Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensnachfolge

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 13d Abs. 4 ErbStG)

Rz. 120 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erbersatzsteuer für Familienstiftungen (§ 13c Abs. 3 ErbStG)

Rz. 78 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers,Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Feld...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.6 Vermögen des Erwerbers

Rz. 208 Für die Verschonungsbedarfsprüfung kommt es auf das verfügbare Vermögen des jeweiligen Erwerbers an (§ 28a Abs. 2 ErbStG). Rz. 209 Eine Zusammenrechnung des Vermögens von mehreren Erwerbern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Personen einander nahestehen (s. § 1 Abs. 2 AStG) oder es sich um Familienangehörige (s. § 15) handelt. Eine Zusa...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 16 Die Regelung der Verschonungsbedarfsprüfung beruht weitgehend auf dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom September 2015. Rz. 17 In dem damaligen Entwurf wurde die geplante Neuregelung wie folgt begründet (BT-Drs. 18/5923, S. 32 ff.): Zitat Die Vorschrift regelt die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – erf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Einführung

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Der Pflichtteilsanspruch als "verfügbares Vermögen" i. S. d. § 28a ErbStG, ZEV 2020 133; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bruschke, Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, ErbStB 2018, 268; Bruschke, Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Hand...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG soll die Unternehmensnachfolge steuerlich in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z. B. Kinder) hat.[1] Rz. 2 Für den Erwerb von begünstigtem (unternehmerischem) Vermögen soll nach § 19a ErbStG im Ergebnis immer die günstige Steuerklasse I gelten. Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Die Tarifbegrenzung gilt aufgrund des Gesetzeswortlauts nur für den Erwerb von einer "natürlichen Person".[1] Die Person des Schenkers ist dagegen nicht auf natürliche Person beschränkt; Schenker kann somit jeder sein. Rz. 14 Der Begriff der natürlichen Person umfasst – im Unterschied zu den juristischen Personen – alle Menschen (einschl. des nasciturus, § 1923 Abs. 2 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 25 Die neue Verschonungsbedarfsprüfung wirft zahlreiche (verfassungsrechtliche) Fragen auf.[1] Die Verschonungsbedarfsprüfung beruht auf der (3.) Entscheidung des BVerfG zum ErbStG.[2] Eine steuerliche Verschonung bedarf in größeren Fällen einer individuellen Bedürfnisprüfung. Das BVerfG hat allerdings nicht deutlich gemacht, ob es dafür auf die Größe des Erwerbs oder auf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.2 Vermögen des Erwerbers

Rz. 167 Das dem Erwerber "gehörende Vermögen" umfasst das gesamte in- und ausländische, bewegliche und unbewegliche, liquide und illiquide Vermögen (zu 50 %), soweit es nicht zum begünstigten Vermögen gehört. Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen oder Ausnahmen vor. Bagatellgrenzen, Freibeträge oder Steuerbefreiungen gibt es nicht. Rz. 168 Nach dem Gesetzeswortlaut gehör...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Auswirkungen des MoPeG auf die Vermögens- und Unternehmensnachfolge

1 Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt bekanntlich am 1.1.2024 in Kraft. Zahlreiche Änderungen, vor allem im Bereich des GbR-Rechts, erfordern eine Betrachtung der praktischen Auswirkungen des MoPeG auf die Vermögens- und Unternehmensnachfolge. 2 Der nachfolgende Beitrag soll als Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch das MoP...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 2

Der nachfolgende Beitrag soll als Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch das MoPeG verstanden werden. Dabei wird bewusst nur auf Änderungen mit (potenziellen) Auswirkungen auf die Vermögens- und Unternehmensnachfolge eingegangen.mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 1

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt bekanntlich am 1.1.2024 in Kraft. Zahlreiche Änderungen, vor allem im Bereich des GbR-Rechts, erfordern eine Betrachtung der praktischen Auswirkungen des MoPeG auf die Vermögens- und Unternehmensnachfolge.mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 7

