Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergestaltung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Bereitschaft des Nutzers zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 2

Rz. 12 Die Frist zur Mitteilung beginnt nach § 138f Abs. 2 Nr. 2 AO auch mit Ablauf desjenigen Tages, an dem der Nutzer zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereit ist. Ist die Steuergestaltung durch einen Intermediär konzipiert worden, wird der Zeitpunkt nach Nr. 1 früher liegen, da der Nutzer zur Implementierung nicht bereit sein kann, wenn die erforder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.4 Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, Abs. 3 S. 1 Nr. 7

Rz. 28 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 7 hat die Mitteilung auch die Angabe der Rechtsvorschriften zu enthalten, die unmittelbar die Grundlage der Gestaltung bilden. Anzugeben sind die Rechtsvorschriften aller beteiligten EU-Staaten, also auch die der Bundesrepublik. Die Systematik der Vorschrift ist insoweit fehlerhaft, als die Mitgliedstaaten erst unter Nr. 9 zu benennen sind. Sollen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Bereitstellung zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 1

Rz. 8 "Umsetzung" bzw. Implementierung bedeutet, dass Schritte unternommen werden, die konkret zu der Steuervergünstigung führen. Der Abschluss eines Rahmenvertrags ist noch keine Umsetzung in diesem Sinne, da er allein nicht zu Steuerersparnissen führt. "Umsetzung" ist dann erst das Einzelgeschäft, das im Rahmen des Rahmenvertrags vorgenommen wird.[1] Eine Steuergestaltung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.4 Erster Schritt zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 3

Rz. 13 Schließlich bestimmt § 138f Abs. 2 Nr. 3 AO als maßgebenden Tag denjenigen, an dem mindestens ein Nutzer den ersten Schritt zu der Umsetzung der Steuergestaltung gemacht hat. Dieser Stichtag dürfte praktisch gegenüber den Stichtagen der Nrn. 1 und 2 von geringer Bedeutung sein, da diese Stichtage regelmäßig früher liegen werden. Denkbar ist das Eingreifen des Stichtag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.1 Allgemeines; Schutz personenbezogener Daten

Rz. 16 Abs. 3 zählt detailliert auf, welche Angaben die Mitteilung enthalten muss. Die Aufzählung der mitzuteilenden Daten in Abs. 3 ist abschließend. Die Mitteilung ist nur vollständig, wenn alle Angaben, die Abs. 3 fordert, gemacht worden sind, soweit diese Angaben einschlägig sind. Ist die Mitteilung danach nicht vollständig, kann nach § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO eine Ordnungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.2 Angaben zu den beteiligten Personen, Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3

Rz. 21 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 sind Angaben zu der Person des Intermediärs zu machen, wobei in Nr. 10 und S. 2 ergänzende Angaben gefordert werden. Ist der Intermediär eine natürliche Person, sind Familienname und Vorname sowie Tag und Ort der Geburt anzugeben. Ist er keine natürliche Person, d. h. eine Körperschaft oder Personengesellschaft, ist die Firma oder der Name anzug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rückmeldung der Finanzverwaltung

Rz. 15 § 138j Abs. 4 AO stellt klar, dass keine Rückmeldung der Finanzverwaltung auf eine gemeldete Steuergestaltung erfolgen muss. Aus einer fehlenden Rückmeldung können auch keine Rückschlüsse über die Legalität oder die Legitimität der Gestaltung gezogen werden. Außerdem sagt eine fehlende Rückmeldung nichts darüber aus, ob die Finanzverwaltung die steuerliche Beurteilung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Inlandsbezug des mitteilungspflichtigen Nutzers

Rz. 9 § 138g Abs. 3 AO schränkt die Verpflichtung zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung auf solche Nutzer ein, die einen Inlandsbezug aufweisen. Die Mitteilungspflicht hängt auch bei Inhouse-Gestaltungen von dem entsprechenden Inlandsbezug ab. Nach § 138g Abs. 3 Nr. 1 AO besteht dieser Inlandsbezug darin, dass der Nutzer Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Angabepflicht

