Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Rechnungslegung (WEMoG) / 1.4 Schadensersatzanspruch bei Ersatzvornahme

Kommt insbesondere der ausgeschiedene Verwalter seiner Rechnungslegungsverpflichtung nicht in der gebotenen Art und Weise nach und ist daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gezwungen, einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Erstellung zu beauftragen, so ist der Verwalter im Hinblick auf den hierfür entstandenen Aufwand zum Schadensersatz verpflichtet.[1] Erstellung tro...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.2 Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

Die Wohnungseigentümer können untereinander vereinbaren, dass der Verwaltungsbeirat weitere Aufgaben wahrnehmen soll.[1] In der Gemeinschaftsordnung kann z. B. vorgesehen sein, dass die Verwaltungsbeiräte im Sinne von § 12 Abs. 1 WEG berechtigt und damit auch – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – verpflichtet sind, der Veräußerung eines Wohnungseigentums zuzustimmen.[...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 1 Grundsätze

Eine Gemeinschaftsordnung ist für das Entstehen bzw. die Begründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich, insoweit bedarf es lediglich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG oder eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG. In der Praxis ist die Gemeinschaftsordnung meist Bestandteil der Teilungserklärung bzw. des Teilungsvertrags. Zu berücksichtigen ist dabei stets...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 4 Welche Folgen hat die Abnahme?

Mit der Abnahme treten insbesondere folgende wesentlichen Rechtsfolgen ein: Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Auftraggebers erlischt. Dem Auftraggeber steht nunmehr ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 634 BGB zu. Die Verjährungsfrist des § 634a BGB beginnt zu laufen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung wird fällig. Die Abnahme führt zu einer Umkehr der Beweis...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / "Hotel"

Die Nutzung von Appartements in einer als Hotel betriebenen Wohnanlage durch Flüchtlinge beeinträchtigt nicht über das Maß hinaus, das bei einer Nutzung des Wohnungseigentums typischerweise zu erwarten ist. Auch einzelne Stornierungen von Feriengästen lassen keinen generellen Rückschluss in der Weise zu, dass sich die Beherbergung der Flüchtlinge auf die Vermietung der Hotel...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.7.2.1 Grundsätze

Da das WEMoG die Beiladung nicht mehr vorsieht, mithin auch § 48 Abs. 3 WEG a. F. nicht mehr gelten wird, ist das entsprechende Gestaltungsurteil zwar vom Verwalter aufgrund seiner Inter-Omnes-Wirkung insoweit zu beachten, als etwa der für ungültig oder nichtig erklärte Beschluss nicht zur Durchführung kommen darf. Allerdings entfaltet es im Übrigen keinerlei Bindungswirkung...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 2 Mitgliederstruktur

§ 29 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. stellt klar, dass nur "Wohnungseigentümer" zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden können. Dies korrespondiert mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F., wonach der Verwaltungsbeirat "aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern besteht". Das Gesetz sieht also nach wie vor ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.1 Kriterien einer Beeinträchtigung

Eine Beeinträchtigung ist nach Auffassung des Gesetzgebers rechtlich nicht relevant, wenn sie nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht oder die über dieses Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. Letztlich entspricht dies, wenn auch nicht wortwörtlich, übereinstimmend der derzeit geltenden Rechtslage nach § 22...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.3.3.2 Einverständnis liegt nicht vor

Liegt das Einverständnis nicht vor und wird die Maßnahme dennoch mehrheitlich genehmigt, ist der Gestattungsbeschluss nach diesseitiger Auffassung von den beeinträchtigten Wohnungseigentümern anfechtbar. Voraussetzung der Verkündung eines Positivbeschlusses ist gerade ihr Einverständnis. Liegt das Einverständnis beeinträchtigter Wohnungseigentümer nicht vor, kann die Entsche...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 4 Rechnungslegung

Derzeit können die Wohnungseigentümer nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangen. Das WEMoG sieht die Möglichkeit der Rechnungslegung nicht mehr vor. Eine Begründung hierfür findet sich im Gesetzentwurf nicht. Von Bedeutung ist die Rechnungslegung jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer Zweifel an de...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.5 Fälligkeit von Guthaben/Verrechnung

Weist die erstellte Jahresabrechnung Guthaben zugunsten einzelner Miteigentümer aus, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darüber beschließen, ob das Guthaben an den Miteigentümer ausgezahlt oder mit den künftigen Vorauszahlungen verrechnet wird. Die Beschlusskompetenz zu einer dauerhaften Regelung über die konkrete Wirtschaftsperiode hinaus, verleiht auch hier § ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.2.3 Inhaltliche Prüfung

