Fachbeiträge & Kommentare zu Strafverfahren

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Berechnung der hinterzogenen Steuer

Rz. 18 Die Einfuhrabgaben berechnen sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (UZK, UStG, TabStG etc.). Titel II Kap. 3 des UZK regelt die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind. Der Z...mehr

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Jansen, SGB X § 85a Bußgeld... / 2.2.1 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

Rz. 10 Nach § 41 Abs. 1 BDSG gelten für Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO (Rz. 6 bis 8) die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sinngemäß. § 41 BDSG geht davon aus, dass von den in Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO genannten "Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen" auch dann gesprochen werden kann, wenn die Mitgliedstaaten nationale Regelungen aufgr...mehr

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Jansen, SGB X § 85a Bußgeld... / 2.2.2 Anwendung der Gesetze über Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren

Rz. 13 § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG erklärt die Anwendbarkeit des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren (vgl. Rz. 12). Der Begriff der Ordnungswidrigkeit ist in § 1 OWiG bestimmt. Eine Ordnungswidrigkeit ist danach eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Tat muss ...mehr

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Jansen, SGB X § 85a Bußgeld... / 2.3 Zustimmung vor Verwendung im Strafverfahren (§ 85a Abs. 2)

Rz. 15 § 85a Abs. 2 dient dem verfassungsrechtlichen Verbot einer Selbstbezichtigung und übernimmt den Regelungsgehalt des § 42a Satz 6 BDSG a. F., der in § 42 Abs. 4 BDSG auch nach dem 24.5.2018 erhalten blieb. Der Verantwortliche hat nach § 83a und nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO umfangreiche Melde- und Benachrichtigungspflichten (vgl. die Komm. zu § 83a). Die dort enthalten...mehr

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Jansen, SGB X § 85a Bußgeld... / 2.1 Verstöße nach Art. 83 DSGVO

Rz. 4 Laut Erwägungsgrund (EG) 150 DSGVO sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein Geldbußen zu verhängen, um "die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu vereinheitlichen und ihnen mehr Wirkung zu verleihen". Dem folgt Art. 83 Abs. 1 DSGVO, der im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der DSGVO jeder Aufsichtsbehörde die Verhängung von ...mehr

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Jansen, SGB X § 85a Bußgeld... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 85a Abs. 1 enthält keinen eigenen Regelungsinhalt, sondern verweist nur auf § 41 BDSG und erreicht damit, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz auch auf Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO Anwendung finden (Rz. 6 bis 8). Da Betriebs- und G...mehr

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Jansen, SGB X § 76 Einschrä... / 2.2.1.2 Zur Aufgabenerfüllung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Rz. 28 Ist der unter Rz. 22 ff. genannte Zusammenhang gegeben, so darf der Sozialleistungsträger die Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 und unter Beachtung des stets geltenden Erforderlichkeitsprinzips übermitteln. Eine Übermittlung ist demnach zur Aufgabenerfüllung anderer Sozialleistungsträger nach dem SGB zulässig einschließlich der...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Einzelfälle zur maßregelnden Kündigung

Rz. 31 Es verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn einem Arbeitnehmer, für dessen Arbeitsverhältnis kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt, während oder sogar wegen einer Erkrankung gekündigt wird.[1] Begründet wird dies vielfach damit, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 612a BGB lägen nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Es fehle an ein...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 34 Bieresborn, Sozialdatenschutz für Behördeninformanten? – Anm. zu: OVG Münster, Beschluss v. 22.2.2021, 12 E 36/20, jurisPR-SozR 18/2021 Anm. 6; DIJuF-Rechtsgutachten v. 24.1.2022, SN_2021_1603 Ho – Vaterschaftsfeststellung und Wille der minderjährigen Mutter, JAmt 2022, 324; DIJuF-Rechtsgutachten v. 29.11.2021, SN_2021_0155 Gö – Heranziehung von Akten des Allgemeinen So...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Steuergeheimnis

Rz. 1 Stand: EL 137 – ET: 03/2024 Grundsatz: Alle Amtsträger oder ihnen gleichgestellte Personen haben das Steuergeheimnis zu wahren: Alles, was dienstlich bekannt wird, darf grundsätzlich nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. Amtsträger sind in erster Linie Beamte und Richter, Notare, Minister und Staatssekretäre, aber auch Angestellte, die Aufgaben der öffentliche...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechte und Pflichten im Strafverfahren

