Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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§ 8 Erbscheinsverfahren / II. Gemeinschaftlicher Erbschein, § 352a FamFG

Rz. 37 Bei mehreren Erben kann auch ein gemeinschaftlicher Erbschein von einem, mehreren oder sämtlichen Miterben beantragt werden. Wird der Antrag nicht von allen Miterben gestellt, muss dargetan werden, dass alle übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben, § 352a Abs. 3 FamFG . Die Annahme kann durch eigene Erklärung der Miterben, durch Urkunden oder durch eidesstattliche...mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / 1. Muster: Protokoll Nachlasspflegerbestellung

Rz. 21 Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung Geschäftsnummer VI _________________________/_________________________ Niederschrift In der Nachlasssache _________________________ Vor der Rechtspflegerin _________________________ fand sich ein, persönlich bekannt, Herr Rechtsanwalt _________________________ Der Erschienene sol...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 2. Muster: Nichterstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses

Rz. 78 Muster 9.24: Nichterstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses Muster 9.24: Nichterstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlassverfahren _________________________ Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers Der Antragsteller ist Alleinerbe der am ________________________...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Vermutungswirkung

Rz. 2 Entsprechend einer Grundbucheintragung kommt auch dem erteilten Erbschein eine Vermutungswirkung nach § 2365 BGB zu: Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Als Beschränkungen kommen in Betracht die Nac...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / aa) Erbscheinsverfahren; Formulierungsbeispiel

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Internationale Zuständigkeit: Grundsatz

Rz. 84 Aus § 105 FamFG ergibt sich der Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit abgeleitet wird. Anders entschied nun aber der EuGH: EuGH, Urt. v. 21.6.2018 – C-20/17, NJW 2018, 2309 = ZEV 2018, 465 Zitat Art. 4 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / bb) Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Rz. 23 Anders als nach bisherigem deutschem Recht wird dem Erblasser gestattet, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen maßgebende Recht in den Grenzen des Art. 22 EuErbVO zu wählen. Die wirksame Rechtswahl verdrängt Art. 21 EuErbVO. Hierbei handelt es sich um eine Sachnormverweisung, wie sich aus Art. 34 Abs. 2 EuErbVO ergibt. Rz. 24 Mit der Anknüpfung an den letzten gew...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 17 Muster 8.4: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge Muster 8.4: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag _________________________ In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die ...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Möglichkeit der gegenständlichen Beschränkung

Rz. 86 Auch im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses besteht die Möglichkeit, den Antrag auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken, § 2368 S. 2 BGB, § 352c FamFG. Die Beschränkung des Antrags ist auch bei "Eigenrechtstestamentsvollstreckerzeugnissen“ möglich. Hinterlässt z.B. ein Deutscher Erblasser Nachlassgegenstände im Ausland, kann...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.4.3 Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG)

Rz. 13 Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG wird nach der abschließenden Aufzählung nur den Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 3 und § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21 und 26 bis 29 GewStG sowie den Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt. Er beträgt seit dem Ez 2009 5.000 EUR. Auch in den Fällen des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG ist die Höh...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Übereinstimmung von Erhebungs- und Bemessungszeitraum (§ 10 Abs. 1 GewStG)

Rz. 3 § 10 Abs. 1 GewStG bestimmt den Begriff des maßgebenden Gewerbeertrags. Darunter ist der in dem jeweiligen Ez bezogene Gewerbeertrag zu verstehen, für den der GewSt-Messbetrag festgesetzt werden soll. Ez ist dabei nach § 14 S. 2 GewStG grundsätzlich das Kj. Der GewSt für ein bestimmtes Kj. wird somit der für dieses Kj. ermittelte Gewerbeertrag als maßgebender Gewerbeer...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / aa) Grundregel des Art. 21 EuErbVO

Rz. 16 Nach der Grundregel des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt sich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anders als früher wird somit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Eine Definition des Begriffs "letzter gewöhnlicher Aufenthalt" findet sich in der Eu...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Kosten