Rz. 9 Die Pflicht zur Angabe der Steuergestaltung in der Steuererklärung trifft den Nutzer. Zur Definition des Nutzers vgl. § 138d AO. Gibt es mehrere Nutzer, so trifft diese Pflicht jeden Nutzer. Unerheblich ist auch, ob der Nutzer oder ein Intermediär zur Meldung der Steuergestaltung verpflichtet war. Rz. 10 Der Nutzer hat die Nummern in seine Steuererklärung einzutragen. N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Information der Landesfinanzbehörden

Rz. 2 Die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gehen alle beim BZSt ein.[1] § 138i AO sieht eine Information der Landesfinanzbehörden über die Meldung vor. Diese Information erfolgt aber nur insoweit, wie die betroffene Steuer von der Landesfinanzbehörde oder Gemeinde verwaltet wird. Liegt also die Verwaltungshoheit gem. Art. 108 GG bei den Ländern oder Gem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Allgemeines

Rz. 5 Der Zeitpunkt, zu dem der Datensatz mit den Angaben zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu übermitteln ist, ist durch drei Ereignisse definiert, wobei es genügt, wenn eines dieser Ereignisse eingetreten ist. Maßgebend ist das am frühesten eingetretene Ereignis. Der Datensatz ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem dieses erste ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3 Mitteilungspflicht des Intermediärs in mehreren EU-Staaten, Abs. 8

Rz. 51 § 138f Abs. 8 AO regelt den Fall, dass der Intermediär in der Bundesrepublik und in einem oder mehreren anderen EU-Staaten zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. In diesem Fall ist der Intermediär von der Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt, aber auch nur dann, befreit, wenn er nachweisen kann, dass die Mitteilung in einem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.7 Angabe weiterer Personen, Abs. 3 S. 1 Nr. 10

Rz. 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 10 erhält eine Erweiterung der in Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 anzugebenden Personen. Es sind über die dort genannten Personen alle Personen anzugeben, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sein werden. Mit den betroffenen Personen können nicht der Intermediär und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4 Mitteilungspflicht mehrerer Intermediäre, Abs. 9

Rz. 53 § 138f Abs. 9 AO regelt den Fall, dass mehrere Intermediäre zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet sind. In diesem Fall sind alle betroffenen Intermediäre nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet, d. h. jeder von ihnen hat die Verpflichtung in einer Art Gesamtschuldnerschaft zu erfüllen. Insgesamt ist die Mitteilungspflicht jedoch nur einmal zu erfüll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 138g AO ergänzt § 138f AO für den Fall, dass kein Intermediär zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. Das kann der Fall sein, wenn der Stpfl. (Nutzer) ohne Inanspruchnahme eines Intermediärs die Steuergestaltung entwickelt hat oder wenn kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Abs. 7 AO erfüllt.[1] In diesem Fall trifft die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 138f AO enthält das Verfahren zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wobei in dieser Vorschrift im Wesentlichen der Fall erfasst ist, dass der Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist. Lediglich Abs. 6 der Vorschrift behandelt den Fall, dass die Pflicht zur Mitteilung eines Teils der erforderliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Zielsetzung

Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden darüber informiert werden, dass eine Steuergestaltung gemeldet ist. Daher werden sie gem. § 138i AO informiert.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Form der Mitteilung, Abs. 1

Rz. 3 Die Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit dem in Abs. 3 beschriebenen Inhalt über die amtlich benannte Schnittstelle einzureichen.[1] Für den Begriff der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wird auf die Definition des § 138d Abs. 2 AO verwiesen.[2] Die Verpflichtung zur Abgabe der Mitteilung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Regelungsziel

Rz. 1 § 138k AO regelt, dass die Nummern, die für eine Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung vergeben werden, in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Damit wird der Finanzverwaltung ermöglicht, die Steuergestaltung bereits im Veranlagungsverfahren zu überprüfen. Die Angabe der Meldungsnummern ermöglicht damit die veranlagungsunterstützende Wirkung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.1 Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, Abs. 6

Rz. 39 § 138f Abs. 6 AO regelt den Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, wenn dieser den Intermediär nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit befreit hat.[1] Voraussetzung ist, dass der Intermediär hinsichtlich der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt. Eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht genüg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Informationsweitergabe

