Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 11. Formulierungsbeispiel: Beantragung eines Mindest-(Teil-)Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 92 Formulierungsbeispiel: Beantragung eines Mindest-(Teil-)Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls An das Amtsgericht – Nachlassgericht – (…) Az. (…) Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des Herrn Otto (…) an. In seinem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Mindest-(Teil)Erbscheins mit folgendem Inhalt:...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 60 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch außerordentlicher Pflichtteil genannt,[83] ist ein vom ordentlichen Pflichtteil unabhängiger Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Während sich der ordentliche Pflichtteilsanspruch aus dem zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlass berechnet, wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dem fiktiven Nachlass ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / VI. Kettensurrogation

Rz. 86 Mehrere Surrogationsfälle können aufeinander folgen (sog. Kettensurrogation). Beispiel: Ein Nachlassgrundstück wird verkauft; mit dem kraft Gesetzes zum Nachlass gehörenden Erlös kaufen die Miterben ein anderes Grundstück. Dies ist gem. § 47 GBO wiederum in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen. Nur kraft der Surrogationswirkung kann dieses Grundstück in Erbengem...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / IV. Vorsorgevollmacht

Rz. 98 Vorsorgevollmachten gelten grundsätzlich über den Tod hinaus.[67] Dies gilt, wenn nicht anderes in der Vollmacht angeordnet wird. Ob mit einer Bevollmächtigung auch eine Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten erfolgt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Enthält die Vorsorgevollmacht keine ausdrückliche Anordnung, ist sie auszulegen. Ist ausdrücklich verfügt, dass die ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Vereinheitlichung des Kollisionsrechts durch EuErbVO

Rz. 283 Ab dem 17.8.2015 ist die Erbrechtsverordnung vollumfänglich gültig (Art. 84 EuErbVO) und führt ein einheitliches erbrechtliches Kollisionsregime für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark ein. Durch Art. 20 EuErbVO wird ein mit einem Ausschließlichkeitsanspruch versehenes allseitiges Kollisionsrecht geschaffen,[219] das sowohl...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / E. Vererblichkeit der Auskunftsverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 137 Obwohl die Erteilung einer Auskunft eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung ist, kann die Auskunftsverpflichtung eines Erblassers als Nachlassverbindlichkeit auf dessen Erben übergehen. Rz. 138 Zunächst für Ansprüche nach § 2027 BGB hat der BGH klargestellt:[155] Zitat "Die gesetzliche Ausgestaltung der Universalsukzession bringt es mit sich, dass die Erbschaft...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Angaben bei gesetzlicher Erbfolge

Rz. 48 Der Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge muss nach § 352 Abs. 1 FamFG mindestens folgende Angaben enthalten:mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 2. Erschwernis der Löschung höchstpersönlicher Rechte

Rz. 80 Auch ein dingliches Recht, das mit dem Tod des Rechtsinhabers erloschen ist, kann nach § 23 GBO, wenn Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind (wie bspw. beim Nießbrauch), nicht ohne Weiteres unter Vorlage eines Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden. In solchen Fällen ist grundsätzlich die Bewilligung der Erben erforderlich, wenn innerhalb eines Jahres s...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / b) Unbedingte und konkludente Rechtswahl

Rz. 22 Freilich kann eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO sowohl ausdrücklich als auch konkludent in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Da sich die konkludente Rechtswahl jedoch nur durch Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergibt, kann im Umkehrschluss eine isolierte Rechtswahl nur ausdrücklich, mithin expressis verbis, erfolgen.[41]mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / VII. Betreuer/Bevollmächtigte

Rz. 53 Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind aus dieser Position heraus nicht zur Kostentragung verpflichtet. Das Amt des Betreuers endet mit dem Tod des Betreuten, so dass er dann nicht mehr berechtigt ist, dessen Erben zu verpflichten.[43] Der Bevollmächtigte darf – wenn die Vollmacht nicht ausnahmsweise durch den Tod des Vollmachtgebers endet – für die Erbe...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / d) Form der Rechtswahlerklärung

Rz. 24 Die zu treffende Rechtswahl kann gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO entweder ausdrücklich oder konkludent in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dabei muss die Rechtswahl nicht zwingend mit einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen verbunden sein. Bei einer konkludent erfolgten Rechtswahl ist das gewählte Recht durch Auslegung des Testaments bzw. der...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Beeinträchtigende Schenkungen