Rz. 104 Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten unterbleibt, §§ 22 ff. GNotKG . Die einzelnen Gebührentatbestände sind: Rz. 105 Beispielmehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge

Rz. 16 Muster 8.3: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge Muster 8.3: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung von _________________________ an. In ihrem Namen be...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes

Eine Vorverlagerung der Entstehung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt – ungeachtet der Höhe der Überschuldung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit – nicht in Betracht, wenn die GmbH noch über aktivierungsfähiges Vermögen verfügt und daher die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) SchenkSt: Verkauf von GmbH-Anteilen an die GmbH durch Mitglieder einer Erbengemeinschaft

Rechtsfragen: Handelt es sich bei dem Verkauf von dem in Erbengemeinschaft erworbenen Geschäftsanteil an einer GmbH an dieselbige um eine Schenkung an die an der GmbH über eine GmbH & Co. KG mittelbar beteiligten Kommanditisten i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG? Sind die §§ 13a und 13b ErbStG – entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 13b ErbStG, welcher eine Werterhöhung eines Gesells...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Darlehen eines Gesellschafter-GF: Verzicht gegen Besserungsschein

Streitig ist, wie der Verzicht auf ein nachrangiges unbesichertes Darlehen, das der Gesellschafter-GF „seiner GmbH” gewährt hatte und Zinsen für ein diesbezügliches Refinanzierungsdarlehen bei den Einkünften des Gesellschafter-GF zu berücksichtigen sind. Veranlassungszusammenhang: Auch wenn ein Darlehen des Gesellschafter-GF der GmbH aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden G...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Unternehmereigenschaft einer Holding

Rechtsfrage: Reicht eine Darlehensgewährung der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaften auch dann für die Beurteilung der Muttergesellschaft als umsatzsteuerrechtliche Unternehmerin aus, wenn die Muttergesellschaft gegenüber den Tochtergesellschaften keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt, deren Ergänzung die Darlehensgewährung sein kann? Das FG entschied, dass ein...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Gestaltungsmissbrauch: Nachträgliche AK im Rahmen eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG

Finanzierungshilfen durch verdeckte Einlagen – also die Gewährung von Eigenmitteln über das gezeichnete Kapital hinaus – können nachträgliche AK auf eine wesentliche Beteiligung sein. Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn die einzigen Gesellschafter einer GmbH dieser Darlehen in Form von Aktien gewähren, die Aktien nach einem Kursverfall etwa neun Jahre später an die Ge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Abkürzungsverzeichnis

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.2 Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person

Rz. 103 Wird das Vermögen einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person übertragen, gilt nach § 2 Abs. 2 UmwStG ebenfalls die steuerliche Rückwirkung. Vor dem Übertragungszeitpunkt beschlossene Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft sind nach den allgemeinen Regeln als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Im steuerlichen Übertragungszeitp...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.4 Aufbau des UmwStG

Rz. 20 Das UmwStG ist in den Allgemeinen Teil mit den §§ 1, 2 UmwStG sowie in 2 deutlich voneinander getrennte Bereiche zur Regelung der einzelnen Umwandlungsarten eingeteilt. Die §§ 3–19 sowie § 25 UmwStG richten sich in starkem Maße nach dem UmwG (Umwandlungen im eigentlichen Sinne), während die Einbringungen der §§ 20–24 UmwStG keine unmittelbare Entsprechung im Unternehm...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3 Von der Rückwirkung erfasste Umwandlungsarten

Rz. 44 Die Rückwirkung nach § 2 UmwStG gilt nur für die Umwandlung i. e. S. nach den §§ 3ff. UmwStG, die Verschmelzung und Vermögensübertragung nach den §§ 11ff. UmwStG, die Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung nach § 15 UmwStG sowie die Aufspaltung und Abspaltung auf eine Personengesellschaft nach § 16 UmwStG.[1] Soweit bei diesen Vorgängen nicht das ganze Vermögen a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.5 Auswirkungen der Rückwirkung auf übertragenden und übernehmenden Rechtsträger

