Fachbeiträge & Kommentare zu Vaterschaftsfeststellung

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Kinder- und Jugendhilfe (Au... / 2.2 Aufgaben

Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind[1]: Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen[2], die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise[3], die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis[4], die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nac...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 34 B... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 18 Behn, Die Neuregelung des Internationalen Privatrechts und das Sozialrecht, RV 1986, 213. Eichenhofer, Die Stellung polygamer Ehen im deutschen Sozialrecht, SGb 1986, 136. ders., Ausländische Vaterschaftsfeststellung und inländische Kindergeldberechtigung, IPRax 1998, 352. ders., Sozialrechtliche Folgen ausländischer Arbeitskämpfe, NZA-BEilage 2006, 67. ders., Neue intern...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.6 Freiwillige Gerichtsbarkeit (Vaterschaftsfeststellung, Vormundschaftssachen, Umgangsrecht)

Rz. 110 Weitere Prozesskosten, insbesondere für familienrechtliche Verfahren, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig und nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Aufgrund der neuen Rspr. des BFH sind zudem kaum mehr Fallkonstellationen denkbar, bei denen mit dem Prozess zugleich die (finanzielle) Existenzgrundlage des Stpfl. gesichert werden soll. Rz. 111 Während...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / V. Verfahrensfragen

Rz. 289 Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Beweislast für die fehlende Verpflichtung des Erben der Pflichtteilsberechtigte, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.[770] Dagegen hat der Pflichtteilsberechtigte zu beweisen, dass der später Beschenkte i.S.v. § 2329 Abs. 3 BGB nicht verpflichtet ist.[771] Rz. 290 Die Verjährung des Anspruchs nach § 2329 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nichteheliche Kinder.

Rn 5 Nichtehelich geborene Kinder sind nach ihrer Mutter stets voll erbberechtigt, seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 17.12.97 (BGBl I 2968) sind sie erbrechtlich auch im Verhältnis zum Vater und seinen Verwandten einem ehelichen Kind gleichgestellt (Hamm ZEV 18, 211 [OLG Hamm 26.10.2017 - 10 U 31/17]). Das Erbrecht des Kindes entfällt mit der Beseitigung der Vaters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III.

Rn 12 IÜ kann das FamG gem II 3 Hs 1 einem Elternteil die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen, wenn dies gem § 1789 II bei einem Vormund veranlasst wäre. Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht, die den Elternteil objektiv hindert zugleich die Interessen des Kindes wahrz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsausübungssperre.

Rn 6 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach Abs 5 erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt. Die Sperrwirkung erfasst alle Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, insb Unterhaltsansprüche. Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird das Eltern-Kind-Verhältnis rückwirkend für die Zeit a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1759 BGB – Aufhebung des Annahmeverhältnisses.

Gesetzestext Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. Rn 1 Aufgrund der Wirkungen einer Adoption im rechtlichen wie auch sozialen Umfeld ist die Annahme grds nicht anfechtbar, § 197 III FamFG. Sie unterliegt nur in den ausdrücklich normierten Fällen des § 1760 (fehlende Erklärungen) und § 1763 (schwerwiegende Gründe) der Aufhebung. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wortlaut.

Rn 31 Bei einer durch Schriftzeichen oder Sprache verkörperten Erklärung ist von ihrem Wortlaut als dem objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (BGHZ 121, 16; 124, 44 f; 195, 126 Tz 18; BGH NJW 01, 144; 2535; NJW-RR 05, 689; 06, 1141; BAG NJW 11, 1531 Tz 21), doch verbietet § 133, auf die buchstäbliche Bedeutung abzustellen. Maßgebend ist grds der allg Sprachgebrauch (BGH...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / V. Beweislastverteilung

Rz. 158 Im Rahmen der Auskunftsklage muss der Pflichtteilsberechtigte zunächst darlegen und beweisen, dass er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählt.[311] Ihm obliegt insoweit der Nachweis seiner Abstammung.[312] Diese wird im Falle eines Bestreitens durch Vorlage der Personenstandsurkunden (nach dem PStG) oder im Falle eines nichtehelichen Abkömmlings durch V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2066 BGB – Gesetzliche Erben des Erblassers.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Ter...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 7. Verjährung bei nicht anerkannter Vaterschaft

Rz. 326 Nach § 1600d Abs. 5 BGB besteht ein materiell-rechtliches Verbot, familien- und erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis zwischen Vater und Kind bzw. auch gegenüber einem Dritten bis zur Rechtskraft des die nichteheliche Vaterschaft feststellenden Beschlusses geltend zu machen. Klagt der Pflichtteilsberechtigte daher vor Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1715 BGB – Beendigung der Beistandschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2 § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. Rn 1 Ebenso wie die Beistandschaft nur aufgrund eines freiwilligen und schriftlichen Antrages eintritt, tritt sie auß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1809 BGB – Ergänzungspflegschaft.

