Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerprüfung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Auslegung der Norm

Rz. 11 Die Auslegung des § 371 AO wird maßgeblich durch die Bestimmung des Normzwecks (Rz. 8ff.) geprägt.[1] Soweit nach § 371 AO in der vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz von 2011 geltenden alten Form die Priorität auf den fiskalischen Vorteil gelegt wurde, folgte daraus die Tendenz zu einer weiten Auslegung der positiven[2] und einer engen Auslegung der negativen[3] Vora...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.1 Grundlagen

Rz. 169 In der Praxis bildet – neben dem Ankauf von Datenträgern – die Ankündigung von steuerlichen Prüfungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe einer Selbstanzeigeerklärung. Deshalb hat die Gesetzesänderung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Rz. 2) im Jahr 2011 die Ausschlussgründe für die Selbstanzeige um diese Sachverhaltskonstellation erweitert. H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.3 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Rz. 173 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem Gesetzeswortlaut ein, sobald die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt ist. Die Wahl des Bekanntgabezeitpunktes statt z. B. der Absendung der Prüfungsanordnung oder der – auch mündlichen – Ankündigung der Prüfung[1] erhält dem Stpfl. einen nicht unerheblichen Spielraum für das strategische Vorgehen im Hinblick auf die Abgabe e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.1 Allgemeines

Rz. 407 Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Folglich sind Fälle des misslungenen Rücktritts und des fehlgeschlagenen Versuchs auszuscheiden, in denen eine Strafbefreiung durch Rücktritt ohnehin nicht infrage kommt. Ein misslungener Rücktritt liegt vor, wenn der tatbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.2 Hinterzogene Steuern

Rz. 329 Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO bezieht sich – neben den in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen (vgl. Rz. 337ff.) – nur auf die hinterzogenen Steuern, also auf den durch die vorsätzliche Hinterziehung bewirkten Verkürzungsbetrag (zur Nachzahlungspflicht für strafrechtlich verjährte Zeiträume vgl. Rz. 332a ff.). Wird im Zusammenhang mit der Selbstanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Unter der Gesetzesüberschrift des § 371 AO "Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" werden zwei unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichem Rechtscharakter getroffen: Zum einen regelt § 371 Abs. 1 bis 3 AO die eigentliche strafbefreiende Selbstanzeige des an einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO Beteiligten (Rz. 5–435a). Zum anderen regelt § 371 Abs. 4 AO den Fall...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6.1 Allgemeines

Rz. 238 Durch den mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO wird klargestellt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch dann ausgeschlossen ist, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer rechtmäßigen Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder sonstigen Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.6 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 226 Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Straffreiheit das "Erscheinen" des Amtsträgers, d. h. ein exakt zu bestimmender Zeitpunkt. Hieraus wird z. T. gefolgert, dass von diesem Zeitpunkt an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endgültig entfällt.[1] Diese einschränkende Auslegung widerspricht dem Normzwec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.2 Finanzbehörde

Rz. 72 Nach § 371 Abs. 1 AO muss die die Anwartschaft auf Straffreiheit begründende Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung "gegenüber der Finanzbehörde" erfolgen. Aus dem Rechtscharakter der Selbstanzeige als Erklärung im Besteuerungsverfahren (Rz. 14) folgt, dass es sich um eine Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 AO handeln muss.[1] Die Orientierung am engeren Begriff der F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.2 Anknüpfungspunkt

Rz. 286 Die Anwendbarkeit des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO orientiert sich an der Grenze von 25.000 EUR pro Tat. Bei dieser Betragsgrenze handelt es sich um eine Freigrenze, sodass auch im Fall eines lediglich geringen Überschreitens der Ausschlussgrund auf den gesamten Betrag anwendbar ist und nicht etwa nur auf den 25.000 EUR übersteigenden Betrag.[1] Eine Bagatelltoleranz b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.3 Ankündigung der Selbstanzeige – "Selbstanzeige dem Grunde nach" – "gestufte Selbstanzeige"

