Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 28 Länderkurzübersichten / C. Bulgarien

Rz. 9 Erbstatut: Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt auch in Bulgarien die Europäische Erbrechtsverordnung. Vor Einführung der EuErbVO galt das IPRG von 2005. Danach folgte Bulgarien gemäß Art. 89 IPRG dem Grundsatz der Nachlassspaltung. Unbewegliches Vermögen wurde nach dem Recht der Sache am Belegenheitsort vererbt (lex rei sitae), sofern sich das unbewegliche Vermögen in ...mehr

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§ 20 Mietrecht / A. Einführung

Rz. 1 Sobald mehr als ein Erbe einen Nachlass antritt, bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft. In der täglichen Beratungspraxis ergeben sich Fragestellungen für Erbengemeinschaften mit bestehenden Mietverhältnissen über Wohn- oder Gewerberaum daher sowohl aus Vermieter- als auch aus Mietersicht. Die Rechtsfolgen dieser Verträge regeln sich nicht alleine nach den §§ 1922 ...mehr

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§ 6 Haftung / a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB

Rz. 43 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB.[89] Ausnahmen bestehen nach § 1615 Abs. 1 BGB: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht, soweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder im Voraus zu bewirkenden Leistungen, die zur Zeit des Todes des Verpflichteten fällig sind, ge...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / III. Hausratversicherung

Rz. 41 Etwa 80 % aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik verfügen über eine Hausratversicherung, so dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein solcher Vertrag auch von dem Erblasser abgeschlossen worden ist. Die Hausratversicherung ist eine typische Massensparte und bietet in einem einheitlichen Vertrag Versicherungsschutz gegen unterschiedliche Gefahren, im Regel...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 151 Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung von einer Mehrzahl von Erben nicht alle in die Mitgliedschaft des Erblassers einrücken sollen. Eine solche Regelung ist grundsätzlich anerkannt. Sie wurde durch den BGH zunächst in der Weise umgesetzt, dass der eintretende Erbe einen seinem Erbteil entsprechen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Eintrittsklausel

Rz. 157 Im Gegensatz zu den Nachfolgeklauseln, die zu einem automatischen Eintritt der (qualifizierten) Erben in die Gesellschaft führen, eröffnet die Eintrittsklausel dem Nachfolger oder den verbleibenden Gesellschaftern ein Wahlrecht. Zunächst erfolgt die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter, jedoch räumt die Klausel dem Nachfolger, ggf. unter...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / Q. Königreich Schweden

Rz. 105 Erbstatut: Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung uneingeschränkt Anwendung sowohl in Bezug auf Mitgliedstaaten als auch in Bezug zu Drittstaaten. Danach wird das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, also anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Es gilt der Grundsatz der Nachla...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / d) Sozialplanabfindung

Rz. 24 Sozialplanabfindungen sind grundsätzlich vererblich. Doch sind die Normgeber in der Ausgestaltung des Sozialplans und der Abfindungsregelung frei. Gewährt der Sozialplan Arbeitnehmern eine Abfindung für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, so sollen auf diesem Weg Nachteile ausgeglichen werden, die durch das beendete Arbeitsverhältnis entstehen. Gedanklich wird ...mehr

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§ 25 Strafrecht / aa) Urkundenfälschung

Rz. 8 § 267 StGB unterscheidet zwischen drei Modalitäten der Urkundenfälschung. Dem Herstellen einer unechten Urkunde (Vollfälschung) werden das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde gleichgestellt. Im erbrechtlichen Zusammenhang wird regelmäßig die Urkundseigenschaft des Testaments nicht in Frage stehen. Zu problematisi...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Statistisch gesehen entfallen auf jeden Bundesbürger etwa sechs Versicherungsverträge. Die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen eines Erblassers gehen im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB unverändert auf den oder die Erben über. Weder im BGB noch im VVG gibt es besondere Bestimmungen über die Vererblichkeit von Versicherungsverträgen. Rz. 2 Di...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Rz. 66 Nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Entgegen der früheren Regelung in § 727 BGB a.F. führt der Tod damit nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Mit dem Ausscheiden wächst das Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern an. Dem scheidenden Gesellschafter erwächst ein Abfindungsanspruch nach § 728 BG...mehr

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§ 25 Strafrecht / ee) Untreue

Rz. 60 Beispiel 19 Die Erbengemeinschaft besteht aus S, B und K. In ihrem Gesamtvermögen stehen drei neuwertige Kfz. Da S weit entfernt vom Wohnort des Erblassers wohnt, kümmert er sich um den Nachlass wenig. B und K veräußern zwei Fahrzeuge ohne Rücksprache mit S an einen Autohändler ganz erheblich unter dem Listenpreis. S wird um seine Zustimmung ersucht. Er genehmigt die ...mehr

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§ 6 Haftung / Literaturtipps

