie sonstige fest bauseits installierte Sonnenschutzsysteme), gehört zum Gemeinschaftseigentum.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Messgeräte (Heizung und Wasser)

Hauseigentümer sind nach der Heizkostenverordnung verpflichtet, die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe des Verbrauchs auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Die hierzu erforderlichen Messgeräte sind demnach gemeinschaftlich anzuschaffen und zu betreiben. Diese von der Eigentümergemeinschaft angeschafften Messgeräte sind daher Bestandteil des Gemein...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Mauer (tragend)

Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Es darf nicht beseitigt oder verändert werden.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Wand (tragend)

Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Diese darf nicht beseitigt oder verändert werden.[1]mehr

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Leer stehende Eigentumswohn... / 2.2 Der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel

Ist in der Gemeinschaftsordnung kein Kostenverteilungsschlüssel vereinbart, so sind die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG verbrauchsunabhängig nach Miteigentumsanteilen umzulegen. Hinweis Ausnahme Heiz- und Warmwasserkosten Eine Ausnahme gilt auch hier für die Heiz- und Warmwasserkosten, die gemäß der Heizkostenverordnung jedenfalls zum Teil ...mehr

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Zweiergemeinschaft (WEMoG) / 5 Beseitigung einer baulichen Veränderung

Hat der eine Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen, hat nicht der andere Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch, den er alleine geltend machen kann, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist dieser Anspruch verjährt, kann die Gemeinschaft die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen. F...mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Einnahmen (Erträge)

Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Werbeanbringung an Gemeinschaftseigentum oder sonstige Forderungen sind Gemeinschaftsvermögen, das gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet ist. Achtung: Das Gemeinschaftseigentum, also die Wohnanlage nebst Außenanlagen ist den Wohnungseigentümern zu Bruchteilen zugeordnet. Insoweit bilden sie...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / 3.3 Erhaltungsmaßnahmen

Werden erforderliche Erhaltungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum von den Wohnungseigentümern erst verspätet oder gar nicht beschlossen, kann dies Schadensersatzansprüche eines Eigentümers wegen dadurch verursachter Schäden an seinem Sondereigentum begründen.[1] Entsprechende Schadensersatzansprüche sind zunächst gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten....mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Fensterscheiben

Fenster inklusive Rahmen und Verglasung sind grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Vereinbarungen über die Kostentragungspflicht bleiben hiervon unberührt.[1]mehr

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ABC Sonder- und Gemeinschaf... /   Umfassungsmauern

Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn es sich im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Es darf nicht beseitigt oder verändert werden.[1]mehr

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Versorgungssperre (WEMoG) / 1 Grundsätze

In der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist es mittlerweile anerkannt, dass ein Wohnungseigentümer dann von der Versorgung mit (Warm-)Wasser und Heizenergie ausgeschlossen werden kann, wenn er mit den fälligen Hausgeldzahlungen erheblich in Rückstand ist. Streitig ist hier allein die rechtsdogmatische Begründung. Die überwiegende Meinung steht auf dem Standpunkt, die Gem...mehr

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Bauträger (WEMoG) / 3 "Werdende Wohnungseigentümer"

Alte Rechtslage Vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wurde das Entstehen einer "Werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" unter folgenden Voraussetzungen angenommen: gültiger Erwerbsvertrag, Übergabe des Besitzes an den Erwerber und Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers.[1] Neue Rechtslage Seit Inkrafttreten d...mehr

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Gerichtsbarkeit im WE-Verfa... / 3 Die wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ordnet an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht hat, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG regelt also keine ausschließliche Zuständigkeit. Für Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG direkt, was auch für Mahnverfahren gilt, ...mehr

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Balkon (WEMoG) / 2 Erhaltung und Kostenverteilung

Auferlegung der Kostentragungspflicht per Vereinbarung Grundsätzlich können sowohl die Pflicht zur Erhaltung des Balkons als auch die entsprechende Kostentragungspflicht per Vereinbarung dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegt werden, dessen Wohnung über einen Balkon verfügt. Er ist dann auch zur Erhaltung der im Gemeinschaftseigentum stehenden konstruktiven Bestandteile ...mehr

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Verzug und Verzugszinsen im... / Zusammenfassung

Begriff Ein Schuldner kommt immer dann in Verzug, wenn er die ihm obliegende Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, n...mehr

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Mehrhausanlage (WEMoG) / 3.1 Im Außenverhältnis gegenüber Dritten

Auch bei einer Mehrhauswohnanlage handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft. Deshalb fließen die Hausgelder der Eigentümer der einzelnen Hauseinheiten – unabhängig vom etwa vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel – in das Gemeinschaftsvermögen der Gesamtgemeinschaft. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft vollrechtsfähig ist und ihr das Verwaltungsvermögen gemäß § 9a Abs...mehr

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Darlehensaufnahme in der WE... / 3 Voraussetzungen einer Beschlussfassung

Einfacher Mehrheitsbeschluss Da den Wohnungseigentümern grundsätzlich im Rahmen des § 19 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz zur Darlehensaufnahme zukommt, bedarf der Beschluss selbst keines bestimmten Quorums. Es genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Finanzierte Maßnahme muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen Selbstverständlich muss zunächst die zu finanzierende Maßnahm...mehr

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Werdender Wohnungseigentüme... / Zusammenfassung

Begriff Die Rechtsfigur der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" existiert seit Inkrafftreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 nicht mehr. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht bereits mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als "Ein-Personen-Gemeinschaft". Für die Erwerber vom teilenden Eigentümer regelt § 8 Abs. 3 WEG ihre Fikti...mehr

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Zweiergemeinschaft (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Eine Zweiergemeinschaft liegt immer dann vor, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus 2 Personen besteht. Hierbei ist es unerheblich, wie viele Sondereigentumseinheiten einer dieser Personen gehört. Unerheblich ist auch, ob es sich bei einer der beiden Personen um eine Personenmehrheit, wie etwa eine Erbengemeinschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft, handel...mehr

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Abmahnung im Wohnungseigent... / 7.2 Abmahnung gegenüber dem Mieter

Eine wirksame Abmahnung gegenüber dem Mieter kann nur der Wohnungseigentümer als Vermieter oder der Verwalter, der gleichzeitig auch mit der Mietverwaltung des Sondereigentums beauftragt ist, aussprechen. Sie ist Voraussetzung für zahlreiche Kündigungsgründe (z. B. § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB: vertragswidriger Gebrauch; § 569 Abs. 2 und 4 BGB: Unzumutbarkeit des Mietverhältnisse...mehr