Rz. 96 Aufgrund des Erfordernisses der vollständigen Richtigstellung (Rz. 118ff.) begründet nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige ohne konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen keine Anwartschaft auf Straffreiheit. Praxis-Beispiel Unternehmer U hat an einen Kunden K Waren ohne Rechnung geliefert. Er erfährt von K, dass anlässlich der dortigen Betriebsp...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / X. Durchführung von Betriebsprüfungen

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.4 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 88 Bescheide sind an die Person bekannt zu geben, die Stpfl. ist. Rz. 89 Verwaltungsakte über Steuern, bei denen die Handelsgesellschaft (OHG, KG, EWiV; vgl. AEAO, zu § 122 Nr. 2.4; zur stillen Gesellschaft vgl. Rz. 96ff, 100) selbst Stpfl. ist, sind an die Gesellschaft zu richten.[1] Rz. 90 Die Handelsgesellschaft ist durch die Angabe der Firma zu bezeichnen[2]; i. d. R. ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 42 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen miteinander im Einklang stehen (sog. materielle Satzungsmäßigkeit). D. h., die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprec...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Welche Zahlungen der Verbände/Vereine unterliegen der Künstlersozialabgabe?

Tz. 8 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 In den Fällen, in denen die Künstlersozialabgabe von den Verbänden/Vereinen zu entrichten ist, sind in die Bemessungsgrundlage nachfolgende Zahlungen einzubeziehen (s. Rz. 11): Gagen, Honorare, Entschädigungen, Aufwendungsersatz, Auslagen, die von den Verbänden/Vereinen an die selbständigen Künstler oder Publizisten zu leisten waren. Tz. 9 Stand: E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.6 Gesellschaften und Gemeinschaften in Liquidation

Rz. 106 Befindet sich eine Handelsgesellschaft in Liquidation, so ist der Verwaltungsakt an den Liquidator unter Angabe der Vertretungsverhältnisse bekannt zu geben.[1] Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen. Bei GbR und Gemeinschaften richtet sich die Adressierung nach Rz. 64. Für die Bekanntgabe gilt § 34 Abs. 2 AO; da die GbR bzw. die Gemeinsch...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Grundsätzliches

Tz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) trat am 01.01.1983 in Kraft. Es wurde mehrmals geändert. Die zum 15.06.2007 in Kraft getretene dritte Novelle des KSVG stellt die größte Änderung in der Geschichte der Künstlersozialversicherung dar. In der Folge wurde das Künstlersozialversicherungsgesetz mehrmals angepasst, insbesondere durch das...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.3 Äußerer Betriebsvergleich

Rz. 219 Einführung Der äußere Betriebsvergleich ermittelt die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich betriebsinterner Daten mit Daten anderer, gleichartiger Betriebe.[1] Die Auswahl eines geeigneten Vergleichsbetriebs erfordert neben der Gleichartigkeit (im Hinblick auf die Branche) auch eine Gleichwertigkeit (im Hinblick auf Größe, Lage, Organisation etc.) der Betriebe.[2] J...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.4 Verfahrensfragen

Rz. 223 Die Gewinnschätzung nach § 162 AO gehört systematisch zum Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren; für die Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Schätzung gelten folglich die Vorschriften der §§ 155 ff. AO über die Steuerfestsetzung. Rz. 224 Der Schätzungsbescheid als Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Wie weit eine derartige Begründung gehen muss,...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.9.2 Aufbewahrungspflichten

Rz. 114 Wie bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt auch bei der Verletzung der Aufbewahrungsfrist dem Grunde nach zur Schätzung nach § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt.[1] Rz. 115 Die Regelungen der Aufbewahrungspflichten des § 147 AO gelten auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.[2] Die in § 147 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 4a AO genannten Unterlagen ...mehr

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Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG bei Formwechsel

Leitsatz Im Rahmen einer normspezifischen Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 vor, ist für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbsatz 2 GewStG in das Betri...mehr

