Fachbeiträge & Kommentare zu Verlust

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Genossenschaften und deren ... / 5. Der Dreh- und Angelpunkt der Genossenschaft: § 73 GenG

Grundsätzlich findet in allen Fällen, in denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet, gem. § 73 GenG eine Auseinandersetzung statt. Diese entfällt, wenn das Ausscheiden durch Übertragung des Geschäftsguthabens stattfindet oder im Todesfall eines Mitglieds die Mitgliedschaft laut Satzung durch den Erben fortgesetzt wird. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Ausein...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 1. Mitglieder und Satzung

Gemäß § 4 GenG bedarf es mindestens drei Mitglieder (vor 2006 sieben), um eine Genossenschaft zu gründen. Die Mitglieder beschließen sodann – zwingend als Gesellschaftsvertrag – nach § 5 GenG die Satzung der Genossenschaft (Verfassung), welche schriftlich abzufassen ist, jedoch keiner notariellen Beurkundung bedarf. Des Weiteren ist gem. § 10 GenG die Eintragung in das Genos...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beiträge, Stimmkraft, Anteil an Gewinn und Verlust

Rz. 120 Die Neuregelung des § 709 BGB (Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust) – § 709 BGB alt regelte die gemeinschaftliche Geschäftsführung – hat folgenden Wortlaut: (1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen. (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpfl...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Rechtsschutzbedürfnis bei Verlust der Mitgliedschaft

Rz. 71 Ein Verlust (Beendigung) der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt nach § 111 Abs. 2 HGB das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers (Altgesellschafter) unberührt, wenn er (anders als im Aktienrecht)[155] ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat. Die Anfechtungsbefugnis als aus der Mitgliedschaft folgendes Verwaltungsre...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / H. Aufhebung von § 168 HGB (Verteilung von Gewinn und Verlust)

Rz. 28 § 168 HGB alt[47] knüpfte an die aufgehobene Regelung des § 121 HGB alt an und war somit gleichermaßen aufzuheben.[48]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Ersatz von Verlusten

Rz. 223 Ein Ersatz von Verlusten setzt voraus, dass der Gesellschafter diese "unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung" – d.h. in einem objektiv erkennbaren engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft – erlitten hat (tätigkeits- oder geschäftstypischer Schaden).[444]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 13. Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht (§ 716 BGB)

Rz. 219 Die Regelung des § 716 BGB fasst die aus der Führung der Geschäfte der GbR resultierenden wechselseitigen Ansprüche von Gesellschaftern einerseits und GbR andererseits zusammen[436] (wohingegen § 716 BGB alt das Kontrollrecht der Gesellschafter geregelt hatte): (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Verzinsung des Herausgabeanspruchs und des Anspruchs auf ersatzfähige Aufwendungen und Verluste

Rz. 226 Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach § 716 Abs. 3 BGB herauszugeben hat, ist er gemäß § 716 Abs. 4 S. 1 BGB – in Zusammenfassung des auf § 713 BGB alt i.V.m. § 668 BGB und § 110 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neufassung des § 119 HGB) verteilten Normenbestandes – verpflichtet, es von dem Zeitpunkt der Verwendung an zu verzinsen. Du...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Schulden der Gesellschaft: Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten

Rz. 113 Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Abs. 4 S. 2 BGB dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe gemäß § 119 Abs. 1 HGB – in Übernahme von § 110 Abs. 2 HGB alt unter deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts[255] – nach § 352 Abs. 2 HGB. Vom Zeitpunkt der Aufwendung an hat die Gesellschaft aufgewendetes ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Ausmaß der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft

Rz. 127 § 709 Abs. 3 BGB fast den Regelungsgehalt von § 709 Abs. 2[244] und § 722 BGB [245] alt zusammen "und führt ihn auf den gemeinsamen Ursprung, nämlich die Gleichbehandlung aller Gesellschafter, zurück",[246] womit dem Gleichbehandlungsgrundsatz als zentralem Ordnungsprinzip für die Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten Rechnung getragen werden soll.[24...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / I. Gewinnrecht des Kommanditisten (§ 169 HGB)

Rz. 29 Die Regelung des § 169 HGB zum Gewinnrecht des Kommanditisten (Gewinnauszahlung) hat – bei einer Neufassung von Abs. 1 – folgenden Wortlaut: (1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlun...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / XIII. Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen (§ 120 HGB)

Rz. 115 § 120 HGB regelt die Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen unter Übernahme und deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts von § 120 HGB alt (Ergebnisermittlung für jeden Gesellschafter) aus dem zusammengehörigen Normenkomplex der §§ 120 bis 122 HGB alt bei parallelem Wegfall der §§ 121, 122 HGB alt über die Ergebnisverwendung[257] (wohingegen § 120 HGB alt...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander anwendbare Vorschriften