Rz. 42 [Autor/Stand] Zur Stellung und den Ermittlungsbefugnissen der FinB (i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Steuer- und Zollfahndung im Steuerstrafverfahren s. zunächst § 386 Rz. 46 ff. und § 404 Rz. 110 ff., 280 ff. In einem Strafverfahren sieht die Rechtsstellung des Beschuldigten erheblich anders aus (vgl. zunächst die Ausführungen zu § 385 Rz. 143 ff.). Er hat staat...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Anhängiges Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

Rz. 22 [Autor/Stand] Die Aussetzung des Verfahrens nach § 396 AO setzt ein anhängiges Strafverfahren voraus. Sie kommt grds. in jedem Verfahrensstadium in Betracht und ist daher sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Zwischen- oder Hauptverfahren möglich[2]. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass das Strafverfahren eingeleitet (§ 397 AO...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Das Verhältnis von Besteuerungs- und Strafverfahren (§ 393 Abs. 1 AO)

I. Grundsatz der Unabhängigkeit (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO) 1. Parallelität Rz. 31 [Autor/Stand] Das Strafverfahren und das Besteuerungsverfahren können zeitgleich und parallel nebeneinander verlaufen. Die AO geht dabei – wie es § 393 Abs. 1 Satz 1 AO zum Ausdruck bringt – vom Grundsatz der Unabhängigkeit beider Verfahrensarten aus[2]. Danach richten sich die Rechte und Pflichten...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren

Rz. 16 [Autor/Stand] Das Recht des Beschuldigten, zum Tatvorwurf zu schweigen, gehört zu den elementaren rechtsstaatlichen Prinzipien des Straf- und Bußgeldverfahrens. Niemand ist verpflichtet, an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare). Dieses Recht ist zwar nicht positivrechtlich normiert, ergibt sich aber implizit aus den in der StPO und d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

Schrifttum: S. zunächst die Schrifttumshinweise in Bd. I. 1. Einzeldarstellungen: Berthold, Der Zwang zur Selbstbezichtigung aus § 370 Abs. 1 AO und der Grundsatz des nemo tenetur, 1993; Besson, Das Steuergeheimnis und das Nemo-tenetur-Prinzip im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, 1997; Burkhard, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, 2. Aufl. 2017; Drüen in Tipke/Kru...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Besteuerungsverfahren

Rz. 44 [Autor/Stand] In der Praxis bestehen – wie die Gegenüberstellung zeigt – damit diametrale Unterschiede in beiden Verfahrensarten, insbesondere was die Mitwirkungspflicht bzw. -verweigerung angeht. Während im Strafverfahren der Beschuldigte schweigen kann, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen, können im Besteuerungsverfahren nachteilige Schätzung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Aussetzung des Strafverfahrens (§ 396 Abs. 1 AO)

I. Begriff Rz. 36 [Autor/Stand] Die Aussetzung des Verfahrens bedeutet, dieses einstweilen ruhen zu lassen. Schon rein begrifflich setzt dies voraus, dass das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt und beendet wird. Im Ermittlungsverfahren bedeutet dies die einstweilige Einstellung weiterer staatsanwaltlicher Ermittlungshandlungen, nach erhobener Anklage ein Hinaus...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Zwangsmittelverbot und die Belehrungspflichten

Schrifttum: Bilsdorfer, Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem Verwertungsverbot, PStR 2003, 120; Bleckat, Die Beschuldigtenvernehmung nach neuem Recht, StV 2021, 820; Bornheim, Vom Wert des Schweigens, PStR 1999, 111; Dencker, Über Heimlichkeit, Offenheit und Täuschung bei der Beweisgewinnung im Strafverfahren, StV 1994, 687; Dierlamm, Betriebsprüfung/Steue...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Die Auswirkungen des Nemo-tenetur-Grundsatzes auf die strafbewehrten Steuererklärungspflichten

Schrifttum: Adler, Erklärungspflichten trotz Strafverfahrens, PStR 2002, 202; Aselmann, Die Selbstbelastungsfreiheit im Steuerrecht im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NStZ 2003, 71; Bittmann/Rudolph, Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, wistra 2001, 81; Bömelburg, Der Selbstbelastungszwang im Insolvenzverfahren, Diss. Köln, 2004; Böse...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Grundsätze der Ermessensausübung

a) Umfassende Abwägung Rz. 55 [Autor/Stand] Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind alle Umstände, die im konkreten Fall für und gegen eine Aussetzung des Steuerstrafverfahrens sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist bei der Ausübung des Ermessens auf die Funktion des § 396 AO (s. Rz. 13 ff.) und auf die allgemein für das Prozessrecht geltenden Grundsätze zurückzugreife...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 03/2024, Strafrechtssch... / 2 Aus den Gründen: “…

a) Mit seinem Hinweisbeschluss vom 17.4.2023 hat der Senat ausgeführt: “Dem Kl. steht im Hinblick auf die streitgegenständliche Honorarforderung derzeit ("vorläufig") ein Anspruch auf Deckung zu. Es liegt ein Versicherungsfall vor (a), der geltend gemacht Anspruch ist nicht aufgrund des Vorliegens einer wissentlichen Pflichtverletzung (b) oder sonstigen Obliegenheitsverletzun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Handhabe in der Praxis

