Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Verjährung (Miete) / 7 Verlängerung der Verjährung durch Vereinbarung

Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB kann gem. § 202 Abs. 2 BGB durch Vereinbarung verlängert werden. Nach h. M. setzt eine solche Vereinbarung einen Individualvertrag voraus.[1] Etwas anderes kann gelten, wenn besondere Sachgründe für eine Verlängerung der Verjährungsfrist sprechen.[2] Praxis-Beispiel Besondere Sachgründe für Verlängerung Hiervon ist auszugehen, wenn die ...mehr

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Verjährung (Miete) / 5.5 Stundungsvereinbarung (§ 205 BGB)

Die Verjährung tritt nicht ein, solange ein Anspruch gestundet ist. Unter einer Stundung in diesem Sinne ist nur die nachträgliche Stundung zu verstehen. Die ursprüngliche Stundung verschiebt den Zeitpunkt der Fälligkeit.mehr

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Verjährung (Miete) / 1.4.4 Zwangsräumung

Bei der Zwangsräumung beginnt die Verjährung, nachdem der Gerichtsvollzieher den Vermieter in den Besitz eingewiesen hat.mehr

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Verjährung (Miete)

Zusammenfassung Überblick Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache verjähren in 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Ebenfalls in 6 Monaten verjähren die Ersatzansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung. Verjährungsbeginn ist die Beendigung des Mietverhältni...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.4.2 Rückgabe vor Vertragsende

Wird die Mietsache bereits vor dem Vertragsende zurückgegeben und will sich der Vermieter gegen die Einrede der Verjährung sichern, stehen ihm 3 Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann mit dem Mieter vereinbaren, dass die Verjährung erst mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses oder zu einem noch späteren Zeitpunkt beginnt. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Mie...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.4.3 Teilrückgabe

Es gilt der Grundsatz, dass die Verjährung erst mit der vollständigen Rückgabe der Mietsache beginnt. Eine Ausnahme gilt bei der Teilrückgabe. Sie liegt vor, wenn die Mietsache aus räumlich getrennten und selbstständig nutzbaren Teilen besteht und der Mieter einen Teil des Mietobjekts zurückgibt. In diesem Fall beginnt die Verjährung jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der betre...mehr

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Verjährung (Miete) / 2.1.3 Rückwirkende Betriebskostenerhöhung, insbesondere Grundsteuererhöhung

Streitig ist, wann die Verjährung bei einer rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuer beginnt. Teilweise wird vertreten, dass die Verjährung der Nachforderung gem. §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende desjenigen Jahres beginnt, auf das sich die Nachforderung bezieht. Praxis-Beispiel Rückwirkender Grundsteuerbescheid Erhält der Vermieter im Jahr 2020 einen auf das Jahr 2016 ...mehr

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Verjährung (Miete) / 5.4 Zustellung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB)

Ein von der Partei betriebenes selbstständiges Beweisverfahren hemmt nur die Verjährung der Ansprüche dieser Partei. Die Verjährung der Ansprüche der Gegenpartei wird hierdurch nicht gehemmt. Die Hemmung endet 6 Monate nach der Beendigung des Verfahrens. Hinweis Verfahrensende bei Zeugenbeweis und Sachverständigengutachten Wird ein Zeuge vernommen, so endet das Verfahren mit de...mehr

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Verjährung (Miete) / 4.4 Anspruch des Mieters auf Betriebskostenabrechnung

Der Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung wird nach Ablauf des 12. Monats nach Beendigung des Abrechnungszeitraums fällig. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre.[1]mehr

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Verjährung (Miete) / 4.5 Anspruch auf Mängelbeseitigung

Der Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht vom Beginn des Mietverhältnisses an bis zu dessen Ende. Vor dem Ende des Mietverhältnisses kann die Verjährung nicht beginnen.[1]mehr

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Verjährung (Miete) / 5.2 Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren, die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3, 9 BGB)

