Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerberater

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstvertrag / 1 Der Begriff des Dienstvertrags

Der Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wird als entgeltlicher schuldrechtlicher Vertrag zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten abgeschlossen. Gegenstand der Leistungsverpflichtung des Dienstverpflichteten im Rahmen eines Dienstvertrags können Dienste jeglicher Art sein; der Dienstberechtigte schuldet die vereinbarte Vergütung. Praxis-Beispiel Beispiele für Di...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.1.8 Empfangsvollmacht und Mitwirkung bei Fertigung der Erklärung

Im Rahmen Grundsteuererklärung besteht die Möglichkeit, eine empfangsbevollmächtigte Person, z. B. einen Steuerberater, zu benennen, die alle aus der Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide entgegennehmen soll. In diesem Fall sind die persönlichen Daten des Empfangsbevollmächtigten einzutragen (Name und Adresse). Ist Grundstückseigentümer eine Gemeinschaft, so sollte e...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.8 Empfangsvollmacht und Mitwirkung bei Fertigung der Erklärung

Im Rahmen der Grundsteuererklärung besteht die Möglichkeit eine empfangsbevollmächtigte Person, z. B. einen Steuerberater, zu benennen, die alle aus der Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide entgegennehmen soll. In diesem Fall sind die persönlichen Daten des Empfangsbevollmächtigten einzutragen (Name und Adresse). Ist Grundstückseigentümer eine Gemeinschaft, sollte e...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.1.9 Empfangsvollmacht und Mitwirkung bei der Fertigung der Erklärung

Im Rahmen der Grundsteuererklärung besteht die Möglichkeit eine empfangsbevollmächtigte Person, z. B. einen Steuerberater, zu benennen, die alle aus der Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und Schreiben der Finanzverwaltung entgegennehmen soll. In diesem Fall sind die persönlichen Daten des Empfangsbevollmächtigten einzutragen (Name und Adresse). Ist Grundstückseig...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.1.7 Empfangsvollmacht und Mitwirkung bei Fertigung der Erklärung

Im Rahmen der Grundsteuererklärung besteht die Möglichkeit eine empfangsbevollmächtigte Person, z. B. einen Steuerberater, zu benennen, die alle aus der Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide entgegennehmen soll. In diesem Fall sind die persönlichen Daten des Empfangsbevollmächtigten einzutragen (Name und Adresse). Ist Grundstückseigentümer eine Gemeinschaft, so sollt...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.1.9 Empfangsvollmacht und Mitwirkung bei der Fertigung der Erklärung

Im Rahmen der Grundsteuererklärung besteht die Möglichkeit eine empfangsbevollmächtigte Person, z. B. einen Steuerberater, zu benennen, die alle aus der Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und Schreiben der Finanzverwaltung entgegennehmen soll. In diesem Fall sind die persönlichen Daten des Empfangsbevollmächtigten einzutragen (Name und Adresse). Ist Grundstückseig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.2.3 Vergütungsvereinbarungen, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Rz. 20 Nach § 138e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AO bilden bestimmte erfolgsbezogene Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung ein Kennzeichen, das in Verbindung mit dem Main Purpose Test zur Mitteilungspflicht führt. Die Regelung in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b hat eine starke und unmittelbare Verbindung zu dem Main Purpose Test des § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AO. Wenn die Vergütung a...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*] Denn mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl. I 2021, 986) wurde § 1 Abs. 2a GrEStG geändert. Die Beteiligungsgrenze wurde auf 90 % gesenkt und der Zeitraum auf zehn Jahre erweitert. Die Finanzverwaltung hat aktuell mit einem umfangreichen gemeinsamen Ländererlass v. 10.5.2022 zur Anwendung von § 1 Ab...mehr

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Anzeigepflichten (Steuerges... / 2.3 Meldepflichtiger

Grundsätzlich ist der sog. Intermediär meldepflichtig. Dies ist im Regelfall der Steuerberater oder Rechtsanwalt; allerdings ist die Meldepflicht nicht auf diese Berufsgruppen beschränkt. Jeder, der eine Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder die Umsetzung verwaltet, unterfällt der Verpflichtung. Nicht erfasst werden al...mehr

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Vor §§ 138d–k AO

Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellungen im Überblick, IWB 2021, 431; Bärsch/Engelen, Ausländische Safe-Harbour-Regelung...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138e AO Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138i AO Information der Landesfinanzbehörden

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138k AO Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138f AO Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138h AO Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138j AO Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138d AO Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / V. Nutzer (Abs. 5)

„(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse, 1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, 2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder 3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Tätigkeitsbezogene Definition

a) Allgemeines "(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen." Rz. 2 [Autor/Stand] Mitwir...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VI. Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs und Mitteilung durch den Nutzer (Abs. 6)

„(6) [1] Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über, sobald der Intermediär 1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspfl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Kennzeichen mit Motivtest (Abs. 1)

a) Vertraulichkeitsklausel „(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind: 1. die Vereinbarung a) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber Intermediären oder den Finanzbehörden ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 138d–k AO / dd) Verhältnis zu § 102 AO