Gesetzestext (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten. (2) Wird eine Pflegschaft erforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 5 Art 6 gilt im Prinzip ebenso für das autonome (Begriff oben Art 3 EGBGB Rn 14) wie für das staatsvertragliche IPR, wobei Staatsverträge häufig eigene Regelungen zum op enthalten, die dem Art 6 vorgehen. IÜ muss durch Auslegung des betreffenden Staatsvertrages festgestellt werden, ob die Vertragsstaaten den Rückgriff auf die jeweiligen nationalen Vorbehaltsklauseln zulas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beistandschaft.

Rn 7 Wird die Beistandschaft ohne jede Konkretisierung beantragt, betrifft sie die Bereiche der Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Hiervon erfasst wird auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Pflichtigen, wenn das Kind sich in entgeltlicher Pflege bei einem Dritten befindet, da die Pflegeperson selbst nicht berech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsstatut.

Rn 1 Die ist mit der Kindschaftsrechtsreform am 1.7.98 in Kraft getretene Vorschrift regelt das auf die Anfechtung der Abstammung anwendbare Recht. Dies umfasst die Anfechtung der Abstammung von Mutter u Vater (zum geschiedenen Ehemann BGH FamRZ 17, 1687, 1690; Köln StAZ 19, 343 Anm Helms [Mazedonien]), die Art der Geltendmachung, die Anfechtungsberechtigung, die Anfechtungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung.

Rn 5 Da für die Beurteilung der Abstammung eines Kindes grds auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist (BGH FamRZ 17, 1687, 1689), kommt Art 19 in seiner heutigen Fassung uneingeschränkt nur für seit dessen Inkrafttreten (1.7.98) geborene Kinder zur Anwendung. Für davor Geborene ergibt sich aus Art 224 § 1 I nicht nur in sachrechtlicher, sondern auch in kollisionsrechtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen 51 VersAusglG 5 ff. Amtsermittlungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick über die Steuerbefreiung

Rz. 18 Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten, abschließend aufgezählten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift (ebenfalls abschließend) aufgezählten Unternehm...mehr

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Beistandschaft / 3.1 Vaterschaftsfeststellung

Die Feststellung der Vaterschaft schließt alle Erklärungen und Handlungen ein, die zur gerichtlichen Feststellung bzw. Anerkennung der Vaterschaft notwendig sind. Achtung Vaterschaftsanfechtung Die Vaterschaftsanfechtung ist keine Aufgabe des Beistandes. Hierfür muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.mehr

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Beistandschaft / 6 Anzeigepflicht und Beratung durch das Jugendamt

Das Jugendamt berät und unterstützt eine Mutter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist, unverzüglich nach der Geburt bei der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Dabei klärt es die Mutter über die Möglichkeiten der Beistandschaft und deren Rechtsfolge auf.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 2.2.1.2 Rechtslage ab dem 1.7.1998

Rz. 15 Ab dem 1.7.1998 gilt das neue Kindschaftsrecht.[1] Danach sind eheliche und nichteheliche Kinder weitgehend gleichgestellt. Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB); dies gilt auch im Fall einer Leihmutterschaft. Vater ist, wer z. Zt. der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 16...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Rechtsmittel/Abänderung.

Rn 13 Ist in einem einheitlichen Beschluss sowohl über die Vaterschaftsfeststellung als auch den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden worden, können beide Verfahrensgegenstände (jeweils auch isoliert) mit der Beschwerde angefochten werden. Diese richtet sich jeweils nach den §§ 58 ff; hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs als Familienstreitsache mit den Besonderheiten d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Wirksamkeit/Vollstreckung (Abs 4).

Rn 12 Die Wirksamkeit des Unterhaltsbeschlusses tritt erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein, der die Vaterschaft des Antragsgegners feststellt oder aber mit Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung (vgl hierzu BTDrs 16/6308, 257). Dies entspricht der materiell-rechtlichen Regelung des § 1600d V BGB; auch die Vollstreckung findet erst mit Rechtskraft der Vaterschaftsfests...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Beschwerdeberechtigung.

Rn 5 Abs 3 erweitert die Beschwerdeberechtigung gegenüber § 59 auf Personen, die an dem Verfahren tatsächlich beteiligt waren oder zu beteiligen gewesen wäre, unabhängig von der tatsächlichen Beschwer (BGH NJW 09, 1397). Nur mittelbar Betroffene, wie Großeltern, weitere Verwandte, haben weiter keine Beschwerdebefugnis auch bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung der Großel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 182 FamFG – Inhalt des Beschlusses.

