Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweis

Rz. 40 F1 wäre jedoch dann nicht nachrangig, wenn ihre Ehe von langer Dauer gewesen wäre. Siehe zum Gleichrang Fall 35 (siehe § 10 Rdn 1). Aber auch bei Gleichrang müsste F1 eine Unterhaltskürzung hinnehmen, soweit dies Folge daraus ist, dass andernfalls bei (bloßer) Deckung des Mindestbedarfs der F2 durch M der eheangemessene Selbstbehalt des M im Verhältnis zu F1 nicht meh...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

Rz. 55 Hier zeigt sich der Unterschied zu Fall 31 (siehe Rdn 26), in dem das volljährige Kind privilegiert und deshalb gegenüber F vorrangig war, weil er sich noch in allgemeiner Schulausbildung befand. Im vorliegenden Fall ist F vorrangig. § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstand...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Rechtskraft der Scheidung als Stichtag

Rz. 63 Es gilt der Grundsatz der gleichen Teilhabe (Halbteilungsgrundsatz). Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen. (vgl. hierzu Rdn 36 ff., 58). Dieses Stichtagsprinzip gewährleistet die gebotene gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam Erreichten. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die eheli...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 17 Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen. BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens-...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / d) Wieder: Obergrenze der Haftungsquote des neKV

Rz. 20 Erneut ist zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit neKM hätte. Zur Kontrolle: Berechnung des fiktiven Ehegattenunterhalts der neKM gegen den neKV Einkommen des neKV (nach Abzug von 326,50 EUR Kindesunterhalt): 2.173,50 EUR (2.500 – 326,50 EUR) Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 2.173,50 EUR = 217 EUR B...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / Fall 48: M 2.000 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – vor Rechtskraft der Scheidung geborenes nichteheliches Kind

Rz. 24 M und F1 sind geschieden (oder getrenntlebend). Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK2, das bereits vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde und von M betreut wird. Die Mutter des nichtehelichen Kindes, mit der M nicht mehr zusammenlebt, ist leistungsunfähig. M m...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Ehegattenselbstbehalt

Rz. 93 Beim Ehegattenselbstbehalt[12] ist zwischen den Begriffen "eheangemessener Selbstbehalt" und "Ehegattenmindestselbstbehalt" zu unterscheiden (vgl. hierzu auch Fall 35, § 10 Rdn 1 ff.). a) Grundsatz: Eheangemessener Selbstbehalt Rz. 94 Ausgangspunkt ist der eheangemessene Selbstbehalt.[13] Er ist keine feste Größe, sondern die Folge des Anspruchs auf gleiche (hälftige) T...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 17 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung, also danach, welche Einkünfte sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. hierzu Fälle 23 und 25, siehe § 5 Rdn 1, 47). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarf...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung

Rz. 110 In Fällen, in denen ein Barunterhaltspflichtiger ein relativ niedriges Einkommen hat oder ein deutlich niedrigeres Einkommen als der betreuende Elternteil hat, ist die Möglichkeit einer Subsidiaritätshaftung des betreuenden Elternteils nach § 1603 Abs. 2 S. 3 zu bedenken.[25] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils sind zwei Varianten zu bedenken: der betreuende ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Der übliche Bedarf nach der DT

Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung um eine Einkomm...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Leistungsfähigkeit

Rz. 51 Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts ist der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR unterschritten (zum Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Nr. 21.4 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). K ist vorrangig. § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichti...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 52 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ei...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Vermeidung eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen M und F

Rz. 123 Vollständige oder teilweise Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung des betreuenden M? M (5.000 EUR) hat nämlich ein deutlich höheres Einkommen als F (2.500 EUR). BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 26 = BeckRS 2013, 13361 Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksich...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 80 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Quotaler Bedarf

Rz. 66 Grundsatz für die Bedarfsbestimmung ist also die Halbteilung. Diese Zuordnung der Hälfte, also einer Quote, wird auch Quotenunterhalt genannt. Der Bedarf wird nach einer Quote bestimmt. In den meisten Fällen erfolgt eine solche Bedarfsbestimmung. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Entsprechend ist den geschiedenen Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung nach den eheli...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / VI. Hinweise

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / Fall 49a: M 3.000 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK (1 J) – F1 0 EUR – Kind vor Rechtskraft der Scheidung: Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt –

Rz. 25 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK, das noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Das 1-jährige Kind wird von seiner Mutter neKM, mit der M nicht zusammenlebt, betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / Fall 46: M 2.500 EUR + neK2 (1 J) – F1 500 EUR + K1 (5 J) – nichteheliches Kind; kein Vorwegabzug des Unterhalts für nachehelich geborenes Kind –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK2, das nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde und von M betreut wird. Die Mutter des nichtehelichen Kindes, mit der M nicht mehr zusammenlebt, ist leistungsunfähig. M muss deshalb auch ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

Rz. 37 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhal...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 40 Hierbei ist zu beachten, dass nach der neuen Rechtsprechung des BGH der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fall 48, siehe § 12 Rdn 28 ff. und Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff.). Hinweis Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunt...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 88 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 89 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind jedoch 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterha...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt für das minderjährige Kind K

Rz. 3 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 4 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von zwei Unterhaltsberecht...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Zurück zur quotalen Halbteilung

Rz. 48 Die weitaus größere praktische Bedeutung hat der Quotenunterhalt (Halbteilung). Für die rechnerische Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Methoden (vgl. hierzu Fall 15, siehe Rdn 1 ff.). Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Danach ist der Bedarf des Ehegatten grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 48 Der Kindesunterhalt berechnet sich beim nichtehelichen Kind genauso wie beim ehelichen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 49 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zu...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen)

Rz. 11 Es gilt der Grundsatz der Halbteilung zwischen M und F1. Eine Bedarfsbestimmung mittels der Dreiteilung zwischen M, F1 und neKM kommt hier nicht in Betracht (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Bedarf von F1: Bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Abzug des Unterhalts für K1: 4.670,50 EUR Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 4.670,50 EUR = 467 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen des M:...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

Rz. 38 Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). 1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR Rz. 39 Diese 1.554,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 4 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 5 Beim Bedarf eines (de...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 38 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsb...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Absenkung des Selbstbehalts

Rz. 28 Würde der von F getrenntlebende oder geschiedene M wieder in einer neuen Beziehung leben, käme die Herabsetzung seines Selbstbehalts gegenüber vjK in Betracht. Rz. 29 Die Kostenersparnis aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ist beim Unterhaltspflichtigen hälftig zu berücksichtigen. BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 28 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine H...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / IV. Hinweis

Rz. 34 Da M nicht einmal bezüglich des nach dem Halbteilungsgrundsatz festgestellten Bedarfs von F1 (642 EUR) leistungsfähig ist, kam es auf die Frage der Erhöhung des Bedarfes auf den Mindestbedarf (vgl. Fälle 38 und 39, siehe § 11 Rdn 1, 32) letztlich nicht an. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzmin...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen

Rz. 50 Erzielen die Ehegatten ihre Einkommen jeweils aus Erwerbstätigkeit, errechnet sich der Unterhalt wie in Fall 15 (siehe Rdn 1 ff.). Rz. 51 Vorliegend soll davon ausgegangen werden, dass das (bereinigte) Einkommen von F in Höhe von insgesamt 1.000 EUR in Höhe von 500 EUR aus Vermietung stammt. Der Bedarf der F errechnet sich dann wie folgt: Rechenweg M hat ein bereinigtes ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 34 Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR ist nicht gewahrt. SüdL 21 Selbstbehalt 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber min...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kindesunterhalt

Rz. 15 Es ist auch bei neKV zu berücksichtigen, dass er einem Kind, dem K2, unterhaltspflichtig ist. Das für die Haftungsverteilung maßgebende bereinigte Nettoeinkommen des neKV ist ebenfalls vorab um den Kindesunterhalt für K2 zu kürzen. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der neKV hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / Fall 36: M 2.500 EUR – F2 0 EUR (fiktiv 900 EUR) – F1 500 EUR – Gleichrang der Ehefrauen; Mangelfall beim Ehegattenunterhalt –

Rz. 44 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. M ist seit 2 Jahren mit F2 verheiratet, von der er aber bereits wieder getrennt lebt, und zwar seit einem halben Jahr. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.500 EUR. Die geschiedene Ehefrau F1 hat aus einer Teilzeittätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR; F1 kann keine Vollz...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 29 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung i...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug des Unterhalts nach § 1615l für neKM?

