Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5 Mindestbeteiligung

4.5.1 Beginn des Kalenderjahrs Rz. 474 Abs. 4 S. 1 stellt nur auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahrs ab, also auf einen Zeitpunkt. Darüber hinaus wird keine Haltedauer gefordert. Wenn eine Beteiligung z. B. zu Beginn des Kalenderjahrs bestanden hat und vor oder nach der Gewinnausschüttung unterjährig verkauft wird, ist dies unschädlich.[1] Nach dem Wortlaut des ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.5 Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen (Abs. 3 S. 3)

Rz. 344 Abs. 3 S. 3 wendet sich an die gleichen Stpfl. wie Abs. 2, also an alle KSt-Subjekte. Es wird nicht zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekten unterschieden.[1] Die Norm ist verfassungskonform. Sie verstößt weder gegen die in Art. 3 GG geregelte Belastungsgleichheit[2] noch gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.[3] Die Tatsache, dass b...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.3 Verhältnis zu anderen Normen

4.3.1 Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg Rz. 461 § 8b Abs. 4 KStG enthält andere Voraussetzungen für das Schachtelprivileg als das GewSt-Recht. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg unterscheidet sich von dem neuen körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg insbesondere durch die geforderte Beteiligungsquote. Während für § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG eine Beteiligung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6 Beteiligung über eine Personengesellschaft

4.6.1 Anteilige Zurechnung Rz. 502 Wird eine Beteiligung von einer (gewerblichen) Personengesellschaft gehalten, ist sie den Mitunternehmern nach § 8b Abs. 4 S. 4 KStG entsprechend ihren Beteiligungsquoten anteilig zuzurechnen. Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG also als transparent angesehen und ignoriert. Das Poolen von Minderheitsbeteiligungen üb...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 9 Ausnahme von Abs. 7 und 8 bei EU-Muttergesellschaften (Abs. 9)

Rz. 634 Durch Gesetz v. 9.12.2004[1] ist Abs. 9 angefügt worden. Danach gelten Abs. 7 und 8 nicht für Bezüge, auf welche die EU-Staaten die Mutter-Tochter-Richtlinie[2] anzuwenden haben. Dadurch soll vermieden werden, dass nach Abs. 7, 8 eine Besteuerung eintritt, die europarechtswidrig ist. Die Regelung gilt grundsätzlich ab Vz 2004. Abs. 9 regelt nur die Unanwendbarkeit des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.1 Begünstigte Körperschaftsteuersubjekte

Rz. 45 § 8b Abs. 1 KStG enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Steuersubjekte, die Einnahmen steuerfrei beziehen können. Daraus folgt, dass die Vorschrift auf alle KSt-Subjekte nach § 1 KStG anwendbar ist. Begünstigte KSt-Subjekte sind daher nicht nur Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern auch Genossenschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, VVaG und Pen...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.2.2.3 Körperschaftsteuerpflichtige Gewerbetreibende

Rz. 56 Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG gilt grundsätzlich das Kalenderjahr als körperschaftsteuerlicher Gewinnermittlungszeitraum.[1] Davon abweichend ist der Gewinn bei Steuerpflichtigen, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, nach dem (abweichenden oder mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden) Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.2 Anwendung auf Wertpapierdarlehen

10.2.1 Tatbestand Rz. 648 In sachlicher Hinsicht erfasst die Vorschrift Steuergestaltungen durch Sachdarlehen und Pensionsgeschäfte, die dazu dienen, der "überlassenden Körperschaft" – jedenfalls wirtschaftlich – die Steuerfreistellung der Dividende bzw. der Veräußerungsgewinne zu verschaffen. Gegenstand des Sachdarlehens sind daher Anteile, auf die die Abs. 1, 2 dem Grunde n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.3.2 Pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben (Abs. 3 S. 1, 2)

Rz. 244 Durch Gesetz v. 22.12.2003[1] wurde Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 2004 um S. 1 und S. 2 ergänzt. Dadurch wurde die bis dahin nur für ausl. Dividenden geltende pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf steuerfrei gestellte Veräußerungs- und ähnliche Gewinne ausgedehnt. Regelungsgrund ist, dass Gewinnausschüttungen (für die Abs. 5 gilt) und Veräußerung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.3.3 Mutter-Tochter-Richtlinie

Rz. 464 § 8b Abs. 4 KStG wurde eingeführt, um die Europarechtswidrigkeit der bestehenden Rechtslage zu beseitigen.[1] Grenzüberschreitende Ausschüttungen sind aber nicht nur an der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern auch an der Mutter-Tochter-Richtlinie als Sekundärrecht zu messen. Jede nationale Regelung muss daher die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie umsetzen, um nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.5 Ausschluss bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und steuerbefreiten Körperschaften