Rz. 53 Übertragende Körperschaft und übernehmender Rechtsträger sind so zu behandeln, als ob der Umwandlungsvorgang zum steuerlichen Übertragungsstichtag wirksam geworden wäre. Der übertragende Rechtsträger gilt mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag steuerlich als nicht mehr existent (Verschmelzung, Aufspaltung) oder besteht nur mit vermindertem Vermögen fort (Abspaltung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2 Zur Systematik der Umwandlungsvorgänge

Rz. 3 Der Begriff "Umwandlung" erfasst Vorgänge, bei denen bestehende Rechtsformen von Rechtsträgern unter Fortführung des wirtschaftlichen Engagements geändert werden. Damit werden alle Vorgänge aus diesem Begriff ausgeschlossen, durch die ein Rechtsträger seine Tätigkeit erstmalig aufnimmt und originär erstmals seine Rechtsform erwirbt, ohne seine wirtschaftliche Funktion ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.1 Allgemeines

Rz. 69 Verbleibende Gesellschafter der übertragenden Körperschaft sind diejenigen, auf die das Vermögen der übertragenden Körperschaft übertragen wird, oder diejenigen, die Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers sind bzw. werden und bleiben. Bei der Umwandlung auf eine natürliche Person ist diese "übernehmender Rechtsträger", sodass die Rückwirkung in vollem Umfang e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3.2 Besteuerungsrechte nach den DBA

Rz. 16 Die DBA enthalten regelmäßig keine ausdrücklichen Bestimmungen zu Umwandlungen. Soweit eine grenzüberschreitende Umwandlung einen Gewinn bzw. Verlust verursacht, richtet sich das Besteuerungsrecht nach den allgemeinen Vorschriften des DBA. Da Umwandlungen eine Vermögensübertragung bewirken, ist in erster Linie Art. 13 OECD-MA angesprochen. Soweit das übergehende Vermö...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1.2 Zivilrechtliche Umwandlungsbilanz

Rz. 9 Zivilrechtlich hat der übertragende Rechtsträger, mit Ausnahme im Fall des Formwechsels, zwingend eine Umwandlungsbilanz (Übertragungsbilanz) aufzustellen. Dies ist nach § 17 Abs. 2 UmwG Voraussetzung für die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister. Stichtag der Umwandlungsbilanz ist der Schluss desjenigen Tags, der dem Umwandlungsstichtag nach § 5 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.1 Strukturmerkmale der Umwandlungsarten

Rz. 78 Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 3–19 UmwStG, d. h., die Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Umwandlungsarten ohne Einbringungen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UmwStG. Nach Abs. 1 gelten der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG, also die §§ 3–19 UmwStG, bei inl. Umwandlungen für alle Umwandlungsarten i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 UmwG, die in den persönlichen Anwend...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.1 Vermögensübertragung auf eine Körperschaft

Rz. 96 Wird das Vermögen einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft übertragen, so erlischt die übertragende Körperschaft zivilrechtlich erst mit Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die übertragende Körperschaft zivilrechtlich noch Gewinnausschüttungen vornehmen. Steuerlich unterliegen aber auch diese Gewinnausschüttu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 34 In persönlicher Hinsicht gilt die steuerliche Rückwirkung auf den Stichtag der Übertragungsbilanz für den übertragenden und für den übernehmenden Rechtsträger. Wird das gesamte Vermögen einer Körperschaft übertragen, gilt die übertragende Körperschaft mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag als aufgelöst. Sie ist ab diesem Zeitpunkt für die Ertragsteuern kein Steuer...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.3 Kapitalertragsteuer

Rz. 109 Problematisch ist die Behandlung der einzubehaltenden und abzuführenden KapESt im Rückwirkungszeitraum. Als zum KapESt-Abzug Verpflichtete kommen die übertragende Körperschaft und der übernehmende Rechtsträger in Betracht. Die Steuerabzugspflicht trifft in erster Linie den zivilrechtlich zur Leistung Verpflichteten. Das ist bis zur Eintragung der Umwandlung in das Ha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 5.1 Allgemeines