Rz. 454 Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft (Innengesellschaft) untereinander sind nach § 740 Abs. 2 BGB "entsprechend" (d.h. ohne, dass die gelisteten Vorschriften eine Rechtsfähigkeit der Gesellschaft voraussetzen)[762] – ggf. aber nach einer entsprechenden Anpassung – anwendbar:mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / G. Verlustbeteiligung (§ 167 HGB)

Rz. 25 Die Regelung des § 167 HGB alt (Gewinn und Verlust)[42] zur Verlustbeteiligung des Kommanditisten ist durch § 167 HGB neu in wortlautgleicher Übernahme von § 167 Abs. 3 HGB alt mit neuer Überschrift (Verlustbeteiligung) ersetzt worden: Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und § 149 auf ihn nicht anzuwenden. Rz. 26 Wenn der Komm...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag (§ 737 BGB – Nachschussanspruch der Gesellschaft)

Rz. 433 Die Regelung des § 737 BGB über die Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag (wohingegen § 737 BGB alt den Ausschluss eines Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag na...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Verteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern

Rz. 428 Die Liquidation endet mit der Schlussabrechnung als Liquidationsüberschuss oder -verlust. § 736d Abs. 6 BGB regelt die Überschussverteilung – § 737 BGB (Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag) die Einziehung von Nachschüssen "zwecks Vornahme des Saldenausgleichs".[721] Rz. 429 Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verblei...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Zuschreibung auf dem und Abschreibung vom Kapitalanteil des Gesellschafters

Rz. 118 Der einem Gesellschafter zukommende (anteilige) Gewinn wird weiterhin nach § 120 Abs. 2 Hs. 1 HGB dem Kapitalanteil des Gesellschafters (der beweglich [variabel] ist)[264] zugeschrieben. Der auf einen Gesellschafter entfallende (anteilige) Verlust wird gemäß § 120 Abs. 2 Hs. 2 HGB vom Kapitalanteil abgeschrieben. Vgl. zur Abschreibung von Verlusten auch § 264c Abs. 2 ...mehr

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§ 1 Einführung / VII. Übersicht der Haftungsarten

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter (§ 722 BGB)

Rz. 270 Die Neuregelung des § 722 BGB (respektive der Neuregelung des § 129 HGB) zur Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft bzw. gegen ihre Gesellschafter (wohingegen § 722 BGB alt die Anteile am Gewinn und Verlust geregelt hatte) ersetzt § 736 ZPO alt.[514] (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreck...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Umfang und Art der Beitragspflicht

Rz. 125 Nach der Auslegungsregel des § 709 Abs. 2 BGB sind die Gesellschafter – in weitgehender Übernahme von § 706 Abs. 1 BGB alt[239] – "im Zweifel" (als gesetzlicher Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes)[240] – sofern im Gesellschaftsvertrag keine eindeutige Regelung getroffen worden ist – zu gleichen Beiträgen verpflichtet. Dies verpflichtet im Zweifel nicht nur zu ...mehr

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§ 1 Einführung / f) Abkehr von der archaischen Hauserbengemeinschaft zur professionellen Erwerbsgesellschaft (Professionalisierung der GbR)

Rz. 46 Das neue Recht wendet sich im Interesse einer Professionalisierung der GbR von der archaischen Hauserbengemeinschaft ab[87] und dem Leitbild einer modernen Erwerbsgesellschaft zu. Infolgedessen tritt ein kapitalistischer Verteilungsschlüssel (§ 709 Abs. 3 BGB) – wonach primär das vereinbarte Beteiligungsverhältnis und sekundär das Verhältnis des Wertes der Beiträge (m...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / I. Ratio legis

Rz. 15 Während das Informationsrecht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters/Komplementärs sich nach § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 717 BGB beurteilt, besteht ein deutliches Informationsgefälle zum Informationsrecht des (typischerweise bloß Anlagezwecke verfolgenden) Kommanditisten[16] (bzw. stillen Gesellschafters) gemäß § 166 HGB. Rz. 16 Nach allgemeiner Ansicht steht Kommand...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Notwendigkeit der Liquidation und anwendbare Vorschriften (§ 735 BGB)

Rz. 381 Die Neuregelung des § 735 BGB über die Notwendigkeit einer Liquidation und die dabei anwendbaren Vorschriften (wohingegen § 735 BGB alt die Nachschusspflicht bei Verlust geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 136 HGB)

Rz. 177 Die Neuregelung des § 136 HGB zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für einen Fehlbetrag – vergleichbar § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 739 HGB alt – hat folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / XIV. Feststellung des Jahresabschlusses (§ 121 HGB)