Rz. 677 Die Regelung des Abs. 10 beruht darauf, dass die Erträge aus den Wertpapieren bei der überlassenden Körperschaft grundsätzlich unter die Steuerfreistellung des Abs. 1, 2 fallen, diese Steuerfreistellung aber aufgrund der Abs. 7, 8 nicht eingreift. Diese Situation liegt bei nicht steuerbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. nach § 5 KStG steuerbefrei...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.1 Grundsätzliches

Rz. 35 Das deutsche Ertragsteuerrecht (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) folgt dem Prinzip der Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, §§ 7 Satz 1 i. V. m. 14 Satz 1 GewStG).[1] Die Grundlagen für die Festsetzung der Ertragsteuern sind jeweils in Übereinstimmung mit dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr; § 25 Abs. 1 EStG) für das Kalenderjah...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.3 Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Rz. 509 § 8b Abs. 4 S. 4 KStG gilt nur für gewerbliche Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Hierunter fallen gewerblich tätige, gewerblich geprägte und aufgrund von Infektion oder Abfärbung als gewerblich qualifizierte Personengesellschaften. Nicht erfasst werden dagegen vermögensverwaltende Personengesellschaften. Dies ist auch nicht notwendig, weil deren Anteil...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.2 Ausschluss bei einbringungsgeborenen Anteilen

Rz. 264 Die Anwendung des Abs. 2 auf Veräußerungs- und gleichgestellte Gewinne ist nach Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a. F. ausgeschlossen, wenn die Anteile einbringungsgeboren nach § 21 UmwStG a. F. sind. Einbringungsgeboren sind Anteile, wenn der Anteilseigner sie durch eine Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG a. F. bzw. § 23 Abs. 1–4 UmwStG a. F. erworben und dabei nicht den Teilwert,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 § 8b KStG a. F. wurde durch Gesetz v. 13.9.1993[1] eingeführt, um ausl. Einkünfte im Inland unter Geltung des Anrechnungsverfahrens steuerfrei zu stellen. Die Vorschrift förderte den Holdingstandort Deutschland und war daher nur auf Einkünfte aus Beteiligungen an ausl. Gesellschaften anzuwenden. Da das Anrechnungsverfahren eine Doppel- oder Mehrfachbelastung ausschloss...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.10 Kreditwirtschaftliche Verbundgruppen

Rz. 518 § 8b Abs. 4 S. 8 KStG enthält eine Sonderregelung für Ausschüttungen auf Streubesitzbeteiligungen in kreditwirtschaftlichen Verbundgruppen. Ein derartiger Verbund ist z. B. der Sparkassenverbund. Innerhalb dieses Verbunds sind die Unternehmen häufig wechselseitig beteiligt. Handelt es sich dabei um Streubesitzbeteiligungen, wären Ausschüttungen innerhalb dieses Verbu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.3.1 Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

Rz. 461 § 8b Abs. 4 KStG enthält andere Voraussetzungen für das Schachtelprivileg als das GewSt-Recht. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg unterscheidet sich von dem neuen körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg insbesondere durch die geforderte Beteiligungsquote. Während für § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG eine Beteiligung von 10 % ausreicht, verlangt § 9 Nr. 2a bz...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.8 Investmentfonds

Rz. 513 Anders als Personengesellschaften sind Investmentfonds – sofern sie keine Personengesellschaften sind – als Sondervermögen selbstständige KSt-Subjekte. § 8 Abs. 1 S. 2 InvStG bestimmt, dass § 8b KStG auch für Investmentfonds gilt, sofern diese Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen erzielen. Gem. § 15 Abs. 1a S. 2 InvStG sind Ausschüttungen auf Beteiligungen, die von ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.2.1 Tatbestand

Rz. 648 In sachlicher Hinsicht erfasst die Vorschrift Steuergestaltungen durch Sachdarlehen und Pensionsgeschäfte, die dazu dienen, der "überlassenden Körperschaft" – jedenfalls wirtschaftlich – die Steuerfreistellung der Dividende bzw. der Veräußerungsgewinne zu verschaffen. Gegenstand des Sachdarlehens sind daher Anteile, auf die die Abs. 1, 2 dem Grunde nach anzuwenden si...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.2 Beteiligungen an Körperschaften

