Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 13 Der Nachvermächtnisnehmer kann sich nicht mit der Drittwiderspruchsklage gegen Pfändungen beim Vorvermächtnisnehmer wenden. Der schuldrechtliche Anspruch des Nachvermächtnisnehmers stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar.[38] Hat der Nachvermächtnisnehmer Kenntnis von einer drohenden Pfändung, kann er eine einstweilige Verfügung nach den §§ 9...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Frühere Verfügungen

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die frühere Verfügung von Todes wegen eine Vermächtn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verfahren

Rz. 17 Für das Beurkundungsverfahren gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Urkunden auf Verlangen auch in einer Fremdsprache errichtet werden können. Testamente sollen Konsularbeamte allerdings nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Solange die Urkunden noch nicht ausgehändigt bzw. an das Amtsgericht abgegeben word...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen,[8] wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, z.B. wenn der überlebende Ehegatte entgegen der eingetretenen Bindung abweichend letztwillig verfügt oder von der Unwirksamkeit infolge der Anfechtung ausgeht; auch eine Feststellungsklage zwischen zwei ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Letztwillige Verfügung des Erblassers

Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen Teilungsanordnung, des Vermächtnisses ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 9 Um zu verhindern, dass der Erblasser "auf ewig" eine Auseinandersetzung verhindert und letztlich damit eine Regelung träfe, die langfristig zu einer Zersplitterung des Vermögens führen würde (durch Vererbung der Erbteile an Erbeserben), setzt Abs. 2 S. 1 eine grundsätzliche zeitliche Grenze von 30 Jahren. Dies entspricht der auch sonst im Erbrecht zulässigen Höchstgren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Nach der Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Erbe verantwortlich. Es gibt jedoch Fälle, in denen Erbfall und tatsächliche Übernahme bzw. Verwaltung der Erbschaft durch den bzw. die Erben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag kann als Verfügung von Todes wegen ebenso wie das Testament (§ 2064 BGB) nur höchstpersönlich geschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Erblasser die Erbfolge selbst bestimmt hat und sein Wille nicht verfälscht worden ist.[1] Aus dem Grund haben auch die Anfechtung (§ 2282 BGB), die Bestätigung des Erbvertrages (§ 2284 BGB), seine A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB wirksam entziehen. Weiterhin ist in §§ 2305–2307 BGB geregelt, dass ein Zusatzpflichtteil dann verlangt werden kann, wenn die Zuwendung wertmäßig unterhalb des Pflichtteils liegt. Diese gesetzlichen Regelungen können nicht durch Verwirkungsklauseln ausgehebelt werden.[69] Rz. 28 § 2307...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Beispiele für die Lückenschließung im Wege ergänzender Testamentsauslegung

Rz. 58 Wegfall eines Vorausvermächtnisses;[233] eine Verfügung ist gegenstandslos und gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser mangels seines Irrtums sie nicht getroffen haben würde;[234] ein Vermächtnis wird durch eine auflösende Bedingung ergänzt;[235] Wegfall einer Nacherbeneinsetzung;[236] ein Änderungsvorbehalt wird in einen Erbvertrag eingefügt;[237] die Wech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Auskunftsanspruch

Rz. 23 Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gem. § 2130 Abs. 2 BGB hat der Vorerbe auch Auskunft über die von ihm getroffenen unentgeltlichen Verfügungen zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch wird häufig nicht realisierbar sein, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt, weil dessen Erben meist nicht über die erforderlichen Kenntnisse zur Ausku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Güterrechtliche Lösung bei Enterbung

Rz. 20 Wurde der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm auch kein Vermächtnis zugewandt, dann kann er nur den Zugewinnausgleich i.V.m. dem "kleinen" Pflichtteil geltend machen. Ein Wahlrecht zwischen "kleinem" und "großem" Pflichtteil besteht auch in diesem Fall nicht.[60] Der "kleine" Pflichtteil berechnet sich nach der nicht erhöhten Erbquote des Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnung, d.h. ohne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ausländernachlässe