5.2.1 Klageerhebung Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung u. a. "durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs ..." gehemmt. Mit Erhebung ist die Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht gemeint, nicht die Zustellung bei dem Beklagten. Wichtig Leistungs- oder positive Feststellungsklage, auch hilfsweise Erforderlich ist eine Le...mehr

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Verjährung (Miete) / 4.1.5 Rückforderungsansprüche des Mieters bei überzahlten Betriebskosten

In 3 Jahren verjähren auch die Rückforderungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen überzahlter Heizkosten und sonstiger Betriebskosten.[1] Wichtig Verjährungsbeginn nach Abrechnungszugang Der Rückerstattungsanspruch des Mieters wegen überzahlter Betriebskostenvorauszahlungen wird erst nach Zugang der Abrechnung fällig. Vorher beginnt die Verjährung nicht zu laufen.[2...mehr

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Verjährung (Miete) / 5.2.2 Mahnbescheid

Die gleichen Grundsätze gelten für die Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid. Wichtig Wirksame Zustellung in richtigen Briefkasten des Schuldners Beim Einwurf eines Mahnbescheids in den Briefkasten setzt eine formell wirksame Zustellung nach § 180 ZPO voraus, dass der Briefkasten zur Wohnung des Zustellungsadressaten gehört.[1] Daran fehlt es, wenn der Adressat die Wohnung ...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.4.5 Übergabe an Mietnachfolger/Untermieter

Nachfolgemieter Eine Besitzrückübertragung ist entbehrlich, wenn der bisherige Mieter die Mietsache im Einverständnis mit dem Vermieter dem Nachfolgemieter übergibt. Bei der Übergabe an den Nachfolgemieter kommt es nicht darauf an, ob der Mieterwechsel durch den Eintritt des neuen Mieters in den bestehenden Mietvertrag erfolgt (Vertragswechsel) oder ob zwischen dem Vermieter u...mehr

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Verjährung (Miete) / 5.1 Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch (§ 203 BGB)

Praxis-Beispiel Verhandlungen nach Mietende Verhandeln die Parteien nach Beendigung des Mietverhältnisses über einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache oder unterlassener Schönheitsreparaturen, verlängert sich die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB von 6 Monaten um die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Verhandlungen. Unter den Begriff der Verhandlung fäll...mehr

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Verjährung (Miete) / 5.3 Geltendmachung eines Anspruchs durch Aufrechnung im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB)

Eine außergerichtliche Aufrechnung genügt nicht. Sie muss im Prozess geltend gemacht werden. Dabei kann sich natürlich auf eine außergerichtlich erklärte Aufrechnung berufen werden. Wichtig Rechnen Sie innerhalb der kurzen Verjährungsfrist auf Sie sollten dies innerhalb der Frist tun und ausdrücklich erklären, auf welche Positionen Sie mit welchen Forderungen aufrechnen. Dies ...mehr

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Verjährung (Miete) / 5.2.1 Klageerhebung

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung u. a. "durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs ..." gehemmt. Mit Erhebung ist die Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht gemeint, nicht die Zustellung bei dem Beklagten. Wichtig Leistungs- oder positive Feststellungsklage, auch hilfsweise Erforderlich ist eine Leistungsklage oder e...mehr

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Verjährung (Miete) / 2.1.6 Unterlassungsansprüche des Vermieters

Der Vermieter kann auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt.[1] Dieser Anspruch aus § 541 BGB unterliegt nach allgemeiner Ansicht der Verjährung, wobei die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.[2] Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der vertragswidrige Gebrauch stattgefunden hat und...mehr

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Verjährung (Miete) / 5.2.3 Anspruch genau bezeichnen

Die Hemmung wirkt nur, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet ist. Wichtig Forderung genau benennen Der Anspruch ist so anzugeben, dass Art und Umfang der geltend gemachten Forderung zweifelsfrei feststehen. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, muss jeder einzelne Anspruch in dieser Weise angegeben werden. Werden die Ansprüche im Mahnverfahren gelte...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.2 Begriff der Veränderung/Verschlechterung