Rz. 532 Abs. 5 bestimmt im Wege der Fiktion, dass ein Betrag von 5 % der steuerfreien Einnahmen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe gilt. Es kommt damit weder darauf an, ob und in welcher Höhe Betriebsausgaben überhaupt entstanden sind,[1] noch, ob sie tatsächlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nicht der Besteuerung unterworfenen Einnahmen stehen;[2] beides...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.2 Begünstigte Gewinne

Rz. 154 Objekt des Abs. 2 ist die Beteiligung an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, wenn die Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft steuerbefreit oder steuerbegünstigt wären. Die Steuerfreistellung erfasst damit Beteiligungen an allen KSt-Subjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Es wird nicht danach unterschieden, ob diese KSt-Subjekte unbeschränkt oder beschränkt ode...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.7 Organschaft

Rz. 512 Die Beteiligung muss unmittelbar gehalten werden. Daher sollen auch im Organkreis gehaltene Beteiligungen nicht zusammengerechnet werden.[1] Halten der Organträger und eine Organgesellschaft jeweils Beteiligungen von weniger als 10 %, insgesamt aber von mindestens 10 %, soll dies gem. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG unbeachtlich sein. Jede Gesellschaft muss für sich betrac...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.3 Erwerb von einem nicht begünstigten Steuerpflichtigen (Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a. F.)

Rz. 286 Der Ausnahmetatbestand des Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a. F. richtet sich gegen Kapitalgesellschaften, die ein an sich nicht steuerbefreites Wirtschaftsgut dadurch der Steuerfreistellung zu unterwerfen versuchen, dass sie es in Anteile an einer Kapitalgesellschaft "umwandeln", also versuchen, den sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift zu umgehen. Der Ausnahmetatbestand des ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.3.2 Kapitalertragsteuer

Rz. 92 Erbringt eine inl. Körperschaft Leistungen an einen inl. oder ausl. Anteilseigner, der ebenfalls eine Körperschaft ist, gehören die Bezüge nach Abs. 1 bei dem Empfänger zwar nicht zum Einkommen und sind daher steuerlich nicht belastet; es stellt sich aber die Frage, ob KapESt einzubehalten ist. Nach § 43 Abs. 1 S. 3 EStG unterliegen ausdrücklich auch die Bezüge, die n...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.4 Höhe der Beteiligung

Rz. 134 Die Beteiligung muss ab dem Ez 2008 mindestens 15 % am Grund- oder Stammkapital betragen und zum Betriebsvermögen gehören. Die Mindestbeteiligungsquote ist auf die kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft zu beziehen.[1] Zumeist wird die Beteiligung in Aktien oder Geschäftsanteilen bestehen. Zu berücksichtigen sind aber auch verbriefte und unverbriefte Genussrec...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5.3 Unmittelbarkeit der Beteiligung

Rz. 494 Die Steuerfreistellung gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft besteht. Abzustellen ist dabei sowohl auf das rechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum gem. § 39 AO.[1] Eine mittelbare Beteiligung über andere Kapitalgesellschaften ist insoweit uner...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.1 Anteilige Zurechnung

Rz. 502 Wird eine Beteiligung von einer (gewerblichen) Personengesellschaft gehalten, ist sie den Mitunternehmern nach § 8b Abs. 4 S. 4 KStG entsprechend ihren Beteiligungsquoten anteilig zuzurechnen. Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG also als transparent angesehen und ignoriert. Das Poolen von Minderheitsbeteiligungen über eine Personengesellscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5.2 Beteiligung am Stammkapital

Rz. 491 Voraussetzung für die Steuerfreistellung der Ausschüttungen ist eine Beteiligung von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft. Damit werden GmbH, AG und KGaA nach deutschem Recht erfasst. Die Regelung gilt allerdings auch für ausl. Gesellschaften, wenn diese nach dem Typenvergleich mit einer GmbH, AG oder KGaA vergleichbar sind.[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.9 Betriebsausgabenabzug

Rz. 515 Sind die Ausschüttungen gem. § 8b Abs. 4 KStG nicht steuerfrei, wird der Betriebsausgabenabzug nach den allgemeinen Regelungen vorgenommen. Nach Abs. 4 S. 7 erfolgt keine Hinzurechnung von 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG. Daher erfolgt bei Anteilen, die in Streubesitz stehen, keine Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.2 Anwendungszeitraum

Rz. 457 Gem. § 34 Abs. 7a S. 2 KStG a. F. ist § 8b Abs. 4 KStG erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 zufließen. Damit gilt die Regelung für alle Ausschüttungen, die seit der Zustimmung des Bundesrats am 1.3.2013 zugeflossen sind. Für zuvor zugeflossene Bezüge kann eine EU-/EWR Kapitalgesellschaft eine Erstattung der einbehaltenen KapESt beantragen.[1...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.1 Begünstigte Körperschaftsteuersubjekte