Rz. 6 Sofern eine von den Ländern oder den Gemeinden verwaltete Steuer betroffen ist, erfolgt durch das BZSt eine Information dieser Behörde. An das BZSt ist die Meldung gem. § 138f Abs. 1 AO erfolgt. Dieses teilt den Landesfinanzbehörden dann elektronisch mit, dass eine Steuergestaltung gemeldet worden ist und übermittelt die Registrierungsnummer gem. § 138f Abs. 5 S. 1 Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Bereitstellung der gemeldeten Daten

Rz. 13 Bezieht sich die gemeldete Steuergestaltung auf Steuern, die gem. Art. 108 Abs. 2 GG von Ländern oder Gemeinden verwaltet werden, stellt das BZSt ebenfalls den Datensatz mit den Meldedaten gem. § 138f Abs. 3 AO an die zuständigen Finanzbehörden zum Abruf bereit.[1] Außerdem werden eigene Auswertungen sowie die Ergebnisse etwaiger eigener Ermittlungen bereitgestellt. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Information der Beteiligten über die Mitteilung, Abs. 4

Rz. 33 Nach § 138f Abs. 4 AO hat der Intermediär, der die Mitteilung zu übermitteln hat, den oder die Nutzer über diese Mitteilung zu informieren. Er hat dem Nutzer mitzuteilen, welche den Nutzer betreffenden Daten nach Abs. 3 er dem BZSt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. Damit wird der Nutzer darüber informiert, dass seine personenbezogenen Daten der Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Mitteilung der Ergebnisse der Auswertung

Rz. 8 Unabhängig davon, ob dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit für die Steuern, die in der konkreten Meldung erfasst sind, zusteht, erfolgt die Auswertung durch das BZSt. Allerdings werden für den Fall, dass den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht, diese informiert. Die Information erfolgt durch das BMF. Rz. 9 Die Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Einzutragende Daten

Rz. 7 Der Nutzer hat in seiner Steuererklärung die Registrierungs- und Offenlegungsnummer für die jeweilige Steuergestaltung einzutragen. Zur Registrierungs- und Offenlegungsnummer vgl. § 138f AO. Es kann sich dabei um eine Nummer aus Deutschland vom BZSt oder aus dem EU-Ausland handeln; je nachdem, in welchem Land die Gestaltung gemeldet worden ist. Rz. 8 Liegen dem Nutzer d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.8 Angabe weiterer Intermediäre, Abs. 3 S. 2

Rz. 32 Nach Abs. 3 S. 2 kann der Intermediär auch Angaben zu einem oder mehreren weiteren Intermediären machen, wenn dieser oder diese im Bereich der Bundesrepublik oder eines anderen EU-Staates zur Mitteilung hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet sind. Dies gilt jedoch nur, soweit dem Intermediär die Mitwirkung dieses oder der weiteren I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden die im Veranlagungsverfahren erforderlichen Informationen erhalten. Da die Meldungen gem. § 138f AO zentral beim BZSt eingehen, hat die Information der zuständigen Verwaltungsbehörden gesondert zu erfolgen. Rz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Verweis auf § 42 AO (§ 36a Abs 7 EStG)

Rn. 15 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Wenn der § 36a EStG in Abs 7 apodiktisch festhält, dass § 42 AO durch die vorangestellten 6 Absätze unberührt bleibt, so wird nicht richtig deutlich, was mit dieser Ansage eigentlich erreicht werden soll. Gemeint sein kann damit eigentlich nur, dass der § 36a EStG keinesfalls eine abschließende Regelung hinsichtlich der möglichen Anrechnungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Bedeutung und Inhalt

Rn. 1 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Der § 36a EStG stellt eine erste entschiedene Antwort des Gesetzgebers dar auf eine nachhaltig angewandte Methode, mit der die Besteuerung von Dividenden in der Vergangenheit vermieden wurde (Cum/Cum-Geschäfte) und KapErtr aus Dividenden in Gewinne aus Veräußerungsgeschäften umgewandelt wurden (Kretzschmann/Schwarz, FR 2017, 223 [224]. Dabei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorwort

Als Professor Dr. Günter Kohlmann 1972 erstmalig mit der Kommentierung des Rechtsgebiets "Steuerstrafrecht" in einem eigenständigen Kommentarwerk begonnen hat, war die Entwicklung des Steuerstrafrechts und seine heutige Bedeutung sowohl in der (Beratungs-)Praxis als auch in der Wissenschaft nicht absehbar. Das Steuerstrafrecht hat sich in den vergangenen fünf Jahrzehnten von...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Telos