Gesetzestext (1) 1Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. 2Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen. (2) Weist das Gericht einen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung (Abs 5 S 1).

Rn 13 § 248 V 1 ergänzt § 56 und enthält 2 zusätzliche Fälle des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen, die ihren Grund in der Kopplung der einstweiligen Anordnung an das Abstammungsverfahren haben: zum einen die Rücknahme des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft und zum anderen seine rechtskräftige Zurückweisung. Das Außerkrafttreten aufgrund...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Mindestangaben.

Rn 4 Mindestinhalt des verfahrenseinleitenden Antrags ist nach Abs 2 S 1 die Bezeichnung des Verfahrensziels und der betroffenen Personen. Diese Angaben dienen der Abgrenzung des Verfahrensgegenstands und sind abhängig vom materiellen Recht, also insb dem Begehren des ASt. Nach Wortlaut der Vorschrift handelt es sich jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift, deren Missachtun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Auch die Vorschrift des § 248 ergänzt § 246; sie durchbricht ebenfalls die Sperrwirkung der §§ 1600d IV BGB, 237 IV, wonach die Rechtswirkungen aus einer Vaterschaftsfeststellung der Vaterschaft grds erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung an geltend gemacht werden können und ermöglicht die Geltendmachung laufenden Unterhalts von Mutter und Kind in einem ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt § 641i ZPO aF. Sie erweitert in verfassungskonformer Weise (BGH NJW 03, 3708 unter Berufung auf BVerfGE 35, 41) die nach § 48 II iVm §§ 578–591 ZPO generell bestehende Möglichkeit des Wiederaufgreifens eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das Bedürfnis einer erweiternden Regelung ergibt sich daraus, dass eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beweisaufnahme nach den Vorschriften der ZPO.

Rn 9 § 177 II ordnet eine förmliche Beweisaufnahme über die Abstammung entspr der Vorschriften der ZPO lediglich in echten Statussachen nach § 169 Nr 1 und 4 an. Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich aus der Einordnung des Abstammungsverfahrens als einfache Familiensache, die grds den Vorschriften der §§ 29, 30 unterfällt. Danach liegt die Entscheidung über eine förmlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Nr 8, 9: Eltern-Kind-Verhältnis.

Rn 6 Gem § 249 I ist das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Antragsgegner und dem Kind Anspruchsvoraussetzung; Nr 8 erfordert die Erklärung, dass zwischen dem in Anspruch genommenen Antragsgegner und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis iSv §§ 1591–1593 BGB besteht. Das nicht in einer Ehe geborene Kind muss bei Inanspruchnahme des Vaters dessen Vaterschafts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Als Grundlage für den Auskunftsanspruch kommen zB Unterlassungsansprüche gem §§ 823, 862 und 1004 BGB in Betracht, aber auch solche aus § 8 III Nr 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 2). Diese Ansprüche müssen sich aber auf die in der Vorschrift genannten Verhaltensweisen beziehen. Die Vorschrift des § 13a UKlaG kommt daher nicht zur Anwendung, wenn Auskunft über einen Ans...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Fehlende Einigung bei "Dritten" (§ 5 Abs. 3 Satz 1)

Rz. 17 § 5 Abs. 3 Satz 1 erklärt die Abs. 1 und 2 der Norm für denjenigen entsprechend anwendbar, der mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG), der ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wirkung für und gegen alle.

Rn 2 Der rechtskräftige Beschluss wirkt gem Abs 2 abweichend von § 325 ZPO für und gegen jedermann und abhängig davon, über was für einen Antrag entschieden wurde und ob der Beschluss feststellende oder gestaltende Wirkung hat. Sogar auch fehlerhafte und rechtswidrige Beschlüsse wirken für und gegen alle. Es muss aber über die Abstammung in der Sache rechtskräftig entschiede...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift muss die leibliche Abstammung selbst Gegenstand des Verfahrens und des rechtskräftigen Beschlusses gewesen sein, da nur in diesem Fall ein neues Gutachten von Relevanz sein kann (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4). In Betracht kommt jeder feststellende oder gestaltende rechtskräftige Beschluss über Verfahren nach § 169 Nr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Prozesskostenvorschuss.

Rn 49 Angehörigen oder Lebenspartnern kann nach unterhaltsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zustehen, der zum Vermögen gehört (BGH FamRZ 08, 1159) und einzusetzen ist. Für alle Prozesskostenvorschussansprüche gilt, dass der Anspruch vorrangig vor der PKH-Bewilligung geltend gemacht werden muss. Nach Instanzende kommt die Verweisung auf einen Pr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich und Verfahrensvergleichung.

