Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 2 Das Mandantengespräch / VII. Bisherige erbrechtliche Verfügungen

Rz. 47 Eine lückenlose Erfassung sämtlicher erbrechtlicher Verfügungen ist absolut unerlässlich. Hierzu zählen selbstverständlich auch alle bereits in der Vergangenheit getroffenen Verfügungen, selbst wenn der Mandant bzw. der Testator davon ausging, dass diese durch eine jüngere Verfügung aufgehoben oder ersetzt wurden. Im Einzelfall kann sich aus einem früheren Testament o...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / gg) Dem Versteigerungsverfahren entgegenstehende Rechte

Rz. 303 & Teilung in Natur Nach dem ersten Auseinandersetzungsprinzip des § 752 BGB hat bei teilbaren Gegenständen die Teilung in Natur zu erfolgen (vgl. oben Rdn 244 ff.). Für ein in dieser Weise teilbares Grundstück – was selten sein dürfte – darf die Teilungsversteigerung nicht angeordnet werden, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.[333] Ihre Anordnung wäre unzulässi...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 12. Beschaffung eines Erbscheins durch Nachlassgläubiger

Rz. 94 Ist der Erbschein bereits einer anderen Person erteilt worden, kann der Gläubiger nach § 357 Abs. 2 FamFG unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels die Ausfertigung des erteilten Erbscheins beim Nachlassgericht beantragen. Rz. 95 Ist ein Erbschein noch nicht erteilt, kann der Gläubiger, wenn er bereits im Besitz eines Titels ist, das Erbscheinsverfahr...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / I. Die lebzeitige Verfügung bei mangelnder Testierfreiheit

Rz. 619 Im Rahmen der Testierfreiheit und des Schutzes des Vertragserben durch Verfügungen von Todes wegen hat auch die Frage des Schutzes durch lebzeitige Verfügungen eine besondere Bedeutung. Denn nicht selten folgt auf die festgestellte Bindungswirkung und die mangelnde Testierfreiheit die Frage des Mandanten, ob er denn wenigstens zu Lebzeiten über sein Vermögen frei ver...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 4. Anfechtung eines Erb- bzw. Pflichtteilverzichts

Rz. 384 Hier muss grundsätzlich zwischen der Anfechtung des abstrakten Erbverzichts und der Anfechtung des dem Erbverzicht zugrunde liegenden Kausalgeschäfts unterschieden werden. Rz. 385 Die Anfechtung des abstrakten Erbverzichts wegen Irrtums, Drohung und Arglist richtet sich nach den §§ 119 ff. BGB, da es sich insoweit um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt. Ein rein...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / ee) Form und Frist der Anfechtung

Rz. 552 Die Anfechtung muss durch den Erblasser persönlich erklärt werden, § 2282 Abs. 1 BGB; für einen geschäftsunfähigen Erblasser handelt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 2282 Abs. 2 BGB. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2282 Abs. 3 BGB, und muss zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber erklärt wer...mehr

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§ 32 Mediation / D. Die Anwendung im Erbrecht

Rz. 4 Wenn Konfliktparteien auch über den momentanen Konflikt hinaus in Zukunft miteinander kooperieren sollen, wollen oder müssen, ist es sinnvoll, wenn dieser Konflikt so gelöst wird, dass es nur Gewinner und keine Verlierer gibt. Dies gilt bei:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Rechtslage bis zum Ablauf des 16.8.2015

Rz. 311 Bis zum Ablauf des 16.8 2015 galt Art. 26 Abs. 5 EGBGB a.F. als Kollisionsnorm zur Ermittlung der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen und ihrer Bindungswirkung. Hierfür stellte die Norm auf das hypothetische Erbstatut ab. Die Bestimmung wurde zum 17.8.2015 aufgehoben.[242]mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / IV. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 35 Der Übergang des Kommanditanteils auf den Vorerben ist von allen Gesellschaftern und allen Erben des Erblassers unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden, der Übergang auf den Nacherben von den Gesellschaftern und, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eingetreten ist, auch von den Erben des Vorerben unter Vorlage eines Erbnachweises betreffend die Erbfolge...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 1. Verzug

