Fachbeiträge & Kommentare zu Teilzeitarbeit

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 2a des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] ist mit Wirkung vom 1.1.2019 die Überschrift des § 8 TzBfG geändert worden. Die Änderung dient der klaren Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG und dem Anspruch auf eine seit dem 1.1...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.1 Allgemeines

Rz. 9 Vorauszuschicken ist, dass sich der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG nicht nur auf die Verringerung und gegebenenfalls Neuverteilung der Arbeitszeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers richtet, sondern sich auf den Betrieb als organisatorische Einheit bezieht.[1] Vom Anspruch umfasst ist daher auch die Zuweisung eines anderen Arbeits...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.4.1 Wesentliche Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf

Rz. 83 § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nennt als betrieblichen Grund die wesentliche Beeinträchtigung von Organisation oder Arbeitsablauf. Da Organisation und Arbeitsabläufe i. d. R. miteinander verbunden sind, ist eine Trennung meist nicht möglich.[1] Arbeitsablauf meint nach der Gesetzesbegründung den technischen Arbeitsablauf.[2] Rz. 84 Eine wesentliche Beeinträchtigung der Organi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.4.3 Verursachung unverhältnismäßiger Kosten

Rz. 91 Einen betrieblichen Grund stellt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG des Weiteren die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten dar, wobei es sich insofern eigentlich um einen wirtschaftlichen und nicht um einen betrieblichen Grund handelt. Denn der Begriff "Kosten" spricht den finanziellen Aufwand an, der mit der Arbeitsplatzteilung verbunden ist.[1] Probleme ergeben sich dab...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 3.2 Zumutbarkeitsgrenze

Rz. 8 Für Arbeitgeber, die – in ihrem Unternehmen – i. d. R. mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer – pro Kopf[1] – beschäftigen, enthält § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie können auch ohne Vorliegen betrieblicher Gründe einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.4 Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit

Rz. 22 § 8 Abs. 1 TzBfG regelt nicht ausdrücklich, was unter vertraglich vereinbarter Arbeitszeit zu verstehen ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung enthält das Gesetz keine pauschalen Zeitvorgaben, die den Wünschen der Arbeitnehmer widersprechen und daher die beschäftigungspolitische Wirkung der Teilzeitarbeit konterkarieren könnten. Die Arbeitnehm...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch § 9a TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] ist in Ergänzung zu dem zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) mit Wirkung vom 1.1.2019 ein neuer Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit – Anspruch auf B...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 2 Anwendungsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 3 Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, wie bei der zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG [1], einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit für einen im Voraus begrenzten Zeitraum erst geltend machen, wenn sein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber – rechtlich ununterbrochen[2] – länger als 6 Monate bestande...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.4.4 Rechtsfolgen

Rz. 160 Rechtsfolge des § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG ist eine automatische Änderung des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit nach Ablauf der Monatsfrist.[1] Rz. 161 Die geänderte Arbeitszeitverteilung sollte schon aus Beweiszwecken schriftlich festgehalten werden.[2] Der Arbeitgeber ist seit dem 1.8.2022 nach § 3 Satz 1 NachwG n. F. in jedem Fall verpflichte...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.4.4 Lösungen innerhalb des Betriebs

Rz. 97 Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, sich auf betriebliche Gründe zu berufen, wenn beispielsweise die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation und Arbeitsabläufe oder die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten vermieden werden können. Rz. 98 Nach der vom BAG entwickelten 3-Stufen-Prüfung[1] ist der Arbeitgeber zu einer Prüfung dahingehend verpflichtet, ob durch ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.3 Wartezeit und deren Berechnung

Rz. 15 Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs länger als 6 Monate besteht (§ 8 Abs. 1 TzBfG).Entscheidend für den Beginn der 6-monatigen Wartezeit ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das ist i. d. R. nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, von dem ab die Parteien ihre wechselseitigen ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 5 Änderungen nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 4)

Rz. 13 § 9a Abs. 4 TzBfG dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers. Er soll mit einem zeitlich begrenzten Teilzeitbeschäftigten planen können, ohne mit weiteren Ansprüchen auf Veränderung der Arbeitszeit nach dem TzBfG rechnen zu müssen.[1] Nach § 9a Abs. 4 Halbsatz 1 TzBfG kann ein befristet Teilzeitbeschäftigter innerhalb des im Voraus bestimmten Zeitraums nicht verlan...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.1.2 Einheitliche Mitteilung bei Verknüpfung von Verringerungs- und Verteilungswunsch

Rz. 127 Die einander bedingende Verknüpfung von Verringerungs– und konkretem Verteilungswunsch durch den Arbeitnehmer ist möglich.[1] Eine andere Auffassung widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, Teilzeit zu fördern. Gerade für Mütter ist eine Teilzeit häufig nur interessant, sofern auch die gewünschte Verteilung berücksichtigt wird. Legte der Arbeitgeber eine andere Arbeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 3.1 Betriebliche Gründe