Rz. 46 § 13 Abs. 4 KStG enthält eine Sonderregelung für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sind. Die Regelung gilt für Körperschaften, die die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten steuerbegünstigten mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen sowie als besonders förderungswürdig anerkan...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.2 Gehälter, Mieten und Zinsen

Rz. 76 Wird das Vermögen einer Körperschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft übertragen (Verschmelzung), ändert sich an der steuerlichen Behandlung der an die Gesellschafter (Geschäftsführer) der übertragenden Körperschaft gezahlten Gehälter sowie Miet-, Pacht- und Darlehenszinsen nichts. Diese Zahlungen waren bei der übertragenden Körperschaft ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (Abs. 4 S. 1)

Rz. 141 Abs. 4 S. 1, der den übertragenden Rechtsträger betrifft, lässt den Abzug von Verlusten (negativen Einkünften), des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags (s. Rz. 143) der übertragenden Körperschaft (nur) in der Weise zu, wie er ohne die Rückwirkungsfiktion bei dem übertragenden Rechtsträger möglich gewesen wäre. Diese Besteuerungsgrundlagen des übertragenden Rechtsträ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Steuerlicher Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1, 2 UmwStG)

Rz. 21 Nach § 2 Abs. 1 UmwStG sind Einkommen und Vermögen der an der Vermögensübertragung (Umwandlung) beteiligten Steuersubjekte so zu ermitteln, als sei das Vermögen mit Ablauf des Stichtags für die Umwandlungsbilanz übergegangen. Die Bilanz i. S. d. § 2 Abs. 1 UmwStG, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt, ist die Bilanz i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG.[1] Der steuerlic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.5 Umwandlung einer steuerpflichtigen auf eine steuerbefreite Körperschaft

Rz. 20 Die Anwendung des Abs. 1 setzt voraus, dass die Befreiung von der KSt in der Person der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst eintritt, d. h., dass Identität zwischen dem steuerpflichtigen und dem steuerbefreiten Subjekt besteht. Diese Voraussetzung ist in den Fällen der Verschmelzung einer steuerpflichtigen auf eine steuerbefreite Körperschaft ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.4 Berücksichtigung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 3–6)

Rz. 169 Nach Abs. 4 S. 3, eingefügt durch Gesetz v. 26.6.2013[1] mit Wirkung für Umwandlungen, deren Anmeldung zum maßgebenden Register nach dem 6.6.2013 erfolgt ist, dürfen positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers, die dieser während des Rückwirkungszeitraums erzielt, nicht mit Verlusten und Zinsvorträgen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden. Während ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 3.1 Allgemeines

Rz. 22 Nach § 13 Abs. 2 KStG hat eine von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die steuerpflichtig wird, auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen, in der die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert zu bewerten sind. Hierdurch werden die stillen Reserven, die zzt. der Steuerbefreiung gebildet worden sind...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 131 Der persönliche und räumliche Geltungsbereich der Regelung ist, anders als für die §§ 3–19 UmwStG, nicht in jedem Fall auf Gesellschaften und Personen des EU- und EWR-Raums beschränkt. Es gilt eine differenzierende Regelung. Grundsätzlich muss in allen Einbringungsfällen des § 1 Abs. 3 UmwStG übernehmender Rechtsträger eine Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäfts...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.2.4 Vergleichbarkeit der Spaltung

Rz. 106 Die Spaltung ist unternehmensrechtlich weitgehend durch Verweisungen auf die Verschmelzung geregelt. Die Finanzverwaltung leitet die Strukturmerkmale aus der Spaltungsrichtlinie ab, die weitgehend der Verschmelzungsrichtlinie entspricht, aber nur die Aufspaltung regelt.[1] Zur Abspaltung vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass keine europarechtlichen Sekundärreg...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Umwandlung als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang

Rz. 33 Rspr. und Verwaltung sehen die Umwandlung als ein Veräußerungsgeschäft auf der Seite des übertragenden Rechtsträgers und als ein Anschaffungsgeschäft auf der Seite des übernehmenden Rechtsträgers an.[1] Danach ist eine Umwandlung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerung zu beurteilen. Die Umwand...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 126 Abs. 3 regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich für Einbringungen nach den §§ 20–25 UmwStG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass "Einbringung" ein steuerrechtlicher Begriff ist, der keine Entsprechung im UmwG hat. Unter den Begriff "Einbringung" fallen daher sowohl Umwandlungen nach dem UmwG, die im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge abgewickelt ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2 In- und ausländische Umwandlungen

Rz. 75 Eine inl. Umwandlung liegt vor, wenn der übertragende und der übernehmende Rechtsträger ihren Sitz i. S. d. § 1 Abs. 1 UmwG im Inland haben.[1] Diesen "Sitz" definiert das anzuwendende Gesellschaftsstatut. Eine inl. Umwandlung liegt daher vor, wenn der übernehmende und der übertragende Rechtsträger nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründet worden sind und damit ihre...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.3.1 Steuerpflicht und Steuerneutralität

Rz. 55 Ein Umwandlungsvorgang wirkt regelmäßig gewinnrealisierend. Im nationalen Bereich verwirklicht er den Gewinnrealisierungstatbestand der Veräußerung bzw. des veräußerungsähnlichen Vorgangs oder der Einlage, bei grenzüberschreitenden Vorgängen (auch) die Entstrickungstatbestände des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG. Ist bei einer Verschmelzung z. B. der übertr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4 Von der Rückwirkung betroffene Steuerarten

Rz. 50 Hinsichtlich des sachlichen Regelungsbereichs erfasst die Rückwirkung alle Steuerarten, die an das Einkommen und das Vermögen anknüpfen. Dies sind ESt und KSt mit Annexsteuern (SolZ bzw. KiSt) sowie, nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 UmwStG, auch die GewSt. Die Rückwirkung hat keine Auswirkungen auf Verkehrs- und Verbrauchsteuern, örtliche Aufwandst...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.2 Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger

Rz. 39 Ist übernehmender Rechtsträger eine Personengesellschaft, erweitert § 2 Abs. 2 UmwStG die Geltung der Rückwirkungsfiktion auf deren Gesellschafter. Übernehmender Rechtsträger ist in diesem Fall die Personengesellschaft, sodass nach Abs. 1 die Rückwirkung nur für die Personengesellschaft gilt. Da die Personengesellschaft aber transparent besteuert wird, die Einkünfte u...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.1 Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundlagen

Rz. 38 Das UmwStG 2006 knüpft für wesentliche Regelungen an die unternehmensrechtlichen Umwandlungsvorschriften an. Das gilt uneingeschränkt für die Umwandlung i. e. S. (Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person), für die Verschmelzung und für die Spaltung. Bei diesen Umwandlungsarten setzt die Anwendung des UmwStG voraus, dass die Ve...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 6.3 Teilweises Ende einer Steuerbefreiung

Rz. 63 Abs. 2–4 gelten auch, wenn eine Steuerbefreiung teilweise endet. Das kann der Fall sein, wenn eine steuerbefreite Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gründet oder wenn ein Zweckbetrieb diese Eigenschaft verliert und zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird. Dann ist für den steuerpflichtig werdenden Bereich e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 34 Durch Gesetz v. 13.9.1993[1] sind die S. 2–10 a. F. angefügt worden, die Sonderregelungen für den Eintritt von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und von Organen der staatlichen Wohnungspolitik in die Steuerpflicht enthalten. Durch Gesetz v. 28.10.1994[2] wurde S. 11 a. F. angefügt. Rz. 34a § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 befreite gemeinnützige Wohnungsunternehmen i. S. d....mehr