Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verhältnis zu den allgemeinen Anfechtungsregeln

Rz. 10 Die erbrechtlichen Regelungen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 2078–2083 BGB) gehen den allg. Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BGB (§§ 119 ff. BGB) vor, eine vollständige Regelung wurde jedoch nicht getroffen. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass sich in den Sonderregeln keine Bestimmungen finden, die Vorschriften des Allgemeinen Teils h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Beschränkung in guter Absicht

Rz. 75 Abs. 3 i.V.m. §§ 2238, 2289 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit, bei bedachten Pflichtteilsberechtigten oder Ehegatten bestimmte Beschränkungen anzuordnen, die in § 2338 BGB näher beschrieben sind. Der Umfang der Beschränkung bezieht sich auf die gesamte Zuwendung aus dem gemeinschaftlichen Testament und nicht nur auf die Zuwendung i.H.d. Pflichtteils.[194] Rz. 76 Formal m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Widerrufszugang nach Ableben des Ehepartners

Rz. 16 Der Zugang des Widerrufs kann nur gegenüber dem lebenden Erklärungsempfänger erfolgen;[36] deswegen ist der Widerruf nur wirksam, wenn er dem Erklärungsempfänger noch zu Lebzeiten zugeht, nicht aber, wenn dieser nach Abgabe, aber vor Zugang der Erklärung bei ihm verstirbt. Der Zugang des Widerrufs ist aber auch noch nach dem Tod des Erklärenden möglich und wirksam.[37...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auslegung

Rz. 2 Der Wille, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, kann auch ohne die gesetzlichen Termini zum Ausdruck gebracht werden. Aus der Verfügung muss sich nur entnehmen lassen, dass der Erblasser die Erbschaft zunächst dem Erst- und anschließend dem Zweitberufenen zu eigener Herrschaft zukommen lassen wollte[2] bzw. dass er einen zeitlich unter mindestens zwei Erben aufgespa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Aufhebungswirkung

Rz. 4 Abs. 1 S. 1 gilt nicht für familienrechtliche Geschäfte (vgl. auch die Ausführungen zu § 2286 BGB – mittelbare Beeinträchtigungen). Ist der Erblasser durch ein gemeinschaftliches Testament (§ 2271 BGB) oder einen früheren Erbvertrag mit einer anderen Person gebunden, dann kann er aufgrund dieser Bindungswirkung keine neuen vertragsmäßigen Verfügungen treffen, also auch...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / B. Historische Entwicklung

Rz. 11 Bereits im römischen Recht war der Gedanke einer Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers verankert.[15] Im Wege der Anfechtungsklage konnten die nächsten Angehörigen gegen das sie beschränkende Testament vorgehen ("Querela inofficiosi testamenti")[16] Die Klage war unzulässig, wenn dem Angehörigen wenigstens die "Quota legittima", also ¼ des Nachlasses hinterl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Dem Erblasser war das Pflichtteilsrecht nicht bekannt

Rz. 20 Weitere Voraussetzung ist, dass dem Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen das Pflichtteilsrecht nicht bekannt war. Hierunter fällt der Fall, dass dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war oder er subjektiv davon ausging, ein Pflichtteilsberechtigter sei bereits verstorben, auch wenn dies nicht zutreffend ist.[32] Zweifelt der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Beispiele für die Lückenschließung im Wege ergänzender Testamentsauslegung

Rz. 58 Wegfall eines Vorausvermächtnisses;[233] eine Verfügung ist gegenstandslos und gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser mangels seines Irrtums sie nicht getroffen haben würde;[234] ein Vermächtnis wird durch eine auflösende Bedingung ergänzt;[235] Wegfall einer Nacherbeneinsetzung;[236] ein Änderungsvorbehalt wird in einen Erbvertrag eingefügt;[237] die Wech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Einzelfälle

Rz. 4 In der Einsetzung auf den Überrest kann die Anordnung einer Nacherbschaft unter Befreiung des Vorerben liegen (§§ 2137, 2138 BGB).[8] Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den Nachlass oder einen Teil hiervon an die Kinder herauszugeben habe, kann als bedingte Nacherbfolge angesehen werden.[9] Haben sich Ehegatten im gemeinschaftli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden

Rz. 66 Der Längstlebende ist infolge fehlender Beschränkungen weitestgehend frei in seinen lebzeitigen Verfügungen. Er ist nicht gehindert, über den Vermächtnisgegenstand zu seinen Lebzeiten frei zu verfügen.[171] Zu beachten sind aber die Beschränkungen, die sich aus der analogen Anwendung der Vorschriften über den Erbvertrag durch die Rspr. und die allg. Meinung ergeben.[1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erlöschen des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod eines Vertragsschließenden, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes gewollt haben (Abs. 3). So können die Vertragsschließenden im Erbvertrag – auch stillschweigend[8] – vereinbaren, dass das Rücktrittsrecht nicht erlöschen soll; sie eröffnen damit dem Überlebenden die Möglichkeit, die vertragsmäßigen Verfügungen durch ein A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Konstruktive Nacherbfolge