Rz. 11 Es gelten die allgemeinen Verzugsvorschriften; Verzug kann auch ohne Mahnung bei kalendermäßig berechenbarer Leistungszeit eintreten, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Beispiel: Fälligkeit drei Monate nach Erbfall, nach der Bekanntgabe der betreffenden Verfügung von Todes wegen oder nach Erklärung der Vermächtnisannahme gegenüber dem Beschwerten. Es gelten natürlich auch die Vor...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Der Herausgabeanspruch des Vertrags-(Schluss)erben

Rz. 622 Die Voraussetzungen des § 2287 BGB sind das Vorliegen einer objektiven Beeinträchtigung des Vertrags- oder Schlusserben sowie einer Beeinträchtigungsabsicht (subjektiver Tatbestand). § 2287 BGB findet Anwendung auf Schenkungen, gemischte Schenkungen und Auflagenschenkungen und wohl auch auf ehebezogene Zuwendungen.[678] Bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Anordnung der Vorerbschaft

Rz. 70 Die Anordnung der Vorerbschaft führt dazu, dass sich bei dem als Vorerbe bestimmten Erben zwei verschiedene Vermögensgruppen bilden. Zum einen das Eigenvermögen des Vorerben und zum anderen das ererbte Vorerbenvermögen als Sondervermögen.[118] Mit Eintritt des Nacherbfalls ist das Sondervermögen an den oder die Nacherben herauszugeben. Tritt der Nacherbfall mit dem To...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Allgemeines

Rz. 345 Wie bereits ausgeführt, bedarf es bei Gesellschaftsverträgen, besonders bei Personengesellschaften, einer präzisen Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und Verfügung von Todes wegen. Das gilt vor allem deshalb, weil der gesellschaftsrechtlichen Bestimmung grundsätzlich der Vorrang vor der erbrechtlichen Regelung einzuräumen ist. So fallen Anteile an Kapitalgesellschaf...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / e) Kündigung von Versicherungsverträgen

Rz. 56 Enden Versicherungsverhältnisse mit dem Tod des versicherten Erblassers, z.B. Lebensversicherungsverträge, persönliche Haftpflichtversicherungen, bedarf es keiner Kündigung. Lediglich bei Sachversicherungen u.Ä. handelt es sich um Leistungsrechte i.S.v. § 1812 BGB, deren Kündigung der Genehmigung bedarf.mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 2. Das vom Erblasser eingesetzte Schiedsgericht

Rz. 10 Das vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung eingesetzte Schiedsgericht hat diejenigen Aufgaben, die ihm vom Erblasser zugewiesen werden, soweit wie oben ausgeführt die gesetzlichen Grenzen nicht überschritten sind. Grundsätzlich können alle vermögensrechtlichen Ansprüche einem Schiedsgericht übertragen werden, § 1030 ZPO. Dies trifft vor allem auf erbrechtliche A...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / II. Berufskonsuln

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (2) Rücktritt bei Wegfall der Gegenverpflichtung, § 2295 BGB

Rz. 572 § 2295 BGB gewährt dem Erblasser ein Rücktrittsrecht, wenn die Verpflichtung des Vertragspartners auf wiederkehrende Leistungen gegenüber dem Erblasser vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird. Diese Vorschrift zielt auf entgeltliche Erbverträge ab. Seine bereits erbrachten Leistungen kann der Vertragspartner im Falle des Rücktritts nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zurüc...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO (Allgemeine Kollisionsnorm)

Rz. 12 Aus deutscher Sicht (und aller ratifizierenden Vertragsstaaten der EuErbVO) wird gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen auf den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[18] Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei einheitlich für das europäische Kollisionsrecht zu bilden un...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / (3) Paranoide Wahnvorstellungen

Rz. 142 BayObLG, Beschluss vom 21.7.1999 Nach dem BayObLG kann der Erblasser testierunfähig sein, wenn sich seine paranoiden Wahnvorstellungen vor allem auf eine als (testamentarischer) Erbe in Betracht kommende Person beziehen, sodass er nicht in der Lage ist, sich ein freies Urteil über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu bilden:[120] Zitat "Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / a) Tätigkeitsfelder des Notars