Rz. 599 Der durch Erbvertrag bindend eingesetzte Erbe, der nicht zugleich Vertragspartner sein muss, wird durch § 2287 BGB nur gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers geschützt. Allerdings sind die vorgenommenen Schenkungen wirksam (keine Aushöhlungsnichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB [627]); sie geben dem benachteiligten Erben lediglich nach dem Tod des Erblassers e...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Allgemeines

Rz. 117 Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils – im Gegensatz zur Erbeinsetzung – in der Weise, dass der Vermächtnisnehmer nicht in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes erhält, § 2174 BGB. Rz. 118 Vermächtnisnehmer kan...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Die gesetzlichen Regelungen

Rz. 357 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[397] Bei der OHG führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung, sondern zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / e) Anfechtungsfrist

Rz. 354 Nach § 2082 BGB kann die Anfechtung der letztwilligen Verfügung nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Maßgebend für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund. Beim gemeinschaftlichen Testament beginnt die Frist für die als Schlusserben bedachten Abkömmlinge erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten.[363]mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / f) Das "Supervermächtnis"

Rz. 143 Nach h.M. können die Drittbestimmungsmöglichkeiten der §§ 2151, 2153 und 2156 BGB auch kombiniert werden (sog. "Supervermächtnis"[185]).[186] Eine solche Gestaltung bietet sich vor allen Dingen an, um im Falle eines Berliner Testaments bei einem Überschreiten der Erbschaftsteuerfreibeträge eine Beteiligung der Abkömmlinge am elterlichen Vermögen und damit das Ausnutz...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Zweck

Rz. 183 Dem Anliegen des Erblassers, eine Vertrauensperson mit der Abwicklung seines Nachlasses zu beauftragen, kann auch mit einer Vollmacht[201] entsprochen werden, die entweder bereits zu Lebzeiten erteilt wird und über den Tod hinaus gilt oder aber mit einer Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam wird. Im ersteren Fall spricht man von einer transmortalen Vollmacht, im z...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 2. Testamentsablieferungspflicht

Rz. 44 Wer eine Urkunde im unmittelbaren[52] Besitz hat, die eine Verfügung von Todes wegen sein kann, muss sie beim Nachlassgericht abliefern, wenn er vom Tod des Erblassers erfährt (§ 2259 BGB). Erfasst werden neben Testamenten auch Erbverträge (§ 2300 Abs. 1 BGB). Dabei ist es für die Ablieferungspflicht ohne Belang, ob die Verfügung nach Inhalt oder Form wirksam ist. Die...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Zweiseitiger oder mehrseitiger Erbvertrag

Rz. 487 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen zu treffen braucht, sondern dass auch zwei oder mehr Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeutung für geschiede...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / VIII. Checkliste: Grundbuchberichtigungsantrag

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 1. Grundsatz: keine Auflösung der EWIV

Rz. 40 Der Tod eines Mitglieds führt regelmäßig nicht zur Auflösung der EWIV, Art. 28, 30 EWG-VO; sie wird vielmehr von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt, Art. 28 EWG-VO. Das Ausscheiden des verstorbenen Mitglieds kann ausnahmsweise jedes Mitglied der EWIV einzeln anmelden, Art. 29 S. 2, Art. 31 IV 2 EWG-VO.mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / I. Erste Maßnahmen, Obduktion, Organspende

Rz. 69 Verstirbt ein Mensch, ist ein Arzt zu verständigen. Dieser stellt den Tod fest. Gibt es keine Anzeichen für Fremdverschulden, besteht für die Benachrichtigung eines Bestatters keine Eile. Grundsätzlich kann ein Leichnam 48 Stunden in der Wohnung verbleiben. Ein "Leichengift" gibt es nicht. Die Übung des Umgangs mit dem Tod ist in unserer Gesellschaft weitgehend verlore...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 2. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Rz. 181 Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können die zu gesetzlichen Erben berufenen Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird in der Regel angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Dennoch is...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 9. Mietverhältnis

Rz. 50 Mit dem Tod eines Mieters treten nach § 563 BGB der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Mieters, die Kinder des Mieters oder andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, in das Mietverhältnis ein, sofern sie nicht erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Der Vermieter kann das Mietver...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 15. Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

Rz. 62 Nach § 528 BGB kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die ihm seinen Verwandten oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigte...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Begriff der Beeinträchtigung

Rz. 517 Die vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrages wirken also dann bindend, wenn sie durch eine andere Verfügung von Todes wegen beeinträchtigt werden. Entscheidend für das Vorliegen einer Beeinträchtigung ist nach herrschender Ansicht nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern derjenige des Erbfalls. Nur dann, wenn der Bedachte auch wirklich Erbe geworden is...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / ee) Wahl des anzuwendenden Erbstatuts