Rz. 1 Die §§ 2104, 2105 BGB ergänzen unvollständige letztwillige Verfügungen, denen zwar die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, nicht aber die Person des Vor- bzw. des Nacherben zu entnehmen ist. Ist nur der Vorerbe benannt, so sind nach § 2104 BGB die gesetzlichen Erben des Erblassers als Nacherben berufen (sog. konstruktive Nacherbfolge). In gleicher Weise wird die Lüc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 12 Abs. 2 regelt Ausnahmen von der Folge der Unwirksamkeit. Dies gilt allerdings nicht für die Fälle der Nichtigkeit der Ehe nach den bis zum 1.7.1998 geltenden Vorschriften des § 23 EheG (Übergangsvorschrift in Art. 226 EGBGB). In diesen Fällen ist das gemeinschaftliche Testament stets unwirksam. Hier kommt aber für die Anordnungen, die einen Dritten begünstigen und kei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB) oder die Übertragung eines künftigen Vermögens (§ 311b Abs. 2 BGB) ist nichtig, ebenso, wenn sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, § 2302 BGB. § 2302 BGB verbietet schuldrechtliche Verträge, durch die s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Zuwendung eines Hauptteils des Nachlasses als Vermächtnis

Rz. 42 Ein Testament, in dem der Erblasser seiner Tochter aus erster Ehe den Hauptnachlassgegenstand und seiner zweiten Ehefrau den gesamten übrigen Nachlass vermacht, kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Ehefrau Alleinerbin und die Tochter lediglich Vermächtnisnehmerin sein soll. Indiz hierfür kann zum einen die Wortwahl des Erblassers sein (Zuwendung einzelner Gegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wegfall eines eingesetzten Erben

Rz. 5 § 1935 BGB gilt seinem Wortlaut nach nur dann, wenn ein gesetzlicher Erbe wegfällt und sich dadurch der Erbteil eines anderen zum gesetzlichen Erben Berufenen erhöht. Sind in einem Testament die gesetzlichen Erben bedacht, greift die Auslegungsregel des § 2066 BGB ein. Bei Wegfall von Erben vor oder nach dem Erbfall führt dies ebenfalls zu einer Erbteilserhöhung mit de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausübung des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Der Erblasser kann vom gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zurücktreten. Rücktrittsgründe brauchen nicht angegeben zu werden, weil auf § 2336 Abs. 2 BGB anders als in § 2297 BGB (Rücktritt durch Testament nach dem Tod des Vertragspartners) nicht verwiesen wird.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Dritter

Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen, sofern er nicht Alleinerbe is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 8 Sofern dem Besitzer bzw. der anderen Behörde i.S.d. § 2259 BGB Kosten entstehen, sind diese von dem Erben zu ersetzen, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB handelt. Die Nachfolgevorschrift des alten, das Zwangsgeld betreffenden § 119 KostO findet sich in Hauptabschnitt 7 ("Besondere Gebühren") des GNotKG, dort unter KV Nr. 17006. Danach fallen b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Behandlung "nichtehelicher" Kinder

Rz. 27 Seit Inkrafttreten des ErbGleichG (v. 16.12.1997)[69] am 1.4.1998 werden alle leiblichen Kinder des Erblassers grundsätzlich gleich behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts. Auslegungsschwierigkeiten sind jedoch denkbar, wenn der (nach dem 31.3.1998 verstorbene) Erblasser sein Testament vor dem 1.4.1998 errichtet hat. Soweit die letztwillige Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nichtiger Vertragsinhalt

Rz. 2 Zunächst einmal sind die (schuldrechtlichen) Verträge nichtig, die den in § 2302 BGB genannten Inhalt haben. Da aber § 2302 BGB generell Verträge verbieten will, durch die sich der Erblasser unter Umgehung der Vorschriften zum Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament erbrechtlich bindet, sind auch Verträge nichtig, durch die sich der Erblasser verpflichtet, eine le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestimmungsberechtigter

Rz. 10 Sofern der Bestimmungsberechtigte, der den Vermächtnisnehmer bestimmen soll, von dem Erblasser nicht eindeutig bestimmt ist, in dem Testament aber geregelt ist, dass unter Mehreren nur der eine oder der andere Vermächtnisnehmer sein soll, bestimmt § 2152 BGB, dass im Zweifel der Beschwerte das Bestimmungsrecht ausüben soll. Rz. 11 Das Bestimmungsrecht kann jedem Dritte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksamkeit

Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf andererseits aber nicht bereits verstorben sein.[1] Da der Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB) nicht immer mit dem Erbfall zusammenfällt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, so wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Entstehung, Fälligkeit, Erlöschen

Rz. 4 Bei einer unbedingt und unbefristet angeordneten Auflage entsteht der Anspruch auf Vollziehung mit dem Erbfall,[5] sonst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder Befristung. Der Anspruch auf Vollziehung wird fällig, wenn der Beschwerte seine Verpflichtung erfüllen muss (vgl. dazu § 2192 Rdn 16). Der Anspruch erlischt, soweit der Beschwerte die Auflage umgesetzt ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Örtliche Absperrung

Rz. 5 Die Ursachen der örtlichen Absperrung sind vielfältig: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Lawinen, Erdbeben, Erdrutsche; aber auch Quarantäne oder Maßnahmen der Polizei oder des Militärs in Krisenregionen können zu einer örtlichen Absperrung i.S.v. Abs. 1 führen. Auch Wegzerstörungen können das Vorliegen der örtlichen Absperrung begründen.[4] Diese Gründe müssen k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Niederschrift oder Umschlag

Rz. 38 Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnahmsweise nicht unwirksam, wenn der Notar zumindest die Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2299 BGB ist als Parallelvorschrift zu § 2278 BGB zu sehen; nach § 2278 BGB kann jeder Vertragsschließende vertragsmäßige, nach § 2299 BGB auch einseitige Verfügungen treffen. Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können Gegenstand einer vertragsmäßigen Verfügung sein; diese können aber auch, wie die übrigen Verfügungen, einseitig getroffen werden. Die Abgr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unwirksamkeit der Auflage

Rz. 11 Eine Auflage, die auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam (§§ 2171 Abs. 1, 2192 BGB). Deshalb scheitert die Auflage, ein bestimmtes Testament nicht zu errichten, an § 2302 BGB.[7] Die Wirksamkeit kann auch an dem Schikaneverbot des § 226 BGB sch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Zuwendung unter Übernahme der Bestattungskosten

Rz. 39 Ein Testament, in dem der Erblasser mehreren Personen einzelne den Nachlass nicht erschöpfende Geldbeträge zugewendet und zugleich bestimmt hat, dass einer der Bedachten sämtliche Auslagen begleichen und für die vom Erblasser gewünschte Bestattung sorgen soll, kann dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich letztere Person Erbe sein soll, während im übrigen Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2)Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 18 Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 2069 BGB ist, dass an die Stelle des ursprünglich bedachten Abkömmlings, der weggefallen ist, dessen Abkömmlinge treten, soweit sie auch bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Maßgebend ist die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser, nicht hingegen die Erbfolge nach dem weggefallenen Abkömmling. Sowohl Personenkr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Herrschende Meinung

Rz. 75 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[222] Der Anfechtungsgrund kann seitens des Erblassers nur dadurch beseitigt werden, dass dieser die letztwillige Verfügung formgerecht wiederholt. Hierbei ist allerdings...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Mehrere Berufungsgründe

Rz. 12 Bei der Trennungserlösung erhält somit der Dritte, wenn er auch Schlusserbe nach dem Längerlebenden werden soll, den Nachlass der beiden Ehegatten aus zwei verschiedenen Berufungsgründen: Hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten ist er Nacherbe, hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Ehegatten ist er Vollerbe (im Gegensatz zum Vorerben) und gl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Durch die Regelung des § 2083 BGB wird dem Anfechtungsberechtigen ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, und zwar für den Fall, dass eine Leistungspflicht begründet wurde, die zwar anfechtbar ist, eine Anfechtung wegen Fristablaufs aber ausgeschlossen ist. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, dass der Leistungsberechtigte seine Forderung zunächst nicht geltend macht, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Keine Anfechtung zu Lebzeiten

Rz. 33 Neben dem Widerruf ist zu Lebzeiten der Ehegatten eine Anfechtung nicht möglich, weil entbehrlich. Jeder Ehegatte kann zu Lebzeiten des anderen seine einseitigen und seine wechselbezüglichen Verfügungen ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen.[68] Eine Anfechtung durch Dritte kommt zu Lebzeiten beider Ehegatten ebenfalls mangels Anfechtungsberechtigung nicht in B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Erben. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder tes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Auflagenbegünstigte