Rz. 5 Wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitarbeit (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG) kann der Arbeitgeber nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen.[1] § 9a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG verweist in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Regelung in § 8 Abs. 4 TzBfG. Danach liegt ge...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 1.1 Verfassungsrechtliche Grundlage

Rz. 5 Früher sahen einzelne Gesetze lediglich ausnahmsweise spezielle Regelungen in Bezug auf die Reduzierung der Arbeitszeit nur für bestimmte Personengruppen vor. Beispielsweise haben Eltern seit dem 1.1.2001 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit nach § 15 Abs. 6 BEEG. [1] Insoweit kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn er dringend...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 4 (Entsprechende) Anwendung von § 8 Abs. 2–5 TzBfG (Abs. 3)

Rz. 11 Für den Umfang der Verringerung und für die gewünschte Verteilung der zeitlich begrenzten Teilzeit sieht § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG die unmittelbare Anwendung von § 8 Abs. 2–5 TzBfG vor, der für beides unterschiedliche Regelungen enthält. Für den vom Arbeitnehmer begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit gelten nach § 9a Abs. 3 Satz 2 TzBfG die maßgeblichen Vo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 8 Personen in Berufsbildung (Abs. 7)

Rz. 17 Anders als bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer des Arbeitgebers für den Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeit (§ 8 Abs. 7 TzBfG)[1] werden nach § 9a Abs. 7 TzBfG für den Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG) Personen in Berufsbildung i. S. v. § 1 Abs. 1 BBiG ausdrücklich nicht mitgezählt.[2]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Rz. 13 Der Teilzeitanspruch kann von jedem Arbeitnehmer, also auch von leitenden Angestellten nach § 6 TzBfG [1] – d. h. von sog. Führungspersonal –, von befristet Beschäftigten[2] sowie von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit weiter verringern wollen[3], begehrt werden. Eine Berufsausbildung in Teilzeit ist seit dem 1.1.2020 nach § 7a BBiG n. F. und § 27b HwO n. F. m...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 9.4 Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 22 Das Bedürfnis nach einer vorläufigen Regelung durch einstweiligen Rechtsschutz ergibt sich, wie in § 8 TzBfG, auch in § 9a insbesondere aus § 894 Satz 1 ZPO.[1] Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf vorübergehende Teilzeitbeschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache[2] kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.2 Zeitpunkt des Antrags

Rz. 27 Der Antrag kann grundsätzlich jederzeit nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit (s. Rz. 14 ff.) geltend gemacht werden. Unabhängig vom Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kann die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG auch während der Elternzeit verlangt werden. Denn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bleibt von der Inanspruchnahme der Elternzeit ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.1.2 Klageantrag

Rz. 191 Aus § 894 ZPO folgt, dass der Klageantrag nicht die Angabe des gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung enthalten muss, da die Zustimmung des Arbeitgebers erst mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gilt.[1] Dieser Zeitpunkt ist bei Klageerhebung nicht absehbar. Der Arbeitnehmer sollte im Klageantrag aber zur Verdeutlichung, dass er die Vertragsänderung zum f...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.3 Prüfungsmaßstab des BAG

Rz. 75 Das BAG hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18.2.2003[1] festgehalten, dass nur solche rational nachvollziehbaren Gründe zur Ablehnung des Teilzeitverlangens berechtigen, die auch hinreichend gewichtig sind.[2] Der Arbeitgeber kann daher die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.2 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 74 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen betrieblicher Gründe bei der außerprozessualen Prüfung durch den Arbeitgeber[1] ist der Beginn der gewünschten Veränderung der Arbeitszeit.[2] Erforderlich ist daher eine Prognose, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitszeit wünscht, betriebliche Gründe bestehen werden, die gegen eine Veränderung s...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.1.5 Zeitpunkt der Mitteilung

Rz. 131 Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG, wodurch die Fristenregelung des § 147 BGB überlagert wird[1], seine Entscheidung spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung mitzuteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer an sein Änderungsangebot nach § 145 BGB gebunden und kann es nicht widerrufen.[2] Die Berechnung der Frist erfolgt na...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 4.3 Ergebnisse und Rechtsfolgen der Erörterung

Rz. 59 Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nach § 8 Abs. 3 TzBfG nicht, bleibt es zunächst bei den bisherigen Arbeitsbedingungen. Dann kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit sowie ihre Lage nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 G...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.3.2 Grenzen des Umfangs der Arbeitszeitverringerung

Rz. 32 Das Recht des Arbeitnehmers, eine Neuverteilung seiner Arbeitszeit zu wünschen, findet seine Grenze im Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB). Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer offensichtlich gar nicht die tatsächliche Verringerung der Arbeitszeit wünscht, sondern durch eine marginale Veränderung die Neuverteilung seiner Arbeitszeit erreichen will. In der Rechts...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.5 Betriebliche Gründe im Übrigen

