Fachbeiträge & Kommentare zu Unterlassungsanspruch

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Aufnahme des Verfahrens.

Rn 8 Für die Aufnahme sind in den §§ 85, 86, 180 II 184 I 2 InsO Spezialregelungen vorhanden, d.h. die Aufnahme richtet sich insoweit nach der InsO (BGH NJW-RR 14, 1270; 22, 1350 Rz 13; BeckRS 22, 1469 Rz 4 = ZInsO 22, 591). Danach sind aufnahmeberechtigt in erster Linie der Insolvenzverwalter (§§ 85 I 1, 86 I InsO) sowie der Gegner (§§ 85 II, 86 I, 180 I, 184 I 2 InsO) und ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen.

Rn 2 Abzustellen ist auf §§ 100, 241 ff BGB. ›Wiederkehrend‹ sind Nutzungen oder Leistungen, wenn sie auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und als wenigstens annähernd gleichmäßige in größeren oder kleineren regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen wiederkehren (hM OLGR Köln 00, 78; JurBüro 07, 144; St/J/Roth § 9 Rz 3). Von dem Streit muss das Stammrecht betroffen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis.

Rn 14 Außerhalb der nachbarrechtlichen Vorschriften kann es im Einzelfall aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen geben. Dieses von der Rspr entwickelte Rechtsinstitut verpflichtet die Nachbarn (Grundstückseigentümer, -besitzer, -nutzungsberechtigter), nicht aber den für sie tätig werdenden Bauunternehmer (BGH NJW 10, 31...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO U

Überbrückungsgeld 851 ZPO 5 übereinstimmende Erledigungserklärungen Anerkenntnis des Beklagten 91a ZPO 34 Billigkeitserwägungen 91a ZPO 30 bisheriger Sach- und Streitstand 91a ZPO 29 Kostenentscheidung 91a ZPO 27 materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch 91a ZPO 33 Nebenintervention 91a ZPO 22, 36 Rechtsbehelfe 91a ZPO 38, 42 Rechtskraft 91a ZPO 40 sofortige Beschwerde 91a ZPO 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ansprüche aus dem BGB.

Rn 2 Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts selbst und auch bei den gese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Androhung des Ordnungsmittels.

Rn 9 Vor Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsgeld bzw zur Ordnungshaft muss die Verhängung angedroht werden, § 890 II. Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln kann allein der Gläubiger stellen, nicht der Schuldner (BGH NJW-RR 18, 960 [BGH 07.06.2018 - I ZB 117/17]). Auf die Androhung als zwingende gesetzliche Voraussetzung können die Parteien nicht wirksam verz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragswidriger Gebrauch.

Rn 3 Hierunter versteht man einen Gebrauch, der weder nach dem Mietvertrag (der zB das Rauchen – Stangl AnwZert MietR 3/22 Anm 2 – untersagen kann, BGH ZMR 15, 679, BGH ZMR 08, 525 oder die gewerbliche Nutzung; BGH NZM 13, 786) noch nach daneben geltenden gesetzlichen Regelungen zulässig ist. Zur Abgrenzung zwischen vertragsgemäßen und vertragswidrigen Gebrauch vgl § 535 Rn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zivil- und Handelssache.

Rn 10 Die Begriffe sind autonom und grds weit auszulegen. Maßgebend ist die rechtliche Qualifikation des der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien (EuGH Slg 04, I-1543). Das gilt auch im Falle einstweiliger Maßnahmen, für die Art 35 den Anwendungsbereich nach Art 1 nicht erweitert (EuGH Slg 92, I-2149). Deshalb fällt auch die Vollstreckung eines ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeine Grundsätze.

Rn 8 Auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB anwendbar (BGHZ 96, 1, 2 = NJW 86, 180; 122, 172, 179 = NJW 93, 2685; 168, 352 Rz 19 = NJW 06, 2767; GRUR 15, 154 Rz 34 – Nero; NJW 17, 1600 Rz 9). Der Schadensersatzanspruch umfasst grds den durch die Vollziehung der einstweiligen Rechtsschutzanordnung adäquat-kausal verursacht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistung und Schutz als Gegenstände der Pflicht.