Rz. 7 Ein Verzicht auf eine begünstigende Auflage ist nach wohl überwiegender Meinung nicht möglich.[3] Zwar besteht, wenn bestimmte Personen die Vollziehung der Auflage verlangen können (§§ 2194 S. 1, 2208 Abs. 2, 2223 BGB), ein Bedürfnis für die Aufhebung der Auflage. Sie wird aber in § 2352 BGB nicht genannt, so dass der Wortlaut eindeutig gegen die Möglichkeit spricht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Sonderfall Behinderten- bzw. Bedürftigentestament

Rz. 20 Insoweit kann auf die detaillierten Darstellungen bei Nieder/Kössinger [68] und MAH-Erbrecht/Spall [69] sowie Litzenburger [70] verwiesen werden. Das Lösungsmodell Vor- und Nacherbschaft gilt in diesem Zusammenhang als "Klassiker",[71] um die mit dem Konzept verbundenen Zwecke zu erreichen, nämlichmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2292 BGB erleichtert die Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrages; das gemeinschaftliche Testament geht daher dem früheren Erbvertrag vor, ungeachtet dessen, dass der Erbvertrag strengeren Formvorschriften unterliegt und seine Aufhebung grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf (§§ 2276, 2290 Abs. 4, 2291 Abs. 2 BGB). D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eingeschränkte Abänderung

Rz. 31 Die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit können auch nur für bestimmte Fälle von den Ehegatten abbedungen werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.[129] Enthält das Testament eine Wiederverheiratungsklausel, ist umstritten, was nach der Wiederheirat aus den vom Längstlebenden auf seinen Tod getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Subjektives Element

Rz. 39 Nach h.M. ist für das Eingreifen der Pflichtteilsklausel ein subjektives Tatbestandsmerkmal erforderlich, nämlich dass der den Pflichtteil verlangende Erbe sich in vorwerfbarer Weise "gegen den Willen des Erblassers aufgelehnt haben muss".[108] Dafür wird in der neueren Rspr. als ausreichend erachtet, dass ein bewusster Verstoß gegen die Klausel vorliegt. Ein solcher ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Keine mutmaßliche Verzeihung

Rz. 7 Eine Verzeihung setzt die Kenntnis des Erblassers von der Verfehlung voraus.[6] Exemplarisch ist ein Fall, bei dem der Versuch des Erbunwürdigen in jungen Jahren fehlgeschlagen war, die Erblasserin (Tante) zu vergiften, ohne dass diese hiervon Kenntnis erlangte. Es entwickelte sich in den folgenden Jahrzehnten zwischen dem Erbunwürdigen und der Erblasserin ein sehr her...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / A. Historie

Rz. 1 Während der Erbvertrag vielen germanischen Stämmen bekannt war, erfolgte die Berufung zum Erben im römischen Recht nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolgeordnung oder einer testamentarischen Bestimmung; der Erbvertrag wurde dagegen wegen seiner Bindungswirkung missbilligt. Entsprechend gab es bei Aufnahme des Erbvertrages ins BGB Bedenken.[1] Da das römische Recht für d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Übernahme der Beerdigungskosten als Indiz für Erbeinsetzung

Rz. 38 Wendet der Erblasser in einem notariellen Testament drei als Erben bezeichneten Personen bestimmte Nachlassgegenstände zu, die den gesamten Nachlass erschöpfen, so kann hierin abweichend von der Auslegungsregel des Abs. 2 eine Erbeinsetzung auf den Bruchteil des Vermögens liegen, der dem Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des im Zeit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Die in den §§ 2113 ff. BGB vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen verfolgen den Zweck, dem Nacherben den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Für den Erblasser steht jedoch bei der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft vielfach nicht das Erhaltungsinteresse des Nacherben, sondern die angemessene Versorgung und Ausstattung des Vorerben im Vordergrund. §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Deutsches Schiff

Rz. 3 Der Erblasser muss sich an Bord eines deutschen Schiffes befinden. Die Frage, ob ein deutsches Schiff vorliegt, ist nach dem Flaggenrechtsgesetz (FlRG) zu beantworten. Nach §§ 1–3 FlRG muss das betreffende Schiff im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen oder einer ihm gleichgestellten Person stehen. Das Schiff muss nicht im deutschen Schiffsregister eingetragen se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Stoff der Urkunde

Rz. 53 Grundsätzlich ist es gleichgültig, auf welchem Material das eigenhändige Testament des Erblassers abgefasst wird. Jedoch ist beim Gebrauch völlig ungewöhnlicher Stoffe sowohl der Testierwille als auch die Ernstlichkeit einer gewissen Prüfung zu unterziehen.[95] Der Phantasie des Erblassers sind dabei aber an sich keine Grenzen gesetzt; es kann sogar die Zellenwand ein...mehr