Rz. 17 [Autor/Stand] In der Praxis findet § 396 AO bislang kaum Anwendung, was sich auch darin widerspiegelt, dass kaum gerichtliche Entscheidungen zu § 396 AO zu finden sind[2]. § 396 AO führt derzeit ein Schattendasein, dessen Existenzberechtigung vereinzelt mitunter gänzlich infrage gestellt wird[3]. Rz. 18 [Autor/Stand] Der Grund für den geringen Gebrauch des § 396 AO in ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Bis zum Inkrafttreten der RAO 1919 hatten die Strafgerichte in Steuer- und Zollstrafsachen, in denen die Strafbarkeit einer Handlung von der Entscheidung einer dem Steuerrecht angehörigen Vorfrage abhing, auch über diese gemäß den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen allgemein geltenden Vorschriften zu entscheiden. Bei uneingeschränkter Geltung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Vorläufer des § 393 AO ist § 428 RAO 1967 [2]. § 393 Abs. 2 AO deckt sich weitgehend mit § 428 Abs. 2 RAO, während § 393 Abs. 1 AO gegenüber § 428 Abs. 1 RAO a.F. einige wesentliche Neuerungen aufweist. Bis zum Inkrafttreten des § 428 Abs. 1 RAO war das Verhältnis zwischen Besteuerungsverfahren und Strafverfahren nur bruchstückhaft in einigen Einzelvorschr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Anhängigkeit eines Besteuerungsverfahrens

Rz. 38 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Aussetzung besteht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens. Das Besteuerungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen mit der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids oder der Einspruchsentscheidung (§§ 366, 367 AO) bzw. mit der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils. Voraussetzung für die Anwendung des § 396 AO ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Parallelität

Rz. 31 [Autor/Stand] Das Strafverfahren und das Besteuerungsverfahren können zeitgleich und parallel nebeneinander verlaufen. Die AO geht dabei – wie es § 393 Abs. 1 Satz 1 AO zum Ausdruck bringt – vom Grundsatz der Unabhängigkeit beider Verfahrensarten aus[2]. Danach richten sich die Rechte und Pflichten des Stpfl. und der FinB nach den für das jeweilige Verfahren geltenden...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Dauer der Aussetzung und Fortsetzung des Verfahrens

Rz. 72 [Autor/Stand] § 396 Abs. 1 AO bestimmt, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt werden kann. Das Besteuerungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, wenn der Steuerbescheid formell bestandskräftig geworden ist, weil alle Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen (§ 355 AO; §§ 47, 120 FGO) abgelaufen sind oder weil ein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Konfliktlage

Rz. 15 [Autor/Stand] Besteuerungsverfahren und Strafverfahren haben i.d.R. ein und denselben Sachverhalt zum Gegenstand, werden meist gleichzeitig durchgeführt, häufig von der gleichen Behörde (§ 386 Abs. 1, 2 AO) und u.U. sogar vom selben Beamten (vgl. § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO)[2]. Beide Verfahren werden jedoch von verschiedenen Prinzipien beherrscht, die z.T. einander w...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerliches Verwertungsverbot

Rz. 166 [Autor/Stand] Ob die vorgenannten strafrechtlichen Verwertungsverbote bei Verstößen gegen die Belehrungspflichten auch auf das Steuerverfahren durchschlagen, ist umstritten (s. auch § 385 Rz. 1173 ff. m.w.N.). Nach st. Rspr. des BFH können Verfahrensverstöße im Rahmen einer Außen- oder Steuerfahndungsprüfung nur dann ein Verwertungsverbot bzgl. der Erkenntnisse im Bes...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Bekanntwerden

a) "In einem Strafverfahren" Rz. 211 [Autor/Stand] Die vom Stpfl. offenbarten Tatsachen oder Beweismittel müssen "in einem Strafverfahren" bekannt werden. Gemeint ist das Strafverfahren gegen diesen Stpfl. (s. nachst. Rz. 215). Gelangen sie der StA oder dem Gericht in einem anderen Verfahren, z.B. in einem Zivilprozess, zur Kenntnis, greift das Verwertungsverbot des Abs. 2 ni...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Datenschutz bei der Weiterverarbeitung von Daten

