Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Gesamtschuldnerische Haftung der Miterben

Rz. 50 Die Erben haften als Gesamtschuldner grundsätzlich untereinander zu gleichen Anteilen für die Pflichtteilsschuld (§ 426 Abs. 1 BGB). Allerdings gilt es im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zu beachten, dass für die Erbengemeinschaft Sonderregelungen nach den §§ 2032 ff. BGB eingreifen. So haften die Miterben für die Pflichtteilslast nicht zu gleichen Anteilen, ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Kollisionsrechtliche Behandlung des Trusts

Rz. 234 In Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO werden die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Pflichtteile unterliegen aber gem. Art. 23 lit. h EuErbVO dem Erbstatut. Daher dürfte sich unter der Erbrechtsverordnung an der vorgenannten Problemlage und der bisherigen Lösung wenig ändern. Rz. 235 Für das a...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die überwiegende Meinung[53] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus, dass der Pflichtteilsanspru...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Vergessene Enterbung des Verzichtenden

Rz. 53 Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt.[125] Daher ist der Verzichtende erst dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser entsprechend abweichend testiert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein übriges Vermögen überträgt.[126] Die bei einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht gegen entsprech...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Allgemeiner Umfang des Erbstatuts nach der EuErbVO

Rz. 127 Das Erbstatut nach der EuErbVO umfasst sämtliche Fragen der Erbfolge. Das betrifft sowohl die Fragen der Erbberufung als auch des Erbgangs. Art. 23 EuErbVO enthält insoweit eine ausführliche Aufzählung der erfassten Fragen. Im Wesentlichen ausgenommen sind hierbei die Fragen, die dem Errichtungsstatut unterstellt werden (Art. 24–26 EuErbVO), und die Fragen der formel...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / II. Pflichtteilsverzicht

Rz. 170 Der Pflichtteilsverzicht bildet ein praktisch äußerst bedeutsames Gestaltungsmittel zur Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers. Gleichzeitig kann er aber auch dazu dienen, die Pflichtteilsfestigkeit lebzeitiger Verfügungen zu gewährleisten.[407] Im Regelfall, also ohne Vereinbarung irgendwelcher Beschränkungen, bewirkt der Pflichtteilsverzicht, dass dem Verzi...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / II. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 Abs. 1 BGB)

Rz. 68 Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, wobei es keine Rolle spielt, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.[140] Ob dies auch dann gilt und daher ein "Erwerb ipso iure und ipso morte"[141] eintritt, wenn der Anspruch selbst oder zumindest seine Höhe davon abhängt, da...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / II. Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 203 Gem. § 3 Nr. 2 GrEStG ist ein Grundstückserwerb dann von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen, wenn der Grundstückserwerb von Todes wegen oder als Grundstücksschenkung unter Lebenden i.S.d. ErbStG erfolgt. Umstritten ist seit dem Jahre 1999,[268] ob ein solcher Fall auch dann vorliegt, wenn zunächst beim Pflichtteilsberechtigten ein Pflichttei...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Family provision für weitere Personen

Rz. 150 Antragsberechtigt sind auch Stiefkinder, also Personen, die nicht Kind des Erblassers sind, von diesem jedoch im Hinblick auf seine Ehe mit dessen Elternteil wie ein Familienmitglied behandelt wurden. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen betreffen hier die gesetzliche Erbfolge, da Stiefkinder bei der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen. Im Rahme der testamentaris...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Wirkungen der Verzeihung

Rz. 93 Nach § 2337 S. 2 BGB lässt die Verzeihung eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam werden und schließt weiter nach S. 1 dieser Vorschrift aus, dass der Erblasser eine künftige Pflichtteilsentziehung auf den verziehenen Entziehungsgrund stützen kann. Ist in der Pflichtteilsentziehung zugleich eine Enterbung (§ 1938 BGB) zu sehen, so ist zu beachten, da...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 4. Insolvenz

Rz. 86 Aufgrund der von der Rspr. entwickelten, zeitlich erweiterten Pfändungsmöglichkeit (siehe Rdn 85) gehört die Pflichtteilsforderung von Anfang an zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO).[194] Allerdings tritt auch hier die Verwertungsmöglichkeit erst mit der Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Anspruchs ein. Daher kann der Insolvenzverwalter die Forderung erst dan...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / II. Pflichtteilslast des Ersatzmannes (§ 2320 BGB)