Rn 14 § 241 unterscheidet zwei Gegenstände von Pflichten, nämlich die auf eine Leistung gerichteten Pflichten, Leistungspflichten iSv I 1, und diejenigen Pflichten, welche auf den Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gerichtet sind, Schutzpflichten iSv II. Diese Differenzierung hat zunächst einmal eine rein beschreibende Funktion. Bei ihr schwingt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB K

Kabotage Art 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung 620 11 Kalkulationsirrtum 119 30 offener Kalkulationsirrtum 119 32 verdeckter Kalkulationsirrtum 119 31 Kampfsportarten 254 41 Kanonisches Recht vor 2229 ff 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art 9 ROM I 11 Kapitalabfindung 1585 2 Abänderungsklage 843 7 Berechnung 843 7 wichtiger Grund 843 6 Kapitalanlagen Gewinne ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sonstige Rechte.

Rn 11 Oberbegriff für Rechte wie Patente (zur aF BGH NJW 79, 713 f mwN), Markenrechte, Urheberrechte, Unterlassungsansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht (zur aF BGHZ 110, 196, 199 f ›Aufbügelmotive Boris Becker‹) (ebenso MüKo/Westermann Rz 4, 8; Pahlow JuS 06, 289, 290; aA: Sachmangel BRHP/Faust Rz 11; Bartsch CR 05, 1 f).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Unterlassungswiderklage.

Rn 24 Mit der Widerklage können selbstverständlich auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt aber im Fall Rn 12.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Weitere Rechtsfolgen.

Rn 15 Unabhängig von Individualansprüchen des Kunden kommen auch Unterlassungsansprüche in Betracht, zu denen Verbände und andere Institutionen berechtigt sind: § 2 II Nr 2 UKlaG und bei Handeln im Wettbewerb auch die §§ 1, 3 UWG. Dazu tritt die Möglichkeit zu einer kostenpflichtigen Abmahnung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ansprüche.

Rn 2 Ansprüche müssen bereits entstanden, nur noch nicht fällig sein. Die Verfolgung eines erst in Zukunft entstehenden Anspruchs erlaubt § 259 nicht (BAG NJW 15, 1773). Außer den Fällen der §§ 257, 258 sind alle Arten von noch nicht fälligen Ansprüchen umfasst, auch bedingte (BGHZ 5, 342) und von einer Gegenleistung abhängige Leistungen, zB Herausgabe (BGH NJW-RR 05, 1518);...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 25 Soweit das Grundbuch betroffen ist, ist vorstellbar, dass ein Dritter gem § 19 GBO zustimmen muss (BGH NZM 12, 351 Rz 5; Nürnbg ZMR 21, 535). Zustimmungsberechtigte Dritte sind die in Abt II oder Abt III eingetragenen Berechtigten wie Grundpfandrechtsgläubiger, Inhaber von Reallasten, Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten. Ferner sind potenziell zustimmungsberechtigt die B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Neben- und Hilfsrechte.

Rn 6 Akzessorische Ansprüche u bloße Hilfsrechte zur Durchsetzung einer Forderung können nicht selbstständig abgetreten werden, sie gehen gem § 401 mit dem Hauptanspruch über. Dies betrifft die Ansprüche aus Bürgschaft (BGHZ 115, 177, 180 f; ZIP 02, 886, 888) – anders, wenn die Hauptschuldnerin (GmbH) infolge Vermögenslosigkeit untergeht (BGHZ 82, 323, 326 ff), Hypothek (§ 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Verbandsklage.

Rn 47 Ein Verbandsklagerecht ist seit langem im Lauterkeitsrecht anerkannt (§§ 8 III Nr 2, 3 UWG, 33 II GWB), mittlerweile aber auch im Verbraucherschutzrecht (§ 3 I Nr 1, 2 UKlaG) eingerichtet worden. In diesen gesetzlich normierten Fällen nehmen die Verbände, denen das Gesetz mitunter berufsständische Kammern gleichstellt (§§ 13 II Nr 4 UWG, 3 I Nr 3 UKlaG), eigene materie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterlassungsurteile.

Rn 15 Zum Teil wird die Abänderungsklage auch gegen ein Unterlassungsurteil für zulässig gehalten (Kobl GRUR 88, 478, 480; Oetker ZZP 115 [2002], 3, 10 ff). Dagegen spricht aber, dass sich die Rechtskraft eines Unterlassungsurteils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beschränkt und nicht wie bei der Prognoseentscheidung nach § 258 in die Zukunft wirkt (Voß Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nicht vollstreckbare Entscheidungen.

Rn 8 III bestimmt, dass die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe u auf Herstellung des ehelichen Lebens gerichtete Titel nicht vollstreckbar sind. Dieser Vorschrift kommt keine praktische Bedeutung zu. Nicht umfasst sind Abwehr- u Unterlassungsansprüche wg der Störung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gg den anderen Ehegatten oder einen Dritten. Bei diesen sog Eh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Einfluss des Europäischen Rechts und konkreter Reformbedarf.