Eine Veränderung oder Verschlechterung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften liegt vor, wenn die Mietsache nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben wird. Es kommt also nicht darauf an, ob sich die Mietsache während der Mietzeit verändert oder verschlechtert hat. Hinweis Keine Substanzverletzung erforderlich Der Begriff der "Verschlechterung" in § 548 BGB se...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.4.7 Berechnungsbeispiele

Hinweis So rechnen Sie richtig Den Fristbeginn regelt § 187 Abs. 1 BGB: Der Besitzübergang ist das Ereignis, das den Beginn der Laufzeit gemäß § 187 Abs. 1 BGB in Lauf setzt. § 188 Abs. 2 BGB regelt die anwendware Monatsfrist. Aufpassen müssen bei dem Monatsende: Wenn dieses am Ende 28, 29 oder 30 Tage ausweist, haben Sie tatsächlich keine vollen 6 Monate!mehr

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Verjährung (Miete) / 4.1.2 Fehlerhafte Wohnflächenangabe

Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der ang...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.4.6 Was gilt bei Annahmeverzug des Vermieters?

Streitig ist, ob es der Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Vermieter gleichsteht, wenn dieser sich im Annahmeverzug befindet, etwa indem er ein Angebot des Mieters auf Übergabe der Schlüssel zurückweist oder die Rücknahme der Schlüssel grundlos verzögert. Dies wird teilweise bejaht[1], teilweise verneint.[2] Der BGH hat die Rechtsfrage noch nicht entschieden.[3]mehr

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Verjährung (Miete) / 4.1.4 Überzahlte Kostenmiete

Für Rückerstattungsansprüche wegen einer überzahlten Kostenmiete, die auf einer gesetzwidrigen Mietpreisvereinbarung beruht, gilt die Sondervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG. Danach verjährt der Anspruch auf Rückerstattung nach Ablauf von 4 Jahren ab der Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an. Bei fortdauerndem...mehr

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Verjährung (Miete) / 2.2 Rückforderungsanspruch des Vermieters für Vorschusszahlungen

Nach § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn sich der Vermieter im Verzug mit der Mängelbeseitigung befindet. Nach der Rechtsprechung kann der Mieter bereits vor Beginn der Mängelbeseitigung einen Vorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Kosten verlangen. Wird die Mängelbeseitigung nicht d...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.3 Begriff der Mietsache/vermietete Eigentumswohnung

Mietsache Die Vorschrift des § 548 BGB bezieht sich nur auf Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Bei der Grundstücksmiete gehören zur vermieteten Sache diejenigen Grundstücks- und Gebäudeteile, die dem Mieter zum vertraglichen Gebrauch überlassen sind, aber auch diejenigen, an denen er nur ein Mitbenutzungsrecht hat. Praxis-Beispiel Mitbenutzungsrecht Hauseingan...mehr

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Verjährung (Miete) / 2.1.2 Betriebskosten

Zur Miete gehören auch die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen und die Ansprüche auf eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Verjährung beginnt hier mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.[1] Ein Anspruch entsteht frühestens mit dem Eintritt der Fälligkeit. Ein Nachzahlungsanspruch aus einer Betrieb...mehr

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Verjährung (Miete) / 3 Ansprüche des Mieters – kurze Verjährungsfrist (§ 548 Abs. 2 BGB)

Die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Hinweis Unterschiedlicher Verjährungsbeginn Bei den Ansprüchen des Mieters kann der Verjährungsbeginn somit anders liegen als bei den Ansprüchen des Vermieters. 3.1 Begriff der Aufwendungen Nach der Rechtsprech...mehr

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Verjährung (Miete) / 2.3 Rückgabe der Mietsache

Die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch des Vermieters beträgt 3 Jahre.[1]mehr

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Verjährung (Miete) / 4.3 Rückzahlung der Kaution

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution einschließlich der Zinsen verjährt ebenfalls in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vermieter über die Kaution abrechnen konnte bzw. musste.mehr