Rz. 16 Die deutschen Nachlassgerichte sind für Maßnahmen der Nachlasssicherung zuständig, wenn eine allgemeine Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der ausländische Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes im Inland hatte, vgl. Rdn 110 ff. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgeri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 23 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten regeln. Allg. anerkannt ist, dass § 2269 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Vermögen beim zweiten Erbfall an mehrere Dritte verteilt werden soll – wie häufig bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern.[48] Der oder die Dritten können als Voll- oder al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Einzelfälle

Rz. 4 In der Einsetzung auf den Überrest kann die Anordnung einer Nacherbschaft unter Befreiung des Vorerben liegen (§§ 2137, 2138 BGB).[8] Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den Nachlass oder einen Teil hiervon an die Kinder herauszugeben habe, kann als bedingte Nacherbfolge angesehen werden.[9] Haben sich Ehegatten im gemeinschaftli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nicht beschwerbar

Rz. 9 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Vermächtnis beschwerbar. Eine Ausnahme hiervon bildet die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB). Nicht beschwerbar ist auch derjenige, der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine unentgeltliche Zuwendung erhält.[18] Entsprechendes gilt für den, der durch Vertrag zugunsten Dritter (§§ 331, 3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 15. Unternehmen (einzelkaufmännisches)

Rz. 48 Das einzelkaufmännische Unternehmen bzw. ein Handelsgeschäft ist nach § 22 HGB vererblich und fällt in den Nachlass.[151] Auch gewerbliche Unternehmen, wie bspw. ein Handwerksbetrieb des Erblassers, sind vererblich.[152] Die Firma selbst bzw. der Name geht grundsätzlich mit dem einzelkaufmännischen Unternehmen auf die Erben über. Er kann hiervon auch nicht getrennt "v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erfüllung durch den Erblasser

Rz. 15 Hat der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten dem Vermächtnisnehmer eine dem Gattungsvermächtnis entsprechende Zuwendung gemacht, stellt sich die Frage, ob das Vermächtnis unter der stillschweigenden Bedingung gewährt worden war, dass der Erblasser nicht noch zu seinen Lebzeiten den Bedachten befriedigen werde.[25] Ist das Vermächtnis unbedingt, liegt es im Zeitpunkt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Versorgungszusage

Rz. 27 Auf Versorgungszusagen des Arbeitgebers zugunsten der Ehefrau finden die Vorschriften des § 2077 BGB keine Anwendung. Entscheidend ist die Auslegung im Einzelfall.[71] Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist in der Tatsache, dass der Erblasser ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat und dies bereits rechtshängig ist, kein Grund zu sehen, dass die Bezugsberechtigung für de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als die nicht formbedürftige Annahmeerklärung (§ 1943 BGB) stellt § 1945 BGB an die Erklärung der Ausschlagung erhebliche Anforderungen. Das Gesetz trägt damit dem Schutzbedürfnis des Ausschlagenden Rechnung, sich voreilig eines Erbes zu entledigen, und sorgt im Interesse des Rechtsverkehrs für Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Ausschlagung. Die Ausschla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erlöschen des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod eines Vertragsschließenden, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes gewollt haben (Abs. 3). So können die Vertragsschließenden im Erbvertrag – auch stillschweigend[8] – vereinbaren, dass das Rücktrittsrecht nicht erlöschen soll; sie eröffnen damit dem Überlebenden die Möglichkeit, die vertragsmäßigen Verfügungen durch ein A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments zu erleichtern und Schutz vor Fälschung und Unterdrückung und Beschädigung zu bieten.[1] Die amtliche Verwahrung leistet Gewähr dafür, dass d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Umfang der Gültigkeit

Rz. 5 Teilweise wird vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Ehegatte innerhalb der Dreimonatsfrist stirbt, lediglich die wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten bleiben sollen, nicht aber die einseitigen Verfügungen des Längerlebenden.[8] Diese Meinung findet aber im Gesetzestext keinen Anhaltspunkt. § 2252 BGB stellt auf die Wirksamkeit des gesamten Testaments ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Herausgabeanspruch

