Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Typische Fälle eines Zuwendungsverzichts

Rz. 52 Ein Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB ist nur dann von Bedeutung, wenn der Erblasser an eine Verfügung von Todes wegen gebunden ist, also dem Bedachten die Zuwendung nicht einseitig durch abweichende letztwillige Verfügung wieder entziehen kann. Der häufigste Fall einer solchen Bindung ist gegeben bei einem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 2. Pflichtteilsverzicht

Rz. 12 Statt eines umfassenden Erbverzichts kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden, § 2346 Abs. 2 BGB (sog. isolierter Pflichtteilsverzicht). Wird ein umfassender Erbverzicht betr. das gesetzliche Erbrecht vereinbart, dann umfasst er auch den Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies ist folgerichtig, denn wer nicht mehr zu den gesetzlichen Er...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / II. Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen

Rz. 27 Als weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts verlangt § 1933 BGB das Vorliegen eines Scheidungsgrundes (§§ 1565–1568 BGB). Die Ehe muss gescheitert sein; die Voraussetzungen des § 1565 BGB müssen für den Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen.[24] Für die Prognose, ob zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen einer Scheidung der Ehe vorgel...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / 2. Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.1.1997

Rz. 59 Errichtet jemand ein Testament, in dem er zu seinem Erben eine andere Person als den gesetzlichen Erben einsetzt, so hat letzterer zu Lebzeiten des künftigen Erblassers kein schutzwürdiges Interesse daran, im selbstständigen Beweisverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments klären zu lassen...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / C. Das selbstständige Beweisverfahren im Erbprozess

Rz. 16 Im Erbprozess – und verwandten Rechtsgebieten – kommt die selbstständige Beweiserhebung bei folgenden Fallkonstellationen – außer in Bewertungsfragen – in Betracht: Zustand einer Person in Bezug auf die Geschäfts-/Testierfähigkeitmehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / III. Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Schenkers eines Grundstücks

Rz. 62 Das OLG Koblenz hatte über folgenden Fall zu entscheiden:[71] Die Parteien sind Geschwister. Die verwitwete und unter Betreuung stehende Mutter übertrug die ihr gehörende Eigentumswohnung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auf die Beklagte, die Schwester des Klägers. Diese sagte ihrerseits für den Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit Pflegedienste in ihrem Haus...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / VII. Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 72 Der Antrag auf Erteilung eines ENZ muss gem. Art. 65 Abs. 3 lit. i EuErbVO Angaben dazu enthalten, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Da, wie ausgeführt, der Erbverzichtsvertrag i.S.d. EuErbVO eine Verfügung von Todes wegen ist, muss der Erbverzicht in diesem Zusammenhang genannt werden. Anders ist es beim isolierten Pflichtteilsverzicht ...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / IV. Feststellung der Unwirksamkeit einer lebzeitigen Verfügung des gebundenen Erblassers?

Rz. 39 Das OLG Düsseldorf bejahte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1956 ein rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage eines bindend eingesetzten Mit-Schlusserben betr. die Unwirksamkeit einer lebzeitigen unentgeltlichen Veräußerung eines Nachlassgrundstücks als wesentlicher zum künftigen Nachlass gehörender Vermögenswert an einen anderen Mit-Schlusserben unter Umge...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / 1. Erzeugte, aber noch nicht Geborene

Rz. 27 Ausnahmsweise können, und zwar gerade im Erbrecht, auch schon vor der Geburt Rechte erworben werden: Der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch (Leibesfrucht, nasciturus) kann Erbe sein, wenn er später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB. Der nasciturus ist bereits erbfähig, obwohl er noch gar nicht existiert und damit noch nicht...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / VI. Die gestaffelte Nacherbfolge

Rz. 23 Bei den sog. Fideikommisskonstruktionen werden typischerweise mehrere Personen nacheinander zu Nacherben eingesetzt ("weitere Nacherbfolge", "gestaffelte Nacherbfolge", "gestufte Nacherbfolge", "Nach-Nacherbfolge"). Der zunächst berufene Nacherbe steht in einem solchen Fall dem folgenden Nacherben zunächst wieder als Vorerbe gegenüber. Der Vorerbe soll nicht frei über...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 5. Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 55 Die grundsätzliche Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen inhaltlich aufrechtzuerhalten, ist weitgehend anerkannt. Das gilt nicht nur, wenn beide Ehegatten die Fortgeltung für den Fall der Eheauflösung wollten, sondern – und auch hier ohne Umdeutung – auch dann, wenn nur ein Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten wissen wollte (die an sich ...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 5. Rechtsschutz des Schlusserben gegenüber einem (Mit-)Erbenkonkurrenten?

