Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 60 Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen ...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / a) Angemessene Vollzeittätigkeit

Rz. 15 Wenn der betreuende Elternteil eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben kann, hat der Betreuungsunterhalt keine Bedeutung. Ein Unterhaltsanspruch kann sich dann nur in Form eines Aufstockungsunterhalts ergeben (§ 1573 Abs. 2 BGB). BGH, Urt. v. 11.7.2012 – XII ZR 72/10 Tz. 21 Allerdings setzt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 157...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 14 Die Bedarfsermittlung erfolgt nicht durch die Dreiteilungsmethode (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10, Leitsatz Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Geset...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Fallvariante

Rz. 51 In der Lösung wurde davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung besteht, z.B. weil sich die Kindeseltern einig sind, dass die Kindsmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um sich beispielsweise mit uneingeschränkter Kraft der Kinderbetreuung widmen zu können. Diese Konstellation ist in der Praxis bei beengten finanziellen Verhältnissen eher s...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Begründung zum Gesetzesentwurf

Rz. 53 Da das Unterhaltsrecht trotz seiner Vielgestaltigkeit in relativ wenigen Normen geregelt ist, erfährt es seine Ausgestaltung in besonderem Maße durch die Rechtsprechung. Die damit einhergehende Gefahr, dass sich die Rechtsprechung durch Verweis auf vorangegangene Entscheidungen von der Absicht des Gesetzgebers wegentwickelt, rechtfertigt, die Begründung zum Gesetzesen...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

Rz. 22 Es ist erneut die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der F1 aufzuwerfen. Unabhängig davon, dass sogar Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) unterschritten (995EUR) wäre, gilt es zunächst den eheangemessenen Selbstbehalt zu wahren (zum Ehegattenmindestselbstbehalt und zum eheangemessenen Selbstbehalt vgl. die Fälle 18 und 36, ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung im Verhältnis zwischen M, F1 und F2

Rz. 75 An dieser Stelle, also bei der Frage der Leistungsfähigkeit, zeigt sich nunmehr das Problem, das die – auf Bedarfsebene überholte – Dreiteilungsmethode bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung zu lösen suchte. Rz. 76 Nunmehr wird der Bedarf der ersten Ehefrau ohne Berücksichtigung der neuen Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Ehefrau ermittelt. Dagegen wird der ...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / I. Anspruchsgrundlage für Enkelunterhalt

Rz. 2 § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K1 in gerader Linie verwandt. G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K1 ebenfalls in gerader Linie verwandt. Die Tante, bei der K1 lebt, ist mit K1 dagegen nur in der Seitenlinie verwandt. § 1589 Verwandtschaft (1) P...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Zweck des Selbstbehalts

Rz. 92 BGH, Urt. v. 6.2.2008 – XII ZR 14/06 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in der jeweiligen Lebenssituation sicherstellt. Eine Unterhaltspflicht besteht also nicht, soweit der Unterhaltsschuldner in Folge einer Unterhaltsleistung...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Selbstbehalt

Rz. 100 Der "Selbstbehalt" ist also kein absoluter Wert, der einem Unterhaltspflichtigen generell zugutekommt. Seine Höhe hängt insbesondere davon ab, wem gegenüber er eingewendet wird. Lediglich der "notwendige Selbstbehalt" ist die absolute Untergrenze dessen, was dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, wobei auch hier zu unterscheiden ist, ob der Unterhaltspflichtige e...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 9 Die Ehe von M und F2 ist nicht geschieden. M und F2 leben auch nicht getrennt. F2 hat einen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a. § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 66 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus zweiter Ehe

Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen. Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung, mit ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 19 M hat an vjK 494 EUR und an K 477,50 EUR Unterhalt zu leisten. Legt man zugrunde, dass der Haftungsanteil des M nicht höher sein darf als der Zahlbetrag, den er nach seinem eigenen Einkommen – und nicht nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F leisten müsste, so hat M dem vjK 407 EUR zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau F beträgt 391 EUR und er erhöh...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Eintritt eines relativen Mangelfalls