Rn 7 Das UKlaG dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutze der Verbraucherinteressen (ABl 2009 L 110, 30; Vorläuferin war die Rl 98/27/EG, ABl 1998 L 166, 51). Eine Reihe von Einzelnormen des UKlaG dient außerdem der Umsetzung einer Vielzahl weiterer EU-Richtlinien; dies ist ggf bei der jeweiligen Vorschrift vermerkt. Auch die das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Als Grundlage für den Auskunftsanspruch kommen zB Unterlassungsansprüche gem §§ 823, 862 und 1004 BGB in Betracht, aber auch solche aus § 8 III Nr 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 2). Diese Ansprüche müssen sich aber auf die in der Vorschrift genannten Verhaltensweisen beziehen. Die Vorschrift des § 13a UKlaG kommt daher nicht zur Anwendung, wenn Auskunft über einen Ans...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Insolvenzmasse.

Rn 6 Eine Unterbrechung findet nur statt, wenn die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betroffen ist, wobei ein mittelbarer Bezug (BGH NJW 10, 2213; NJW-RR 13, 1461; NZI 15, 127 und 173; MDR 21, 260 = BeckRS 20, 37271 Rz 18; Frankf ZInsO 15, 2240; BAG NJW 22, 3242 Rz 17; NZA 20, 1091) und auch eine abstrakte Eignung genügen (FG Köln NZI 17, 118 [FG Köln 28.06.2016 - 8 K 92/13]),...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Verschiedenheit der Streitgegenstände.

Rn 12 Die Streitgegenstände von Klage und Widerklage müssen im Hinblick auf § 261 III Nr 1 verschieden sein (BGHZ 149, 222, 225; BAG AP Nr 19 zu § 253; Musielak/Voit/Heinrich Rz 9; Zö/Schultzky Rz 22). Eine Verschiedenheit der Streitgegenstände wird ua angenommen bei der Leistungswiderklage ggü der negativen Feststellungsklage (BGHZ 149, 222, 225 f; Musielak/Voit/Heinrich Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Des Vormerkungsberechtigten.

Rn 9 Nach seiner Eintragung hat der Vormerkungsberechtigte die Ansprüche aus §§ 987 ff. Vorher hat der Berechtigte gegen den Dritterwerber analog §§ 987 ff nur einen Anspruch auf Nutzungsersatz, soweit dem Berechtigten auch ggü dem Schuldner des gesicherten Anspruchs die Nutzungen zustehen (BGHZ 144, 326 ff; vgl Soergel/Stürner Rz 4b; MüKo/Lettmaier Rz 18). Andere Ansprüche,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristbeginn.

Rn 2 Unter der Voraussetzung, dass der Anspruch bereits entstanden ist, beginnt die Verjährung im Fall des § 197 I Nr 3 (§ 197 Rn 4) mit der formellen Rechtskraft des Urteils, gleichgültig, ob bereits vollstreckt werden kann, im Fall des § 197 I Nr 4 mit der Errichtung des Titels, im Fall des § 197 I Nr 5 mit der vollstreckbaren Feststellung im Insolvenzverfahren, im Fall de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nachbarrechtliche Streitigkeiten.

Rn 4 Vom Anwendungsbereich erfasst sind ferner bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten (Nr 2). Eine konsensuale Streitbeilegung iRe Schlichtungsverfahrens ist hier besser geeignet als ein gerichtliches Verfahren, die nachbarlichen Sozialbeziehungen wiederherzustellen. Ansprüche nach § 906 BGB und nach landesgesetzlichen Vorschriften iSd Art 124 EGBGB sind nur dann vom Anw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verletzungshandlungen.

Rn 2 § 1 GewSchG enthält eine verfahrensrechtliche Regelung zur Durchsetzung materiell-rechtlicher Unterlassungsansprüche (§§ 823, 1004 BGB) (BTDrs 14/5429, 12, 17, 27, 28, 41; Karlsr Beschl v 27.5.20 – 7 W 16/20, FamRZ 20, 1752; nachfolgend BGH Beschl v 21.10.20– XII ZB 276/20, MDR 21, 51). Schutzmaßnahmen kommen danach in Betracht, wenn eine Person den Körper, die Gesundhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts.

Rn 2 Art 40 erfasst die außervertragliche Schadenshaftung (BTDrs 14/343, 11) einschl verschuldensunabhängiger Haftung, zB Gefährdungshaftung (BTDrs 14/343, 11; BGHZ 23, 56, 57 mwN; 87, 95, 97; NJW-RR 09, 1482 Rz 9), § 829 BGB (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 5 mwN), zivilrechtlicher Aufopferungshaftung (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 4 mwN) oder § 945 ZPO (Ddorf V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Vollstreckung auf Duldung oder Unterlassung (§ 890).

