Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Allgemeines

Rz. 78 Der Erblasser kann für den Fall, dass der Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Die Einsetzung eines Ersatzerben verhindert vorwiegend den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bei Wegfall eines Erben. Dies entspricht dem Eintrittsrecht gemäß § 1924 Abs. 3 BGB bei der gesetzlichen Erbfolge. Bei einem Wegfall nac...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / A. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Rz. 1 Das Erbrecht des Ehegatten ist in keiner Erbenordnung enthalten. Dem Ehegatten steht neben den Ordnungserben eine Art Sondererbrecht zu. Entscheidend für die Höhe des Ehegattenerbteils ist zum einen der eheliche Güterstand und zum anderen, neben welcher Erbenordnung der Ehegatte Erbe wird. Der Ehegatte des Erblassers ist nicht erbberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Tode...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Erbvertrag

Rz. 588 Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht aus § 2295 BGB ist, dass die Verpflichtung des erbvertraglich Bedachten einen Beweggrund für die getroffene Verfügung von Todes wegen darstellt.[609] Die weitere in § 2295 BGB genannte Voraussetzung ist die Aufhebung der Rentenzahlungsverpflichtung. Der Begriff der Aufhebung wird von der h.M. so verstanden, dass jeder nachträglic...mehr

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§ 9 Der Pflichtteilsberecht... / B. Die Rechte des Pflichtteilsberechtigten vor dem Erbfall

Rz. 2 Vor dem Erbfall stehen dem Pflichtteilsberechtigten so gut wie keine Rechte zu. Er kann sich zwar bereits hinsichtlich der Höhe seines Pflichtteils erkundigen, dies ist jedoch nur vorläufig, da sich zum einen (bspw. durch eine Güterrechtsvereinbarung) die Pflichtteilsquote und zum anderen durch eine Erhöhung oder Reduzierung des Nachlasses die Pflichtteilssumme erhebli...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Umfang der in Art. 21 EuErbVO angeordneten Verweisungen

Rz. 16 Sowohl die in Abs. 1 als auch die in Abs. 2 des Art. 22 EuErbVO angeordnete Verweisung folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit. Dabei ist es de facto unbeachtlich, dass Abs. 2 der Norm nicht von der gesamten, sondern nur von der Rechtsnachfolge von Todes wegen spricht. Erfasst werden soll also stets der gesamte Nachlass, wo auch immer sich einzelne Nachlassteile befin...mehr

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§ 13 Der Ehegatte als Mandant / C. Das Wahlrecht des überlebenden Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand

Rz. 12 Ebenso wie der pflichtteilsberechtigte Erbe hat der überlebende Ehegatte beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein sogenanntes "taktisches" Ausschlagungsrecht. Im Unterschied zu § 2306 BGB steht dem Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB das Ausschlagungsrecht auch dann zu, wenn der Erbteil nicht durch Anordnung von Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist. Wird der...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / e) Die qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 368 Sieht die Nachfolgeklausel vor, dass nur einzelne Miterben oder ein bestimmter Erbe in die Gesellschaft eintreten sollen (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel), dann geht nach Ansicht des BGH[412] der ganze Gesellschaftsanteil unmittelbar auf den/die bevorzugten (Mit-)Erben über. Dies führt dazu, dass auch bei Vorhandensein von Miterben der Gesellschaftsanteil nur auf...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 140 Die inländische örtliche Zuständigkeit bestimmt sich wie auch die internationale Zuständigkeit in Art. 4 EuErbVO. Danach ist das Nachlassgericht innerhalb Deutschlands zuständig, an welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes hatte. Hatte der Erblasser indes keinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zum Zeitpunkt sein...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / aa) Freie Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden

Rz. 38 Ist dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit offen gehalten, durch letztwillige Verfügung einen anderen Schlusserben als den vorgesehenen einzusetzen, so rechtfertigt diese Möglichkeit allein noch nicht das Verlangen eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliege...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / A. Die Krise des Schuldverhältnisses