Inhaltlich ist so gut wie möglich zu klären, ob die sich im Entwurf des Wirtschaftsplans spiegelnden Annahmen des Verwalters der Sache und der Höhe nach wahr sind und ob der Verwalter die geltenden Umlageschlüssel angewandt hat. Checkliste: Inhaltliche Prüfung des Wirtschaftsplans Allgemeinesmehr

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WEMoG: Veräußerungsbeschrän... / 2 Publizität des Grundbuchs

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 7 Verfahrenskostenbelastung des Verwalters

Im Zuge der großen WEG-Reform im Jahr 2007[1] wurde mit § 49 Abs. 2 WEG a. F. eine Neuregelung statuiert, die in den Folgejahren für viel Diskussionsstoff gesorgt hat: Dem Verwalter können die Kosten eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens auch dann auferlegt werden, wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist, diesen aber aufgrund groben Verschuldens veranlasst hat. In ...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 2 Widerspruch: WEMoG und Altvereinbarungen

Das WEMoG wird im Hinblick auf bestehende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, insbesondere solche in Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen, vielfach zu Widersprüchen zwischen Gesetz und Vereinbarung führen. Zu differenzieren sind insoweit 2 Ausgangssituationen: Besteht die Vereinbarung aus der schlichten Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder handelt es sich um eine v...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 2.1 Formbild entsprechend Jahresgesamtabrechnung

Die Rechnungslegung ist in Bezug auf Inhalt und Form mit der Jahresgesamtabrechnung vergleichbar. Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Sie ist eine schlichte Einnahmen- und Ausgabenberechnung, welche die tatsächlich angefallenen Beträ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.2.1 Überblick

Seit dem 1.12.2020 haben die Verwaltungsbeiräte den Verwalter entsprechend § 111 Abs. 1 AktG zu überwachen.[1] Der Begriff "Überwachung" meint, dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten des Verwalters kontrollieren[2] und etwa stichprobenartig die Buchführung des Verwalters sichten müssen, die Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kennen und wissen müssen, warum di...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 2.2 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

Wie der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Hausgelds nachkommt, obliegt zunächst seiner Entscheidung. Da § 28 Abs. 3 WEG n. F. den Wohnungseigentümern jedoch die Kompetenz einräumt, über die Art und Weise von Zahlungen mehrheitlich beschließen zu können, können die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, dass die Wohnungseigentümer am Lastschriftverf...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 4.3 Genehmigungsbeschlussfassung erforderlich

Auch wenn der Mieter auf Grundlage des § 554 Abs. 1 BGB n. F. einen Anspruch gegen den Vermieter auf Genehmigung einer der privilegierten Baumaßnahmen hat – und ein Veränderungsinteresse überwiegt –, ist eine entsprechende bauliche Veränderung nach § 20 WEG n. F. erst nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zulässig.[1] Keinesfalls könnte der vermietende ...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.2.2.2 Maßnahmen mit Amortisationspotenzial

Auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG n. F. können die Wohnungseigentümer zwar alle Maßnahmen beschließen, die nach derzeitiger Rechtslage noch Modernisierungen des Gemeinschaftseigentums im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG a. F. darstellen, allerdings führen entsprechende Mehrheitsbeschlüsse nicht automatisch zu einer Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer, da sich die einen vo...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.2 Sondereigentum an Außenbereichen

Neu: Sondereigentum kann sich auf Außenbereiche erstrecken Gemäß § 3 Abs. 2 WEG n. F. kann sich künftig das Sondereigentum auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstrecken, sofern die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben. Dies allerdings unter der Bedingung, dass kein isoliertes Sondereigen...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.4 Nebenintervention auf Klägerseite

Das Aktienrecht regelt in § 246 Abs. 4 AktG für Beschlussklagen die Nebenintervention auf Klägerseite. Die Bestimmung ordnet an, dass eine Nebenintervention nur innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Klage erfolgen kann. Eine hiermit korrespondierende Bestimmung findet sich im WEMoG nicht. Sie ist auch insoweit überflüssig, als § 45 Satz 2 WEG n. F. nach wie vor die ...mehr

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WEMoG: Grundbucheintragung ... / 4.4 Zustimmung Drittberechtigter

Sowohl nach derzeit geltender als auch nach künftiger Rechtslage ist zur Eintragung einer vereinbarten Öffnungsklausel in das Grundbuch – egal, ob als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung oder auf Grundlage einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer – die Zustimmung Drittberechtigter nicht erforderlich[1], denn eine rechtliche Beeinträchtigung ist bei bloßer abstrakt...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 3.6.1 Rechtslage für Verträge vor dem 1. Januar 2018

