Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / e) Adoptionsstatut

Rz. 33 Nach autonomem portugiesischem IPR[26] bestimmt sich die Begründung der Adoptivkindschaft (Filiação adoptiva) grundsätzlich nach dem Personalstatut (= Heimatrecht) des Adoptierenden (Art. 60 Abs. 1 CC). Findet die Adoption durch Eheleute statt, ist deren gemeinsames Heimatrecht maßgebend. Ersatzweise gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatte...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss.[7] Der Testator muss das Testament in Gegenwart sämtlicher Zeugen unterschreiben bzw. ihnen gegenüber die Unterschrift als seine Eigene anerkennen. Die Zeugen müssen anschließend das Testament in Gegenwart ...mehr

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Luxemburg / b) Rechts-, Geschäfts-, Erb- und Testierfähigkeit

Rz. 13 Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. b) EuErbVO die Fragen der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, die wie früher dem Personalstatut unterliegen. Die Erbfähigkeit unterliegt dagegen gem. Art. 23 Abs. 1 lit. c) EuErbVO dem allgemeinen Erbstatut gem. Art. 21 f. EuErbVO, die Testierfähigkeit dem Errichtun...mehr

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Katalonien / 3. Steuervergünstigung für Familienbetriebe

Rz. 112 Eine zweite wichtige Steuervergünstigung existiert für Familienbetriebe. Für den Fall, dass ein solcher Betrieb durch Erbfall dem Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlingen, Vorfahren oder Angehörigen in der Seitenlinie bis zum dritten Grad weitergegeben wird, gilt eine Steuervergünstigung von 95 % seines Wertes – im Gegensatz zum Wohnhaus ohne einen Höchstbetrag. Die De...mehr

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Schweiz / e) Auflage

Rz. 107 Die Auflage erlaubt dem Erblasser die Anordnung verschiedenster Verhaltensweisen gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern. Möglicher Gegenstand der Auflage ist alles, was Inhalt einer Schuldverpflichtung sein kann.[156] Das Bundesgericht verlangt nicht zwingend einen Bezug der Auflage zu den dem Beschwerten durch Verfügung von Todes wegen zugewendeten Erbschaftsge...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 3. Gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer

Rz. 126 Nur am Rande sei angemerkt, dass die Gemeinden für den Bereich der gemeindlichen Bodenwertzuwachssteuer gemäß Art. 108.4 TRLRHL[172] einen Steuerlass in Höhe von 95 % des Steuerbetrages für Erwerbe mortis causa regeln können. Hier vertritt die Steuerverwaltung die Auffassung, dass eine lebzeitige Übertragung durch Erbvertrag einen Erwerb von Todes wegen darstellt.[173]mehr

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Schweiz / b) Aus deutscher Sicht

Rz. 64 Befindet sich Nachlassvermögen eines Schweizer Erblassers (mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz) in Deutschland, so sind die deutschen Gerichte gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EuErbVO grundsätzlich für den gesamten, weltweiten Nachlass zuständig, einschließlich das Nachlassvermögen in der Schweiz, sofern der Erblasser entweder neben der Schweizer auch die de...mehr

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Belgien / 2. Form und Inhalt

Rz. 163 Erbschaftsteuererklärungen und Übertragungserklärungen sind auf einem besonderen Formular abzugeben. Diese Formulare finden Sie unter folgenden Internetadressen: https://eservices.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/forms (Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt[141]) oder https://belastingen.vlaanderen.be/formulieren/erfbelasting (Flandern). Rz. 164 Die Erklärun...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / dd) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 62 Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen geschäftsfähig sein.[83] Rz. 63 Die Universalschenkung ist in formeller Hinsicht nur wirksam, wenn sie in öffentlicher Urkunde niedergelegt wurde. Es handelt sich um ein echtes Wirksamkeitserfordernis (requisito ad solemnitatem), das auch dann eingreift, wenn die Art der schenkungsgegenständlichen Güter die öffentliche...mehr

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 5 Seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO in den Niederlanden. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der EU,[6] und demzufolge auch für die Niederlande. Zur Vorbereitung der EuErbVO haben die Niederlande ein Ausführungsgesetz angenommen, und zwar das "Wet van 5 november 2014 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 650/2012 van het Europees Parlement en de Raad van ...mehr