Rz. 100 Der Notar ist in der Regel mit § 14 HeimG befasst.mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Form der Rechtswahl

Rz. 70 Nach alter Rechtslage war es einem Deutschen Staatsbürger ganz grundsätzlich nicht möglich eine Rechtswahl zu treffen. Eine entsprechende Regelung war in Art. 25 ff. EGBGB a.F. schlichtweg nicht enthalten. Dennoch kamen Rechtswahlen recht häufig in Testamenten vor. Zum einen über den bereits benannten Art. 25 Abs. 2 EGBGB, jedoch noch viel häufiger zugunsten deutschen...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / a) Erweiterte Prüfungskompetenz

Rz. 30 Bei der Vorlage von Verfügungen von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift gehen die Prüfungskompetenzen des Grundbuchamts weiter als bei der Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (siehe dazu Rdn 17 ff.). Das Grundbuchamt hat Formgültigkeit und Inhalt der ihm vorgelegten Verfügung zu prüfen. Es kann aber keine eigenen Ermittlungen anste...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Inhalt der Auflage

Rz. 273 Grundsätzlich können als Inhalt einer Auflage sowohl Geld, als auch Sachleistungen angeordnet werden. Als typische Auflage wird in der Praxis die Grabpflege, die Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers oder aber die Verpflichtung zur Erteilung einer Vollmacht an einen Testamentsvollstrecker zur Fortführung eines Einzelunternehmens angeordnet.[298]mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 1 Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, § 1922 BGB (Universalsukzession). Mit Eintritt des medizinischen Todes des Erblassers werden die Erben Inhaber aller vermögensrechtlichen Positionen, die der Erblasser innehatte, gleichgültig, ob die Erben oder einzelne von ihnen Kenntnis vom Tod des Erblassers oder gar vom Berufungsgrund haben. Kraft ausdrückliche...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Die Rechtsnachfolge am Einzelunternehmen

Rz. 346 Das Einzelunternehmen ist kein selbstständiger Gegenstand des Rechtsverkehrs, sondern setzt sich aus einer Vielzahl in ihm zusammengefasster Vermögenswerte (z.B. Grundstücke, Forderungen, Verbindlichkeiten, "guter Ruf") zusammen. Die grundsätzliche Vererblichkeit eines einzelkaufmännischen Unternehmens ergibt sich jedenfalls aus § 22 HGB, wonach derjenige, der ein be...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / G. Schiedsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 54 Bei wechselbezüglichen Verfügungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gelten zu Lebzeiten beider die allgemeinen Regeln; jedoch dürfte eine nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bzw. Lebenspartners angeordnete letztwillige Schiedsklausel unwirksam sein (vgl. Rdn 11).mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 3. Verlust eines eigenhändigen Testaments

Rz. 45 Auch aus einem nicht auffindbaren Testament können Rechte abgeleitet werden. An den Nachweis der formgerechten Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments sind strenge Anforderungen zu richten.[56] Derjenige, der aus dem Testament Rechte geltend macht, muss die formgültige Errichtung und seinen Inhalt beweisen.[57] Die Beweislast kehrt sich jedoch u...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Systemvergleich: Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament?

Rz. 489 Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern steht neben dem Erbvertrag, der von jedermann geschlossen werden kann, auch das gemeinschaftliche Testament als weitere Form der Verfügung von Todes wegen offen. Für den Rechtsberater ist daher von zentraler Bedeutung, ob ihnen die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags vorgeschlagen werden s...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 34 In der ab dem 17.8.2015 geltenden Fassung des § 343 Abs. 1 FamFG [33] wurde der Wohnsitz bzw. der Aufenthalt des Erblassers als Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit aufgegeben und durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes ersetzt. Unter "Aufenthalt" ist jegliche tatsächliche Anwesenheit an einem Ort – gleichgültig, ob vorübergehend ...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 4. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 19 Der Vorerbe ist als Rechtsnachfolger des Erblassers im Handelsregister einzutragen. Nach Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Unternehmensinhaber. Seine Eintragung ist vom Vorerben, bzw. nach seinem Tod von den Erben des Vorerben und dem Nacherben, in letzterem Falle unter Vorlage eines Erbnachweises nach dem Vorerben, anzumelden.[27]mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 8. Schiedsfähigkeit von ehegüterrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 26 Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand lebten, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten[65] zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansprüchen aus dem ehelichen Gü...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / f) Die Eintrittsklausel