Rz. 50 [Autor/Stand] Auskunftsverweigerungsrecht. § 102 AO normiert ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht umfasst u.a. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer hinsichtlich der Informationen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Keine Informationspflicht des Intermediärs

Rz. 11 [Autor/Stand] Angabepflicht obliegt dem Nutzer. Der (gegenüber dem BZSt) die Steuergestaltung mitteilende Intermediär hat dem Nutzer nach § 138f Abs. 5 AO unverzüglich die vom BZSt zugeteilte Registrier- und Offenlegungsnummer mitzuteilen (s. § 138f AO Rz. 207). Weitergehende Pflichten sehen die §§ 138d ff. AO bzw. konkret § 138k AO in diesem Zusammenhang nicht vor. I...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Fristbeginn

a) Allgemeines "(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt: ..." Rz. 11 [Autor/Stand] Drei fristauslösende Ereignisse. Die Mitteilung durch den Intermediär ist nach § 138f Abs. 2 AO fristgebunden. Sie beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das erste von drei Ereignissen e...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Freistellungsbescheinigung/Freistellungserklärung

Tz. 9 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Es besteht für den Auftraggeber keine Verpflichtung die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn die Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung/Freistellungserklärung nach § 48 EStG vorlegen. Derartige Freistellungsbescheinigungen/Freistellungserklärungen erhalten die ausführenden Firmen von ihrem Betriebsstättenfinanzamt auf entsprechenden Antr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Juristische Personen unter Landesaufsicht (Abs. 1 Nr. 2)

Rn 8 Insolvenzunfähig sind weiter juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie unter Landesaufsicht stehen und das Landesrecht die Insolvenzunfähigkeit ausdrücklich bestimmt. Rn 9 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die eigene Rechtsfähigkeit besitzen. Soweit die juristischen Personen des öffentlichen Rechts u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Typologie der Intermediäre

Rz. 17 [Autor/Stand] Typische Gruppen von Intermediären. Der Gesetzeswortlaut benennt keine konkreten Berufsgruppen bzw. Branchen, die regelmäßig als Intermediär in Frage kommen. Die Gesetzesbegründung stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe kein konstitutives Merkmal eines Intermediärs ist, sondern allein die o.g. Tätigkeit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) ABC zur Einkunftserzielungsabsicht

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Revision / 1 Vertretungszwang vor dem BFH

Während jeder Steuerpflichtige selbst beim FG eine Klage einreichen kann, herrscht vor dem BFH Vertretungszwang.[1] Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige eine der im Folgenden genannten postulationsfähigen Personen bevollmächtigen muss, ihn vor dem höchsten Steuergericht zu vertreten: Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Rechts...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*] Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Entscheidungen aus der FG-Rechtsprechung, die in der Zwischenzeit (seit der letzten Auswertung in EStB 2022, 145) beim BFH anhängig sind.mehr

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ESt-Erklärung 2021 (Teil II... / X. Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich auch für den VZ 2021 zahlreiche Änderungen in den Formularen zur ESt-Erklärung ergeben haben. Dies ist nicht zuletzt Ausfluss zahlreicher Entwicklungen aus der Rechtsprechung, der Verwaltung sowie der Gesetzgebung. Service: Anemüller, ESt-Erklärung 2021 (Teil I), EStB 2022, 228 abrufbar unter steuerberater-center.demehr

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Unterhaltsaufwendungen als ... / VI. Fazit

Das BMF verbleibt dabei, dass unter Berücksichtigung von § 90 Abs. 2 AO bei Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland erhöhte Beweisanforderungen zu beachten sind. Auch ist bei Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland die konkrete Unterhaltsverpflichtung zu belegen, während bei Unterhaltsleistungen an Personen im Inland eine abstrakte Betrachtungsweise greift. Stets ist ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Bewertung des Endvermögens

Rz. 110 Ebenso wie zum Anfangsvermögen können Eheleute bereits zu Beginn ihrer Ehe durchvertragliche Vereinbarung eine Bewertung des Endvermögens oder Teile desselben vornehmen. Da man noch nicht weiß, wann ggf. eine solche Vereinbarung zur Anwendung kommt, in wie viel Jahren man also eine Bewertung des Endvermögens vornehmen muss, wird man sich schlecht auf einen bestimmten ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Die Festlegung von Ausgaben

Rz. 75 Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen. Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln[91] und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarung über die Ausgaben im Rahmen des Gesamtbed...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Konkrete Bedarfsberechnung

Rz. 263 Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen bedarf es jedoch einer konkreten Bemessung des eheangemessenen Unterhalts. Von einer bestimmten Einkommenshöhe an ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Eheleute das zur Verfügung stehende Einkommen nicht vollständig dem Konsum widmen, sondern Vermögensbildung betreiben.[279] Da die Höhe des dem Konsum zugeführte...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Konkrete Festlegung von Einzelbeträgen