Rz. 2 Mit dem Nacherbfall wird der Nacherbe unmittelbar Eigentümer der Nachlassgegenstände (§ 2139 BGB). Der gesetzliche Herausgabeanspruch des Nacherben ist daher nicht auf Verschaffung des Eigentums gerichtet, daher nicht schuldrechtlicher,[3] sondern erbrechtlicher Natur, und ähnelt dem Erbschaftsanspruch nach § 2018 BGB.[4] Anders als der Erbschaftsanspruch richtet sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. EuErbVO

Rz. 25 Die EuErbVO, die auf nach dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle anwendbar ist, trifft keine Aussagen zu Nottestamenten. Es gilt Art. 24 Abs. 1, 2 EuErbVO, wonach auf Verfügungen von Todes wegen (außer Erbverträgen) grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), es sei denn, es ergibt sich aus den Gesamtumständen eine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2)1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wegfall des gesetzlichen Erben nach dem Erbfall

Rz. 3 Hierunter fallen Ereignisse, die das gesetzliche Erbrecht entfallen lassen und hierbei auf den Erbfall zurückwirken. Ein gesetzlicher Erbe kann danach nach dem Erbfall durch Ausschlagung (§ 1953 BGB) oder durch Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344 BGB) in Wegfall geraten. Ein Wegfall nach dem Erbfall liegt auch dann vor, wenn eine zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugte Pe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgegen, im – allg. – Erbrecht verhindert sie eine Enterbung wegen Erbunwürdigkeit, § 2343 BGB.[1] Rz. 2 Gem. S. 1 entfällt nach erfolgter Verzeihung die Möglichkeit des Erblassers, dem Betroffenen den Pflichtte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsnatur

Rz. 107 Die Beteiligten können, um Streitigkeiten bei der Auslegung von Testamenten zu vermeiden, nach allg. Meinung einen sog. Auslegungs- oder Feststellungsvertrag schließen.[387] Beim Auslegungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen Personen, die behaupten, Erbe oder Vermächtnisnehmer zu sein bzw. dies bestreiten bzw. die über die Auslegung einer Verfügung von ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB) oder die Übertragung eines künftigen Vermögens (§ 311b Abs. 2 BGB) ist nichtig, ebenso, wenn sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, § 2302 BGB. § 2302 BGB verbietet schuldrechtliche Verträge, durch die s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verzeichnisinhalt

Rz. 5 In dem Verzeichnis sind die zum Zeitpunkt seiner Errichtung, und nicht des Erbfalls, zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzugeben.[19] Anzugeben sind daher die vorhandenen Surrogate (§ 2111 BGB),[20] nicht dagegen die aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur die Nachlassaktiva mitzuteilen; die Angabe der N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 6 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein (§§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB). Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich (§§ 1595, 1597 BGB). Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkraftt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wegfall des Erstbeschwerten

Rz. 8 Sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat, bleibt eine Auflage wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist dann, wem der Wegfall des Erstbeschwerten unmittelbar zustattenkommt (§§ 2161, 2192 BGB). Der Ersatzmann muss aufgrund der Anordnung des Erblassers nachrücken. Stirbt der Beschwerte nach dem Erbfall, ohne wegge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auflagenbegünstigter?

Rz. 4 Hat ein Auflagenbegünstigter (§§ 2192 ff. BGB) sich einer in § 2339 Abs. 1 Nr. 1–4 BGB genannten Verfehlung schuldig gemacht, kann danach die Vollziehung der Auflage nicht gem. § 2345 BGB verweigert werden. In diesen Fällen kommt nur die Anfechtung der Verfügung von Todes wegen gem. §§ 2078, 2083 BGB in Betracht.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Eine Anordnung gem. § 2048 BGB kann jedoch nicht nur im Testament, sondern auch im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag erfolgen, da dort jedenfalls auch einseitige Regelungen erfolgen können, § 2299 BGB. Da di...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / A. Einführung