Rz. 1 Mit dem Tod des Schuldners tritt jedes Schuldverhältnis in eine "existenzielle Krise": Die wichtigste Person des Schuldverhältnisses, den Schuldner, gibt es nicht mehr. Von seinem rechtsgeschäftlichen Verhalten, seiner Vermögenssituation und Liquidität hing es ab, ob das zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner = Erblasser begründete Schuldverhältnis ordnungsgemäß abge...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 4. Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Rz. 19 Mit der Einführung der EuErbVO können nun grundsätzlich auch Deutsche eine Rechtswahl treffen. Insoweit kann von einer echten Erweiterung in den Möglichkeiten bei der Gestaltung und Abfassung einer letztwilliger Verfügungen von Todes wegen gesprochen werden. Kurz zur Erinnerung: Vor Einführung der EuErbVO war eine Rechtswahl, zumindest aus deutschen Gesetzen heraus, n...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / a) Fälle des § 2027 Abs. 1 BGB

Rz. 167 Nach § 2027 Abs. 1 BGB ist auskunftspflichtig, wer aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer). Wer als Miterbe ein über seinen Erbteil hinausgehendes Erbrecht beansprucht, kann Erbschaftsbesitzer hinsichtlich der Differenz sein.[190] Nicht zur Auskunft verpflichtet ist dagegen, wer sich nur eines Erbrechts ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Anfechtungsberechtigung

Rz. 350 Die Besonderheit des Rechts der Anfechtung eines einseitigen Testaments besteht darin, dass nicht der Urheber der Willenserklärung, der Erblasser, die Anfechtung erklärt, sondern ein Dritter nach dem Tod des Erblassers. Der Erblasser kann ein einseitiges Testament zu Lebzeiten auch gar nicht anfechten, denn er kann es jederzeit widerrufen. Zur Anfechtung einer letztw...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / V. Zuwendungsverzicht eines Schlusserben

Rz. 67 Haben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach § 2265 BGB bzw. § 10 LPartG ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichtet und ist der erste Erbfall eingetreten, führt die sich aus der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen ergebende Bindungswirkung dazu, dass der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner das Recht auf Widerruf seiner w...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / ll) Zusammentreffen von Testamentsvollstreckung und Nießbrauch in einer Person

Rz. 220 Der überlebende Ehegatte soll aufgrund gemeinschaftlicher Verfügung von Todes wegen häufig sowohl Nießbraucher am Nachlass als auch Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des gesamten Nachlasses des Erstversterbenden werden. Der Nießbraucher, dem sonst nur Verwaltungs- und geringe Verfügungsbefugnisse an den dem Nießbrauch unterliegenden Nachlassgegenständen zustehen,...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / IV. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rz. 604 Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung: Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-Erbrechtsverordnung, Rom I...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / k) Rechtsfolge der Anfechtung

Rz. 382 Auch bei der Anfechtung gemeinschaftlicher Verfügungen von Todes wegen tritt entsprechend den Anfechtungsgründen der §§ 2078, 2079 BGB Nichtigkeit der Verfügungen ein, die von der Anfechtung erfasst sind. Die Frage, ob die Nichtigkeit auch andere mit dem Erbvertrag verbundene Verträge erfasst, ist vom Willen der Vertragsschließenden abhängig.[393] Rz. 383 Im Falle der...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / f) Vormundbenennungsrecht

Rz. 291 Eltern können für den Fall, dass ihre minderjährigen Kinder nach ihrem Tod eines Vormunds bedürfen, im Testament diejenige Person benennen, die Vormund werden soll, §§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB. Der Benannte darf nur unter den in § 1778 BGB bezeichneten Voraussetzungen übergangen werden. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass die benannte Person, im Gegensatz zur gerichtli...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Rechtsstreit gegen den Erblasser

Rz. 230 Stirbt eine Partei während eines laufenden Rechtsstreits (in erster oder zweiter Instanz), so wird dieser mit dem Tod unterbrochen (§ 239 Abs. 1 ZPO). Der Erbe hat das Recht, den Rechtsstreit aufzunehmen und fortzuführen. War die Partei anwaltlich vertreten, so tritt die Unterbrechung nur auf Antrag ein (§ 246 Abs. 1 ZPO). Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Kläge...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / A. Einleitung