Auf einen Blick Die meisten Änderungen des MoPeG betreffen die GbR. Künftig wird man zwischen der rechtsfähigen GbR und der nicht rechtsfähigen GbR unterscheiden müssen. Die nicht rechtsfähige GbR endet durch den Tod eines Gesellschafters, bei der rechtsfähigen GbR wird die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Für die GbR ...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 4. Tod eines Gesellschafters

Für den in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätigen Berater ist die Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters eine elementare Frage. Gem. § 727 Abs. 1 BGB a.F. wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. Gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. führt der Tod eines Gesellschafters hing...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 8. Geschäftsführung und Vertretung

Im Bereich der Geschäftsführung und Vertretung bleibt es im Grundsatz dabei, dass die Gesellschafter nur gemeinsam zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Jedoch sind mit dem MoPeG zwei wesentliche Änderungen verbunden: Nach § 720 Abs. 3 BGB n.F. sind Beschränkungen der Vertretungsmacht gegenüber...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 3. Abschaffung des Gesamthandsprinzips

§ 713 BGB n.F. lautet: Zitat § 713 BGB n.F. Gesellschaftsvermögen Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft. Dies bedeutet eine Abkehr vom bisher geltenden Gesamthandsprinzip (§§ 718–720 BGB a.F.) durch den Gesetzgeber.[6] Dennoch wird vereinzelt weiter...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 2. KG

Auch im Recht der KG bleiben die nachfolgerelevanten Änderungen überschaubar. Kommanditisten werden künftig nicht mehr nur im Handelsregister eingetragen. Da die Vorschrift des § 162 Abs. 2 HGB gestrichen wird, wonach bei öffentlichen Bekanntmachungen keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen sind, beinhalten öffentliche Bekanntmachungen künftig auch Angaben zu den Komman...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / V. Rückabwicklung der lebzeitig durchgeführten Unternehmensnachfolge

Sofern auch eine Billigkeitslösung ausscheidet, verbleibt als letzter Ausweg nur eine Rückforderung der geschenkten Unternehmensanteile. Die Rückübertragung ist grundsätzlich schenkungsteuerneutral, da ein vertraglich begründeter oder gesetzlicher Anspruch erfüllt wird. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt weiterhin die Steuer auf den ursprünglichen Erwerb einschließlich d...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / 3. Irrtumsanfechtung nach § 119 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und § 985 BGB.

In Betracht kommen kann weiterhin ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bzw. § 985 BGB bei wirksamer Anfechtung des zugrundeliegenden Kausalgeschäft.[50] Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass Irrtümer über die Rechtsfolge einer Erklärung grundsätzlich einen insoweit unbeachtlichen Motivirrtum darstellen, wenn der Erklärende über Rechtsfolgen irr...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / 1. Vertragliches Rückforderungsrecht

Zur lebzeitigen Regelung der Unternehmensnachfolge geschlossene Verträge enthalten regelmäßig Klauseln, die dem Übergeber ein Rückforderungsrecht einräumen, falls die Schenkungsteuer eine vertraglich definierte Höhe überschreitet. Wird der Nachfolgevorgang aufgrund einer solchen Rückforderungsklausel rückabgewickelt, entfällt der Schenkungsteueranspruch mit Wirkung für die V...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / 4. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB wegen Zweckverfehlung

In den hier interessierenden Fällen dürfte im Einzelfall eine Rückforderungsrecht des Schenkers nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB begründbar sein.[54] Nach dem BGH kann sich bei einer Zweckschenkung aus der Verfehlung des Schenkungszwecks ein Bereicherungsanspruch des Schenkers ergeben, wenn es dem Schenker darauf ankam, mit der Schenkung dem Beschenkten zu einer Leistung od...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / 7. Bewertung