Rz. 373 Ein Gesellschaftsvertrag kann auch ein sogenanntes Eintrittsrecht für den/die potentiellen Gesellschaftsnachfolger vorsehen.[426] In diesem Fall wird die Gesellschaft zunächst unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Eintrittsberechtigte hat aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten.[427] Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird hierbei ni...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / II. Personen und Güterstände

Rz. 8 Um sich in jeder Phase der Bearbeitung des Mandats einen schnellen Überblick über die an dem Verfahren beteiligten Personen machen zu können, sollte man sich zunächst bei der Personenerfassung eine Art Familienstammbaum des Mandanten bzw. des Erblassers anfertigen. Anhand eines solchen Stammbaums lassen sich schnell die einzelnen Erbenordnungen und somit auch die quote...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Wegfall der Testierfähigkeit

Rz. 36 Nicht testierfähig sind gemäß § 2229 Abs. 4 BGB Personen, die infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Erklärung zu erkennen. Insoweit handelt es sich bei der Testierunfähigkeit um einen Unterfall der Geschäftsunfähigkeit.[53] Für die Testierfähigkeit ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / hh) Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung in Einzelfällen

Rz. 313 Problem: Ausschluss des Aufhebungsverlangens bei einer Bruchteilsgemeinschaft unter Ehegatten nach Scheidung der Ehe und Tod eines Ehegatten Fallkonstellation: Als je hälftige Miteigentümer eines Wohnhauses waren Ehegatten im Grundbuch eingetragen. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Der Ehemann (EM) bewohnt das Haus, das bisher als Familienheim gedient hat. Die E...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / II. Errichtung/Abschluss des Erbvertrags

Rz. 492 Auch für den Erbvertrag müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit er mit dem Tod des Erblassers Rechtswirkungen erzeugen kann. 1. Persönliche Voraussetzungen a) Abschlussfähigkeit Rz. 493 Für den Abschluss eines Erbvertrags als Erblasser ist nach § 2275 BGB unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich; Geschäftsunfähige (§ 104 BGB) oder beschränkt Geschäftsf...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / i) Die Anfechtung durch den Verfügenden selbst

Rz. 362 Dem Erblasser steht bezüglich der eigenen bindenden Verfügungen ein Selbstanfechtungsrecht nach § 2281 BGB zu. Die weit reichende Anfechtbarkeit von wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament bzw. Erbvertrag ist nichts anderes als eine Abschwächung von deren Bindungswirkung, die nur dadurch umgangen werden kann, dass ein ausdrücklicher Anfechtungs...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 5. Formulierungsbeispiel: Auskunftsklage gegen Hausgenossen

Rz. 188 Formulierungsbeispiel: Auskunftsklage gegen Hausgenossen An das Landgericht (…) Klage des (…) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagte – wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit den Anträgen, wie folgt für Recht zu erkennen:mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / i) Das Wohnungsrechtsvermächtnis

Rz. 231 Die Zuwendung eines Vermächtnisses auf Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) dient der Absicherung des Vermächtnisnehmers im Hinblick auf das elementare Grundbedürfnis des Wohnens. Dem Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner, dem nichtehelichen Lebenspartner soll bspw. das Wohnen in der bisherigen Wohnung nach dem Tod eines Partners sichergestell...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / VII. Die Erbeinsetzung

Rz. 61 Bei der Bestimmung des Erben durch Verfügung von Todes wegen ist der Grundsatz der höchstpersönlichen Errichtung (§§ 2064, 2274 BGB) zu beachten. Der Erblasser hat daher weder die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, noch kann er die Bestimmung des Erben einem Dritten auferlegen. Gemäß § 2065 Abs. 1 BGB kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung auch nicht in de...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 7. Herausgabe des Erlangten durch Beauftragten