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Gerichtszuständigkeit für Schadensersatzklagen nach der Datenschutzgrundverordnung

Leitsatz Für Klagen auf Schadensersatz für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung sind die Zivilgerichte zuständig. Sachverhalt Nach einer Betriebsprüfung machte der Kläger vor dem Finanzgericht Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Verbindung mit § 83 BDSG geltend, da er der Ansicht ist, die Finanzverwaltung habe gegen ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Datenverarb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 60 Zuordnu... / 2.1 Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Rz. 6 Eine Zuordnung von beitragsfreien Zeiten i. S. v. §§ 58, 59, 252 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, 253a kann nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließlich aufgrund von Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen, die darüber hinaus in einem zeitlichen Zusammenhang zu den vorgenannten beitragsfreien Zeiten stehen müssen. Neben tatsächlich gezahlten Pflichtbei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.11 Sonderfall: Anforderung von Unterlagen

Rz. 11b Systematisch ungeklärt ist die Rechtsqualität von Auskunftsersuchen und Anforderungen von Belegen und Unterlagen oder um einen Datenzugriff durch die Finanzverwaltung zu ermöglichen, insbesondere während einer Betriebsprüfung. Der Stpfl. ist verpflichtet, nach §§ 93ff. AO auf Anforderung der Finanzbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Durch diese A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.1 Realakt

Rz. 7a Im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt fehlt einem Realakt eine derartige Regelung. Die Maßnahme der Behörde ist gerade nicht durch einen Rechtsetzungswillen geprägt.[1] Etwas anderes gilt allerdings, wenn mit der tatsächlichen Handlung eine Duldungs- oder Unterlassungsverfügung verbunden ist. Dann ist die Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies gilt aber wie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit

Rz. 13 Ein Bescheid nach § 119 Abs. 1 AOist nichtig [1], soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.[2] Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.[3] Bei einem eindeutig bestimmten -nicht zutreffenden- Inhaltsadressaten ist eine Auslegu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 5.1 Umfang

Rz. 37 Umfang ist die Höhe der hinterzogenen Steuern, d. h. die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, den die Finanzbehörde ohne Vorliegen der Steuerhinterziehung festgesetzt hätte, und dem Steuerbetrag, den sie festgesetzt hat. Die Höhe der hinterzogenen Steuern und damit der Differenz können nach § 162 AO geschätzt werden, auch wenn eine entsprechende Schätzung im Strafverf...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2021 / 2.13 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Im Teil J der Jahressteuererklärung sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge einzutragen. Der Teil der Vorsteuerbeträge kann in zwei Bereiche unterteilt werden: Zum einen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 UStG enthaltenen gesetzlichen Vorsteuerabzugsgründe, zum anderen Sonderformen des Vorsteuerabzugs.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.3 Zwischenwert

Rz. 93 Bei einem Zwischenwertansatz muss nach Verwaltungsauffassung ausdrücklich eine bestimmte Höhe oder ein bestimmter Prozentsatz aufzudeckender stiller Reserven angegeben werden (weiter Rz. 174).[1] Daher ist es m. E. für die Praxis jedenfalls beim Zwischenwert ratsam, einen ausdrücklichen Antrag einzureichen. Sind in einzelnen Wirtschaftsgütern stille Lasten vorhanden, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.2 Antragsfrist und -form, kein Antrag, Änderungen

Rz. 90 Der Antrag ist nach §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG spätestens bis zur (ausreichend: mit der)[1] erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen (zur Antragstellung durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz Rz. 90b), die wiederum nicht fristgebunden ist (weiter Rz. 45a). D. h. solange diese nicht eingereicht ist, kann – innerhalb der Festsetzungsfris...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.6 Zwischenwertansatz

Rz. 173 Statt die Buchwerte fortzuführen, kann die übertragende Körperschaft einheitlich einen Zwischenwert (= jeder Wert über dem Buchwert und unter dem gemeinen Wert der Sachgesamtheit) ansetzen. Dies ist insbes. sinnvoll, wenn Verluste/Verlustvorträge vorhanden sind (weiter Rz. 191ff.). Der Zwischenwert kann im Antrag absolut oder prozentual angegeben werden (Rz. 93). Rz....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.5 Verlustnutzung