Rz. 107 Ein betrieblicher Grund, der den Arbeitgeber zur Ablehnung des Teilzeitbegehrens berechtigt, kann in einer auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geschlossenen Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit liegen. Hinter einer solchen Vereinbarung müssen die Arbeitszeitwünsche der einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich zurückstehen.[1] Dies gilt jedoch nur...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 9.2 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 20 Als Gläubiger des befristeten Teilzeitanspruchs trägt der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen[1] die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Das sind: Bestehen des Arbeitsverhältnisses länger als 6 Monate (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG); der Arbeitgeber beschäftigt i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG) – in diesem Zu...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.4.3 Interessenabwägung

Rz. 153 Besonderes Gewicht kommt im Rahmen des § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG i. d. R. der Interessenabwägung zu. Eine Änderung der Arbeitszeitverteilung ist nur möglich, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der bisherigen Zeiten erheblich überwiegt. Rz. 154 Die Interessenabwägung muss sich auf den jeweiligen Einzelfall...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 1.1 Überblick

Rz. 1 § 40a EStG enthält Vorschriften über die Pauschalierung der LSt bei Teilzeitbeschäftigung. Die Vorschrift schließt an § 40 EStG an und unterscheidet sich in ihrem Regelungsteil deutlich von § 40b EStG. Während § 40b EStG eine Steuervergünstigung aus sozialen Gründen enthält (§ 40b EStG Rz. 3), handelt es sich bei § 40a EStG, ebenso wie bei § 40 EStG, um eine Vereinfach...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.2 Verhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Teilzeit

§ 15 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BEEG sehen vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst auf "Antrag" des Arbeitnehmers hin innerhalb von 4 Wochen ab dieser Geltendmachung des Teilzeitwunschs über die "Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung" eine Einigung versuchen sollen (sog. Konsensverfahren). In erster Linie sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer also über sämtli...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.7 Ende des Teilzeitarbeitsverhältnisses

2.3.7.1 Ende während Elternzeit Eine Teilzeittätigkeit eines Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber in Elternzeit kann vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Auch für Teilzeitbeschäftigte gilt gemäß § 18 Abs. 2 BEEG grundsätzlich der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG. Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist grundsätzlich in demselben Umfang gegen Kündigu...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2 Teilzeitarbeit bei eigenem Arbeitgeber

Außer in Kleinunternehmen hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit einen besonderen Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 32 – für Eltern von vor dem 1.9.2021 geborenen Kindern 30 – Wochenstunden. Dieser Teilzeitanspruch ist frist- und formgebunden; er kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründ...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / Zusammenfassung

Überblick Das Gesetz zwingt die Mitarbeiter nicht zu völligem Verzicht auf Arbeit, wenn sie Elternzeit beanspruchen. Vielmehr ist ihnen auch eine (Weiter-)Arbeit in Teilzeit möglich. Dies gilt natürlich für alle Beschäftigungsverhältnisse. Demzufolge kann auch ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten.mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.1 Zustandekommen des Teilzeitarbeitsverhältnisses

Anders als die vollständige Aufgabe der Arbeit kann ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter die Verringerung seiner Arbeitszeit während der Elternzeit bzw. eines Teils davon nicht durch einseitige Erklärung erreichen. Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 5–7 BEEG ein zweistufiges Verfahren vor (erst Verhandlungslösung, dann ggf. einseitige Durchsetzung), deren Stufen jedoch auch paral...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.1 Inhalt und Zeitpunkt des Antrags

§ 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG berechtigt den Arbeitnehmer, von Anfang an beide Verfahren zu verbinden, d. h. parallel zu führen. Im Einzelfall ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob ein schriftlicher "Teilzeitantrag während Elternzeit" eines Arbeitnehmers beide Verfahren umfassen soll. Verbindet der Arbeitnehmer das Elternzeitverlangen mit dem Verlangen nach Teilzeitbeschäftigu...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 3 Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit nur nach vorheriger Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers ausüben.[1] Der Arbeitnehmer kann die Zustimmung des Arbeitgebers nur verlangen, wenn er die Teilzeittätigkeit ordnungsgemäß beantragt hat. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass zumindest der zeitliche Umfang der Tätigkeit un...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 4 Selbstständige Tätigkeit