Rz. 48 Nach dem Tod eines Beauftragten, insbesondere eines Bevollmächtigten, geht auch die Pflicht zur Herausgabe des Erlangten (§ 667 BGB) als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben des Beauftragten über.mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / III. Testamentsvollstreckung an Anteilen von Personengesellschaften

Rz. 88 Ähnlich verhält es sich auch bei Personengesellschaften. Hier hängen der Umfang und die Möglichkeiten einer Testamentsvollstreckertätigkeit zunächst von der jeweiligen Nachfolgeklausel ab. Rz. 89 Wird die Gesellschaft bei Vorhandensein einer Fortsetzungsklausel unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, was bei oHG und KG der gesetzliche Regelfall ist, dann hat der...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / II. Grundstücksverfügungen des Testamentsvollstreckers

Rz. 103 Unterliegt das betreffende Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so hat ausschließlich der Testamentsvollstrecker das Verfügungsrecht über das Grundstück, §§ 2205, 2211 BGB. Rz. 104 Verfügt der Testamentsvollstrecker über das Nachlassgrundstück, so hat er seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisse...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / I. Allgemeines

Rz. 339 Angesichts der engen Verbindung des Erbrechts zu angrenzenden Rechtsgebieten wie Gesellschaftsrecht, Steuerecht und Familienrecht ist bei der Testamentsgestaltung für einen Unternehmer auf die Ermittlung des Sachverhaltes ganz besondere Sorgfalt zu legen.[368] Im Hinblick auf die zu treffenden Verfügungen ist unbedingt darauf zu achten, dass steuerliches Privat- und ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung

Rz. 436 Hauptzweck des Ehegattentestaments ist es, dass die gemeinschaftlichen Verfügungen wechselbezüglich[474] angeordnet werden und dass diese dann nach dem Tod des Erstversterbenden gemäß § 2270 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise Bindungswirkung entfalten. Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Wechselbezüglichkeit vorliegt, ist – sofern ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / cc) Vorrang völkerrechtlicher Verträge

Rz. 296 Art. 75 Abs. 1 EuErbVO macht von dem verfolgten Ziel der Vereinheitlichung des Kollisionsrechts Ausnahmen: Internationale Übereinkommen bleiben unberührt, denen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der EuErbVO angehören und die Bereiche betreffen, die in der Verordnung geregelt sind. Hierzu gehören für Deutschland:mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / V. Steuerrecht

Rz. 157 Für den Erbvertrags-Vermächtnisnehmer, der darauf angewiesen ist, seinen Herausgabeanspruch erst gegen den Erben oder einen Beschenkten geltend zu machen, können die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen unangenehm werden. Denn die Erbschaftsteuer entsteht nicht erst bei Erhalt des Vermächtnisses, sondern bereits mit dem Tod des Erblassers.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft

Rz. 152 Beim Tod eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft wird die Gesellschaft nach der gesetzlichen Regelung aufgelöst (§ 727 BGB). Damit wandelt sich die Gesellschaft kraft Gesetzes in eine Liquidationsgesellschaft um. Die Erben werden Mitglied der Liquidationsgesellschaft. Dies hat die nachstehenden Folgen:mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / c) Grund und Form der Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 264 Der Grund der Beschränkung muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits bestehen und der Abkömmling darf sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von der Verschwendung abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen, § 2338 Abs. 2 S. 2 BGB. Rz. 265 Die Pflichtteilsbeschränkung muss in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen, § 23...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / XIV. Dingliche Surrogation im ehelichen bzw. partnerschaftlichen Güterrecht

Rz. 103 Als Vorfrage für die Klärung des Nachlassbestandes ist beim Tod eines Ehegatten wichtig, welcher Ehegatte Eigentümer welcher Gegenstände war. Da die Erwerbsvorgänge oft Jahrzehnte zurückliegen, ist die Surrogation von erheblicher Bedeutung. 1. Surrogation bei der Zugewinngemeinschaft Rz. 104 § 1370 BGB, der sich auf Haushaltsgegenstände bezieht, regelt gleichzeitig die...mehr