Eine solche Rückforderung der übertragenen Unternehmensanteile ist allerdings regelmäßig mit dem Nachteil behaftet, dass damit ein vorbereitetes Unternehmensnachfolgekonzept über den Haufen geworfen wird. Die auf den Nachfolger übertragenen Anteile fallen dann an die vorangehende Generation zurück und müssen ggf. noch einmal übertragen werden, was erneut Erbschaft oder Schen...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / 5. § 1365 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB/985 BGB

In Betracht kommt weiterhin eine Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags nach § 1365 Abs. 1 BGB, weil die Schenkung nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des Ehegatten des Schenkers bedurfte und die an sich nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche vorherige Zustimmung des anderen Ehegatten spätestens bei Durchführung der Schenkung, also beim dinglichen Übertragungsakt, nicht vorlag...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / 6. Sonstige Rückforderungsrechte

Weitere Rückforderungsrechte können sich im Einzelfall wegen Nichtvollziehung einer Auflage nach § 527 BGB, wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB oder im Fall eines Widerrufs wegen groben Undanks nach § 530 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB ergeben. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist weiterhin auf gesetzliche Herausgabeansprüche des durch Schenkungen des Erblassers be...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / I. Problemstellung

§ 13a ErbStG gewährt bei der Unternehmensnachfolge für begünstigtes Vermögen einen Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung). Bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 10 ErbStG bleiben sogar 100 % des begünstigten Vermögens erbschaftsteuerfrei (Vollverschonung), sofern der Erwerb unter Hinzurechnung bestimmter Vorerwerbe 26 Mio. EUR nicht übersteigt...mehr

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ZErb 10/2022, Einschränkend... / a) Grundsatzentscheidungen des BVerfG

Die Besserstellung der Erwerber unternehmerischen Vermögens gegenüber den Erwerbern sonstigen Vermögens ist im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.[56] Den Anstoß zu der Kodifikation der Begünstigungen unternehmerischen Vermögens hatte das BVerfG in seiner ersten Entscheidung zum ErbStG vom 22.6.1995 zur Einheitsbewertung gegeben, indem es die Gemeinwohlgebundenheit und...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / 2. § 313 BGB

In Betracht kommt weiterhin eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.[42] Geschäftsgrundlage eines Vertrags sind ausschließlich die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die der eigenen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Zurechnung bei Bezugs-/Anfallsberechtigten (noch Satz 1)

"..., sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, ..." Rz. 126 [Autor/Stand] "Sonstige" Zurechnung. Die Zurechnung nach § 15 unterliegt einer Rangfolge. Diese ergibt sich gesetzestechnisch aus dem Wort "sonst". Auf der ersten Stufe steht die Zurechnung beim Stifter, soweit dieser im Zeitpunkt der Zurechnung unbeschränkt steuerpfl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Vermächtnisnehmer

Rz. 312 Das BGB stellt an die Entschiedenheit des Erblassers bei der Anordnung eines Vermächtnisses geringere Anforderungen als bei der Bestimmung des Erben. Abweichend von § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser einem anderen, dem Beschwerten wie einem Dritten, die Bestimmung des Vermächtnisnehmers unter mehreren überlassen.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Erbrechtliche Grundlagen

Rz. 400 Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern) oder den Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen. § 1938 BGB bestätigt, dass der Erblasser auch einzelne gesetzliche Erben enterben und es ansonsten bei der gesetzlichen Erbfolge belassen kann. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich die Enterbung nicht auf Abkömmlinge des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4 Auswahlermessen

Rz. 50 § 193 Abs. 1 AO regelt lediglich die Voraussetzungen, unter denen Außenprüfungen bei den in dieser Vorschrift genannten Stpfl. zulässig sind, begründet aber keine entsprechende Verpflichtung. Die Entscheidung darüber, ob, wann, bei wem und in welchem Umfang sie von der Prüfungsermächtigung Gebrauch macht, liegt im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde.[1] Damit wird d...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.7.1 Nachträgliche Steuerneutralität bei Rückumzug