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Belgien / 1. Einführung

Rz. 25 In den Fällen der Nachlassspaltung richtet sich die Rechtsnachfolge bezüglich jedes Nachlassteils grundsätzlich umfassend und getrennt nach dem jeweils berufenen Erbrecht.[52] So ist das jeweilige Erbstatut berufen, wenn es um die Gültigkeit und Auslegung einer letztwilligen Verfügung geht, die Festlegung der Erbquoten oder die Regelungen zu Erbausschlagung, Pflichtte...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Erbschaftsteuervermeidung durch Wohnsitzverlegung nach Portugal

Rz. 234 Eine Wohnsitzverlegung nach Portugal zur Vermeidung der Erbschaftsteuer wird in den meisten Fällen keinen praktischen Erfolg haben. Das deutsche Steuerrecht knüpft die persönliche Steuerpflicht nicht nur an die Inländereigenschaft des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, sondern besteuert den Erwerbsvorgang auch dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes Inlän...mehr

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Niederlande / 1. Die gesetzliche Verteilung

Rz. 93 Das niederländische Erbrecht beinhaltet eine gesetzliche Überlebendenregelung für verheiratete Personen mit Kindern. Wenn ein verheirateter Erblasser stirbt, werden der überlebende Ehegatte und die Kinder Erben. Der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses erhält und den Kindern nur ein F...mehr

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Tschechien / 4. Widerruf eines Testaments

Rz. 81 Ein Testament kann nach §§ 1575 ff. ZGB durch ein späteres Testament, soweit dieses dem früheren widerspricht, durch ein Widerrufstestament oder durch Vernichtung widerrufen werden. Als späteres Testament wird auch eine letztwillige Verfügung, die eine Enterbung anordnet oder aufhebt, betrachtet. Ein reines Widerrufstestament muss nicht in derselben Form wie das zu wi...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Sonderfall: Eröffnung eines Testaments eines Deutschen in Spanien

Rz. 211 Hat ein deutscher Erblasser sein Testament vor einem spanischen Notar errichtet, ist dieses zweckmäßigerweise auch dort zu eröffnen – ebenfalls vor einem spanischen Notar. Er benötigt in diesem Fall eine Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters in Madrid (Registro General de Actos de Última Voluntad), dass keine andere als die ihm vorliegende letztwillige Verfüg...mehr

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Norwegen / VI. Gegenseitige und gemeinsame Testamente

Rz. 68 In Norwegen besteht die Möglichkeit, dass mehrere Personen zusammen ein Testament errichten (gemeinsames Testament), § 60 Erbgesetz. Nach der gleichen Vorschrift ist es ebenfalls möglich, dass mehrere Personen ein Testament zum gegenseitigen Vorteil füreinander errichten (gegenseitiges Testament). Rz. 69 Den Widerruf oder die Änderung eines gemeinsamen oder gegenseitig...mehr

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Bulgarien / 1. Einfluss des Güterrechts

Rz. 23 Nach bulgarischem Familienrecht ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft zwingender gesetzlicher Güterstand. Dies bedeutet, dass dingliche Rechte und Kontoguthaben, die im Laufe der Ehe durch gemeinsamen Beitrag der Ehegatten erworben bzw. angespart worden sind, beiden Ehepartnern zu gemeinsamem Eigentum zustehen. Der gemeinsame Beitrag wird widerlegbar vermutet, ...mehr

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Griechenland / 2. Änderung der Fälligkeit durch Bescheid des Finanzamtes

Rz. 118 Eine für den ausländischen Erben eventuell sehr interessante Ausnahme ist in Art. 8 Abs. 1 grErbStG vorgesehen. Danach kann der Vorgesetzte des zuständigen Finanzamtes in den dort aufgezählten Fällen durch Bescheid die Fälligkeit der Erbschaftsteuer verlängern. Im hier interessierenden Kontext sind die Fälle der Sätze unter b) und c) von besonderer Bedeutung. Nach di...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Aufbau des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 3 Der Inhalt des Nachlasszeugnisses wird in Art. 68 EuErbVO in 15 Posten (lit. a bis o) aufgegliedert. Diese Posten lassen sich zu folgenden drei Gruppen gliedern:mehr