Rz. 119 Die Neuregelung des § 121 HGB über die Feststellung des Jahresabschlusses (wohingegen § 121 HGB alt die Verteilung von Gewinn und Verlust geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss“. § 121 HGB stellt – entsprechend der bisherigen Rechtslage[267] – die Zuständigkeit der (d.h. sämtli...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag (§ 728a BGB)

Rz. 328 § 728a BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 739 BGB alt folgenden Wortlaut: Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Beachte: Die vermögensmäßige Auseinanderse...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Jahresabschluss und Gewinn- oder Verlustermittlung

Rz. 116 Kaufleute sind seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) [258] nicht mehr nur zur Aufstellung einer Bilanz, sondern zugleich zur Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet (vgl. § 242 Abs. 1 und 2 HGB).[259] Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB). Infolgedessen erstreckt sich auch die gesells...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 736d BGB)

Rz. 418 Die Neuregelung des § 736d BGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat in Zusammenfassung und Neuordnung des Normbestandes der §§ 733, 734 BGB alt und der §§ 149, 152, 153 HGB alt folgenden Wortlaut erfahren: (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführun...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Anfechtungsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis (§ 111 HGB)

Rz. 69 Die Neuregelung des § 111 HGB über die Anfechtungsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis (wohingegen § 111 HGB alt die Verzinsungspflicht geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeit...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / L. Umfang der Haftung (§ 172 HGB)

Rz. 45 Die Neufassung des § 172 HGB zum Umfang der Kommanditistenhaftung hat jetzt folgenden Wortlaut: (1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme [77] eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtli...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / II. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB – "Haftsumme" statt "geleistete Einlage"

Rz. 48 Eine Rückzahlung der Einlage bewirkt nach § 172 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB das Wiederaufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB korrespondiert mit § 169 Abs. 1 HGB – "regelt aber zwingend die Haftung im Außenverhältnis".[84] Die Änderung stellt klar, dass es sich bei der "geleisteten Einlage" um die "Haftsumme" handelt. Rz. 49 §...mehr

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§ 3 Kaskoversicherung – Lei... / aa) Diebstahl

Rz. 76 OLG Bremen [72] Wird ein Auflieger mit Waren im Wert von 50.000 EUR auf einem öffentlichen Parkstreifen ohne Verwendung eines in der Speditionsbranche üblichen Königszapfenschlosses abgestellt und entwendet, handelt das Speditionsunternehmen grob fahrlässig. Die Kaskoversicherung ist zu einer Leistungskürzung um 50 % berechtigt. Ein solches Verhalten ist auch in subjekt...mehr

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§ 3 Kaskoversicherung – Lei... / ee) Geschwindigkeitsüberschreitung

Rz. 107 OLG Nürnberg [103] Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sogenannten Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der g...mehr

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§ 3 Kaskoversicherung – Lei... / ll) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Rz. 129 BGH [125] Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch stattdessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StG...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Anspruch auf Vorschuss

Rz. 224 Für die (objektiv) erforderlichen Aufwendungen – nicht jedoch für Verluste – hat die Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 716 Abs. 2 BGB in wesentlicher Übernahme von § 713 BGB alt i.V.m. § 669 BGB auf dessen Verlangen auch Vorschuss zu leisten.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Aufwendungs- und Verlustersatz

Rz. 220 Macht ein Gesellschafter (aufgrund seines Tätigwerdens) zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft nach der Neuregelung des § 716 Abs. 1 BGB – in Nachbildung des § 110 Abs. 1 HGB alt (als eine...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Anreiz und Zwang zur Registrierung

Rz. 34 Die Registrierung der GbR ist fakultativ (freiwillig) und nicht Voraussetzung für die Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit.[57] Die mit einer Registrierung einhergehende Herstellung der Rechtssubjektivität dient vorrangig den Interessen der Gesellschaftsgläubiger und des Rechtsverkehrs. Daher konnte keine völlige Entscheidungsfreiheit der Gesellschafter im Sinne einer rein ...mehr

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§ 2 Darstellung ausgesuchte... / 14. Verkehrssicherungspflicht/Fahrbahnverschmutzung (Rollsplitt)/Schleudern

Rz. 2306 Rz. 2307 OLG München [2163] (1) gerät mit seinem Motorrad auf dem Rollsplitt einer ausgebesserten Straße ins Schleudern und kollidiert mit dem entgegenkommenden Pkw (2). Da die verschiedene Helligkeit von Fahrbahnbelag und ausgebesserter Stelle unschwer erkennbar war, haftet die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde (3) nicht für den Schaden von (1), obwohl keine Warn...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Mehrbelastungsverbot (Fehlen einer Nachschusspflicht, § 710 BGB)

Rz. 134 Die Neuregelung des Mehrbelastungsverbots in § 710 BGB – § 710 BGB alt regelte die Übertragung der Geschäftsführung – hat in wesentlicher Übernahme von § 707 BGB alt[258] folgenden Wortlaut: Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. Rz. 135 Nach § 710 S. 1 BGB kann ein G...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Abfindungs- und Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die GbR