Ein Rückzugsmöglichkeit von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland nach Deutschland innerhalb von 7 Jahren, wenn ein voriger unentgeltlicher Erwerb zur Versteuerung geführt hat, führt zur Aufhebung der Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 5 AStG). Damit soll insbesondere bei verschenkten/geerbten Anteilen an Angehörige (Unternehmensnachfolgern) eine...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / [Ohne Titel]

RA/StB Sven-Oliver Stoklassa, LL.M. / RA/StB Christian Hassa[*] Insbesondere in mittelständischen (Familien-)Unternehmensstrukturen sind Betriebsaufspaltungen in unterschiedlichen Ausprägungen weit verbreitet. Teilweise werden diese historisch gewachsenen und oftmals seit Jahrzehnten bestehenden Konstellationen erst i.R. einer steueroptimierten Vermögensnachfolgeplanung entde...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / aa) Ertragsteuerneutrale Umsetzungsmöglichkeiten

Soll die bestehende Betriebsaufspaltung zusammengeführt werden, stellt sich regelmäßig die Frage der möglichst steuerneutralen Umsetzung des Vorhabens. Kommt es zu einer (unkontrollierten) Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Auflösung der personellen und/oder sachlichen Verflechtung, stellt dies bei der klassischen Betriebsaufspaltung eine Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Ab...mehr

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ZErb 08/2022, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge

Riedel 3. Auflage 2021 1128 Seiten, 119 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-112-4 Christopher Riedel hat – vier Jahre nach Erscheinen der Vorauflage – die 3. Auflage seines "Praxishandbuch Unternehmensnachfolge" vorgelegt. Zusammen mit 24 weiteren Autoren handelt der Herausgeber alle Themenbereiche der Unternehmensnachfolge ab. Das Werk knüpft dabei an die gelungenen Vorauflagen a...mehr

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ZErb 08/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Barzen Das neue Stiftungsrecht Synopsen der Gesetzestexte und Begr...mehr

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Schuldzinsenabzug bei Einze... / 3.6 Unternehmensnachfolge

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs ist beim Übertragenden nicht als Entnahme, beim Empfänger nicht als Einlage zu werten.[1] Vielmehr soll der Rechtsnachfolger die bisher entstandenen Über- oder Unterentnahmen bzw. angefallenen Verluste fortführen. Den Übergang der Unter- und Überentnahmen auf den Rechtsnachfolger im Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung ha...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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§ 1 Entwicklung der Testame... / I. Testamentsvollstreckung und Unternehmensnachfolge

Rz. 5 Es gibt keinen feststehenden Begriff der "Unternehmensnachfolge".[8] Typischerweise versteht man hierunter den Übergang der Unternehmerstellung – insbesondere eines einzelkaufmännischen Unternehmens oder einer Gesellschaftsbeteiligung – an einen Nachfolger. Der Übergang des unternehmerischen Vermögens ist durch lebzeitige Übertragung oder durch Übergang von Todes wegen...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / A. Unternehmen im Nachlass als Herausforderung für den Testamentsvollstrecker

Rz. 1 Der Anordnung der Testamentsvollstreckung an einem im Nachlass befindlichen Unternehmen, regelmäßig in der Form einer Dauervollstreckung, kommt im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung eine hohe wirtschaftliche und praktische Bedeutung zu.[1] Neben der Sicherung der Unternehmenskontinuität dient sie insbesondere dem Schutz und bei entsprechender Anordnung zugleich au...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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§ 8 Inhalte der Testamentsv... / B. Erbfallsimulation

Rz. 12 Wenn der Erblasser alle Vorbereitungen getroffen hat, hat es sich als in der Praxis ausgesprochen hilfreich herausgestellt, diese auf ihre Wirkungsweise hin zu überprüfen. Dies ist insbesondere nur dann relevant, wenn ganze Unternehmen von der letztwilligen Verfügung betroffen sind. Das Heranführen des Nachfolgers bei einer Unternehmensnachfolge kann häufig weitaus wi...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / B. Testamentsvollstreckung als modernes Mittel der Vermögensnachfolgegestaltung