Rz. 191 Laufende KSt- und GewSt-liche Verluste und Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft gehen wegen §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 2 UmwStG nicht auf die übernehmende Körperschaft über.[1] Um diese Verlustpositionen noch zu nutzen, kann es steuerlich sinnvoll sein, durch den Ansatz des gemeinen Werts oder eines Zwischenwerts einen damit verrechenbaren Übertra...mehr

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Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe

Leitsatz Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und veräußert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erfüllt dies den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Normenkette § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, § 1 Abs. 3 KWG i.d.F. vom 22.9.2005 Sachverhalt Die Klägerin, eine GbR, firmiert als Wertpapi...mehr

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Rückstellungen für die Aufb... / 1.2 Aufbewahrungspflicht nach Steuerrecht

Neben den handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten bestehen auch im Steuerrecht analoge Verpflichtungen, die für alle buchführenden Steuerpflichtigen zur Anwendung kommen. Gemäß § 147 Abs. 1 AO sind für steuerliche Zwecke zusätzlich zu den bereits in § 257 HGB genannten Unterlagen folgende Dokumente aufzubewahren: Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollk...mehr

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Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens

Leitsatz 1. Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Sc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Sachlicher Umfang bei Außenprüfung

Rz. 494 [Autor/Stand] Im Falle einer Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) wird die sachliche Reichweite der Sperrwirkung für die Selbstanzeige durch den Inhalt der dem Betroffenen gem. § 197 AO bekannt zu gebenden Prüfungsanordnung (§ 196 AO) festgelegt. Das Erscheinen des Prüfers kann demnach nur bzgl. der von der Prüfungsanordnung umfassten Steuerarten eine Sperrwirkung begründen....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ff) Antrag auf Vornahme einer Außenprüfung

Rz. 181 [Autor/Stand] Der bloße Antrag auf Vornahme einer Außenprüfung, der keine näheren berichtigenden Angaben enthält, ist grundsätzlich keine hinreichende Berichtigungserklärung gem. § 371 Abs. 1 AO [2]. Beispiel 82 A war von 1977–1979 Geschäftsführer der B- und C-GmbH in D. Daneben betätigte er sich "als Handelsvertreter dieser GmbH" und erzielte in dieser Eigenschaft im ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / hh) Anerkenntnis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung/stillschweigende Nachzahlung

Rz. 185 [Autor/Stand] Das bloße Anerkenntnis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung reicht mangels einer eigenständigen, honorierungswürdigen Leistung des Stpfl. regelmäßig nicht als Berichtigungserklärung i.S.d. § 371 Abs. 1 AO aus; etwas anderes gilt jedoch bei § 378 Abs. 3 AO (vgl. die Nachw. in Rz. 165). Rz. 186 [Autor/Stand] Auch wenn grundsätzlich die stillschweigende Na...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Schrifttum: I. Gesamtdarstellungen: Abramowski, Die strafbefreiende Selbstanzeige – eine verfassungswidrige Privilegierung?, Frankfurt/Main 1991; Boelsen, Die Regelung des § 371 Abs. 4 der AO 1977, Diss. Kiel 1993, Frankfurt/Main 1994; Breyer, Der Inhalt der strafbefreienden Selbstanzeige, Diss. Greifswald 1996; Frees, Die steuerrechtliche Selbstanzeige: zur kriminalpolitische...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO)

Schrifttum: Bilsdorfer, Information der Geschäftspartner bei Ankündigung der Außenprüfung?, StBp 1988, 87; Burkhard, Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO, wistra 1998, 216; Dörn, Betriebsprüfung – Steuerstrafverfahren – Steuerfahndung, Stbg 1993, 257; Erb, Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit nach Abschluss einer Betriebsprüfung, PStR 2010, 246; Joecks, Möglichk...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Täter/Teilnehmer