Rz. 321 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft (als Schuldnerin) nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 2 Darstellung ausgesuchte... / 2. Schutzhelm/Motorrad/Schutzkleidung/Sozius trägt keinen Schutzhelm/Fahrrad

Rz. 1674 Rz. 1675 OLG Nürnberg [1563] Bei einem Sturz haftet der Soziusfahrer von (2) zu 30 % mit, obwohl (1) die Vorfahrt von (2) missachtete. Die Mithaftung ergibt sich daraus, dass er keinen Schutzhelm trug. Rz. 1676 BGH [1564] Der Schadenersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Sc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Beitrag

Rz. 122 Der Beitrag eines Gesellschafters kann nach der neuen Legaldefinition in § 709 Abs. 1 BGB als Oberbegriff – in weitgehender Übernahme von § 706 Abs. 3 BGB alt[227] – in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in einer solchen, die nicht bilanzierungsfähig ist, wie bspw. der Leistung von Diensten (d.h. alle denkbaren Förderungsleistungen),[228] bestehen. Rz. 123 D...mehr

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§ 2 Darstellung ausgesuchte... / 1. Motorisierter Zweiradfahrer/kein Schutzhelm/Radfahrer

Rz. 1273 Rz. 1274 BGH [1191] Bei der Kollision zwischen einem wartepflichtigen Pkw (1) und einem vorfahrtberechtigten Motorradfahrer (2) tragen beide Unfallbeteiligten den Schaden jeweils zu 50 %. Dies gilt vor allem, weil der vorfahrtberechtigte Motorradfahrer sich der Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit genähert hatte und keinen Schutzhelm trug. Hinweis Die Entscheidung d...mehr

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§ 2 Darstellung ausgesuchte... / 9. Radfahrer/Abstand/Überholen/Tier

Rz. 1582 Rz. 1583 OLG Karlsruhe [1480] Die Radfahrerin (1) haftet zu ⅓ mit, wenn sie an einem auf die Fahrbahn 50 cm hineinragenden geparkten Pkw mit einem vierjährigen Kind auf dem Gepäckträger unsicher vorbeifährt und wenn sie dann mit dem Fuß unter einen Lkw (2) gerät, dabei stürzt und sich verletzt. Der Lkw-Fahrer (2) haftet zu ⅔, weil er einen Abstand von 2 m zur Radfahre...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Ersatz von Aufwendungen

Rz. 221 Ein Tätigwerden "zum Zwecke der Geschäftsbesorgung" setzt voraus,[439] dass der Gesellschafter Rz. 222 Dieser subjektiv-objektive Maßstab setzt einen sorgfältig prüfenden Gesellschafter voraus, der ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 15. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung (§ 718 BGB)

Rz. 238 Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung nach § 718 BGB hat – abweichend von § 721 Abs. 1 und 2 BGB alt – folgenden Regelungsgehalt (wohingegen § 718 BGB alt das Gesellschaftsvermögen geregelt hatte): Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen“. Rz. 239 Die Auslegungsregel ("im Zweifel") – period...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (§ 110 HGB)

Rz. 56 Die Neuregelung des § 110 HGB über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (wohingegen § 110 HGB alt den Ersatz von Aufwendungen und Verlusten geregelt hatte) hat (ohne gesetzliche Entsprechung im GbR-Recht) folgenden Wortlaut: (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung an...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / XII. Verzinsungspflicht (§ 119 HGB)

Rz. 112 § 119 HGB zur Verzinsungspflicht hat als Spezialregelung zu § 716 Abs. 4 S. 2 BGB folgenden Wortlaut (wohingegen § 119 HGB alt die Beschlussfassung geregelt hatte): (1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absat...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten

Rz. 225 Der Gesellschafter ist nach § 716 Abs. 3 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 713 BGB alt i.V.m. § 667 BGB (ohne Entsprechung im OHG-Recht) – verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst (d.h. nicht für die Gesellschaft, bspw. Sonderprovisionen oder Schmiergelder)[445] aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Beachte: § 716 Abs. 1 bis 3 BGB f...mehr

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Kündigungsschutzverfahren: ... / 6 Angemessene Abfindung nach § 10 KSchG

Festsetzung der Abfindungshöhe durch das Arbeitsgericht Die Auflösungsentscheidung trifft das Arbeitsgericht im Urteil. Das Arbeitsgericht setzt in der Auflösungsentscheidung die Höhe der Abfindung fest. Das KSchG nennt in § 10 Abs. 1 und 2 nur die Höchstbeträge der Abfindung: Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres: bis zu 12 Monatsverdienste. Vom 51. bis zur Vollendung des 55....mehr