Rz. 54 Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Miterben die Pflichtteilslast im Innenverhältnis untereinander auch nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen haben (§§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 Abs. 1, 2148 BGB), enthält § 2320 Abs. 1 BGB, der jedoch zur Disposition des Erblassers steht (§ 2324 BGB). Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, soll ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 331 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist in Polen zu differenzieren, da am 16.5.2011 in Polen ein neues Gesetz zum IPR in Kraft getreten ist.[384] Gem. Art. 64 § 2 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht 2011 (IPRG) gilt in Nachlasssachen (wie schon zuvor nach Art. 34 des Vorgängergesetzes aus dem Jahre 1964) das Heimatrecht d...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 4. Verbindlichkeiten des Nachlasses, die den Pflichtteilsberechtigten nicht treffen

Rz. 59 Diejenigen Verbindlichkeiten, die den Pflichtteilsberechtigten, wäre er – ohne eine ihn belastende Verfügung von Todes wegen – gesetzlicher Erbe geworden, nicht belasten würden, können ihm vom Erben nicht entgegengehalten werden. Sie sind im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Nachlassfeststellung außen vor zu lassen. Dies gilt insbesondere für den Pflichtteilsanspruch...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Ausweichklausel bei "offensichtlich engerer Verbindung" zu einem anderen Staat

Rz. 85 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine "offensichtlich engere Verbindung" zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Rz. 86 Diese Regelung...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / IV. Keine Nachabfindung

Rz. 317 Bei der Beantwortung der Frage, ob der Erbe das Landgut fortführt oder nicht, kommt es prinzipiell auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs an. Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2312 BGB gegeben und veräußert der Erbe zu einem späteren Zeitpunkt das Landgut ganz oder teilweise, ist eine Nachabfindung – anders als etwa in § 13 HöfeO – gesetzlic...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 7. Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 210 Nach in Deutschland früher wohl einhelliger Ansicht kam § 1371 Abs. 1 BGB nur bei Geltung deutschen Güterrechts zum Zuge, da diese Vorschrift davon ausgeht, dass der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt hat. Rz. 211 Umstritten war aber, inwieweit das güterrechtliche Viertel auch dann zu gewähren ist, wenn ausländisches ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / c) Zuwendungen unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts

Rz. 112 Behält sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht am Schenkungsobjekt vor, so ist umstritten, ob dies den Schenkungswert mindert. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein vorbehaltenes dingliches Nutzungsrecht mit seinem kapitalisierten Wert nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vom Schenkungswert absetzbar. Hierzu erfolgt eine mehrstufige Bewert...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 68 Der Pflichtteilsentziehungsgrund (§ 2333 BGB) muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestanden haben (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB).[196] Eine spätere Besserung des Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten war nur bei dem früheren § 2333 Nr. 5 BGB a.F. (Entziehung wegen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels) beachtlich, wie § 2336 Abs. 4 BGB a.F. hierfü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 162. Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794: Artikel 1 u 2, Änderungen des EStG u der EStDV

Rn. 182 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar noch am 19.12.2008 erfolgt, so dass eine Veröffentlichung im BGBl noch am 24.12.2008 möglich war, auch gab es laufend Informationen über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens, jedoch lassen die erst Ende November 2008 eingefügten zusätzlichen knapp 80 Änderungen der Beratungspraxis nur unzumutbar wenig ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 140. Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen u Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

Rn. 160 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonfo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. ABC der BE

Rn. 1615 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Abfall s "Altgold" Abfindung Abfindungen sind als BE zu erfassen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse beim Empfänger der Abfindung. Sie müssen insoweit beim Empfänger betrieblich veranlasst sein. Auf die Verhältnisse des Zahlenden kommt es nicht an. Als Hilfsgeschäfte sind die Abfindungen zu berücksichtigen....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Veräußerung gegen Leibrente

Rn. 452 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: Eine Leibrente ist eine wiederkehrende Zahlung, die von der Lebensdauer einer (mehrerer) Person(en) abhängig ist. Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten (§ 759 BGB). Leibrenten sind in verschiedensten Erscheinungsformen denkbar, zB Leibrenten, d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 21. Norwegen

Rz. 279 Die EuErbVO gilt in Norwegen nicht, da Norwegen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Erbstatut wird seit Inkrafttreten des neuen Erbgesetzes am 1.1.2021 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft, Art. 78 ErbG.[330] Rückverweisungen werden aus norwegischer Sicht nicht beachtet. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt für das Königreich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Stahl, Betriebsaufgabe und -unterbrechung, KÖSDI 2006, 15 125; Zapf, Grunderwerbsteuerneutrale Beendigung einer Betriebsaufspaltung, NWB 2021, 545; Müller, Absicherungsstrategien zur Vermeidung von unerwünschten Besteuerungseffekten bei Betriebsaufspaltung; NWB 2024, 489; Dressler/Nickel, Wege aus der Betriebsaufspaltung, DStR 2024, 403. Rn. 400 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Be...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Finnland