Rz. 1 Das deutsche Zivilgesetzbuch hat den Erbschein als amtliches Zeugnis in Anlehnung an das Gesetz über die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen v. 12.3.1869 übernommen.[1] Ziel war es, ein Legitimationspapier für den oder die Erben zu schaffen, durch welches das Erbrecht und der Umfang des jeweiligen Erbteils amtlich dokumentiert werden soll.[2] Der Erbschein hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausübung des Rücktrittsrechts

Rz. 4 Der Erblasser kann vom gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zurücktreten. Rücktrittsgründe brauchen nicht angegeben zu werden, weil auf § 2336 Abs. 2 BGB anders als in § 2297 BGB (Rücktritt durch Testament nach dem Tod des Vertragspartners) nicht verwiesen wird.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Prozessuales/Beweislast

Rz. 5 Da die Testierfähigkeit in der Regel erst nach dem Tode des Erblassers angezweifelt wird, besteht die generelle Schwierigkeit neuropsychiatrischer Begutachtungen über die Testierfähigkeit darin, anhand der vorhandenen Unterlagen und aufgrund unterschiedlicher Interessenlage oft sehr unterschiedlicher Zeugenaussagen den wahren Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung möglich

Rz. 8 Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln. Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB, zumindest wenn sie nicht unwiderruflich ist (weil dies der Bindung des Hauptgeschäftes entsprechen würde). Nach einer vollmachtslosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfrei erklären, § 182 Abs. 2 BGB.[6] Dies erö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 15 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Rechtsnachfolge besteht darin, eine Vollerbschaft eines Dritten (zumeist der Kinder) anzuordnen und dem längerlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsvermächtnis auszusetzen. Um die Rechtsposition des überlebenden Ehegatten zu stärken, kann diesem bspw. die Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit übertragen sein. Damit ist der Dritt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Behandlung "nichtehelicher" Kinder

Rz. 27 Seit Inkrafttreten des ErbGleichG (v. 16.12.1997)[69] am 1.4.1998 werden alle leiblichen Kinder des Erblassers grundsätzlich gleich behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts. Auslegungsschwierigkeiten sind jedoch denkbar, wenn der (nach dem 31.3.1998 verstorbene) Erblasser sein Testament vor dem 1.4.1998 errichtet hat. Soweit die letztwillige Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. Dies ergibt sich bereits aus den §§ 140, 2084 BGB. Die Vorschrift gilt gem. § 2157 BGB entsprechend für das Vermächtnis. § 2090 BGB greift nur dann ein, wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers anzun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verhältnis der Auslegung zur Anfechtung

Rz. 8 Die Auslegung und die Anfechtung verfolgen, wie bereits unter Rdn 1 dargestellt, unterschiedliche Ziele. Ziel der Auslegung ist es, dem wahren Willen des Erblassers zur Durchführung zu verhelfen. Im Gegensatz hierzu vernichtet die Anfechtung die Verfügungen von Todes wegen, die nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprechen. Dies bedeutet daher, die Auslegung refor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Scheitert die Verbindung zwischen den Ehegatten, Verlobten oder Lebensgefährten vor dem Tod des Erblassers, sind die vertragsmäßigen Verfügungen im Zweifel unwirksam, wenn ein anderer Wille nicht erkennbar ist, § 2077 Abs. 3 BGB. Dies gilt grundsätzlich auch für Verfügungen, durch die ein Dritter begünstigt wird.[10] Die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung führt beim gegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 7 Der Anspruch entsteht als Annex zum Auseinandersetzungsanspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB mit dem Tode; zu Lebzeiten des Erblassers kann er also nicht geltend gemacht werden. Nach zutreffender Ansicht von Löhnig ist er Bestandteil der Auseinandersetzung, also wie der Auseinandersetzungsanspruch unverjährbar;[26] nach anderer Auffassung verjährt er gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Begriff, Abgrenzung zum Vermächtnis

Rz. 2 Bei der Auflage handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, durch die ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass der Begünstigte ein Recht auf diese Leistung hat. Es handelt sich somit nicht um eine letztwillige Zuwendung. Dadurch, dass die begünstigte Person keinen Anspruch erhält, unterscheidet sich die Auflage vom Vermä...mehr