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Tschechien / E. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 161 Im Zuge der großen Zivilrechtsreform wurde das bisherige Gesetz über Erbschaft-, Schenkungs- und Immobilienübertragungsteuer mit Wirkung zum 31.12.2013 aufgehoben. Der Erwerb von Todes wegen ist jetzt im Gesetz über Steuern aus Einkünften geregelt. Er wird als eine unentgeltliche Einkunft angesehen. Gemäß § 4a Abs. 1 Buchst. a) sind unentgeltliche Einkünfte natürlich...mehr

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Montenegro / F. Nachlassabwicklung

Rz. 21 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden (Art. 131 Abs. 1 montErbG). Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderli...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / IV. Parteifähigkeit

Rz. 30 Unter Parteifähigkeit versteht man die rechtliche Möglichkeit, einen Rechtsstreit als Kläger oder Beklagter zu führen. Nur wer parteifähig ist, kann also selbst klagen oder verklagt werden. Fehlt es an der Parteifähigkeit entweder des Klägers oder des Beklagten, ist die Klage unzulässig. Parteifähig ist jeder, der rechtsfähig ist . Da gem. § 1 BGB die Rechtsfähigkeit j...mehr

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Slowenien / B. Grundlagen

Rz. 9 In der Republik Slowenien ist das Erbrecht in der Verfassung[20] verankert (Art. 33). Das Gesetz über die Erbfolge [21] (ErbG), in Kraft seit 1.1.1977 und mehrfach novelliert,[22] regelt sowohl das materielle Erbrecht als auch das Verfahrensrecht. Mit Stand Juni 2019 ist keine Reform des ErbG geplant. Rz. 10 Den Gegenstand der Erbfolge bilden Sachen und Rechte, deren Eig...mehr

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Litauen / IV. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 16 Gemäß Art. 5.13 lit. BGB ist der überlebende Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge entweder Alleinerbe oder erbt gemeinsam mit den Erben der ersten Ordnung bzw. den Erben der zweiten Ordnung. Zusammen mit den Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte eine Erbquote von einem Viertel, wenn es neben dem Ehegatten nicht mehr als drei Erben gibt. Andernfalls erben all...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 67 Eine indirekte Einschränkung der Testierfreiheit, die in England weder durch Noterb- noch durch Pflichtteilsrechte beschränkt ist, ergibt sich aus dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975, aufgrund dessen die Gerichte im Einzelfall eine Versorgung naher Angehöriger aus dem Nachlass (sog. family provisions) anordnen können. Eine Besonderheit diese...mehr

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Russische Föderation / 3. Ausstehende Unterhaltsleistungen

Rz. 93 Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits fällige Gehalts-, Pensions-, Stipendien-, Sozialversicherungs-, Schadenersatz- und sonstige Geldforderungen, die zur Sicherung seines Lebensunterhalts dienen, stehen gem. Art. 1183 ZGB den Familienmitgliedern des Erblassers, die mit ihm zusammengelebt haben, und unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern, unabhängig davon...mehr

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Türkei / 3. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln in Personengesellschaften

Rz. 88 Der Tod eines Gesellschafters bringt bei einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaften) i.d.R. die Auflösung der Gesellschaft mit sich. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, die eine Nachfolge-, Eintritts- oder Fortsetzungsklausel enthält. Dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird, kann mit einer...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Einfluss des Güterrechts auf die Erbfolge

Rz. 94 Das Güterrecht hat keinen direkten Einfluss auf die Erbfolge. Die Erbquote des Ehegatten ist unabhängig vom Güterstand der Ehegatten. Zu beachten ist, dass mit dem Tod eines Ehegatten auch der gesetzliche Güterstand (comunione legale) endet (Art. 149 Abs. 1, 191 Abs. 1 c.c.). Das Gesamtgut ist daher gem. Art. 194 Abs. 1 c.c. vorab gleichmäßig zu teilen: Nur der Anteil...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 147 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 148 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[179] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflic...mehr

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Ungarn / d) Vergleiche im Nachlassverfahren