Rn 10 Ein Klageverzicht ist im zivilrechtlichen Eilverfahren möglich (Kobl NJW-RR 86, 1443 [OLG Koblenz 14.11.1985 - 6 U 1104/85]); auf Antrag des Antragsgegners hebt das Gericht die eV/Arrest auf und weist den Kl mit dem geltend gemachten (Sicherungs-)Anspruch ab. § 306 ist in familien- und eherechtlichen Streitigkeiten anwendbar, soweit die Dispositionsbefugnis der Parteien...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.1 Begriff der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin

Rz. 18 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht findet sich keine Definition von "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin". Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen unter den Begriff der "ärztlichen Heilbehandlungen" ebenso wie der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Beha...mehr

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Jung, SGB VIII § 75 Anerken... / 1.2 Rechtsfolge der Einbindung in die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe

Rz. 3 Die staatliche Anerkennung hat zur Rechtsfolge, dass die Träger der freien Jugendhilfe stärker eingebunden werden in die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe und damit auch mehr Verantwortung übernehmen. Im Einzelnen geschieht dies über folgende Mechanismen: Soweit die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen betrei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 34 Bieresborn, Sozialdatenschutz für Behördeninformanten? – Anm. zu: OVG Münster, Beschluss v. 22.2.2021, 12 E 36/20, jurisPR-SozR 18/2021 Anm. 6; DIJuF-Rechtsgutachten v. 24.1.2022, SN_2021_1603 Ho – Vaterschaftsfeststellung und Wille der minderjährigen Mutter, JAmt 2022, 324; DIJuF-Rechtsgutachten v. 29.11.2021, SN_2021_0155 Gö – Heranziehung von Akten des Allgemeinen So...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 2.1.1.2 Anvertraute Sozialdaten

Rz. 9 Die Vorschrift ist dann einschlägig, wenn es sich um Sozialdaten handelt, die zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfen anvertraut worden sind. Damit werden nur solche Daten erfasst, die im Kontext der Leistungsgewährung anfallen, nicht solche, die im Rahmen "anderer Aufgaben" beschafft worden sind (so auch Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.3 Haushaltsgemeinschaft im Rahmen von Vaterschaftsfeststellungsverfahren (Nr. 3)

Rz. 84 Schließlich ermöglicht das Gesetz in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Männern die Inanspruchnahme von Elterngeld, die sich um die Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft bemühen, wenn das hierzu einschlägige Verfahren aber noch keinen Abschluss gefunden hat. Dies bewerkstelligt das Gesetz, indem es einen Anspruch für denjenigen vorsieht, der mit einem Kind in einem Haush...mehr

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FF 02/2024, Vaterschaftsane... / 2 Anmerkung

1. Einleitung Gesetzlichen Regelungen liegen bestimmte Strukturprinzipien zugrunde, aus denen sich ihre Systematik näher erklärt. Nach § 1589 Abs. 1 BGB könnte man für das Abstammungsrecht davon ausgehen, dass die Verwandtschaft primär durch die genetische Verbindung bestimmt ist. Denn Personen sind danach in gerader Linie verwandt, wenn eine von der anderen abstammt. Auch we...mehr

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FF 02/2024, Vaterschaftsane... / 1 Gründe:

I. [1] Die Antragstellerin begehrt die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister. [2] Für die im Jahr 1963 geborene Antragstellerin ist im Geburtenregister kein Vater eingetragen. Ihre Mutter verstarb im Jahr 2004. Mit notarieller Urkunde vom 8.10.2021 erkannte der im Jahr 2022 verstorbene Dr. H. die Vaterschaft an. Mit notarieller Urkunde vom 12.11.2021 e...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Betreuungsverhältnis zum Kind

Rz. 7 Zweite Voraussetzung ist ein Betreuungsverhältnis zu einem Kind, das im Haushalt – nicht notwendig des Arbeitnehmers – zu betreuen und zu erziehen ist und das noch keine 3 Jahre (bzw. 8 Jahre) alt ist. Der Arbeitnehmer muss das Kind selbst erziehen und kann das nicht weitgehend einem Dritten, auch nicht anderen Familienmitgliedern, überlassen.[1] Rz. 8 Es muss sich bei ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 5.1 Medizinische Berufe

Rz. 51 Zu den medizinischen Berufen gehört die Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt und Tierarzt sowie die Tätigkeit als Heilpraktiker, Dentist und Krankengymnast (Ausübung der Heilkunde).[1] Die Tätigkeit umfasst alle Maßnahmen, die der Vorbeugung (z. B. Impfungen, Reihenuntersuchungen), Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder sonstigen Körperschäden dienen. Für s...mehr