Rz. 152 Abs. 2 begünstigt alle KSt-Subjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Das Gesetz enthält insoweit keine Einschränkung auf bestimmte KSt-Subjekte. Es handelt sich also um die gleichen Rechtsformen wie bei Abs. 1.[1] Die Steuerfreistellung nach Abs. 2 tritt auch ein, wenn die Beteiligung an einer Körperschaft zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.1 Grundlagen

Rz. 258 Der durch Gesetz v. 7.12.2006[1] aufgehobene und nur noch auf vor dem 13.12.2007 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldete Einbringungen anzuwendende Abs. 4 a. F.[2] enthält eine Reihe von Ausnahmen zu Abs. 2. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Tatbestände des Abs. 4 a. F. die Veräußerung von Anteilen zu steuerpflichtigen Gewinnen führt.[3] Diese Ausnahmeregel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.2 Fehlende Vorbelastung beim Leistenden

Rz. 110 Abs. 1 S. 2 macht die Anwendung des S. 1, d. h. die Steuerfreistellung von Bezügen einer Körperschaft, davon abhängig, dass diese Bezüge das Einkommen der auskehrenden Körperschaft nicht gemindert haben. Rz. 111 Anwendbar ist diese Regelung auf alle Bezüge, die gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG steuerfrei sind, also nicht mehr nur auf verdeckte Gewinnausschüttungen als sonst...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.5 Gewinnminderungen (Abs. 4 a. F. i. V. m. Abs. 3 S. 3)

Rz. 340 Ungeklärt war, ob die Ausnahmetatbestände des Abs. 4 a. F. auch für die Gewinnminderungen des Abs. 3 S. 3 gelten, ob also Gewinnminderungen steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Gewinne nach Abs. 4 a. F. steuerpflichtig wären. M. E. war das der Fall, da nur Gewinnminderungen bei Anteilen ausgeschlossen sind, die in Abs. 2 genannt sind. Das lässt sich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.3 Sonderfall verdeckte Gewinnausschüttung

Rz. 122 Voraussetzung für die Steuerfreistellung bei dem empfangenden Gesellschafter ist, dass die Leistung bei der auskehrenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Da die verdeckte Gewinnausschüttung eine Auskehrung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage darstellt, die jedoch eine betriebliche Veranlassung vortäuscht, ist dies so zu verstehen, dass die (aus deut...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 8b KStG enthält eine Regelung zur Ermittlung des Einkommens. Bei der Einkommensermittlung nach § 8b KStG werden bestimmte Einnahmen bei Erreichen einer Schwelle von 10 % (Abs. 1) bzw. Veräußerungsgewinne (Abs. 2) abgezogen bzw. bestimmte Gewinnminderungen (Abs. 3) hinzugerechnet und dadurch aus der Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung ausgeschieden. Nach der ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.2.3 Überlassung von Wirtschaftsgütern als Vergütung

Rz. 659 Abs. 10 S. 2 dehnt die Anwendung der Regelung des S. 1 auf Einnahmen aus Wirtschaftsgütern aus, die die "andere Körperschaft" (die Sachdarlehensnehmerin) der "überlassenden Körperschaft" als Vergütung für das Sachdarlehen hingegeben hat. Die "andere Körperschaft" kann die für das Sachdarlehen zu leistende Vergütung, statt sie direkt zu zahlen, auch dadurch erbringen,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5.4 Gestaltungsüberlegungen

Rz. 496 Abs. 4 erfasst auch Managementbeteiligungen, wenn diese über eine Kapitalgesellschaft gehalten und ggf. gebündelt werden und die Grenze von 10 % nicht erreicht wird. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, dass die Managementbeteiligungen unmittelbar von den natürlichen Personen gehalten werden. Dadurch würden die volle Besteuerung bei der zwischengeschalteten Kapita...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.2 Beteiligungen im Sonderbetriebsvermögen

Rz. 506 Nach § 8b Abs. 4 S. 4 KStG sind Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft dem Mitunternehmer anteilig zuzuordnen. Die anteilig zugerechneten Beteiligungen gelten nach § 8b Abs. 4 S. 5 KStG als unmittelbare Beteiligungen. Offen bleibt dabei, wie mit Beteiligungen im Sonderbetriebsvermögen zu verfahren ist. Grundsätzlich gehören auch Einkünfte aus im Sonderbetriebsv...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.4 Ausschließlichkeit in zeitlicher Hinsicht