Rn 7 Bei der problematischen Vollstreckung von Dauerverpflichtungen zu vertretbaren sowie unvertretbaren Handlungen zieht die Rspr selbst dann, wenn sie nicht auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, gelegentlich die Regel der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 (analog) heran (zB LG Berlin WuM 94, 552 [Treppenhausreinigung] mwN; LG Koblenz NJW-RR 86, 506 [LG Koblenz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Persönliche Haftung des Beamten.

Rn 14 Für eine persönliche Haftung ggü geschädigten Dritten bleibt dann nur noch Raum, soweit eine Staatshaftung im konkreten Fall ausscheidet, weil sie etwa durch Sondergesetze ausgeschlossen ist (Fall in BGH NJW 88, 129), bei Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange (BGHZ 110, 253), bei schlicht-hoheitlichem Handeln in privaten Rechtsformen oder weil eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vollstreckung auf Duldung oder Unterlassung.

Rn 6 Ob eine Verpflichtung auf ein Unterlassen oder eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, lässt sich ebenfalls zT nur schwer abgrenzen. Maßgeblich ist die Auslegung des Titels, nicht die Formulierung des Tenors. Sie muss ergeben, ob ein Gebot zum Unterlassen oder zu einem Handeln ausgesprochen wird (Saarbr NJW-RR 01, 163, 164 [OLG Saarbrücken 06.04.2000 - 5 W 22/00 - 8]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Verjährung.

Rn 7 Ansprüche auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer baulichen Veränderung verjähren nach Entstehung der Zuwiderhandlung (§ 199 V BGB) gem § 195 BGB in drei Jahren (Hamm ZMR 09, 386; LG Hamburg FD-MietR 12, 330644). Eine fortlaufende Benutzung ist hingegen eine wiederholte Handlung, die jew neue (nicht verjährte) Unterlassungsansprüche auslöst (BGH NZM 15, 495 Rz 9; ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB A

Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 1696 1 Abänderungsklage 1575 6 Abänderungsverfahren s. Versorgungsausgleich Abbedingung des Minderungsrechts Wohnraummiete 536d 1 Abbitte 249 20 Abdingbarkeit 573 53 Abfall 2 ProdHaftG 2 Abfindung 23 VersAusglG 1 Zumutbarkeit 10 AGG 16, 18; 23 VersAusglG 2; 1376 10; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB B

Bagatellunterhalt Ausschluss 1573 1 Bagatellvertrag 359 12 Balkon 566 26 Bank 280 62, 78 Einlösung von Schecks und Wechseln 826 44 Insolvenzverschleppung 826 39 Widerspruch gegen Lastschrift 826 43 Bankgeheimnis 399 10 Bankgeschäft 248 3 Bankkontokorrent 782 3 Banknoten 798 2 Bankvertrag 328 19; vor 328-335 18 Bargeld 245 2 Bargeldlose Zahlungen 675c 3 Barkaution 551 5 Barvermögen 1960 38 Ba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art 19 ROM III 1 EuGüVO Art 62 EuGüVO 1 ROM III Art 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergabevert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit 707 ZPO 14; 719 ZPO 9 Abänderung 48 FamFG 2 Titel 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis 166 FamFG 11; 283a ZPO 26 Abänderungsgründe 323 ZPO 42 Abänderungsklage 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil 323 ZPO 5 Annexkorrektur 323 ZPO 53 Anpassung 323 ZPO 53 Beweislast 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit 323 ZPO 37 gegenläufige 323 ZPO 47 Neufestsetzung 323 ZPO 54; 323a ZPO 13, 15 Prozess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aktueller Stand der Rspr.

Rn 32 Heute ist das Apr weit über den enumerativen Schutz einzelner besonderer Persönlichkeitsrechte hinaus zu einer Generalklausel verdichtet. Diese entzieht sich einer genauen Definition und wird in Rspr und Praxis durch einzelne Fallgruppen konkretisiert. Im Kern geht es darum, das Recht des Einzelnen vor ungerechtfertigter Beeinträchtigung und Verletzung seiner gesamten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zu den Zuständigkeiten nach § 266 I Nr 1–5 FamFG im Einzelnen.

Rn 19 § 266 I Nr 1 FamFG erfasst Streitigkeiten ›zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses‹. Erfasst sind lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (ausf dazu Bömelburg FF 14, 232, 234f), denn aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Beispiele.