Rz. 1 Verstirbt der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts, muss das Grundbuch berichtigt werden. Es ist dann erforderlich, den oder die Erben anstelle des Erblassers eintragen zu lassen. Die Erforderlichkeit der Grundbuchberichtigung betrifft dabei nicht nur die auf den Erben übergegangene Eigentümerposition, sondern auch die Rechtsinhaberschaft beschränkt dinglich...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 1. Bei der Fortsetzungsklausel

Rz. 27 Wird bei dem Tod eines Gesellschafters eine Personengesellschaft aufgrund einer Fortsetzungsklausel oder kraft Gesetzes unter den Überlebenden fortgesetzt, so stellt sich die Frage, ob der Gesellschaftsanteil bzw. der Abfindungsanspruch des Erblassers Nachlassbestandteil wird und wie der Wert des Anteils zu bemessen ist. Rz. 28 Nach § 738 Abs. 1 S. 2 Fall 3 BGB steht d...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / VIII. Klage des Vertragserben gegen den Beschenkten

Rz. 107 Im Rahmen einer objektiven Klagehäufung kann der pflichtteilsberechtigte Erbe im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO den Auskunfts- und ggf. auch Wertermittlungsanspruch (nach § 2287 BGB i.V.m. § 242 BGB), hierzu vgl. Rdn 105, und den Herausgabeanspruch (nach §§ 2287, 812 ff. BGB) geltend machen. Rz. 108 Formulierungsbeispiel: Klage des Vertragserben gegen Beschenkte...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / H. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ("Passiva")

Rz. 45 Zu den Erblasserschulden zählen alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser vor seinem Tod eingegangen ist.[50] Dies sind zunächst alle Schulden des Erblassers, wie beispielsweise unbezahlte Rechnungen, Darlehen, Bankschulden oder Beitragsrückstände. Hierbei ist darauf zu achten, in welcher Höhe die Schulden den Erblasser selbst treffen und inwieweit er die Schulden auf...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / IV. Gerichtsstand

Rz. 29 Gerichtsstand ist zunächst der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten. Weiter kann der besondere Gerichtsstand des § 27 ZPO gewählt werden. Nach § 27 Abs. 1 ZPO besteht die Möglichkeit, die Klage vor dem Gericht zu erheben, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Der besondere Gerichtsstand des § 27 ZPO bietet sich insbeson...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 3. Eintritt weiterer Personen in die EWIV

Rz. 42 Treten im Zusammenhang mit dem Tod eines Mitglieds andere Personen, bspw. dessen Erben, ein einzelner Erbe oder Vermächtnisnehmer, in die EWIV ein, so ist das neue Mitglied unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Wohnsitzes zur Eintragung anzumelden, § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 EWIV-AusfG. Die Anmeldung ist von den Geschäftsführern in vertretungsberechti...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 4. Verfassungsrechtliche Aspekte

Rz. 82 Das Zuwendungsverbot greift in die durch Art. 14 GG geschützte Testierfreiheit ein. Ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit. Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben.[109] Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbre...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / I. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 1 Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden grundsätzlich vom Amtsgericht wahrgenommen, §§ 342 ff. FamFG, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. In Baden-Württemberg besteht seit dem 1.1.2018 keine Sonderzuständigkeit der staatlichen Notariate mehr. Rz. 2 Das Nachlassgericht ist zuständig bei Nachlass- und bei Teilungssachen, §§ 342 ff. FamFG. Nachlasssachen sind beispielsweise die Verfa...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Rücknahme von Erbverträgen aus der Verwahrung

Rz. 505 Nach § 2300 Abs. 2 BGB können entsprechend der Rechtslage beim gemeinschaftlichen Testament (§§ 2272, 2256 Abs. 1 BGB) auch Erbverträge aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden, sofern sie lediglich Verfügungen von Todes wegen enthalten. Die Rückgabe kann allerdings nur an alle Vertragschließenden gemeinsam erfolgen. Erfolgt die Rücknahme, ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / f) Zuständigkeit bei Rechtswahl