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§ 27 Auslandsberührung / b) Unbedingte und konkludente Rechtswahl

Rz. 25 Freilich kann eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO sowohl ausdrücklich als auch konkludent in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Da sich die konkludente Rechtswahl jedoch nur durch Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergibt, kann im Umkehrschluss eine isolierte Rechtswahl nur ausdrücklich, mithin expressis verbis, erfolgen.[53]mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / g) Vergütung bei Arbeitsverhinderung

Rz. 807 Besondere Schwierigkeiten wirft die Frage auf, ob und in welchem Umfang dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Fortzahlung der festen und variablen Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung zustehen soll. Für den Geschäftsführer gilt – ebenso wie für Arbeitnehmer – die allerdings durch vertragliche Vereinbarung...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / I. Einführung

Rz. 1 Beim Versterben des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Diese Übertragung kann nicht nur positive Folgen mit sich führen, sondern auch eine erhebliche Beeinträchtigung für den Erben darstellen. Durch den Erbfall werden zwei bisher getrennte Vermögensmassen gebündelt, so § 1922 BGB; damit sind die jeweiligen Aktiva und Passiva des Erb...mehr

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§ 29 Berufsrecht der Rechts... / 2. Rechtsprechung zur Interessenkollision bei der Vertretung von Miterben

Rz. 39 Die nachfolgend skizzierten drei Entscheidungen verdeutlichen, dass die Rechtsprechung bei der Vertretung von Miterben grundsätzlich einen Interessengegensatz erkennt. Ob hier wie in anderen Fällen der Interessengegensatz durch das Einverständnis des Mandanten aufgehoben werden kann, ist fraglich: Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit bei der Beurteilung, ob ein...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Unterhaltsverpflichtungen

Rz. 7 Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Hierbei sind jedoch Nachlassverbindlichkeiten von Unterhaltsansprüchen des Verwandten zu erfüllen, wenn dieser auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für die Unterhaltspfl...mehr

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§ 6 Haftung / 11. Unterhaltspflichten

Rz. 42 Soweit Unterhaltspflichten über den Tod hinaus bestehen, kann man sie als Nachlassverbindlichkeit qualifizieren,[88] denn sie sind immer bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers begründet. a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB Rz. 43 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB.[89] ...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / II. Persönliche Leistungsverpflichtung

Rz. 3 § 613 BGB hebt deutlich die persönliche Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers hervor. Hieraus wird abgeleitet, dass der Arbeitnehmer seine Leistung selbst und höchstpersönlich zu erfüllen hat. Er kann sie in der Regel nicht an einen "Ersatzmann" oder "Gehilfen" delegieren. Bedient sich der Arbeitnehmer zur Erledigung der zugewiesenen Arbeitsaufgaben Künstlicher Inte...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / D. Mehrere Erbengemeinschaften aufgrund von Nachlassspaltung

Rz. 95 Trotz des Umstandes, dass sich die Entstehung und Struktur einer Erbengemeinschaft stets streng nach dem Erbstatut des Erblassers richten,[254] kann es auch nach Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung, in ganz bestimmten Konstellationen zu einer Nachlassspaltung kommen. Ein Klassiker in diesem Bereich war früher sicherlich der deutsche Erblasser mit Immobilie...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Unpfändbare Gegenstände

Rz. 72 Gemäß § 36 InsO fallen Gegenstände, die nicht der Pfändung unterliegen, grundsätzlich auch nicht in die Insolvenzmasse. Soweit die danach entsprechend beachtlichen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO laufende Arbeits-, Renten- oder Lohnersatzeinkommen des Schuldners betreffen (wie §§ 850 ff. ZPO), spielen diese in der Nachlassinsolvenz keine Rolle, da laufende Arbeits...mehr

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§ 20 Mietrecht / I. Allgemeines

Rz. 70 Treten beim Tod eines Mieters keine Mieter in das Mietverhältnis ein oder wird das Mietverhältnis nicht nach den Vorschriften des §§ 563, 563a BGB fortgesetzt, so wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Insoweit greift der Grundsatz der Universalsukzession ein und die Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 schließt sich an. Die Erben treten ...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / 2. § 12 ARB 2008/2010

Rz. 53 In § 12 ARB 2008/2010 ist der "Wegfall des versicherten Interesses" versichert. § 12 Abs. 2 ARB 2008/2010 hat folgenden Wortlaut: Zitat "Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Ve...mehr

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§ 20 Mietrecht / 1. Anwendungsbereich

Rz. 72 Damit § 564 BGB überhaupt angewandt werden kann, ist zuvor sicherzustellen, dass in das Mietverhältnis keine natürliche Person nach den Regeln der §§ 563, 563a BGB eingetreten ist, um insoweit die systematische Rangfolge des Gesetzes zu beachten. Voraussetzung für die Anwendung des § 564 S. 1 BGB ist weiter, dass der Mieter gestorben ist. Der Tod des Vermieters schlie...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / d) Zwischenergebnis