Rz. 293 In Ungarn erfolgt die Teilung des Nachlasses i.d.R. im Rahmen des Nachlassverfahrens. Hierbei haben die Erben einen relativ großen Spielraum. Sie können während des Nachlassverfahrens von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge durch einen Erbteilungsvergleich [222] abweichen. Dieser Vergleich wirkt auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zurück: Schließ...mehr

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Tschechien / e) Auskunft aus dem Testamentsregister

Rz. 89 Zugang zu den Daten des Testamentsregisters haben zu Lebzeiten des Erblassers nur der beurkundende Notar und die Notarkammer. Nach dem Tod des Erblassers, der stets durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen ist, erteilt die Notarkammer auf Antrag eines Gerichts oder einer anderen Behörde, auf Antrag des Notars, der als Gerichtskommissar mit der Durchführung des Nachlassve...mehr

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Estland / a) Der Erbe, Nach- und Vorerben, Ersatzerben

Rz. 17 Im Testament werden der Erbe oder die Erben durch einseitige Verfügung bestimmt. Betrifft das Testament nur einen Teil des Nachlasses, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Werden mehrere Erben eingesetzt, deren Anteile nicht bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen. Werden als Erben allgemein "die Verwandten" eingesetzt, ohne ihre Personen oder Anteile näher...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 1. Voraussetzungen

Rz. 13 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, sofernmehr

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Irland / 3. Rechtslage vor Inkrafttreten der EuErbVO

Rz. 16 Nach früherer Rechtslage (bis 16.8.2015) unterlag die Rechtsnachfolge von Todes wegen aus deutscher Sicht gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. – vorbehaltlich einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. bzw. eines vorrangigen Einzelstatuts gemäß Art. 3a Abs. 2 EGBGB – dem Heimatrecht des Erblassers im Todeszeitpunkt. Da auch eine Anknüpfung des Erbstatuts für Immobilie...mehr

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Deutschland / 1. Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

Rz. 19 Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist in erster Linie das Bestehen einer wirksamen Ehe mit dem Erblasser im Todeszeitpunkt. Seit dem 28.6.2017 ist "Ehe" im Sinne des Gesetzes eine Ehe zwischen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts.[15] An einer "Ehe" fehlt es, wenn die Ehe rechtskräftig aufgehoben wurde (§ 1313 BGB) bzw. als Hauptfall dann, wenn die Ehe ...mehr

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Finnland / 2. Güterstatut

Rz. 19 Seit dem 29.1.2019 wird in Finnland die EuGüVO angewandt.[10] Die Frage, inwieweit diese auf einen konkreten Fall (zeitlich) Anwendung findet, richtet sich nach der EuGüVO und nicht nach finnischem Recht. Daher wird auf eine weitergehende Darstellung an dieser Stelle verzichtet. Rz. 20 Für Ehen, die vor dem 29.1.2019 geschlossen und nach dem 1.3.2002 durch Tod eines de...mehr

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Österreich / II. Anwendbares Recht

Rz. 3 Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht jenes Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände eine "engere Verbindung" zu einer anderen Rechtsordnung, ist diese anwendbar. Auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers kommt es jedenfalls nicht mehr...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / cc) Verzicht

Rz. 68 Der unwiderrufliche[100] Erbverzicht kann sich auf das Noterbrecht beschränken (beschränkter Verzicht) oder sich darüber hinaus auf das Erbrecht insgesamt erstrecken (unbeschränkter Verzicht). Davon abgesehen ist eine Beschränkung des Verzichts dem Umfang nach nicht vorgesehen.[101] Der Verzicht darf – im Unterschied zur Schenkung[102] – auch nicht einer Bedingung unt...mehr

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Schweiz / III. Streitige Gerichtsbarkeit: Zivilrechtliche Klagen (Überblick)

Rz. 209 Die wichtigsten Klagen zur Durchsetzung des materiellen Erbrechts sind:[353]mehr

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Deutschland / 4. Zuwendungsverzicht

Rz. 117 Ein Sonderfall des Erbverzichts ist der in § 2352 BGB geregelte Zuwendungsverzicht. Derjenige, der durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht wird. Besondere Bedeutung erlangt die Vorsch...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 43 Nach Art. 2034 CC kommen folgende Personen wegen Erbunwürdigkeit nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht:[30]mehr