Die vorstehend dargestellten Grundsätze zu Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber gelten auch bei Aufnahme einer selbstständigen Teilerwerbstätigkeit. Auch hier sollte der Arbeitnehmer die angestrebte Tätigkeit hinreichend beschreiben; für den Arbeitgeber empfiehlt es sich, sich die Einhaltung der 32-Stunden-Obergrenze – im Fall eines vor dem 1.9.2021 geborenen Kindes ...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Zusammenfassung Überblick Das Gesetz zwingt die Mitarbeiter nicht zu völligem Verzicht auf Arbeit, wenn sie Elternzeit beanspruchen. Vielmehr ist ihnen auch eine (Weiter-)Arbeit in Teilzeit möglich. Dies gilt natürlich für alle Beschäftigungsverhältnisse. Demzufolge kann auch ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten. 1 Zulässigkeit Wäh...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.5 Mitbestimmung des Betriebsrats

Zumindest eine erst nach Antritt der Elternzeit mit dem eigenen Arbeitgeber vereinbarte Teilzeittätigkeit wird vom BAG betriebsverfassungsrechtlich als Einstellung angesehen, auch wenn der Arbeitnehmer auf seinem angestammten Arbeitsplatz mit reduzierter Stundenzahl weiter arbeitet. Demzufolge hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.[1] Nach den allgemein...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.7.1 Ende während Elternzeit

Eine Teilzeittätigkeit eines Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber in Elternzeit kann vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Auch für Teilzeitbeschäftigte gilt gemäß § 18 Abs. 2 BEEG grundsätzlich der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG. Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist grundsätzlich in demselben Umfang gegen Kündigungen geschützt wie das ruhende ...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3 Einseitiges Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers

Das BEEG geht zunächst einmal davon aus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einigen. Wenn das nicht der Fall ist, sieht § 15 Abs. 7 BEEG ein förmliches Verfahren zur Geltendmachung der Arbeitszeitkürzung während der Elternzeit vor. 2.3.1 Inhalt und Zeitpunkt des Antrags § 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG berechtigt den Arbeitnehm...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.7.2 Ende der Elternzeit

Ist die Teilzeitbeschäftigung eigens für die Dauer der Elternzeit eingegangen, so wird sie im Regelfall auch auf das Ende der Elternzeit befristet worden sein. Dies ist unproblematisch möglich. Sollte die Befristung nicht ausdrücklich in die Teilzeitabrede aufgenommen worden sein (das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG dürfte für die spezieller geregelte Befristung ...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.6 Rechtsnatur und Inhalt

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem ruhenden Arbeitsverhältnis ein einheitliches Arbeitsverhältnis bildet, wenn die Vereinbarung sich lediglich in der Reduzierung der Arbeitszeit erschöpft.[1] Dies hat zur Folge, dass dem Arbeitnehmer alle teilbaren Ansprüche aus seinem Hauptarbeitsverhältnis zeitanteilig auch im Teilzeitarbeitsverhäl...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.3 Ablehnung des Antrags

Will der Arbeitgeber die im förmlichen Verfahren nach § 15 Abs. 7 BEEG beanspruchte Arbeitszeitverringerung ablehnen, hat er den Arbeitnehmer darüber gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG innerhalb einer Frist von 4 bzw. 8 Wochen ab Antragstellung (je nach Alter des Kindes, für das Elternzeit beantragt wurde), d. h. ab Zugang des Teilzeitwunschs beim Arbeitgeber, unter Angabe von Ab...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.4 Fiktion der Zustimmung

Im Fall der Elternteilzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes gilt die Zustimmung des Arbeitgebers gemäß § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG als erteilt, wenn er nicht spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich und mit Begründung ablehnt. Im Fall der Elternteilzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes gilt die ...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.2 Anspruchsvoraussetzungen

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein [1]: Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen (nicht im Betrieb), Auszubildende werden nicht mitgezählt. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer besteht ununterbrochen bereits länger als 6 Monate. Die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeits...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 1 Zulässigkeit

Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausüben. Dies regelt seit dem 1.1.2007 § 15 Abs. 4 BEEG. Eine solche Teilerwerbstätigkeit ist denkbar beim eigenen Arbeitgeber, bei einem fremden Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit. Gegen den eigenen Arbeitgeber besteht unter den Voraussetzungen von § 15 Abs. 7 BEEG ein besonderer, einklagbarer Re...mehr

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Jung, SGB VII § 45 Vorausse... / 2.2 Eingeschränkte Erwerbstätigkeit wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2)

Rz. 8 Durch Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 werden den arbeitsunfähigen Versicherten solche Personen gleichgestellt, die wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Soweit bereits Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist Abs. 2 bedeutungslos. Verletztengeld erhält, wer infolge eines Versicherungsfalls während der Arbeitszeit zur Behandlung den ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Arbeitszeitmodelle

Rz. 26 Im betrieblichen Alltag gibt es eine Reihe von Arbeitszeitformen, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen enthält und die es dem Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Grenzen ermöglichen sollen, Lage und bzw. oder Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (flexible Arbeitszeit [1]).[2] Die Bestimmungen des ArbZG und namentlich die in § 3 vorgesehenen G...mehr