Rz. 50 In der Literatur ist streitig, ob nach dem Tode des Erststerbenden und zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten ein Schlusserbe gegenüber einem (Mit-)Erbenkonkurrenten, bspw. gegenüber einem eingesetzten Mitschlusserben, im Wege der Feststellungsklage klären lassen kann, ob eine Beeinträchtigung seiner auf einer bindend gewordenen Verfügung von Todes wegen beruhenden P...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 2. Die gesetzliche Beschränkung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 7 Die Wechselbezüglichkeit kann gem. § 2270 Abs. 3 BGB nur angeordnet werden für Rz. 8 Das Entsprechende bezüglich der Zulässigkeit vertragsmäßiger Anordnungen gilt im Übrigen für den Erbvertrag gem. § 2278 Abs. 2 BGB in gleicher Weise. Beim Erbvertrag wird das im Grundsatz bestehende Verbot der Bindung vo...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / 2. Vermächtnisnehmer

Rz. 35 Ist der mit einem Vermächtnis Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt gem. § 2178 BGB der Anfall des Vermächtnisses, also die Entstehung des Forderungsrechts (§§ 2174, 2176 BGB), im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des E...mehr

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§ 12 Blick in die Zukunft: ... / B. Ausweichklausel der EuGüVO: Einflussnahme eines Ehegatten auf sein eigenes künftiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 3 Die Besonderheit der Güterstandsprägung des deutschen gesetzlichen Ehegattenerbrechts führt dazu, dass eine gerichtliche Entscheidung zum Güterstand im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten Auswirkungen auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht hat, und zwar auch für den Ehegatten, der das gerichtliche Verfahren betreibt. Das Recht eines Ehegatten, gem. Art. 26 Abs. ...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / V. Unentgeltlicher oder entgeltlicher Erbverzicht

Rz. 17 Der Erbverzicht kann unentgeltlich sein, wenn der Verzichtende keinerlei Entschädigung, weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen erhält. Der Verzichtende wird aber häufig nur zu diesem Schritt bereit sein, wenn er um seine Rechte abgefunden wird, dies ist in der Praxis am ehesten dann der Fall, wenn ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteil verzichtet. Das Ge...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / I. Das "vergessene" Rechtsinstitut

Rz. 16 Erbschaftsverträge nach § 311b Abs. 5 BGB (bis 31.12.2001: § 312 BGB) spielen in der erbrechtlichen Gestaltungspraxis eine äußerst untergeordnete Rolle, obwohl mit ihnen Pflichtteilsverzichte abgesichert werden können; außerdem ermöglichen sie eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung bzw. ein vorweggenommenes Ausscheiden eines künftigen Miterben aus einer in der Zuk...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / II. Künftiges Pflichtteilsrecht

Rz. 3 Beim Pflichtteilsrecht findet sich insofern dieselbe Ungewissheit wie beim künftigen Erbrecht, als ein Pflichtteilsanspruch ebenfalls voraussetzt, dass der Berechtigte den Erbfall erlebt, ferner, dass er in diesem Zeitpunkt als Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil zum gesetzlichen Erben berufen wäre und durch wirksame Verfügung von Todes we...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / V. Vergleichbare Situation beim bindend gewordenen wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament

Rz. 16 Das wechselbezügliche gemeinschaftliche Testament wird nach dem Tod eines der Ehegatten für den Überlebenden von ihnen bindend, § 2271 Abs. 2 BGB. Der BGH neigt dazu, dem durch gemeinschaftliches Testament eingesetzten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und der Annahme von dessen Zuwendung seitens des überlebenden Ehegatten ein Anwartschaftsrech...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 4. Aufrechterhaltungswillen – § 2268 Abs. 2 BGB

Rz. 53 Für die Fälle der Eheauflösung und die ihr gleichgestellten Fälle wird das Alles-oder-nichts-Prinzip des § 2268 Abs. 1 abgemildert. Die Verfügungen bleiben insoweit wirksam als anzunehmen ist, dass sie auch für einen solchen Fall getroffen sein würden. Die Aufrechterhaltung ist also keine Folge einer Umdeutung; die Verfügung bleibt vielmehr von vornherein wirksam.[62]...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / IV. Unzulässiger Erbschaftsvertrag über künftige Zahlungsverpflichtungen aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten – BGH