Wurde der Werkvertrag vor dem 1. Januar 2018 geschlossen, ist § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. mit folgendem Wortlaut maßgeblich: "Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist." Voraussetzung der fiktiven Abnahme ist also, dass der Unternehmer dem Bestelle...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4.2 Abberufung des Verwalters

Neu: Abberufung des Verwalters ist jederzeit möglich Einschneidende Änderungen wird es für die Abberufung des Verwalters geben. Die Abberufung kann nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG n. F. nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft werden. Die Wohnungseigentümer sollen sich also leichter vom Verwalter trennen können, wenn sie mit seiner Tätigkeit n...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.4.2 Erhaltung

Die Kosten der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung von Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums, können zwar auch durch Beschluss auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den jeweiligen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Allerdings muss ein entsprechender Beschluss auch gefasst werden, ansonsten verbleibt es bei einer Kostenbelastung aller Wohnungseigent...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 4.4.1 Grundsätze

Trotz Ermöglichung der Beschlussfassung über die Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen in elektronischer Form, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Wohnungseigentümerversammlungen nicht öffentlich sind.[1] Alles in allem sollen die Wohnungseigentümer unbefangen und ohne Einflussnahme gemeinschaftsfremder Dritter Gemeinschaftsangelegenheiten erörtern können. Insoweit k...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 2.3 Gebrauchsregelungen bzgl. Sondernutzungsrechten

Mit dem Sondernutzungsrecht ist dem Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch eines bestimmten Teils des Gemeinschaftseigentums eingeräumt. Für die Begründung eines Sondernutzungsrechts ist maßgebend, dass ein solches neben der Zuweisung an den begünstigten Wohnungseigentümer für die übrigen Wohnungseigentümer einen vollständigen Ausschluss vom Mitgebrauch des ...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.4 Einschränkung und Erweiterung der Aufgaben

Beschränkung oder Ausschluss der Verwalteraufgaben durch Beschluss Nach derzeit noch geltender Rechtslage können gemäß § 27 Abs. 4 WEG a. F. die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 bis 3 WEG a. F. zustehenden Aufg...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.7.2 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren / Verbot von Sammelüberweisungen

Auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren ist zwar Paradebeispiel für eine Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG, dennoch spricht nichts dagegen, eine solche bereits in der Gemeinschaftsordnung zu statuieren. Entsprechendes gilt für ein Verbot von Sammelüberweisungen. Da insoweit regelmäßig Sonderhonorare zugunsten des Verwalters im Verwalterve...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.11 Nichtigkeitsklage

Im Gegensatz zur Anfechtungsklage ist die Nichtigkeitsklage sowohl nach bislang geltender als auch nach künftiger Rechtslage nicht fristgebunden. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, sodass dies auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 45 WEG n. F. möglich ist. Die Einschränkung des § 48 Abs. 4 WEG a. F., wonach Nichtigkeitsgründe g...mehr

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WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 1 Anzahl der Mitglieder

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.4 "Wohnungseigentümer beschließen"

Zwar obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums künftig nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern gemäß § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies ändert aber nichts daran, dass die einzelnen Verwaltungsmaßnahmen nach wie vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unterliegen. Den Gesetzeswortlaut einmal genauer unter die Lupe genommen,...mehr

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WEMoG: Erwerberhaftung / 1 Vereinbarte Erwerberhaftung

Die Wohnungseigentümer können eine Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des Voreigentümers durch Vereinbarung begründen. Eine entsprechende Regelung ist grundsätzlich wirksam.[1] Zu den Hausgeldrückständen gehören insoweit nicht nur rückständige Hausgeldvorschüsse nach Wirtschaftsplan, sondern auch rückständige Beiträge auf eine fällige Sonderumlage.[2] Erwerber in d...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.1 Typologie des Verwaltervertrags

Nach bislang geltender Rechtslage sind Partner des Verwaltervertrags der Verwalter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Hieran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Nach herrschender Meinung handelt es sich beim Verwaltervertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer.[1] Der "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.5 Exkurs: Zustimmungspflicht des Verwalters

Häufig sehen Bestimmungen in Teilungserklärungen bei vereinbarter Zweckbestimmung einer Wohnnutzung vor, dass auch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung der Sondereigentumseinheiten zulässig ist, soweit der Verwalter seine Zustimmung zur konkreten Nutzung erteilt hat. In aller Regel werden derartige Bestimmungen durch die weitere Regelung ergänzt, dass der Verwalter d...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 8.2 Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des klagenden Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aber nicht schon dann gegeben, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollstän...mehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.6 Vorfälligkeits-/Verfallsregelungen