Rz. 14 Schwierigkeiten bereiten die Fälle, in denen, wie meist, ein Unterhaltsanspruch der F2 – oder von Kindern aus einer neuen Beziehung – mangels (ausreichender) Einkommenserhöhung auf Seiten des M dazu führt, dass sein eheangemessener Selbstbehalt im Verhältnis zu F1 nicht mehr gewahrt ist. Dies dürften in der Praxis die meisten Fälle sein. § 1581 eröffnet dann die Möglic...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (2) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 16 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Bedarf der zweiten Ehefrau ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 19 Halbteilungsgrundsatz: bereinigtes Nettoeinkommen des M ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts: 2.300 EUR Erwerbstätigenbonus: 2.300 EUR × 10 % = 230 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.300 – 230 EUR = 2.070 EUR bereinigtes Nettoeinkommen der F2: 400 EUR Erwerbstätigenbonus: 400 EUR × 10 % = 40 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 400 – 40 EUR = 360 EUR Rech...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 1. Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Begrenzung: Grundsatz der Eigenverantwortung

Rz. 7 Grundsatz der Eigenverantwortung Begründung des Gesetzentwurfes A II: "Die Ausweitung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen, soll die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilien entlasten." Begründung des Gesetzentwurfs B, zu Artikel 1, zu Nummer 3, zu Satz 2: "Besondere Bedeu...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

Rz. 3 Reihenfolge der Ermittlung der Partnerunterhaltsansprüche: Der Umstand, dass die neKM und F im Fallbeispiel gleichrangig sind, hat erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller Weise ist zunächst der Ehegattenunterhalt zu ermitteln (vgl. hierzu Fall 49, siehe § 15...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / b) Obergrenze

Rz. 55 Die Kindsmutter darf aber nie besser gestellt werden als sie im Falle einer Ehe mit dem Kindsvater stünde. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/09 War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszur...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. M und F getrenntlebend oder geschieden

Rz. 27 Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der Mindestbedarf der vorrangigen F gedeckt w...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F1: Halbteilungsgrundsatz

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / cc) Gleichrang oder Vorrang der F2

Rz. 42 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Ist die geschiedene Ehefrau … gleichrangig, sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich auch die neu hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. F2 ist hier gleichrangig, weil sie ebenfalls ein Kind betreut (§ 1609 Nr. 2). Ein Unterhaltsanspruch der F2 kann sich auf den Unterhalt der F1 aus...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / b) Sonstige Unterhaltspflicht zumindest gleichrangig?

Rz. 18 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Rz. 19 F1 ist im Fallbeispiel vorrangig, F2 also nachrangig. F1 hat den Rang nach § 1609 Nr. 2 (Kinderbetreuung), während F2 in die 3. Rangstufe fällt. § 160...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 46 Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fälle 33 und 35, siehe § 9 Rdn 1, § 10 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Un...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Freistellungsvereinbarung

Rz. 108 M und F können die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht verrechnen oder auf sie verzichten. § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden (2) (…) Rz. 109 In einem solchen Fall bietet es sich an, dass sich M und F durch entsprechende Vereinbarung wechselseitig von den Zahlungspflichten freist...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter (Rest-)Bedarf der neKM (Unterhaltshöhe)

Rz. 23 Da neKM kein eigenes Einkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf dem zu zahlenden Unterhalt. Ausgehend vom Bedarf/Unterhalt der neKM von 963 EUR ist nunmehr zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des M zurückzukehren.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf der F1 (Unterhaltshöhe)

Rz. 50 Ungedeckter Restbedarf von F1 = Bedarf abzüglich (das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte) Eigeneinkommen Rechnerischer Unterhaltsanspruch der F1: 450 EUR (1350 – 900 EUR)mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der neKM

a) Grundsatz Rz. 14 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für ...mehr

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Anhang 1 / 1. Anspruchsgrundlage für Ehegattenunterhalt der F1

Rz. 3 Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist (vgl. auch Fall 16, § 3 Rdn 28 ff.).mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Elternbezogene Gründe