Rz. 13 Unter das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB fällt auch die zu Lebzeiten eines Dritten getroffene Vereinbarung, durch die ein Vertragschließender sich einem anderen gegenüber verpflichtet, diesem eine Zahlung zu erbringen, deren Höhe sich nach dem Vermögenszuwachs richtet, der sich für ihn aus der Beerbung des Dritten oder daraus ergeben wird, dass er aus dessen Nachlass de...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / I. Künftiges Erbrecht

Rz. 1 Das subjektive Erbrecht entsteht erst im Augenblick des Erbfalls, d.h. des Todes des Erblassers, und bleibt vorher schon deshalb ungewiss, weil bis zum Erbfall offen ist, ob der Erbe den Erbfall erleben wird, § 1923 Abs. 1 BGB. Es lässt sich auch nicht sagen, dass zu Lebzeiten des Erblassers schon ein subjektives Erbrecht, aber kein Erbanspruch bestehe; denn zum einen ...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / II. Vertragsbeteiligte eines Erbschaftsvertrages

Rz. 18 Der Vertrag muss "unter" den zukünftigen gesetzlichen Erben (§§ 1924 ff. BGB) geschlossen werden; demnach müssen alle Vertragschließenden als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[12] zum 1.10.2017 sind gleichgeschlechtliche Partner Eheleuten...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / III. Tatsächliche Erbaussicht des Schlusserben

Rz. 37 Der bindend eingesetzte Schlusserbe hat auch nach dem Tod des erststerbenden Erblassers kein Anwartschaftsrecht in Bezug auf seine künftige Erbenposition. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff des Anwartschaftsrechtes, wenn er nicht eine unabgegrenzte und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren soll, auf Sachverhalte zu b...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 4. Grundsatz: Keine prozessualen Sicherungsmittel des Schlusserben

Rz. 48 Weil der Schlusserbe vor dem Tod des überlebenden Ehegatten kein Anwartschaftsrecht hat, kann er die Erberwartung aus dem bindend gewordenen Testament auch nicht durch Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes, bspw. durch Arrest oder einstweilige Verfügung (§§ 916 Abs. 2, 936 ZPO) sichern lassen.[39] Rz. 49 Eine mittelbare Sicherung des Schlusserben ist jedoch möglich: ...mehr

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Vorwort

Nahezu täglich ist der Erbrechtsberater mit dem Wunsch des/der Mandanten/in befasst, Fragen, die das erst nach dem Tod des künftigen Erblassers entstehende erbrechtliche Rechtsverhältnis betreffen, schon vor dessen Tod klären zu können. Dazu gehören Informationen, die einem potentiell Erbberechtigten schon vor dem Erbfall seine spätere Rechtsposition erleichtern können, als ...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 2. Rücktritt zu Lebzeiten beider Erblasser

Rz. 21 Wechselbezüglich können Verfügungen von Todes wegen in einem Erbvertrag nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung des einen mit der des anderen steht und fällt, § 2298 BGB. Ist in einem gegenseitigen Erbvertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rü...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / b) Rechte der Ersatznacherben und Nachnacherben

Rz. 121 Eine Gegenleistung für die Ausschlagung dürfte für Vor- und Nacherben aber nur dann in Betracht kommen, wenn sicher ist, dass der Vorerbe tatsächlich gem. § 2142 Abs. 2 BGB Vollerbe wird und im Falle der Ausschlagung die Nacherbschaft nicht an einen Ersatznacherben fällt. Nach § 2104 S. 1 BGB würde ganz allgemein Folgendes gelten: Hat der Erblasser angeordnet, dass d...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / 2. Aufhebung eines Ehegatten-Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament

Rz. 10 Sowohl im Erbenfeststellungsprozess als auch selbst im Erbscheinsverfahren kann über die Testierfähigkeit noch lebender Beteiligter Beweis erhoben werden, wenn deren letztwillige Verfügungen von Einfluss auf die Erbfolge sein könnten. Haben sich Ehegatten (oder Verlobte) – auch gleichgeschlechtliche[10] – in einem Erbvertrag bindend gegenseitig zu Erben eingesetzt, so ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 3. Scheidung und Wiederheirat