Auf Grundlage von § 21 Abs. 7 WEG a. F. konnten die Wohnungseigentümer auch Vorfälligkeits- bzw. Verfallsregelungen dergestalt beschließen, dass im Fall des Verzugs mit einer konkreten Anzahl von Hausgeldzahlungen sofort das restliche, auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wird.[1]. Verfallsregelung Wesen einer Verfallsregelung ist, dass ...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 2 Prozesskostenhilfe

Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Inkrafttreten des WEMoG aufgrund der Erweiterung ihrer Ausübungsbefugnisse, aber auch als mögliche Beklagte, in prozessualer Hinsicht eine ganz erhebliche Rolle zukommen wird, gewinnt auch das Thema der "Prozesskostenhilfe" für die Gemeinschaft an Bedeutung. Bekanntlich stellt die Prozesskostenhilfe eine Sonderform der Sozialhi...mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 5.2.1 Grundsätze

In die Beschluss-Sammlung sind alle innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um Beschlüsse handelt, die in einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung oder einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung oder im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG (das seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.1...mehr

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WEMoG: Anspruch des Mieters... / 4.1.1 Interessen des vermietenden Wohnungseigentümers

Konservierungsinteresse Auf Seiten des Vermieters ist zunächst sein Konservierungsinteresse zu berücksichtigen. Dieses besteht darin, dass durch eine bauliche Veränderung nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird. Dieses Interesse ist typischerweise umso gewichtiger, je umfangreicher der beabsichtigte Eingriff ist. Selbstverständlich ist auch zu berücksichtigen, o...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 4 Stellung und Pflichten des Verwalters

Zustellungsadressat Gemäß § 9b Abs. 1 WEG n. F. vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer außergerichtlich und gerichtlich. Als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist er in erster Linie Zustellungsorgan und organisiert die rechtliche Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unabhängig davon, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentü...mehr

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WEMoG: Veräußerungsbeschrän... / 1 Aufhebung vereinbarter Veräußerungszustimmung

Nach wie vor wird die Veräußerungsbeschränkung in § 12 WEG geregelt sein. Die Vorschrift wird auch bis auf die Regelung in § 12 Abs. 4 WEG unverändert fortgelten.mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.1 Gesetzgeberisches Ziel

Neu: Beschlossen werden nur die nach Wirtschaftsplan zu zahlenden Beiträge, nicht das zugrundeliegende Zahlenwerk Mit der Neuregelung in § 28 Abs. 1 WEG n. F. bezweckt der Gesetzgeber in erster Linie eine Verringerung der Beschlussanfechtungsverfahren wegen formeller Mängel des Wirtschaftsplans. Dies stellt Satz 1 dieser Vorschrift insoweit klar, als Gegenstand des Beschluss...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1.2 Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Wurde eine Baumaßnahme von den Wohnungseigentümern mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, ist hiermit eine Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. dann verbunden, wenn die bauliche Veränderung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden i...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.3 Beschlusswirkung

Einforderung von Nachschüssen Sind die tatsächlich auf die einzelne Sondereigentumseinheit entfallenden Kosten höher, als nach Wirtschaftsplan kalkuliert, wirkt der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH[1] anspruchsbegründend hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags, we...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 4 Ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

WEMoG: Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Neu: Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung haben neuen Standort im Gesetz Der Katalog der Maßnahmen, die per Gesetz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und den Rahmen für ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen vorgeben, findet sich lediglich sprachlich modifiziert nicht mehr in § 21 Abs. 2 WEG a. F., sondern künftig in §...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.7.2.2 Streitverkündung

Wie ausgeführt, erstreckt der Gesetzgeber in § 44 Abs. 3 WEG n. F. die Rechtskraft in Beschlussklagen nur auf die Wohnungseigentümer und nicht mehr auf den Verwalter.[1] "Bereits das allgemeine Zivilprozessrecht" sehe "mit der Streitverkündung ein Instrument vor, Dritte an das Ergebnis eines Prozesses zu binden".[2] Mit Blick auf eine mögliche Inregressnahme des Verwalters d...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 2 Minderheitenquorum

Immer dann, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung unter Angabe von Gründen begehrt, hat der Verwalter diesem Begehren nachzukommen. Dieses Prinzip bleibt auch nach der WEG-Reform bestehen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums kommt es insoweit allein auf die Kopfzahl der Wohnungseigentümer an.[1] Konseque...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.2.2 Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters

Zunächst einmal steht es den Wohnungseigentümern völlig frei, auch ab dem 1. Dezember 2022 einen Verwalter zu bestellen, der nicht zertifiziert ist. Allerdings würde der Bestellungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Etwas anderes würde nur im Fall der Wiederbestellung des Verwalters gelten, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG als Verwalter...mehr