Rz. 184 [Autor/Stand] Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen haben inzwischen Einfluss auf den kritischen Zeitpunkt des Übergangs vom Besteuerungs- in das Strafverfahren i.S.v. § 393 AO [2]. Relevant ist hier vor allem § 29c AO [3], der im Zuge der Anpassung der AO an die ab 25.5.2018 geltende EU-Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO) [4] geändert wurde. Danach ist die Weiterverarb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einzelheiten

a) Keine Ermessensreduzierung auf null Rz. 62 [Autor/Stand] In Literatur und Rspr. wurde früher mitunter vertreten, dass § 396 AO bei schwierigen steuerlichen Vorfragen eine Aussetzungspflicht vorschreibe[2]. Das OLG Hamm[3] nahm in einer alten Entscheidung an, dass bei besonders komplizierten Sachverhalten eine Rechtspflicht zur Aussetzung zwecks weiterer Aufklärung besteht....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Nachteilige Schätzung

Rz. 67 [Autor/Stand] Ungeachtet des erwähnten Auskunftsverweigerungsrechts (s. Rz. 46 f.) bleibt die FinB dazu berechtigt, die sich aus der verweigerten Mitwirkung ergebenden steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen[2]. Dazu gehört nach st. Rspr. des BFH [3] insbesondere die Möglichkeit, ungünstige Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen des Stpfl. (§§ 162, 88, 90 AO) vorzunehm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Wiederaufnahme des Verfahrens

a) Wiederaufnahme nach § 359 StPO Rz. 81 [Autor/Stand] Aufgrund der uneingeschränkten Vorfragenkompetenz der Strafgerichte kann es in der Praxis zu divergierenden Entscheidungen im Strafverfahren und im Besteuerungsverfahren kommen (s. Rz. 10 ff.). In diesem Zusammenhang stellt sich sodann die Frage, ob die für den Stpfl. günstigeren Feststellungen des FG die Möglichkeit der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Sachliche Reichweite des Zwangsmittelverbots

Rz. 95 [Autor/Stand] Ist bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, ist fraglich, wie weit der sachliche Umfang der von dem Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 3 AO ausgehenden Sperrwirkung reicht. Beispiel Gegen S ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, weil der Verdacht besteht, er habe freiberuflich erzielte Einkünfte in seiner Steuererklärung für 2010 nic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Geschützte Informationen

a) "Tatsachen" und "Beweismittel" Rz. 187 [Autor/Stand] Schutzobjekt im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen und Beweismittel, die der Stpfl. der FinB vor Einleitung oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, soweit sie der StA oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten bekannt werden. Rz. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Zufallserkenntnisse bei einer TKÜ

Rz. 273 [Autor/Stand] Problematisch ist die Verwendungsbefugnis gem. § 393 Abs. 3 Satz 2 AO vor allem für anlässlich einer TKÜ gewonnene steuerlich relevante Tatsachen, die sich auf einen nicht in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen und über die die FinB durch andere Strafverfolgungsbehörden informiert wird. Die Verwertbarkeit solcher Zufallsfunde im Bes...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Lösungsansätze in Literatur und Rechtsprechung

Rz. 106 [Autor/Stand] Nach dem Nemo-tenetur-Prinzip braucht der Stpfl. keine ihn belastenden Angaben bzgl. bereits "begangener" Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten zu machen, die Gegenstand der Steuerprüfung bzw. des eingeleiteten Strafverfahrens sind. Bei wahrheitswidrigen Angaben macht er sich nicht nach § 370 AO strafbar, denn dadurch werden lediglich erlangte Vort...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Gesetzliche Lösung

Rz. 19 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerrechts stehen daher in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Zur Lösung dieser Konfliktsituation bieten sich grds. mehrere Möglichkeiten an[2]. Denkbar ist es, die steuerlichen Mitwirkungspflichten gänzlich außer Kraft zu setzen, wenn das Ermittl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. (Teil-)Identität von Veranlagungszeitraum und Steuerart

Rz. 112 [Autor/Stand] Ist wegen unrichtiger oder fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen ein Strafverfahren anhängig, entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Beispiel nach BGH[2]: S hatte für Januar bis Oktober 07 falsche monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Im Dezember 07 wurde ihm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Fernwirkung