Rz. 52 Lassen sich Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, scheiden und heiraten sie danach einander wieder, so kann ein gemeinschaftliches Testament, das sie vor der Scheidung errichtet hatten, auch nach der Wiederheirat weiterhin Geltung haben.[61]mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 2. Pflichtteilsverzicht des Sozialleistungsempfängers

Rz. 36 Sozialhilfeleistungen erhält nur, wer sich nicht kraft seines Einkommens oder Vermögens selbst helfen kann, vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe).[41] Insofern stellt sich die Frage, ob ein Sozialleistungsempfänger einen Teil seines Bedarfs mit Hilfe seines etwaigen Pflichtteilsanspruchs nach einem verstorbenen Elternteil decken kann. Wird die Geltendmach...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / A. Das Eingreifen in wechselbezügliche Verfügungen eines anderen Erblassers

Rz. 1 Die besondere Konstruktion der gegenseitigen Verkoppelung wechselbezüglicher Verfügungen ermöglicht es einem potenziellen Erben, in die Verfügungen des ihn begünstigenden Erblassers zu dessen Lebzeiten durch Widerruf oder Anfechtung eigener Verfügungen von Todes wegen einzugreifen – eine rechtsdogmatische Besonderheit.mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / I. Abgrenzungsproblematik

Rz. 6 Das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB einerseits und die Gestattung des § 311b Abs. 5 BGB andererseits werfen zahleiche schwierige Abgrenzungsfragen auf und sorgen damit für erhebliche Rechtsunsicherheit für die Parteien eines Vertrages, der sich im Geltungsbereich der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem noch lebenden Dritten bewegt.mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / III. Unzulässiger Erbschaftsvertrag über ein künftiges Vermächtnis – BGH

Rz. 11 Über ein vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis können seine gesetzlichen Erben nicht ohne seine Mitwirkung Vereinbarungen zu seinen Lebzeiten treffen. Dazu BGH:[6] Zitat "Setzen Ehegatten gemäß § 2269 BGB eines ihrer Kinder für den gesamten Nachlaß als Erben des überlebenden Ehegatten ein und ordnen sie zur Abfindung ihrer anderen Kinder Vermächtnisse an, so ist ein Ver...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / I. Verfügungen unter Lebenden und erbvertragliche Bindung

Rz. 1 Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (§§ 145 ff. BGB) werden die vertraglich vereinbarten Anordnungen mit Vertragsabschluss bindend, d.h. unwiderruflich. Die Wirkungen des Erbvertrags als einer Verfügung von Todes wegen treten aber erst mit dem Erbfall ein.mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / III. Vertragsgegenstand

Rz. 19 Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 311b Abs. 5 BGB auf einen Vertrag "über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil". Er erfasst aber auch alle anderen Rechtsgeschäfte, die im weitesten Sinne den Nachlass betreffen.[20] Über den auf Verträge über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil beschränkten Wortlaut des § 311b Abs. 5 BGB hinaus lässt dieser nach ei...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 3. Zuwendungsverzicht

Rz. 15 Ein Verzicht des eingesetzten Erben oder des Vermächtnisnehmers gem. § 2352 BGB hat Bedeutung für den Fall, dass der Erblasser eine bindend gewordene Verfügung von Todes wegen (gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) nicht mehr ändern kann.mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 2. Form und Frist für die Ausschlagung

Rz. 118 Für die Formalien der Ausschlagungserklärungen gilt § 1945 Abs. 1 BGB (notarielle Beglaubigung oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts). § 2142 Abs. 1 BGB stellt klar, dass auch für den Nacherben die Regelung des § 1946 BGB gilt, wonach der Nacherbe die Erbschaft bereits nach Eintritt des Erbfalls sein Nacherbenrecht ausschlagen kann und nicht etwa den Nacherbfall...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / V. Feststellungsinteresse des bindend bedachten Schlusserben bzw. Vermächtnisnehmers nach Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Ehegatten

1. Die Rechtsposition des Schlusserben vor dem Tod des Erststerbenden Rz. 41 Bei einem Berliner Testament, wonach sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und eine verwandte Person zum Erben des Überlebenden eingesetzt haben, kommt vor dem Tod des Erststerbenden dem eingesetzten Schlusserben keine gesicherte Rechtsposition zu, die materiell gesichert werden könnte oder prozes...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / a) Rechtsunsicherheit wg. Verfügungsbeschränkungen des Vorerben