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Verjährung (Miete) / 1.1 Begriff der Ersatzansprüche

Zu den Ersatzansprüchen i. S. d. § 548 Abs. 1 BGB zählen: 1.1.1 Schadensersatzansprüche Hierzu gehören Ansprüche aus Veränderungen/Verschlechterungen der Mietsache aus positiver Vertragsverletzung, Verzug, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung. 1.1.2 Vertragsansprüche, Rückbaupflicht Hierzu zählen insbesondere Ansprüche auf Herstellung eines bestimmten, vertragl...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.1.1 Schadensersatzansprüche

Hierzu gehören Ansprüche aus Veränderungen/Verschlechterungen der Mietsache aus positiver Vertragsverletzung, Verzug, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung.mehr

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Verjährung (Miete) / 2.1.1 Miete und Nutzungsentschädigung

Die Ansprüche des Vermieters auf Rückstände von Miete und Pacht verjähren in 3 Jahren.[1] Für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB gilt dieselbe Verjährungsfrist, weil dieser Anspruch als vertragsähnlicher Anspruch dem Mietzinsanspruch gleichgestellt ist.mehr

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Verjährung (Miete) / 2.1.5 Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution

Für den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Mietkaution gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kautionsvereinbarung getroffen wurde.[1]mehr

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Verjährung (Miete) / 4 Ansprüche des Mieters – allgemeine Verjährungsfrist (§§ 195 ff. BGB)

4.1 Rückforderungsansprüche des Mieters bei überzahlter Miete 4.1.1 Verstoß gegen § 5 WiStG Der Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete aufgrund von Mietpreisüberhöhungen gem. § 5 WiStG verjährt in 3 Jahren.[1] 4.1.2 Fehlerhafte Wohnflächenangabe Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tats...mehr

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Verjährung (Miete) / 4.1.1 Verstoß gegen § 5 WiStG

Der Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete aufgrund von Mietpreisüberhöhungen gem. § 5 WiStG verjährt in 3 Jahren.[1]mehr

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Verjährung (Miete) / 2 Ansprüche des Vermieters – allgemeine Verjährungsfrist (§§ 195 ff. BGB)

Praxis-Beispiel Verjährungsberechnung 3-jährige Verjährungsfrist: Der Anspruch entstand am 15.5.2023: Verjährungsbeginn: 31.12.2023, Verjährungsende: 31.12.2026, Verjährungseintritt: 1.1.2027 2.1 Rückständige Miete, Betriebskosten, Kaution 2.1.1 Miete und Nutzungsentschädigung Die Ansprüche des Vermieters auf Rückstände von Miete und Pacht verjähren in 3 Jahren.[1] Für den Anspru...mehr

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Verjährung (Miete) / 4.1.3 Ungekürzte Zahlung trotz Mangel

Hat der Mieter trotz eines Mangels der Mietsache den Mietzins ungekürzt weiterbezahlt, verjähren die Rückforderungsansprüche ebenfalls in 3 Jahren.[1] Gleiches gilt, wenn der Mieter die Minderungsquote zu gering bemessen hat.mehr

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Verjährung (Miete) / 1 Ersatzansprüche des Vermieters – kurze Verjährungsfrist (§ 548 Abs. 1 BGB)

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in 6 Monaten ab der Rückgabe der Mietsache. Wichtig Vermieterfalle Die extrem kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB ist eine der gefährlichsten "Vermieterfallen". Dieser Beitrag soll helfen, dass Sie nicht "hineintappen". 1.1 Begriff der Ersatzansprüche Zu den Ersatzansprüchen i...mehr

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Verjährung (Miete) / 4.1 Rückforderungsansprüche des Mieters bei überzahlter Miete

4.1.1 Verstoß gegen § 5 WiStG Der Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete aufgrund von Mietpreisüberhöhungen gem. § 5 WiStG verjährt in 3 Jahren.[1] 4.1.2 Fehlerhafte Wohnflächenangabe Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt ...mehr