Rz. 303 Art. 22 Abs. 1 EuErbVO eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, die Wahl des anwendbaren Rechts auf seinen Erbfall selbst vorzunehmen. Allerdings ist er nicht frei in seiner Entscheidung, ein beliebiges Recht zu wählen, oder es nur auf bestimmte Teile des Nachlasses für anwendbar zu erklären. Der Erblasser kann eine Rechtswahl nur einheitlich vornehmen und nur zwische...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / I. Reguläre Beendigung des Amtes

Rz. 73 Grundsätzlich endet die Testamentsvollstreckung[85] mit der Erledigung der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben bzw. mit der Erschöpfung des Nachlasses. Gleiches gilt, wenn der Erblasser für die Testamentsvollstreckung eine Frist bestimmt hat oder die Testamentsvollstreckung unter einer auflösenden Bedingung angeordnet wurde. Einer besonderen Aufhebung des ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / g) Fälle mit Auslandsberührung

Rz. 354 Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) [385] fällt, gelten gem. Art. 25 EGBGB die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. In Kapitel III der EuErbVO wird das anzuwendende Recht geregelt. Sofern in der EuErbVO nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rech...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Doppelstaatler

Rz. 18 Da zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist, ist die Staatsangehörigkeit, gar der Besitz mehrerer effektiver Staatsangehörigkeiten des Erblassers prima Vista erst einmal unbeachtlich und für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ohne Belang. Interessant wird es jedoch, wenn der Doppelstaatler ei...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Voraussetzungen für ein Hofzuweisungsverfahren

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / c) Grenzen des Auseinandersetzungsausschlusses

Rz. 226 Zeitliche Grenze: Nach § 2044 Abs. 2 BGB wird das Verbot nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall wirkungslos (mit Ausnahmen in § 2044 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der Erblasser die Aufhebung des Ausschlusses vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig macht). Rz. 227 Tod eines Miterben: Eine zeitlich begrenzte Ausschlussanordnung tritt beim Tod eines Miterben außer Kraft ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / d) Wirkung der Anfechtung

Rz. 352 Die Anfechtung bewirkt gemäß § 142 BGB, dass die Verfügung als von Anfang an nichtig angesehen wird. Grundsätzlich wirkt die Anfechtung absolut.[360] Die Unwirksamkeit erfasst aber mit Ausnahme des § 2079 BGB [361] im Gegensatz zu den allgemeinen Regelungen des BGB lediglich die einzelnen in der Verfügung von Todes wegen enthaltenen Verfügungen, dies aber nur, soweit d...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / cc) Errichtung, Widerruf und Änderung eines Testaments

Rz. 318 Art. 24 Abs. 1 EuErbVO knüpft an das sog. hypothetische Erbstatut an:[245] Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Testaments richten sich nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verstorben wäre. Daher wird über Art. 21 EuErbVO an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder subsi...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Entzug des Verwaltungsrechts

Rz. 279 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils[304] – gemäß § 1638 BGB ausschließen. Eine Begründung braucht für die Entziehung des Vermögenssorgerechts in der Verfügung von Todes wegen nicht angegeben zu werden. Hat ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Die Zuwendung von Sonderbetriebsvermögen durch Vermächtnis

Rz. 386 Schwierigkeiten können bei der Vermächtnislösung darüber hinaus entstehen, wenn der Erblasser Sonderbetriebsvermögen hinterlässt, welches ebenfalls durch Vermächtnis auf den Nachfolger übergehen soll. Aus zivilrechtlicher Sicht ist dieses als gesondertes Sachvermächtnis eines Einzelwirtschaftsgutes in der Verfügung von Todes wegen dem Nachfolger zuzuordnen. Rz. 387 Au...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben, sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts lag letztlich der Gedanke zugrunde, dass dem Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende Sorgfaltspflicht gegenüber d...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 3. Zu verneinendes Fürsorgebedürfnis

Rz. 26 Ein Fürsorgebedürfnis wird meistens zu verneinen sein, wenn ein Testamentsvollstrecker oder ein Bevollmächtigter vorhanden ist, dessen Vollmacht über den Tod hinaus reicht.[5] Dies gilt jedoch nicht, wenn auch die Person des Testamentsvollstreckers ungewiss ist oder Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung oder der Neutralität des Bevollmächtigten bestehen.[6] Rz. 27...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / dd) Gestaltungsfragen