Nach Art. 4 EU-ErbVO sind die Gerichte des Staates für Rechtsfragen betreffend die Rechtsnachfolge von Todes wegen in den Nachlass zuständig, in welchem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Fall eines deutschen Erblassers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Malaysia ergibt sich allerdings aus Art. 10 Abs. 1 lit. a EU-ErbVO dennoch eine...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / b) Erbschein und Hoffolgezeugnis

Rz. 131 Befindet sich im Nachlass ein Hof, ist gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO über die Nachfolge in den Hof ein gesonderter Erbschein zu erteilen, das "Hoffolgezeugnis". Es ist der Nachweis, wer Hoferbe geworden ist.[176] Rz. 132 Der Antrag kann entsprechend den allgemeinen Vorschriften durch jeden Miterben, aber auch durch die Nachlassgläubiger gestellt werden. Rz. 133 Das Hoffolgez...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / c) Staatsangehörigkeit mit mehreren Teilrechtsordnungen

Rz. 26 Verstirbt eine Person, welche eine Staatsangehörigkeit besitzt, in welcher es mehrere Teilrechtsordnungen gibt, so ist die Bestimmung des Erbstatuts nicht ganz einfach. Ganz grundsätzlich wird in einem solchen Fall zunächst einmal zu prüfen sein, ob dieser Staat, zu dessen Recht von Todes wegen optiert wird, über ein interlokales Kollisionsrecht verfügt oder nicht. Ex...mehr

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§ 14 Nachlasspflegschaft / II. Klagepflegschaft

Rz. 4 Ein Nachlasspfleger kann außerdem auf Antrag eines Nachlassgläubigers bestellt werden, der gegen den Nachlass einen Anspruch gerichtlich geltend machen will, § 1961 BGB. Diese Pflegschaft dient dem Schutz des Nachlassgläubigers, indem sie entgegen § 1958 BGB eine gerichtliche Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten bereits vor Annahme der Erbschaft ermöglicht.[3] ...mehr

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§ 1 Grundlagen / III. Gestaltungsüberlegungen zu § 102 SGB XII

Rz. 71 Die selbstständige Haftung der Erben (auch der Erben des vorverstorbenen Ehe- bzw. Lebenspartners) bietet Anlass für Gestaltungsüberlegungen, wie etwaiges Vermögen, das zu Lebzeiten des Hilfeempfängers als Schonvermögen galt – regelmäßig eine Immobilie –, der Einsatzgemeinschaft bestmöglich erhalten und einem Regress des Sozialhilfeträgers entzogen werden kann. Rz. 72...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / I. Lebensversicherung

Rz. 25 Lebensversicherungen sind gerade im Erbrecht von besonderer Bedeutung, da der Tod des Versicherungsnehmers im Regelfall auch zum Eintritt des Versicherungsfalles mit der Folge führt, dass die Lebensversicherungssumme fällig wird. Lebensversicherungen gibt es in unterschiedlichen Gestaltungen; in vielen Fällen handelt es sich um eine Todesfallversicherung, bei der die V...mehr

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§ 15 Der digitale Nachlass ... / a) Weitergabe eines Speichermediums mit zum Nutzungsrecht gehörender Datei

Rz. 30 Sollte zwischen den Miterben eine Einigung bzgl. der Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt sein, ist es aus technischen Gründen nicht möglich, dem Miterben nur das Nutzungsrecht zu übertragen. Es braucht zur Nutzung darüber hinaus die Weitergabe der Datei selbst. Befindet sich diese auf einem Speichermedium des Erblassers, geht das Speichermedium mitsamt Datei auf di...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaft

Rz. 5 Grundsätzlich sind Anteile an einer nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft nicht vererblich, denn die Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters gem. § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 727 Abs. 1 BGB a.F.) aufgelöst. Rz. 6 Diese gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann gem. § 740c Abs. 1 BGB n.F. eine Fortsetzung bei Eintritt ein...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 2. Kündigungsfrist des § 626 BGB

Rz. 77 Nach § 626 Abs. 1 BGB kann die Kündigung durch die Erbengemeinschaft auch aus wichtigem Grund erfolgen. Allerdings muss auch hier die Erbengemeinschaft die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Demzufolge kann die Kündigung aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kü...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / c) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 138 Die inländische örtliche Zuständigkeit bestimmt sich wie auch die internationale Zuständigkeit in Art. 4 EuErbVO. Danach ist das Nachlassgericht innerhalb Deutschlands zuständig, an welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes hatte. Hatte der Erblasser indes keinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zum Zeitpunkt sein...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / 2. Bezugsberechtigte