Rz. 57 Das Gebot der Ausschließlichkeit ist nicht nur tätigkeits-, sondern auch zeitraumbezogen zu sehen.[1] Es muss während des gesamten Ez durchgängig erfüllt sein. Eine zeitanteilige erweiterte Kürzung ist, da es sich bei der GewSt um eine Jahressteuer handelt, ausgeschlossen.[2] Vor diesem Hintergrund ist einem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht zu gewäh...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.4.3 Gewinnzuordnung bei Gewerbetreibenden

Rz. 105 In den Jahren von 1950–1956 wurde auch bei Gewerbetreibenden mit abweichendem Wirtschaftsjahr vorübergehend eine zeitanteilige Zuordnung der Gewinne nach dem Verhältnis der Umsätze vorgenommen.[1] Aktuell sieht § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG für die Gewinne von Gewerbetreibenden aber keine derartige Aufteilung auf verschiedene Kalenderjahre mehr vor; vielmehr fingiert die No...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.4 Beteiligung von Personengesellschaften

Rz. 669 Die Tatbestände des Abs. 10 für Sachdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäfte sind nach S. 1, 4 nur anwendbar, wenn auf beiden Seiten Körperschaften beteiligt sind. Dies beruht darauf, dass die Steuerfreistellung nach Abs. 1, 2 nur für Körperschaften gilt und Finanztransaktionen daher bei Ausschluss dieser Steuerfreistellung nur bei Körperschaften zu Steuervorteilen f...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.2.2 Rechtsfolge

Rz. 656 Der Steuervorteil durch die "Umwandlung" steuerpflichtiger in steuerfreie Erträge durch Sachdarlehen wird durch Abs. 10 S. 1 ausgeschlossen, indem die Vergütung, die die "andere Körperschaft" (der Sachdarlehensnehmer) an die überlassende Körperschaft zahlt, bei der "anderen Körperschaft" nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Die Korrektur ist außerbilanzie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.4 Erfasste Einnahmen

Rz. 470 Die Vorschrift gilt für alle KSt-Subjekte gem. § 1 KStG, die Ausschüttungen i. S. d. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG empfangen können, und für alle von Abs. 1 erfassten Bezüge.[1] Dazu gehören auch Einnahmen aus beteiligungsähnlichen Genussrechten.[2] Rz. 471 Nicht erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen. Diese bleiben unabhängig von der Höhe der Beteiligung ste...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 9.4 Höhe der Beteiligung

Rz. 211 § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG verlangt ab dem Ez 2020 eine Beteiligung an der ausl. Kapitalgesellschaft von mindestens 15 %. Dies gilt auch für EU-Gesellschaften, die die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie[1] erfüllen. Maßgebend ist die Beteiligung am Nennkapital. Diese bestimmt sich nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen.[2] Der Umfang der Stimmrechte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.1 Übersicht

Rz. 519 Sind die Einkünfte aus einer Beteiligung nicht im Einkommen enthalten, fragt sich, wie damit zusammenhängende Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln sind. Grundsätzlich regelt § 3c EStG, dass Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung wirft aber meh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.5 Fehlende Vorbelastung bei internationalen Schachteldividenden (S. 4)

Rz. 129 Infolge der Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 hat das durch die DBA ab einer bestimmten Beteiligungshöhe (regelmäßig 25 %) und u. U. bei Erfüllung einer Aktivitätsklausel eingeräumte "internationale Schachtelprivileg" seine Bedeutung weitgehend verloren, da Abs. 1 S. 1 die Steuerfreistellung – solange keine Streubesitzbeteiligung i. S. v. Abs. 4 von weniger als 10 ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5.1 Beginn des Kalenderjahrs

Rz. 474 Abs. 4 S. 1 stellt nur auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahrs ab, also auf einen Zeitpunkt. Darüber hinaus wird keine Haltedauer gefordert. Wenn eine Beteiligung z. B. zu Beginn des Kalenderjahrs bestanden hat und vor oder nach der Gewinnausschüttung unterjährig verkauft wird, ist dies unschädlich.[1] Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies auch, falls...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 7 Sonderregelung für Banken, Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten (Abs. 7)

Rz. 576 Abs. 2 soll die Veräußerung von Anteilen, die längere Zeit gehalten werden, also zum Anlagevermögen gehören, begünstigen. Nach seinem Wortlaut ist Abs. 2 jedoch auch auf kurzfristig zum Zweck des Handels gehaltene Anteile anwendbar. Damit wäre insbesondere der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen begünstigt und damit ein wesentlicher Teil des l...mehr