Rz. 38 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ist auch in Finnland das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Die gem. Art. 75 Abs. 3 EuErbVO zu beachtende Nordische Nachlasskonvention ist allein hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aspekte vorrangig anzuwenden und hat damit auf die Rechtsanwendung im Pflichtteilsrecht keine Auswirkungen. Das Ha...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / 2. Anwendbares Recht nach der EuErbVO

Art. 21 Abs. 1 EuErbVO verweist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Dabei sind im Hinblick auf’Verweisungen auf das Recht eines Drittstaats gem. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO ggf. Rück- und Weiterverweisungen zu beachten.mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / II. Kein Erlöschen durch Konfusion oder Konsolidation

Rz. 25 Der Erbfall kann dazu führen, dass Forderungen oder Verbindlichkeiten des Erblassers, die ursprünglich zwischen ihm und dem Erben bestanden, erlöschen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt allein von dem Zufall ab, dass der Erblasser einen Gläubiger bzw. Schuldner zum Erben berufen hat, und darf daher auf den Umfang des Pflichtteilsanspruchs keinen Einfluss haben.[...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Grundsätzliche Probleme und Schwierigkeiten der erbrechtlichen Ausgleichung und pflichtteilsrechtlichen Anrechnung

Rz. 69 Der mit der Ausgleichungspflicht (§§ 2050 ff. BGB) verfolgte Zweck einer weitgehenden erbrechtlichen Gleichstellung zwischen den Abkömmlingen, die bereits lebzeitig, und denen, die erst von Todes wegen etwas von ihren Eltern erhalten, wird in vielen Fällen nicht erreicht. Zu optimistisch daher Mohr,[153] der unreflektiert davon ausgeht, das gesetzliche Ausgleichungssy...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Klage auf Auskunft (Klageantrag)

Rz. 153 Damit es später bei der Vollstreckung eines Auskunftstitels nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommt, sollte der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage möglichst konkret gefasst werden.[301] Er sollte im Einzelnen alle diejenigen Punkte enthalten, über die der Beklagte nach Ansicht des BGH Auskunft zu geben hat und die ihren Niederschlag im Nac...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Reform und weitere Reform

Rz. 397 Der Pflichtteil ist die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die der Verfügung des Erblassers entzogen ist (Noterbrecht). Diese Beteiligung muss den Pflichtteilsberechtigten ungemindert, unbelastet und unbedingt zukommen. Die Belastung mit Nacherbfolge oder lebenslanger Erbschaftsverwaltung ist also unzulässig. Ums...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Die Regelung der testamentarischen Erbfolge entspricht ebenfalls dem französischen Recht. Erbverträge sind nun generell für die Fälle der Einzelrechtsnachfolge zugelassen, Art. 4.242, und 4.179 c.c. Daneben gelten die in Frankreich verbreiteten Ehegattenerbverträge in Form von güterrechtlichen Anwachsungsklauseln (clauses d’attribution) und Schenkungen von Todes wegen ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 4. Verfahrensfragen

Rz. 89 Sachlich und örtlich zuständig für den Antrag ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§§ 343, 344 FamFG). Der Nachlassgläubiger hat bei der Beantragung der Klagepflegschaft nur die ernsthafte gerichtliche Geltendmachung seines Pflichtteils glaubhaft zu machen;[159] dass ihm der Anspruch auch tatsächlich zusteht, br...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / c) Klageantrag

Rz. 222 Im Rahmen der Stufenklage kann der Pflichtteilsberechtigte die Reihenfolge und Zusammensetzung der Stufe der jeweiligen Hilfsansprüche je nach Notwendigkeit selbst bestimmen. Hat der Pflichtteilsberechtigte seitens des Erben keine Informationen erhalten, bietet es sich an, in der ersten Stufe die Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 193 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu beachten, dass Art. 46 Abs. 1 des italienischen Gesetzes über die Reform des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 31.5.1995[239] das Erbstatut – wie die Vorgängernorm in Art. 23 disp. Prel. C.C. – an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. Dies gilt für den gesamten Nachlass. Der Erblasser k...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Charitable bequests und mortmain statutes

Rz. 590 Beschränkungen bestehen auch für gemeinnützige Vermächtnisse. Hier befürchtet man, dass die besondere psychische Situation eines dem Tod bereits ins Auge Sehenden oder Schwerkranken dazu ausgenutzt wurde, ihn zu einer wohltätigen Verfügung zu bewegen. Daher wird gesetzlich entweder die Möglichkeit entsprechender Vermächtnisse auf einen bestimmten Prozentsatz des Verm...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / I. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbfolge ausgeschlossen ist in die...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Bei Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit

Rz. 112 Beispiel Ein aus Los Angeles stammender US-Amerikaner, der zuletzt mit seiner Ehefrau in New York lebte und nach Trennung von ihr nun mit seiner Freundin in Düsseldorf wohnt, möchte für seine Erbfolge gerne kalifornisches Erbrecht wählen. Dieses sieht – anders als das in New York geltende Recht – für die Witwe keine zwingenden Rechte vor, so dass die Erbeinsetzung se...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / I. Erb- und Pflichtteilsverzicht: Ausgangsüberlegungen

Rz. 1 Das Angebot an Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren und zu vermeiden, ist umfangreich.[1] Aber wie überall ist es auch hier: Nicht immer halten die vollmundigen Verheißungen das, was sie versprechen. Rz. 2 Die effektivste Möglichkeit, den Pflichtteil als Störfaktor der vorweggenommenen Erbfolge zu beseitigen, bildet ein umfassender Pflichtteilsverzicht ode...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / I. Pflichtteilsunwürdigkeit und Pflichtteilsentziehung

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht ist zwingendes Recht und steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Erblassers. Ausnahmsweise entfällt es bei besonders schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, die dieser gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder Abkömmlingen begangen hat. Dies kann kraft Gesetzes bei Vorliegen einer Pflich...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Nachlassabkommen mit der Türkei

Rz. 20 Leicht werden die Bestimmungen zum Erbstatut übersehen, die in einige bilaterale Abkommen eingestreut sind. Praktisch am wichtigsten ist das zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vereinbarte Nachlassabkommen,[14] das die Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages vom 28.5.1929 bildet.[15] Dieses Abkommen gilt laut Bekanntmachung vom ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 1 [Autor/Stand] Nachdem die Vermögensteuer ab 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird (vgl. hierzu Vor § 95 BewG Rz. 28) und die Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 abgeschafft wurde,[2] hat § 97 BewG Bedeutung nur noch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine (turnusmäßige) Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist dadurch entfallen. Eine Feststellung des Werts...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. New York

Rz. 605 Das Erbrecht ist im New York Estates, Powers and Trusts Law (E.P.T.L.) geregelt. Gem. § 3–5.1 (h) E.P.T.L. kann eine Person, die ihr domicile nicht in New York hat, für eine testamentarische Verfügung über dort belegenes bewegliches Vermögen die Geltung New Yorker Rechts testamentarisch wählen. Unklar war zunächst, ob sie auf diese Weise über die Wirksamkeit und Wirk...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / Literaturtipps

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Materielle Wirksamkeit des Verzichts

Rz. 130 Der Pflichtteilsverzicht ist z.B. nach den Rechten Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Türkei und der skandinavischen Länder sowie Polens, Ungarns und nach tschechischem Recht möglich.[76] Aber auch viele angloamerikanische Rechtsordnungen, wie der Staaten der USA, Irlands und Schottlands,[77] lassen einen Verzicht zu. In den romanischen Rechtsordnungen ist e...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 5. Fälschungshandlungen (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

Rz. 9 Hat sich der Täter in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271–274 StGB schuldig gemacht, so ist er erb- und pflichtteilsunwürdig (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Auch das Herstellen einer unechten Urkunde führt zur Unwürdigkeit, obwohl hier im eigentlichen Sinn nicht "in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers" gehandelt w...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / 3. Steuerberaterkanzleien

Rz. 232 Auch die Bewertung von Steuerberaterkanzleien[415] erfolgt i.d.R. mithilfe des Umsatzverfahrens,[416] also durch eine Addition von Sachwert (Vermögensgegenstände abzüglich Schulden zu Verkehrswerten) und Goodwill. Der Goodwill wird hierbei häufig in Größenordnungen zwischen 80 % und 140 % des (durchschnittlichen, nachhaltigen) Umsatzes angegeben.[417] Alternativ kann...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / b) Auskunft über den fiktiven Nachlass

Rz. 19 Neben dem Anspruch auf Auskunft über die im Erbfall tatsächlich im Nachlass vorhandenen Aktiva und Passiva steht dem pflichtteilsberechtigten Nichterben darüber hinaus auch ein Anspruch auf Auskunft bezüglich aller seitens des Erblassers erfolgten anrechnungs- und ausgleichungspflichtigen Zuwendungen i.S.d. §§ 2315, 2316, 2052, 2055 BGB sowie wegen pflichtteilsergänzu...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Deutsches Besteuerungsrecht

Rz. 188 Zusätzliche erbschaftsteuerliche Probleme treten auf, wenn der Erblasser oder der Pflichtteilsberechtigte oder beide entweder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Wohnsitz in Deutschland haben. In diesen Fällen stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Diese Probleme sin...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / e) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 22 Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde durch das Abkommen vom 4.2.2010 über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik geschaffen.[34] Das Abkommen wurde in § 1519 S. 1 BGB in das BGB integriert. Der Güterstand gleicht in familienrechtlicher Hinsicht in weiten Teilen dem gesetzlichen ...mehr