Rz. 478 [Autor/Stand] Grundsätzlich tritt die Wirkung des Erscheinens bei einer von mehreren Beteiligten begangenen Steuerhinterziehung nur gegenüber dem Beteiligten ein, bei dem der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist[2]. Beispiel Prüfer P erscheint beim Stpfl. A, der mit wissentlicher Mitwirkung seines Steuerberaters S falsche Steuererklärungen abgegeben hat....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Wirkung der Fremdanzeige

Rz. 851 [Autor/Stand] Das Strafverfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO kommt nach dem Gesetzeswortlaut einem Dritten zugute, der "die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat". Der Bedeutungsgehalt dieser Bezugnahme auf § 153 AO und damit der persönliche und sachliche Umfang der strafbefreienden Wirkung ist äuße...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Erscheinen eines Amtsträgers zur Nachschau (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e AO)

Rz. 542 [Autor/Stand] Durch das AOÄndG 2015[2] wurde der neue Sperrgrund der Nr. 1 Buchst. e in § 371 Abs. 2 Satz 1 AO eingeführt. Danach kann eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr abgegeben werden, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten ein Amtsträger der FinB zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Umfang der Sperrwirkung

Rz. 429 [Autor/Stand] Die Neufassung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO beschränkt die Sperrwirkung ausdrücklich auf den "sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung". Flankiert wird dies durch die Klarstellung in § 371 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach der Ausschluss der Straffreiheit wegen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nicht die Korrektur der nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zweck des Erscheinens

Rz. 465 [Autor/Stand] Die Ausschlusswirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO greift nur ein, wenn der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. a) Erfordernis der Prüfungsabsicht Rz. 466 [Autor/Stand] Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO greift nur ein, wenn der Amtsträger mit seinem Erscheinen ernsthaft die Absicht verfolgt, eine Prü...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Notwendiger Inhalt der Berichtigungserklärung

Rz. 159 [Autor/Stand] Grundsätzlich wird von dem Täter erwartet, dass er seine Berichtigungserklärung so abgibt, wie dies bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerrechtlichen Erklärungs- und Auskunftspflichten schon früher hätte geschehen müssen[2]. Es dürfen aber auch keine strengeren Maßstäbe angelegt werden als im Steuerermittlungsverfahren, bei dem es genügt, dass der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Sachlicher Umfang in sonstigen Fällen

Rz. 510 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO gilt die Beschränkung der Sperrwirkung nur für den "sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung". Nach bislang h.M. ist auch in anderen Fällen steuerlicher Prüfungen eine entsprechende Begrenzung der Sperrwirkung anzunehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in diesen F...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Gesellschaft/Gesellschafter

Rz. 479 [Autor/Stand] Soll die Prüfung bei einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) durchgeführt werden, so sind davon nicht die einzelnen Gesellschafter in Bezug auf ihre persönlichen Steuern betroffen. Der BGH[2] hat grundsätzlich festgestellt, dass bei der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO das Erscheinen des Prüfungsbeamten die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit

Rz. 517 [Autor/Stand] Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Dauer bzw. dem Ende der durch das Erscheinen des Amtsträgers hervorgerufenen Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO befreit eine Selbstanzeige nur dann von Strafe, wenn sie erstattet wird, bevor ein Amtsträger zur Prüfung erscheint. Damit bleibt offen, ob durch die Außenpr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Vor dem 1.1.2015 abgegebene Selbstanzeigen

Rz. 438 Beispiel Wie zuvor, nur dass der Stpfl. noch in 2014 eine vollständige Selbstanzeige für Einkommensteuerhinterziehungen der Jahre 2008–2013 abgegeben hat. Nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage hätte der Stpfl. insgesamt keine wirksame Selbstanzeige abgegeben. Bei Anwendung der ab dem 1.1.2015 geltenden Gesetzesfassung würde dagegen für die Jahre 2008, 2012...mehr