Rz. 4 Die Antwort auf die Frage, warum ein erbrechtliches Gestaltungsmittel, das in Deutschland eine sehr lange Tradition hat und in seinem Ursprung auf den germanischen Rechtskreis zurückgeht, in der (fach-) öffentlichen Wahrnehmung der letzten beiden Jahrzehnte eine so zunehmende Bedeutung erlangt, liegt auf der Hand. Die Testamentsvollstreckung ist als ein besonderes erbr...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 1. Letztwillige Schiedsgerichtsklauseln

Rz. 25 Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel 15 Der Formulierungsvorschlag ist mit freundlicher Genehmigung des Verlages Wolters/Kluwer entnommen aus Rott , in: Frieser, Formularbuch für den Fachanwalt Erbrecht. Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel[15] (Schiedsgerichtsanordnung)[16] Alle Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer, des Testamentsvollstre...mehr

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§ 3 Gestaltungsalternativen... / C. Stiftung als Alternative zur Testamentsvollstreckung

Rz. 23 Nach herkömmlichem Verständnis werden Stiftungen mit reiner Gemeinnützigkeit assoziiert. Neben der Testamentsvollstreckung kommt jedoch auch in besonderen Fällen die Stiftung als Instrument zur Nachfolgegestaltung bei mittelständischen Unternehmen in Betracht.[32] Praxisgestaltungen für Stiftungsgestaltungen im Unternehmensbereich gibt es einige. Exemplarisch sei auf d...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / C. Exkurs: Unternehmerische Testamentsvollstreckung und Transparenzregister

Rz. 62 Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Von seiner Zielrichtung her soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden. Rz. 63 Die Meldepflichten zum Transparenzregister gelten für "Vereinigungen" i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Bartsch/Ott-Eulberg/Schebesta, Praxishandbuch Erbrecht und Banken, 3. Auflage 2017 Bauer/Schaub, Grundbuchordnung: GBO Kommentar, 4. Auflage 2018 BeckOK GmbHG, hrsg. v. Ziemons/Jaeger/Pöschke, 50. Edition, Stand: 1.5.2021 Becksche Online-Formulare Erbrecht, 25. Edition 2019 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Berndt/Götz, Stiftungen und Unternehm...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / a) Überblick

Rz. 2 Zitat "Financial Planning (FP) ist eine ganzheitliche Beratungsdienstleistung, die als ein systematisch koordinierter Planungsprozess – bestehend aus Auftragsvergabe, Datenaufnahme, Analyse, Planung, Dokumentation, Betreuung mit Realisierung und periodischer Kontrolle – organisiert ist. Financial Planning soll den Menschen in seinen möglichen Rollen als wirtschaftlich h...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / 2. Konkreter Planansatz

Rz. 19 Im Rahmen einer privaten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung werden – ähnlich wie bei der Gewinnermittlung – die Geld-Zuflüsse und Geld-Abflüsse gemessen und erfasst. Sie unterscheidet sich aber hiervon in der Weise, dass keine Abschreibungen (AfA) erfasst werden. Es werden ausschließlich Geldströme berücksichtigt. Die Wertveränderungen des Gesamtvermögens gelangen mit in di...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.1.1 Wesentliche Inhalte

Ein Beirat ist bei keiner Gesellschaft zwingend vorgeschrieben, kann aber bei allen freiwillig errichtet werden, soweit es der Gesellschaftsvertrag vorsieht.[1] Da Mitglieder eines Beirats auch Nichtgesellschafter sein können, werden in vielen Fällen auch Steuerberater als externe Fachleute zur Entscheidungsfindung im Unternehmen als Beiratsmitglied ausgewählt, das dann im R...mehr