Rn 18 Das Anerkenntnisurteil (§ 307) beschwert den Beklagten grds nicht; hat er sein Anerkenntnis unter einem Vorbehalt abgegeben und verurteilt das Gericht ihn vorbehaltlos, ist er jedoch in Höhe des Werts des nicht berücksichtigten Vorbehalts beschwert (Schlesw MDR 05, 350). Hat das Gericht die Klage durch Prozessurteil abgewiesen und will der Beklagte mit der Berufung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Insbesondere: Umwelthaftung.

Rn 167 Die Verkehrspflichten beim Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Teil des größeren Gebiets der Umwelthaftung. Neben der Haftung aus § 823 II iVm umweltschützenden Normen, der Haftung nach dem UmwHG (Gefährdungshaftung des Inhabers bestimmter Anlagen mit Ursachenvermutung) und der Verantwortlichkeit nach dem USchadG ist die Haftung für Verkehrspflichtverletzung ein wich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtsfolgenseite.

Rn 36 Der Einwand ist im Prozess vAw zu berücksichtigen (BGHZ 3, 94, 103 f; BGHZ 37, 147, 152). Die unzulässige Rechtsausübung genießt keinen Rechtsschutz (Art 2 II SchwZGB). Gleichwohl ist es missverständlich, wenn es heißt, das Rechtsinstitut begründe lediglich ein Abwehrrecht (so NK/Krebs § 242 Rz 70): Da sich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung auch gegen Einwendunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Störungen und Schutz.

Rn 119 Das Besitzrecht vermittelt dem Mieter Rechte nach §§ 280, 858 ff, 1004, 1007, 823 ff oder entspr § 906 II 2 (s.a. BGH NZM 21, 132 [BGH 09.12.2020 - VIII ZR 238/18] Rz 30). Beim Besitz von Räumen liegt ein Eingriff bspw vor, wenn der Zugang zur Mietsache erschwert oder vereitelt wird oder wenn in anderer Form in einer den Mieter behindernden Weise auf die Mietsache ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schuldhafte Zuwiderhandlung.

Rn 20 Der Zuwiderhandelnde muss den Verstoß zudem schuldhaft herbeigeführt haben (BVerfGE 84, 82, 87; 58, 159, 162; BVerfG NJW-RR 17, 957, 959 [BVerfG 09.05.2017 - 2 BvR 335/17]; BGH NJW 94, 45, 46 [BGH 30.09.1993 - I ZR 54/91]; BayVGH 14.8.14 – 2 C 13.1324, insoweit zust BayVerfGH BayVBl 17, 282; Schlesw MDR 14, 561; Hamm 3.3.17 – 7 WF 130/16 Rz 50; LAG Berlin-Brandenburg P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Sonstige Eingriffe.

Rn 104 Als sonstige Eingriffe in das Recht am Unternehmen kommen zB Absatzbehinderungen in Betracht (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 230 mN). Auch das Fertigen und Ausstrahlen von Bild- bzw Tonaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts wird zu Recht als Eingriff in das Recht am Unternehmen in Erwägung gezogen (BGHZ 80, 25, 27 ff; 138, 311, 314 ff; Stuttg AfP 15, 450 – im konkreten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Streitgegenstand.

Rn 24 Die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Nach dem Streitgegenstand beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit (§§ 23 ff), der Umfang der Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr 1, § 17 I 2 GVG), der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322), ob eine Klage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32007R0864 Art 15 ROM II – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eingriffsvoraussetzungen.

Rn 4 § 1 gilt für jede natürliche Person als Opfer von Gewalt oder deren Androhung. Eine besondere Beziehung zwischen Opfer und Täter ist nicht erforderlich. Für die Entscheidung maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Entscheidungsreife (Köln FamRZ 12, 645). Rn 5 Hinsichtlich der Rechtsgutsverletzungen hat der Gesetzgeber auf § 823 I zurückgegriffen, weshalb wegen der Bedeutung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Definition.

Rn 8 Der Begriff der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit wird von der vermögensrechtlichen Streitigkeit her definiert. Letztere liegt vor, wenn der Kl nachhaltig auch auf wirtschaftliche Vor- oder Nachteile abstellt, wobei es als Indiz von Bedeutung sein kann, ob er zugleich einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht (BGH NJW 91, 847 [BGH 06.11.1990 - VI...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32007R0864 Art 2 ROM II – Außervertragliche Schuldverhältnisse.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag (›Negotiorum gestio‹) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (›Culpa in contrahendo‹). (2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Ent...mehr