Rz. 168 Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen. Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln[147] und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarung über die Ausgaben im Rahmen des Gesamtb...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / bb) Bewertung des Endvermögens

Rz. 67 Ebenso wie zum Anfangsvermögen können Eheleute bereits zu Beginn ihrer Ehe durchvertragliche Vereinbarung eine Bewertung des Endvermögens oder Teile desselben vornehmen. Rz. 68 Da man noch nicht weiß, wann ggf. eine solche Vereinbarung zur Anwendung kommt, in wie viel Jahren man also eine Bewertung des Endvermögens vornehmen muss, wird man sich schlecht auf einen besti...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / e) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache

Rz. 78 Muster 5.2: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache Muster 5.2: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Kostenvorschuss in einer Ehesache An das Amtsgericht – Familiengericht – Aktenzeichen des Eheverfahrens Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Frau _________________________ – Antragstellerin – Verfahr...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / a) Muster: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff. 249 FamFG

Rz. 101 Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen den Arzt _____________...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / a) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenvorschusszahlung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG für einen Unterhaltsantrag (außerhalb der Ehesache)

Rz. 71 Muster 5.1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenvorschusszahlung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG für einen Unterhaltsantrag (außerhalb der Ehesache) Muster 5.1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenvorschusszahlung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG für einen Unterhaltsantrag (außerhalb der Ehesache) Amtsgericht – Familiengerich...mehr

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Geschäfts- oder Firmenwert ... / 2.2.3 Steuerrecht

Rz. 20 Die handelsrechtliche Verpflichtung zur Aktivierung des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes stimmt mit der steuerlichen Betrachtungsweise überein; hier ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ebenfalls zu aktivieren. Nach gefestigter steuerlicher Rechtsprechung ist Geschäftswert der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

Ltd.MR Dr. Michael Kober[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2022 (Borgdorf, AO-StB 2022, 88) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der Finanzgerichte neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv der Entsch...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / 4. Fazit als Steuerrechtler

Soweit eDaten beigestellt werden, können Steuerpflichtige und ihre Berater nicht auf deren Richtigkeit vertrauen. Spätestens nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides müssen sie auch diese Daten aus steuerrechtlichen Gründen überprüfen, gelten diese beigestellten eDaten doch als Angaben des Steuerpflichtigen, für deren Richtigkeit er nach § 150 Abs. 2 AO einsteht. Erkannte Fe...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / bb) Steuerrechtliche Rechtsprechung

Leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen: Die steuerrechtliche Rechtsprechung problematisiert die Frage nach dem Vorliegen von leichtfertiger Steuerverkürzung im Zusammenhang mit der Änderung von Steuerbescheiden, insb. gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. der nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO verlängerten Festsetzungsfrist. So hat der BFH in seinem Urteil vom 23.7.2013 (BFH v....mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 1.4 Anteilige Tilgung

Wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht mehr genügen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, muss der Geschäftsführer alle Gläubiger der GmbH im gleichen Umfang befriedigen (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Sollte der Geschäftsführer andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugen, geht er ein Haftungsrisiko ein: Er haftet für die sich daraus ergebende Benac...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 5 Fazit

Der Geschäftsführer sollte sich zumindest über seine grundlegenden steuerlichen Pflichten informieren, wenn er sein Amt annimmt. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Geschäftsführer auch eine Bestandsaufnahme für bereits bestehende Steuern durchführen (lassen). Es ist auch empfehlenswert, dass die steuerlichen Belange der GmbH durch einen Steuerberater erledigt werden, wenn dies A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.1 Grundsatz der Unzulässigkeit (Abs. 4 S. 1)

Rz. 48 Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Abtretung ist – wie sich aus § 46 Abs. 5 Halbs. 2 AO ergibt – nichtig[1] und stellt nach § 383 AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbot d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Höhere Gewalt, Abs. 1

Rz. 7 Für die Festsetzungsfrist tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate des Laufs der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der Finanzbehörde ein Mindestzeitraum für die Steuerfestsetzung zur Verfügung steht, in dem sie jedenfalls physisch zur Steuerfestsetzung in der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 127 Eine Ablaufhemmung tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Steuer- oder Zollfahndungsprüfung nach § 208 AO beim Stpfl. begonnen wird.[1] Die in der AO eingeführte Ablaufhemmung für Steuer- und Zollfahndungsprüfungen macht die ältere Rspr. des BFH[2] gegenstandslos, wonach für die Frage der Verjährung eine solche Prüfung als Betriebsprüfung anzusehe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.3 Sachlicher Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 139 Einen umfassenden Prüfungsauftrag, wie die Prüfungsanordnung bei der Außenprüfung, gibt es bei der Steuer- oder Zollfahndung nicht. Die Fahndung ermittelt immer nur wegen konkreter Sachverhalte. Das berücksichtigt die Vorschrift, indem sie die Ablaufhemmung an "Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen" knüpft und nicht, wie § 171 Abs. 4 AO, an die Tatsache einer umfas...mehr