Rz. 278 Diese allgemeinen Zuständigkeitsregelungen können nach Art. 7 EuErbVO für den Fall überlagert werden, dass der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl getroffen hat. Nach Art. 22 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Die Rechtswahl ist in einer Verfügung von Todes we...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / b) Vermutung der Kenntnis

Rz. 93 Ein solches Einvernehmen bzw. die Kenntnis wird vermutet, wenn der Zuwendungsempfänger Kenntnis von der letztwilligen Verfügung erlangt hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine solche Kenntnis bereits bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestanden hat. Es genügt auch jede spätere Kenntniserlangung vor dem Erbfall. Am Einvernehmen fehlt es, wenn weder der He...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / A. Grundsatz

Rz. 1 Der Erbe muss sein Erbrecht bei einer Vielzahl von Gelegenheiten nachweisen: Bei Banken und Sparkassen, beim Grundbuchamt oder bei Versicherungen. In nahezu allen Fällen wird dieser Nachweis geführt durch einen vom Nachlassgericht erteilten Erbschein (§§ 2353 ff. BGB) oder eine beglaubigte Abschrift einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt nachlassge...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Angaben bei gewillkürter Erbfolge

Rz. 49 Der Erbscheinsantrag aufgrund gewillkürter Erbfolge muss nach § 352 Abs. 2 FamFG mindestens folgende Angaben enthalten:mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / I. Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Beiseiteschaffen eines gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 147 Formulierungsbeispiel: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Beiseiteschaffen eines gemeinschaftlichen Testaments An das Landgericht – Zivilkammer – Klage der Frau (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) gegen Herrn (…) – Beklagter – wegen: Feststellung des Erbrechts In Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und bitte um Anberaumung e...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / (2) Ermittlung der auffälligen Verhaltensweisen

Rz. 129 Zur Ermittlung der auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers kann sich das Nachlassgericht sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel bedienen.[100] Der Umfang der gebotenen Ermittlung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.[101] Rz. 130 Erste Auffälligkeiten, die das Nachlassgericht selbstständig überprüfen kann, können sich aus dem eröffneten Tes...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 1. Unklarheit der Erbfolge

Rz. 4 Regelmäßig wird dem Nachlassgericht der Tod einer Person durch Anzeige des Standesbeamten bekannt. Da die Mitteilung des Standesamts an das Nachlassgericht im Rahmen eines verwaltungsmäßigen Verfahrens erfolgt, vergehen zumindest mehrere Tage zwischen dem Tod einer Person und dessen Bekanntwerden beim Nachlassgericht. In der Zwischenzeit können Veränderungen im Bestand...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / ff) Fallbeispiel

Rz. 586 Beispiel Mutter M und Tochter T schließen einen Erbvertrag, wonach M ihre Tochter T in vertraglich bindender Weise und ohne Rücktrittsvorbehalt zur Alleinerbin einsetzt. Die Tochter T hat sich im Gegenzug zur Zahlung einer wertgesicherten Leibrente an M verpflichtet. Außerdem sollte die Leibrente durch Eintragung einer Reallast auf einem Gebäudegrundstück der Tochter...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / 15. Zustimmung der potenziell beeinträchtigten Schlusserben

Rz. 82 § 2287 BGB gibt dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschenkten. Dass das Einverständnis des Bedachten mit einer ihn beeinträchtigenden lebzeitigen Verfügung im Grundsatz geeignet ist, diesen Anspruch auszuschließen, ist unstreitig. Nach der Rechtsprechung des BGH[143] sind die zu § 2289 BGB entwickelten Grundsätze auch im Rahmen des § 2287 BGB an...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Beweis- und Vermutungswirkung

Rz. 385 Erwägungsgrund 71 der EuErbVO umschreibt die Beweis- und Vermutungswirkung wie folgt: Zitat "Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rec...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 54 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG steht im Kontext des Nachweises der Angaben im Erbscheinsantrag durch öffentliche Urkunden bzw. durch Vorlage der letztwilligen Verfügung, auf der das Erbrecht beruht.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / V. Die Prognose bezüglich der Sittenwidrigkeit