Rz. 36 Die Vor- und Nacherbfolge wird in der EuErbVO an keiner Stelle erwähnt. Die EuErbVO schafft im Hinblick auf die Vor- und Nacherbschaft neue Probleme, weil nicht alle Mitgliedstaaten die Vor- und Nacherbschaft kennen. Der Vorerbe kann nicht ohne Weiteres über die Vorerbschaft verfügen. Solche Verfügungsbeschränkungen kennen nicht alle Rechtsordnungen. Die Vor- und Nache...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / I. Einseitiges Testament und Eheauflösung

1. Rechtskräftige Scheidung Rz. 39 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die Fälle der Unwirksamkeit eines Testaments –...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / A. Grundsatz: Nichtigkeit eines Vertrages über den Nachlass eines noch Lebenden Dritten

Rz. 1 Nach § 311b Abs. 4 S. 1 BGB ist ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig. Nach S. 2 gilt das Gleiche von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Das Gesetz missbilligt Verträge über den Nachlass, den Anteil am Nachlass oder den Pflichtteil aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / a) Feststellungsinteresse

Rz. 14 Nach der Rechtsprechung besteht ein Feststellungsinteresse für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments des Betreuten, wenn für diesen aufgrund der bestehenden Testierunfähigkeit keine andere rechtliche Möglichkeit besteht, das unwirksame Testament zu widerrufen. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge handelt nicht pflichtwidrig, wenn er ...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 1. Die Verfügungsbeschränkung des Vorerben

Rz. 47 Das Recht des Vorerben ist insbesondere gefährdet durch Verfügungen des Vorerben. Diese sind dem Nacherben gegenüber grundsätzlich wirksam (§ 2112 BGB), soweit dem Vorerben nicht bestimmte Arten von Verfügungen über den Nachlass in den §§ 2113 bis 2115 BGB untersagt sind. Ein Rechtsverlust des Nacherben droht ihm im Hinblick auf die Möglichkeiten eines gutgläubigen Er...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / V. Feststellungsklagen über erbrechtliche Rechtsverhältnisse zu Lebzeiten des Erblassers

Rz. 6 Für die Beratungspraxis stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit schon zu Lebzeiten eines Erblassers die späteren (Erb-)Rechte potenzieller Erben gesichert werden können.[5] Ob schon zu Lebzeiten des Erblassers erbrechtliche Fragen durch Feststellungsklage geklärt werden können, ist nach § 256 ZPO zu beurteilen. Die Klage muss auf Feststellung des Bestehens oder Ni...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Ausgangssituation und Begriff des Erbverzichts

Rz. 1 Das Gesetz unterscheidet zwischen Sinn und Zweck des Erbverzichts ist es, dem Erblasser die Möglichkeit zu eröffnen, die Erbfolge im Hinblick auf die besonde...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 7. Formalien des Verzeichnisses

Rz. 67 Das Nachlassverzeichnis muss schriftlich erstellt und vom Vorerben unter Angabe des Datums unterschrieben werden. Der Nacherbe kann verlangen, dass das Verzeichnis nach § 2121 Abs. 3 BGB amtlich aufgenommen (Notar oder Beamter) und er nach § 2121 Abs. 2 BGB bei der Aufnahme hinzugezogen wird. Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last. D...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / G. Selbstständiges Beweisverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rz. 24 Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das selbstständige Beweisverfahren anerkannt, insbesondere im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das nach dem Tod des Vaters als FG-Verfahren vor dem Familiengericht auf Antrag weiter geführt wird, § 181 FamFG.[28] Das FamFG sieht außer in § 410 Nr. 2 FamFG kein selbstständiges Beweisverfahren vor. Lediglich § 30 Fa...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / IV. Rücknahme des Scheidungsantrags

Rz. 33 Bei Rücknahme des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags fallen die Wirkungen des § 1933 BGB wieder weg.[32] Auch das langjährige Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Antragsteller kann im Sinne dieser Rechtsfolge als Rücknahme gewertet werden.[33] A.A. OLG Stuttgart[34] und OLG Frankfurt/M.[35] Das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 3. Die Rechtswirkungen des Verzichts auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht der Eltern

Rz. 24 Im Grundsatz gilt für den Fall des Wegfalls näherer Erbberechtigter: Das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht nicht bedachter entfernterer Abkömmlinge oder Eltern des Erblassers ist eingeschränkt. Diese Personen haben nur dann gesetzliches Erbrecht, wenn keine näheren Abkömmlinge vorhanden sind; im Übrigen sind sie bereits kraft Gesetzes von der Erbfolge ausgesc...mehr