Rz. 13 In der Regel ist es unproblematisch, wenn Ehegatten im Rahmen der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testamentes beraten werden. Sind sich die Ehegatten allerdings uneins, welches der Kinder beispielsweise zum Erben berufen werden soll, darf der Rechtsanwalt nicht weiter beraten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich die Ehegatten wegen Änderung einer früheren ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Einseitiger Erbvertrag

Rz. 485 Wenn nur ein Vertragsteil eine Verfügung von Todes wegen trifft, der andere Vertragsteil aber nicht, so spricht man vom einseitigen Erbvertrag. Diese Art von Erbverträgen wird häufig in der Form geschlossen, dass sich ein Teil verpflichtet, den Erblasser lebenslang zu pflegen und dieser dafür den anderen vertraglich zum Erben einsetzt. Ein solcher Vertrag enthält ein...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / III. Gesetzliche Ausgangssituation

Rz. 5 Jeder Miterbe kann gem. § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 BGB (Aufschub, Ausschluss) etwas anderes ergibt. Der BGH[3] führt dazu aus: Zitat "Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann allerdings – von Ausnahmefällen abgesehen – jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Der einzel...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / h) Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

Rz. 361 Zu Lebzeiten beider Ehegatten können auch wechselbezügliche Verfügungen von einem Ehegatten einseitig widerrufen werden, allerdings nur in der strengen Form des Rücktritts von einem Erbvertrag, §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB. Nach dem Tod eines Ehegatten und der damit eingetretenen Bindung für den Überlebenden gilt jedoch etwas anderes, § 2271 Abs. 2 BGB. Da eine ausdrückl...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Haftungsbeschränkung – § 1629a Abs. 1 BGB

Rz. 377 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern (oder sonstige vertretungsberechtigte Personen, wie bspw. Mitgesellschafter, Prokuristen und Testamentsvollstrecker) ihm gegenüber bei Ausübung der Vertretungsmacht begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der M...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / A. Rechtsübergang

Rz. 1 Mit dem Tod des Erblassers gehen grundsätzlich auch seine Handelsunternehmen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen auf seinen bzw. seine Erben über. Je nach Rechtsform des betriebenen Handelsgeschäfts bzw. der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einerseits und der Ausgestaltung des Gesellschafts-Rechtsverhältnisses andererseits kann der Rechtsübergang ganz unters...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 2. Ausnahme: Auflösung der EWIV

Rz. 41 Wird die EWIV ausnahmsweise durch den Tod eines Mitglieds bei entsprechender Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder aufgrund Gesellschafterbeschlusses aufgelöst, so ist die Auflösung von den Abwicklern in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 1 EWIV-AusfG. Zur Eintragung in das Handelsregister sind ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / e) Subsidiäre Zuständigkeit

Rz. 277 Soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem Mitgliedstaat der EuErbVO nicht feststellbar ist, kommt Art. 10 EuErbVO als subsidiäre Zuständigkeitsregel zur Anwendung. Ein deutsches Gericht ist international zuständig, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes besaß. Ist dies nicht der Fall, is...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 38 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt die Erteilung eines Erbscheins dem Richter vorbehalten, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Der Rechtspfleger ist zuständig, wenn der Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge erteilt werden soll und die Anwendung ausländischen Rechts nicht in Betracht kommt...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Die Auflösung der Innengesellschaft

Rz. 43 Die Innengesellschaft wird aufgelöst durch Scheidung, Tod eines Ehegatten, § 727 BGB, oder einvernehmliche Auflösung. Das Auseinandersetzungsguthaben kann im Falle der Auflösung durch Tod entweder Nachlassforderung oder Nachlassverbindlichkeit sein – je nachdem, welchem Ehegatten das Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung zusteht. Bei einer Ehegatteninnengesellscha...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / III. Neuer testamentarischer Regelungsbedarf im Pflichtteilsrecht

Rz. 172 In der Vergangenheit war das Erbstatut aus deutscher Sicht starr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden. War ein Erblasser deutscher, so war die Anwendung deutschen Erbrechts in aller Regel für im Inland lebende Pflichtteilsberechtigte klar. Durch die Einführung der EuErbVO kommt es jedoch nunmehr nicht mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Be...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 4. Die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 77 Ein in der Praxis oftmals übersehenes Problem ist die Tatsache, dass das Nacherbenanwartschaftsrecht gemäß § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB vererblich ist.[126] Mit dem Tod des Erblassers tritt der Vorerbe in die Rechtsposition des Erblassers ein und der Nacherbe erwirbt zu diesem Zeitpunkt bereits ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht, das grundsätzlich vererblich und übertrag...mehr