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Luxemburg / 2. Steuertatbestände

Rz. 174 Für die Erbschaftsbesteuerung ist steuerbarer Rechtvorgang der unentgeltliche Übergang des Vermögens von Todes wegen. Rz. 175 Steuergegenstand der Nachlasssteuer sind nur die in Luxemburg belegenen Immobilien. Dazu gehören auch Grundstücke im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft.[85] Bankkonten, Wertpapiere und Depots in Luxemburg eines nicht in Luxemburg Ansäs...mehr

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Finnland / 1. Nachlassinventar

Rz. 75 Nach dem Tod einer in Finnland wohnhaft gewesenen Person ist binnen einer Frist von drei Monaten das Nachlassinventar zu errichten. Inhalt des Nachlassinventars ist zum einen die Auflistung der Nachlassbeteiligten, zum anderen eine Auflistung des Nachlassvermögens inkl. aller Forderungen und Verbindlichkeiten. Auf diese Weise dient das Nachlassinventar sowohl der Nach...mehr

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Belgien / 8. Besteuerung des Familienwohnsitzes

Rz. 199 Falls der Nachlass wenigstens einen Eigentumsanteil an der Immobilie umfasst, in welcher der Erblasser während wenigstens fünf Jahren vor seinem Tode seinen Hauptwohnsitz hatte,[156] werden für den Erwerb dieser Rechte in gerader Linie gem. Art. 60terErbStGB W die folgenden Erbschaftsteuertarife auf den Nettowert des Eigentumsanteils, welcher dem Erblasser gehörte, a...mehr

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§ 8 Sachenrecht / b) Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Rz. 61 Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. §§ 1090 ff. BGB unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit nicht im Inhalt der Berechtigung, sondern nur durch die Person des Berechtigten. Während dies bei der Grunddienstbarkeit der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist, wodurch klargestellt ist, dass die Berechtigung auch für einen Rechtsnachfolger w...mehr

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Schweiz / c) Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB)

Rz. 198 Ist ungewiss, wer Erbe ist, oder sind Erben unbekannt, so muss die sonst übliche Verwaltung der Erbschaft durch die Erben (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB) entfallen. An ihrer Stelle sieht das ZGB die behördliche Anordnung einer Erbschaftsverwaltung vor. Diese bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Vornahme unaufschiebbarer Verwaltungs- und – falls no...mehr

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Luxemburg / 2. Vorrangige Staatsverträge

Rz. 9 Folgende staatsvertragliche Regelungen im Bereich des Erbrechts gelten für Luxemburg:mehr

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Spanien: Balearische Inseln / ee) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 73 Der Erbverzicht muss gemäß Art. 50 Abs. 4 CDCIB in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sein. Es handelt sich jedenfalls heute um ein echtes Wirksamkeitserfordernis "formalidad ad solemnitatem" und nicht nur um eine Beweisvorschrift.[116] Rz. 74 Der Erbverzicht muss zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, da es sich ansonsten um eine Erbausschlagung handelte....mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Erbverzichtsverträge (finiquito)

Rz. 84 Hinsichtlich der Erbverzichtsverträge verweist Art. 77 CDCIB auf die für Mallorca geltenden Regelungen, soweit diese mit der Funktion und Bedeutung der entsprechenden Regelungen für die Inseln Ibiza und Formentera vereinbar sind. Dem Grundsatz nach sind die Vorschriften der Art. 50 und 51 CDCIB somit in Ergänzung zu den Regelungen des Dritten Buches auch für die Insel...mehr

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Ungarn / 1. Die gesetzliche Erbfolge im Allgemeinen, Erbrecht des Staates

Rz. 44 Die Erbfolge tritt ein aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung) oder aufgrund Gesetzes. Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden, ist die gesetzliche Erbfolge maßgebend. Sind keine Erben vorhanden, geht der Nachlass auf den ungarischen Staat über. Der Fiskus ist ein sog. notwendiger Erbe,[45] d.h., er darf die Erbschaft nicht ausschlagen. Da...mehr