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Verjährung (Miete) / 3.3 Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung

Nach § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Mietsache versehen hat, wegzunehmen. Auch der Wegnahmeanspruch verjährt in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.mehr

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Verjährung (Miete) / 2.1 Rückständige Miete, Betriebskosten, Kaution

2.1.1 Miete und Nutzungsentschädigung Die Ansprüche des Vermieters auf Rückstände von Miete und Pacht verjähren in 3 Jahren.[1] Für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB gilt dieselbe Verjährungsfrist, weil dieser Anspruch als vertragsähnlicher Anspruch dem Mietzinsanspruch gleichgestellt ist. 2.1.2 Betriebskosten Zur Miete gehören auch die Ansprüche des Vermiet...mehr

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Verjährung (Miete) / 5.2.4 Zeitpunkt der Klageerhebung/des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids

Die Klageschrift oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht werden; die Regelung des § 193 BGB ist auf den Ablauf von Verjährungsfristen entsprechend anzuwenden.[1] Wichtig Sonn- und Feiertag, Samstag Daraus folgt: Endet die Verjährungsfrist an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag, tritt an die Stelle dieses Tage...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.4.1 Begriff der Rückerlangung

Für die Frage der Rückerlangung kommt es deshalb grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem der Vermieter freien Zugang zur Mietsache hat. Darüber hinaus muss der Vermieter zur Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in der Lage sein. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Mieter den Besitz vollständig und unzweideutig aufgegeben und der Vermieter den Besitz wiedererlangt h...mehr

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Verjährung (Miete) / 4.2 Bereicherungsansprüche bei überhöhter Kaution

Nach § 551 BGB darf die Mietkaution den Betrag von 3 Monatsmieten nicht übersteigen. Hat der Mieter eine höhere Kaution bezahlt, steht ihm in Höhe des überzahlten Betrags ein Bereicherungsanspruch zu. Hierfür gilt die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und...mehr

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Verjährung (Miete) / 3.2 Insbesondere: Ersatz für nicht geschuldete Renovierung

Hat der Mieter Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Renovierungsklausel durchgeführt, steht ihm ein Bereicherungsanspruch zu. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt hierfür die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB.[1] Diese Rechtsprechung hat zur weiteren Folge, dass die Verjährungsfrist erst mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses beginnt. Achtung Auc...mehr

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Verjährung (Miete) / 2.1.4 Ratenzahlungsvereinbarung

Schließen die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung ab, wonach ein Mietrückstand in Raten getilgt werden soll, ist zu unterscheiden: Liegt der Vereinbarung eine streitige Forderung zugrunde, ist anzunehmen, dass durch den Vertrag eine gerichtliche Geltendmachung erspart werden sollte; in diesem Fall gilt die 30-jährige Verjährungsfrist. Ist die Forderung dagegen unstreitig u...mehr

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Verjährung (Miete) / Zusammenfassung

Überblick Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache verjähren in 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Ebenfalls in 6 Monaten verjähren die Ersatzansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung. Verjährungsbeginn ist die Beendigung des Mietverhältnisses. Die Anspr...mehr

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Verjährung (Miete) / 1.1.3 Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen

Ebenso ist § 548 BGB auf solche vorvertraglichen Verhältnisse entsprechend anzuwenden, in denen es wegen des Abbruchs der Vertragsverhandlungen nicht zum Abschluss eines Mietvertrags gekommen ist. Deshalb verjähren auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in der kurzen Frist des § 548 BGB.[1]mehr

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Verjährung (Miete) / 1.1.2 Vertragsansprüche, Rückbaupflicht

Hierzu zählen insbesondere Ansprüche auf Herstellung eines bestimmten, vertraglich vereinbarten Zustands sowie Ansprüche auf Beseitigung einer baulichen Veränderung.[1] Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Veränderung vom Mieter selbst oder auf dessen Wunsch vom Vermieter vorgenommen worden ist.[2] Es muss sich aber immer um Ansprüche handeln, die aus einer Veränderun...mehr