Rz. 175 [Autor/Stand] Ob die vorbezeichneten strafprozessualen Verwertungsverbote im Strafverfahren Fernwirkung haben, ist umstritten[2] (zum Meinungsstand s. auch § 385 Rz. 1053 ff. m.w.N.). Der BGH lehnt dies grds. ab[3]. Werden aufgrund einer unverwertbaren Beweiserhebung neue Beweismittel bekannt, dürfen diese grds. verwertet werden. Eine Fernwirkung hat der BGH bislang ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Gegenstand der Ermessensentscheidung

Rz. 53 [Autor/Stand] Nach § 396 Abs. 1 AO "kann" nach Klageerhebung das Gericht, im Ermittlungsverfahren die Ermittlungsbehörde, das Strafverfahren aussetzen, muss dies aber nicht tun. Die Entscheidung darüber ist in sein (ihr) pflichtgemäßes Ermessen gestellt[2]. Damit hat der Angeklagte (Beschuldigte) keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens[3]. Dies gilt selbst dann,...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Vorfragenkompetenz des Strafgerichts

Rz. 10 [Autor/Stand] Aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des § 396 Abs. 1 AO ("kann") folgt unzweifelhaft, dass das Strafgericht heute zwar ermächtigt, aber nicht mehr verpflichtet ist, das Strafverfahren bis zur Klärung steuerrechtlicher Vorfragen auszusetzen. Nach dem Fortfall jeglicher Bindung an Entscheidungen des obersten Steuergerichts und jeglicher Verpflic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Berechtigte Auskunftserteilung nach der StPO (Alt. 2)

Rz. 282 [Autor/Stand] Die Informationen können auch vonseiten der Strafjustiz an die FinB gelangen. Bei § 393 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AO ist zu bemängeln, dass die Rechtsgrundlagen nach der StPO , die die Weitergabebefugnis an die FinB regeln, weder im Gesetz noch der Gesetzesbegründung (hier war nur ein Hinweis auf § 116 AO angeregt worden[2]) genannt wurden[3]. Welche Vorschri...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Geltung nur im Besteuerungsverfahren

Rz. 60 [Autor/Stand] Die Geltung des Verbots von Zwangsmitteln beschränkt sich auf das Besteuerungsverfahren (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren). Es gilt auch bereits bei Vorfeldermittlungen der Steufa i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (s. Beispiel Rz. 63)[2]. Die im Strafverfahren zulässigen Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahme usw. bleibe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Unionsrecht (Art. 267 AEUV)

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach Art. 267 AEUV steht dem EuGH die abschließende Entscheidungsbefugnis über Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts zu. Die insoweit ergangenen Urteile sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befassten Gerichte der Mitgliedstaaten bindend[2]. Gleichwohl ist die Anwendung des Unionsrechts und die Auslegung der nationalen Steuernormen originäre ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Regelungsinhalt

Rz. 11 [Autor/Stand] Der vielschichtige Problemkomplex "Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren" wird in § 393 AO entgegen der Überschrift, die der Norm vorangestellt ist, nur unvollkommen geregelt. Als Grundsatz ist in § 393 Abs. 1 Satz 1 AO festgeschrieben, dass sich Rechte und Pflichten des Stpfl. und der FinB im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren nac...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Anlass und Zeitpunkt der Belehrung

Ergänzender Hinweis: Nr. 16 Abs. 3, Nr. 29 AStBV (St) 2023/2024 (s. AStBV Rz. 16, 29). Rz. 131 [Autor/Stand] Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO ist die FinB verpflichtet, den Stpfl. über die sich aus Satz 1–3 ergebenden Rechte und Pflichten zu belehren, "soweit dazu Anlass besteht". Rz. 132 [Autor/Stand] Bereits vor Beginn der steuerlichen Ermittlungen hat die Belehrung zu erfolgen,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 55 [Autor/Stand] Die Anwendung von Zwangsmitteln (§ 328 AO) gegen den Stpfl. ist bereits vor Einleitung eines Strafverfahrens unzulässig, wenn er bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Rz. 56 [Autor/Stand] Nach Einleitung des Strafve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Beweisschwierigkeiten

Rz. 48 [Autor/Stand] Ferner ist eine Aussetzung des Strafverfahrens allein zum Zweck der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nicht zulässig[2]. Die Aussetzung nach § 396 AO soll nämlich der Klärung zweifelhafter Rechtsfragen dienen, nicht dagegen der Bewältigung von Beweisschwierigkeiten. So darf das Strafgericht (die Ermittlungsbehörde) das Verfahren nicht allein deshalb au...mehr