Rz. 8 [Autor/Stand] Verhinderung des sog. Cum/Cum-Treaty-Shopping. Die Regelung des § 50j EStG dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Bekämpfung des "sogenannten Cum/Cum treaty shopping" durch inländische oder ausländische Steuerpflichtige. Dabei handele es sich um eine Gestaltung, mittels derer sich der Steuerpflichtige einen "niedrigeren DBA-Quellensteuersatz" versch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016 (BGBl. I 2016, 3000 = BStBl. I 2017, 5) Rz. 2 1. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 30.11.2016 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17 (...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Ausschluss der DBA-Steuersätze ab 15 % (Satz 1 Nr. 1)

„(4) [1] Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn 1. die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalerträge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und ...” Rz. 88 [Autor/Stand] Nur Anwendung auf DBA-Entlastungen un...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 12 [Autor/Stand] Treaty Override. Nach seinem Abs. 1 Satz 1 gelten die zusätzlichen Voraussetzungen, die § 50j EStG für einen DBA-Entlastungsanspruch normiert, "ungeachtet dieses Abkommens". Damit sollen, wie der Finanzausschuss des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens klarstellte, "soweit erforderlich die DBA überschrieben werden".[2] Soweit die Bestimmunge...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Allgemeiner Inhalt

Rz. 3 [Autor/Stand] Einschränkung bestimmter DBA-Ansprüche auf Erstattung in bestimmten Fällen erhobener Kapitalertragsteuer. Nach den deutschen DBA steht der Bundesrepublik Deutschland in aller Regel nur ein Besteuerungsrecht für die inländischen Dividendeneinkünfte im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger zu, das unterhalb der 25 % liegt, die mit der Kapitalertragsteuer erh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.4 Im Wirtschaftsjahr gezahlte Ertragsteuern (§ 138a Abs. 2 Nr. 1d AO)

Rz. 37 Zudem sind die im betreffenden Wirtschaftsjahr für dieses und für andere Zeiträume gezahlten Ertragsteuern (Englisch "income tax paid")[1] im Länderbericht aufzuführen. Die OECD führt in den Leitlinien aus, dass die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern (ohne Periodenabgrenzung) dem Steuerbetrag entspricht, der während des Berichtswirtschaftsjahres tatsächlich en...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Auf dem Gebiet des Steuer- und Bilanzrechts hat sich eine sehr eigene Sprache etabliert. Um Rechtsgrundlage für teilweise empfindliche staatliche Eingriffe sein zu können, ist es erforderlich, dass der Adressat eines Eingriffs dessen Grund, Umfang und Rechtsfolgen verstehen kann. Hierbei kann nicht auf das individuelle, nicht immer der Finanzbehörde bekannte Sprachverm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 2.2.2 Zufluss von Kapitalerträgen vor dem 1.1.2016

Rz. 9 § 36a EStG ist auf zugeflossene Kapitalerträge vor dem 1.1.2016 nach § 52 Abs. 35c S. 1 EStG nicht anwendbar. Rz. 9a Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt unter bestimmten Voraussetzungen aber ein Missbrauch von Steuergestaltungen nach § 42 AO vor.[1] Das ergibt sich daraus, dass die Finanzverwaltung aufgrund des § 36a Abs. 7 AO, wonach § 42 AO "unberührt bleibt" selb...mehr

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Feststellungserklärung 2020 / 3.7 Mitteilung von Steuergestaltungen (Zeilen 38-40)

Zeile 38 betrifft anzeigepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen, für die seit 2020 eine Meldepflicht nach §§ 138d ff AO besteht.mehr

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Feststellungserklärung 2020 / 2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–11), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 12–19). In den Zeilen 20–26 kann eine ggf. hiervon abweichende Bekanntgabe des ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2 Änderungen bei der Steuerpflicht

Rz. 38 Eine ausgleichsfähige Mehr- oder Minderbelastung nach § 29 UStG kann sich auch ergeben, wenn bisher steuerfreie Umsätze steuerpflichtig werden oder für einen bisher steuerpflichtigen Umsatz eine Steuerbefreiung eingeführt wird. Rz. 39 Beispiele für die Erhöhung oder die Verminderung der Steuerbelastung durch Änderungen bei der Steuerpflicht waren in der Vergangenheit: D...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2020 / 4.1 Allgemeine Angaben