Rz. 336 Es bleibt die Frage, ob das Behindertentestament zukünftig bei jeder Vermögensgröße Bestand haben wird. Der BGH hatte über die Frage der Sittenwidrigkeit bislang nur für den Fall des Vorhandenseins von mittlerem Vermögen zu entscheiden. In einer Entscheidung vom 20.10.1993[364] hatte er dabei insofern noch auf die Vermögensgröße abgestellt, als er einen Vergleich dahi...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 1. Allgemeines

Rz. 111 Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, von den Erben als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dem Wortlaut zufolge ergibt dies, dass zum realen Nachlass (die zum Zeitpunkt des Todes noch vorhandenen Gegens...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Offene Handelsgesellschaft

Rz. 203 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, scheidet der verstorbene Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Die Erben rücken nicht in die Gesellschafterstellung ein. Für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften sie unbeschränkt (§ 1967 BGB, § 128 HGB), aber erbrechtlich beschränkbar (§§ 1975 ff. BGB).[...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Staatsangehörigkeit mit mehreren Teilrechtsordnungen

Rz. 23 Verstirbt eine Person, welche eine Staatsangehörigkeit besitzt, in welcher es mehrere Teilrechtsordnungen gibt, so ist die Bestimmung des Erbstatuts nicht ganz einfach. Ganz grundsätzlich wird in einem solchen Fall jedoch zunächst einmal zu prüfen sein, ob dieser Staat, zu dessen Recht von Todes wegen optiert wird, über ein interlokales Kollisionsrecht verfügt oder ni...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Allgemeines

Rz. 376 Im Rahmen der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen ist die Problematik, die bei der Vererbung von Betriebsvermögen auftreten kann, zu berücksichtigen. Um gesellschafts- und steuerrechtliche Probleme zu vermeiden, sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten denkbar, wobei zu beachten ist, dass bei Anteilen an Personengesellschaften (mit Ausnahme von Kommanditanteilen...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / I. Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern, allen oder einzelnen Erben

Rz. 27 Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt – so die gesetzliche Regel –, so scheidet der verstorbene Gesellschafter nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB aus; sein Anteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern an. Dies ist von allen Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesell...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / B. Zur Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

Rz. 4 Mit zwei Beschlüssen vom 19.4.2005[1] hat das Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts für das Pflichtteilsrecht von Kindern des Erblassers bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergänzt die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Erbrechtsgarantie die Eigentumsgarantie und bild...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / E. Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte

Rz. 95 Die Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte – internationaler Entscheidungsdissens – ist nicht zu verwechseln mit dem Bestehen mehrerer Erbstatute nebeneinander. Gemeint ist im vorliegenden Fall also nicht die allein die abweichende Bestimmung des Erbstatuts aus ausländischer Sicht[214] mit der Folge von Einzelstatuten. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen d...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 10. Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 90 Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – (…) Az. (…) Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung der Frau (…) an. In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt: Alleinerbin des Herrn (…), geboren am (…) in (…)...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Sekundärer Unrichtigkeitsnachweis: Beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift

Rz. 15 Die Vorlage eines Erbscheins ist nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, reicht statt der Vorlage eines Erbscheins die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen letztwilligen Verfügung zusammen mit einer Abschrift der Eröffnungsniederschrift durch das Nachlassgericht aus, § 35 Abs. ...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / c) Urkundenvorlage durch Dritte

Rz. 37 Aus den gleichen Gründen wie der Gegner kann ein Dritter zur Urkundenvorlage verpflichtet werden (§§ 428 ff. ZPO). Zwangsweise ist die Herbeischaffung in diesen Fällen lediglich im Prozesswege möglich. Rz. 38 Zusätzlich hat das Gericht auch gegenüber Dritten die Möglichkeit, von Amts wegen die Vorlage beweiserheblicher Urkunden aufzugeben ( § 142 ZPO). Ein materiellrech...mehr