Rz. 46 Einen elternbezogenen Grund (siehe hierzu Fall 24 oben § 5 Rdn 38 ff.) kann auch das Einvernehmen der Eltern über die persönliche Betreuung des Kindes liefern. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fort...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf der F1 (Unterhaltshöhe)

Rz. 12 Der Unterhaltsanspruch der F1, also der ungedeckte Bedarf (Restbedarf), also der ermittelte Bedarf abzüglich des (gekürzten) Eigeneinkommens, beläuft sich auf 1.028 EUR (= 1.478 – 450 EUR).mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Haftungsobergrenze des neKV

Rz. 18 Zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit ihm hätte. Aber mit diesem Haftungsanteil von 460 EUR hat der Kindsvater offensichtlich nicht mehr zu leisten als im Falle einer Ehe mit der Kindsmutter. Wäre dies nicht offensichtlich, müsste der fiktive Ehegattenunterhalt in der üblichen Weise berechnet ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

a) Grundsatz Rz. 52 Der Bedarf der nicht verheirateten Kindsmutter bestimmt sich grds. nach der Lebensstellung der Kindsmutter, insbesondere nach dem Einkommen, das sie ohne die Geburt des Kindes heute hätte (vgl. im Einzelnen Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.). BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach d...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / bb) Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM (bei gedachter Ehe)

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 3. Zwischenergebnis

Rz. 11 Der Bedarf der F/neKM im Verhältnis zu neKV entspricht also dem oben errechneten eheangemessenen Bedarf von 1.379 EUR.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe)

Rz. 22 Der Bedarf der F2 beträgt abzüglich (des um den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Eigeneinkommens 169 EUR (1.519 – 1.350 EUR). Nach Ermittlung des ungedeckten Bedarfs der F2 ist die Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den oben ermittelten Unterhaltsanspruch der F1 zu prüfen.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilung

Rz. 21 Bedarfsermittlung nach der Halbteilungsmethode Der Bedarf von F2 beträgt ½ aus 1.628 EUR (1.628 + 0 EUR) = 814 EUR M verblieben dann rechnerisch nur 995 EUR (4.000 – 1.396 – 397,50 – 397,50 – 814 EUR). Im Hinblick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des M ist evtl. der Unterhaltsanspruch der F1 zu kürzen.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 53 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 29 ff.). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen.mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Der vorgenannte Bedarf der F ist in Höhe von 990 EUR durch eigenes Einkommen gedeckt. Der Unterhaltsanspruch beträgt also 391 EUR (1.380,25 – 990 EUR). Erst jetzt kann der Haftungsanteil der F am Unterhalt für das volljährige Kind bestimmt werden.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Unterhaltsanspruch der F1 (= ungedeckter Restbedarf): ermittelter Bedarf abzüglich um den Erwerbstätigenbonus gekürztes Eigeneinkommen = 1.212 – 450 EUR = 762 EUR.mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / III. Ehegattenunterhalt der F2

Rz. 38 Da F2 gegenüber F1 nachrangig ist und auch der Mindestbedarf von F2 gewahrt ist, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Berechnung des Anspruchs der F1 ohne Bedeutung.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Wechselmodell

Rz. 137 BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 21 = BeckRS 2014, 23279 Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 29). Bei der Abgrenzung von Residenzmodell und W...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 30 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 28 ff.). Im Fallbeispiel besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1).mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 62 M bleiben 1.933,50 EUR (3.500 – 366,50 – 1.200 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber neKM (1.280 EUR) ist gewahrt. (vgl. Nr. 21.3.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL (siehe Anhang Nr. 3).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der neKM

a) Grundsatz Rz. 17 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung, also danach, welche Einkünfte sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. hierzu Fälle 23 und 25, siehe § 5 Rdn 1, 47). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass fü...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 43 Der Unterhaltsanspruch (ungedeckter Restbedarf, also ermittelter Bedarf abzüglich gekürztes Eigeneinkommen) der F1 beträgt 475 EUR (925 – 450 EUR).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 60 Unterhaltsanspruch der F1 (= ungedeckter Restbedarf): ermittelter Bedarf abzüglich das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte Eigeneinkommen = 1.086 – 450 EUR = 636 EURmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 3 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.mehr