Die in den Zeilen 11–15 einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit Steuerschuldner[1] und/oder gesetzlicher Vertreter ist und wem der Steuerbescheid zugesandt werden soll. Die Zeilen 5-10 sind seit VZ 2020 frei. Die Anschrift ist für die Identifikation des Steuerpflichtigen nicht mehr nötig; Änderun...mehr

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Steuerstundungsmodelle: Zuw... / 2.4.1 Modellhafte Gestaltung

Die modellhafte Gestaltung ist Grundelement für die Verlustverrechnungsbeschränkung. Dies liegt insbesondere vor, wenn die Kriterien "vorgefertigtes Konzept" und "gleichgerichtete Leistungsbeziehungen" erfüllt sind. Diese beiden Kriterien sind jedoch lediglich beispielhaft. Letztendlich ist die Modellhaftigkeit nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine mode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 5 Datenschutz

Rz. 37 Der Datenschutz ist Ausfluss des durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das BVerfG hat in seinem sog. Volkszählungsurteil[1] Grundsätze für den Schutz des vom Persönlichkeitsrecht umfassten Rechts a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 121 Inlandsvermögen

Schrifttum: Andresen/Weidlich, Notwendigkeit eines aktiven Betriebsstättenmanagements am Beispiel einer ausländischen Demontagebetriebsstätte, DB 2015, 267; Bäßler/Moritz-Knobloch, Der deutsch-japanische Erbfall – erbrechtliche und steuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten, ZErb 2014, 37; Baranowski, Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung des Bet...mehr

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Steuerhinterziehung: Strafb... / 1 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Ein entsprechender Verdacht zulasten des Steuerberaters kann entstehen, wenn gegen den Mandanten ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde und die Ermittlungsbeamten annehmen, dass der Steuerberater hiervon gewusst und den Mandanten unterstützt hat. Da das Wissen des Beraters die entscheidende Komponente des Vorsatzes ist, lautet ein verbreiteter Rat, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.1 Gesetzesentwicklung

Rz. 1 § 102 AO entspricht weitgehend §§ 53, 53a StPO. § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO wurde durch Gesetz vom 16.6.1998[1] erweitert. Durch Gesetz vom 15.11.2019[2] wurde in § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt; die Fassung ist am 1.9.2020 in Kraft getreten.[3] § 102 Abs. 4S. 1 AO wurde durch das Unternehmersteuerreformgesetz[4] eingefügt. Durch Gesetz v. 21.12...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 6 Mitteilungspflichten nach § 102 Abs. 4 Satz 3 AO

Rz. 37 Nach dem zum 1.1.2020 neu eingefügten und ab 1.7.2020 anzuwendenden § 102 Abs. 4 Satz 3 AO (Rz. 1) haben die sog. Intermediäre [1] innerhalb einer Frist von 30 Tagen[2] grenzüberschreitende Steuergestaltungen dem BZSt in Gestalt eines Datensatzes[3] elektronisch zu melden. Gem. § 102 Abs. 3 Satz 4 AO gehören zu den Intermediären die Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Überblick über den Regelungsgehalt

Rz. 1 Der Abschnitt befasst sich mit den steuerlichen Anzeigepflichten. Der 1. Unterabschnitt zur Personenstands- und Betriebsaufnahme[1] wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben.[2] Der 2. Unterabschnitt trifft Regelungen zu Anzeigepflichten in Bezug auf Stpfl. und in Bezug auf Sachverhalte mit möglicher steuerlicher Relevanz: § 137 AO legt zur steuerlichen Erfassung von Kö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Änderung der Anzeige- und Mitteilungspflichten

Rz. 3 Die Anzeige- und Meldepflichten sind an geänderte Bedingungen angepasst worden: Seit Jahrzehnten wurde von der Möglichkeit einer Personenstands- und Betriebsaufnahme gem. §§ 134-136 AO a. F. kaum mehr Gebrauch gemacht. Die Regelungen waren weitgehend aus der Reichsabgabenordnung in die AO 1977 übernommen worden. Demnach waren Gemeinden grundsätzlich befugt, für die Fina...mehr