Rz. 27 In den meisten Fällen hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bestimmt, welche dritte Person die Begünstigte, also zum Empfang der Versicherungsleistung berechtigt ist. Der Begünstigte erwirbt einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass und bleibt somit dem Zugriff der Erben oder eines Nac...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Der Nachlass als Ausgangspunkt

Rz. 1 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des oder der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass, genauer gesagt auf die – hiermit nicht notwendigerweise deckungsgleiche – Nachlassinsolvenzmasse. Etwas anderes gilt gemäß § 2013 BGB, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßg...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 1. Überblick

Rz. 76 ▪ Belgien/Frankreich In Belgien und Frankreich bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft in Form der Gütergemeinschaft. Zwar wird die Erbengemeinschaft nach französischem Erbrecht gerne oft auch als Gemeinschaft sui generis bezeichnet,[208] jedoch ist sie, aufgrund ihres Gesamtzuschnitts, doch am ehesten innerhalb der Gütergemeinschaft einzuordnen. In Frankreich wird...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 1. Erbengemeinschaft bei Spaltnachlässen

Rz. 85 Besonders interessant ist die Betrachtung der Erbengemeinschaft im Falle des (tatsächlichen) Bestehens von mehreren Erbstatuten, auch wenn nach Einführung der EuErbVO dieser Fall eben gerade nicht mehr vorkommen sollte; beachtlich sind indes die zahlreichen Altfälle bis zum 17.8.2015. Die Struktur und Entstehung der Erbengemeinschaft richten sich nämlich nach dem Erbs...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VI. Freiberuflerpraxis

Rz. 140 Im Fall des Todes eines Freiberuflers bestehen i.d.R. besondere berufsständische Regelungen zum Schutz der Patienten bzw. Mandanten, die eine nahtlose Versorgung durch einen kompetenten Berufsträger sicherstellen sollen.[114] So ist bspw. im Falle des Todes eines Rechtsanwalts kammerseitig ein Kanzleiabwickler zu bestellen, soweit zur Sicherstellung der weiteren Betr...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Fortsetzungsklausel

Rz. 144 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 728 Abs. 1 BGB n.F., jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Gesc...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / I. Allgemeines

Rz. 12 Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, da er – als eigenständiger Beruf – mit seiner Tätigkeit öffentliche Interessen wahrnimmt, für die ihn der Staat aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und Leistungen in Anspruch nimmt. Die Verordnung sieht hier in § 2 InsVV prozentuale Staffelsät...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / Literaturtipps

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§ 28 Länderkurzübersichten / I. Republik Italien

Rz. 51 Erbstatut: Die Republik Italien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge bestimmt sich das Erbstatut ab dem 17.8.2015 gemäß Art. 21 ff. EuErbVO. Nach Stimmen der Literatur ersetzt die EuErbVO die Regelungen der Art. 46–50 ital. IPRG vollständig.[154] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt, dass sich die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsa...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 315 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Güterstand durch den Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht beendet, sondern nach § 1483 BGB in der Regel mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen[620] fortgesetzt.[621] Nach § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nicht zum Nachlass, im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeine...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Rechtsprechung des BGH

Rz. 15 Anzunehmen ist eine Innengesellschaft, wenn in der Ehe planmäßige und zielorientierte Zusammenarbeit vorherrscht, die zu einer möglichen Vermögenswerterhöhung führt. Darüber schwebt ein eheübergreifender Zweck i.S.d. § 705 BGB.[21] Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es darauf an, welche Vorstellungen die Eheleute mit der Vermögensmehrung verfolgen. ...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 2. Erweiterter Erblasserbegriff

Rz. 51 Als Erblasser im Sinne der Vorschrift des § 2050 BGB ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht bzw. dessen Vermögen durch die Zuwendung geschmälert wurde.[108] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[109] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / O. Polen

Rz. 91 Erbstatut: Auch in Polen findet die EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wird gemäß Art. 21 EuErbVO angeknüpft. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO gilt Folgendes: Gemäß Art. 34, 64 poln. IPRG stellt das polnische Recht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab.[275] Es gilt und galt der Grundsatz ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 6. Betreuungskosten

Rz. 20 Das Betreuungsgericht bemisst nach dem Tod des Betreuten, in welchem Maße und zu welchem Zeitpunkt Zahlungen aus dem Nachlass zu leisten sind. Diese Bestimmung findet aber nur dann statt, wenn noch zu Lebzeiten des Betreuten Vergütungsbeiträge aus der Staatskasse getilgt wurden (siehe § 292 FamFG). Zudem kann dazu das Betreuungsgericht von den Erben ein Nachlassverzei...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / II. Abfindungen

Rz. 8 Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu. Der Abfindungsanspruch setzt immer eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus. Diese kann individualvertraglicher Natur sein oder sich aus den §§ 1a, 9, 10 KSchG ergeben. Im Übrigen können sich Abfindungsansprüche auch aus speziellen ...mehr