Rz. 30 Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 geprägt. Anders als bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nach Rechtskraft der Scheidung (vgl. Fall 49) ist hier – bei der Geburt des nichtehelichen Kindes vor Rechtskraft der Scheidung – der Anspruch der neKM bereits bei der Bestimmung des Bedarfs der F1 zu berücksichtigen. Insoweit kann aber nicht schl...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 12: M 1.260 EUR – K1 (1 J) + neKM 0 EUR – G1 2.200 EUR – G2 2.400 EUR – Ersatzhaftung gegenüber Enkelkind wegen Leistungsunfähigkeit des Vaters –

Rz. 150 M hatte eine Beziehung mit neKM. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind K hervorgegangen. M und neKM leben nicht zusammen. Das gemeinsame Kind wird von seiner Mutter neKM betreut. M ist vermögenslos und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.260 EUR. M kann auch kein höheres Einkommen erzielen. NeKM hat kein Einkommen und kann wegen Kinderbetreuung auch kein E...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Begründung zum Gesetzentwurf

Rz. 17 In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zur Neufassung des § 1615l BGB ausgeführt: Zitat Die Änderung trägt – wie in § 1570 Abs. 1 – der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 Rechnung (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735). Die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes richtet sich beim nichtehelichen Kind künftig nach dense...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Dreiteilung (Bedarf der neKM bei gedachter Ehe mit M)

Rz. 40 Wie oben schon dargestellt, ergibt sich folgender Bedarf der neKM; Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.406,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR Kindesunterhalt – 10 % Erwerbstätigenbonus) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 0 EUR Summe der Einkommen: 2.406,50 EUR Bedarf von neKM: ⅓ von 2.406,50 EUR = 802 EUR Der ermittelte Betrag von 8...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 58 Die Dreiteilungsmethode kommt bei der Bedarfsbestimmung nicht zur Anwendung (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1). Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (§ 1 Rdn 1) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Hera...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (2) Prüfungsreihenfolge: "kindbezogen" vor "ehebezogen"

Rz. 30 BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09 Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks 16/6980 S. 9; Urteile vom 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 Rn 23; vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 19 M hat an vjK 494 EUR und an K 477,50 EUR Unterhalt zu leisten. Legt man zugrunde, dass der Haftungsanteil des M nicht höher sein darf als der Zahlbetrag, den er nach seinem eigenen Einkommen – und nicht nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F leisten müsste, so hat M dem vjK 407 EUR zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau F beträgt 391 EUR und er erhöh...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / Fall 49: M 3.000 EUR – neKM 0 EUR; früher 1.200 EUR + neK (1 J) – F1 0 EUR – nacheheliches Kind: keine Prägung; Wechselwirkung beim Partnerunterhalt –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde nach kurzer Dauer geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK, das nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Das 1-jährige Kind wird von seiner Mutter neKM, mit der M nicht zusammenlebt, betreut. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. NeKM ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Volle Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 124 Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung kommt insb. ab 3-fachem bereinigten Nettoeinkommen in Betracht. BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 29 Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es u...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 14 Der Selbstbehalt des M gegenüber vjK (1.400 EUR) wäre nicht gewahrt. Ihm blieben nur 1.236,50 EUR (2.300 – 379 – 684,50 EUR). SüdL 21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. 21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen (Anm.: nicht privilegierten) Kindern 1.400 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550 EUR enthalten....mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Trennungsunterhalt

Rz. 7 Beim Trennungsunterhaltsanspruch sind die Anforderungen relativ gering: § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; (…) Rz. 8 Die Frage der Kinderbetreuung spielt grds. keine Rolle. Erst ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 97 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht im Fallbeispiel nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ist nochmals auf Folgendes hinzuweisen: BGH, Beschl. v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20 Rn 32 (a) Der Bedarf bemisst sich beim Kin...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Kein Unterhalt aus Unterhalt

Rz. 21 Ginge man auch bei dieser Fallkonstellation vom Grundsatz aus, dass "kein Unterhalt aus Unterhalt"[4] geschuldet ist – hier Kindesunterhalt aus Ehegattenunterhalt –, so wären bei F lediglich 1.100 EUR vorhanden. Wird bei F dann der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR (Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern) angesetzt, so wäre im Beispiel, i...mehr